StBBestVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Bestellung von Standesbeamten (Standesbeamtenbestellungsverordnung - StBBestVO M-V) Vom 9 . Dezember 2008

Verordnung über die Bestellung von Standesbeamten
(Standesbeamtenbestellungsverordnung - StBBestVO M-V)
Vom 9 . Dezember 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Bestellung von Standesbeamten (Standesbeamtenbestellungsverordnung - StBBestVO M-V) vom 9 . Dezember 200801.01.2009
Eingangsformel01.01.2009
§ 1 - Bestellung von Standesbeamten01.01.2009
§ 2 - Bestellungsvoraussetzungen01.01.2009
§ 3 - Beendigung der Bestellung01.01.2009
§ 4 - Übergangsbestimmungen01.01.2009
§ 5 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2009
Aufgrund des Artikels 1 § 74 Absatz 1 Nummer 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes
vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748) geändert worden ist, und des
Artikels 1 Nummer 1 der Landesverordnung zur Anpassung des Landesrechts an das Personenstandsrechtsreformgeset
z vom 27. Oktober 2008 (GVOBl. M-V S. 431) verordnet das Innenministerium:

§ 1 Bestellung von Standesbeamten

(1) Die Standesbeamten werden von den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte, den Amtsvorstehern der Ämter und den Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. Die Bestellung ist widerruflich. Besteht ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden oder Ämtern, so obliegt die Bestellung dem Oberbürgermeister, dem Amtsvorsteher oder dem Bürgermeister, dessen Körperschaft die Aufgabe übernommen hat.
(2) Für jeden Standesamtsbezirk sind mindestens zwei Standesbeamte zu bestellen. Die Beschränkung der Bestellung auf bestimmte Aufgaben ist nicht zulässig. Die Bestellung eines Standesbeamten für mehrere Standesamtsbezirke ist möglich, wenn sich die Standesamtsbezirke innerhalb einer kreisfreien Stadt, eines Amtes oder einer amtsfreien Gemeinde befinden.
(3) Ist die Arbeitsfähigkeit eines Standesamtes aufgrund eines Ausnahmefalles nicht gesichert, können die Landräte und die Oberbürgermeister die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem Standesbeamten eines anderen Standesamtsbezirkes übertragen.

§ 2 Bestellungsvoraussetzungen

(1) Zum Standesbeamten ist ein Beamter oder Arbeitnehmer zu bestellen, der
1.
als Sachbearbeiter auf dem Gebiet des Personenstandswesens mindestens drei Monate tätig gewesen ist und
2.
a)
die Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst besitzt oder
b)
die Befähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzt und an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte mit Erfolg teilgenommen hat.
(2) In Ausnahmefällen kann mit Einwilligung der unteren Fachaufsichtsbehörde von Absatz 1 Nummer 2 abgewichen werden, wenn
1.
ein Arbeitnehmer eine vergleichbar verantwortungsvolle Tätigkeit ausgeübt und
2.
a)
anstelle der Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst den Angestelltenlehrgang 2, den Fortbildungslehrgang zum Verwaltungsfachwirt oder den Studiengang „Verwaltungs-Diplom (VWA)“ oder „Verwaltungsbetriebswirt (VWA)“
oder
b)
anstelle der Befähigung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst den Angestelltenlehrgang 1 oder die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten
erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Mindestens einer der für den jeweiligen Standesamtsbezirk bestellten Standesbeamten muss die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a erfüllen oder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestellt worden sein.

§ 3 Beendigung der Bestellung

(1) Die Bestellung erlischt, wenn der Standesbeamte aus dem Dienstverhältnis zu seinem Dienstherrn ausscheidet oder in die Freistellungsphase der Altersteilzeit eintritt.
(2) Die Bestellung zum Standesbeamten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
§ 3a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
findet keine Anwendung.
(3) Die Bestellung zum Standesbeamten ist zu widerrufen, wenn die für das Amt erforderliche fachliche oder persönliche Eignung nicht mehr vorliegt. Von fehlender fachlicher Eignung ist in der Regel auszugehen, wenn der Standesbeamte während eines Zeitraumes von mehr als zwei Jahren keine Beurkundung in einem Personenstandsregister vorgenommen und über einen Zeitraum von drei Jahren an keiner Fortbildungsveranstaltung für Standesbeamte teilgenommen hat.

§ 4 Übergangsbestimmungen

Die bis zum 31. Dezember 2008 vorgenommenen Bestellungen gelten fort.
§ 3 findet Anwendung.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 4. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 248) außer Kraft.
Schwerin, den 9. Dezember 2008
Der Innenminister Lorenz Caffier
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