GlüSuFVO M-V
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Verordnung zur Festsetzung der Mittel für die Glücksspielsuchtprävention und -forschung (GlüSuFVO M-V) Vom 30. Januar 2009

Verordnung zur Festsetzung der Mittel
für die Glücksspielsuchtprävention und -forschung
(GlüSuFVO M-V) Vom 30. Januar 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung der Mittel für die Glücksspielsuchtprävention und -forschung (GlüSuFVO M-V) vom 30. Januar 200926.02.2009
Eingangsformel26.02.2009
§ 1 - Mittelfestsetzung für die Glücksspielsuchtprävention26.02.2009
§ 2 - Mittelfestsetzung für die Glücksspielsuchtforschung26.02.2009
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten26.02.2009
Aufgrund des § 13 Absatz 2
und des § 14 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes
vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 386) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales und Gesundheit und dem Finanzministerium:

§ 1 Mittelfestsetzung für die Glücksspielsuchtprävention

Für die Erfüllung der Aufgaben des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen der Glücksspielsuchtprävention gemäß
§ 13 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes
werden der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu Beginn eines jeden Jahres 130 000 Euro zur Finanzierung dieser Aufgaben zur Verfügung gestellt.

§ 2 Mittelfestsetzung für die Glücksspielsuchtforschung

Zur Gewährleistung der Finanzierung der Glücksspielsuchtforschung nach
§ 14 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes
werden der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu Beginn eines jeden Jahres 20 000 Euro zur Finanzierung dieser Aufgaben zur Verfügung gestellt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt mit dem Außerkrafttreten des
Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes
außer Kraft. Der Zeitpunkt des Außerkrafttretens wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
Schwerin, den 30. Januar 2009
Der Innenminister Lorenz Caffier
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