FPersGZust- und -KostLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Regelung der Kosten für Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz (Fahrpersonalgesetz-Zuständigkeits- und -Kostenlandesverordnung - FPersGZust- und -KostLVO M-V) Vom 26. April 2005

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Regelung der Kosten für Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz (Fahrpersonalgesetz-Zuständigkeits- und -Kostenlandesverordnung - FPersGZust- und -KostLVO M-V) Vom 26. April 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, §§ 1, 2, 4, 7 geändert, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 17. August 2009 (GVOBl. M-V S. 512)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden und zur Regelung der Kosten für Amtshandlungen nach dem Fahrpersonalgesetz (Fahrpersonalgesetz-Zuständigkeits- und -Kostenlandesverordnung - FPersGZust- und -KostLVO M-V) vom 26. April 200505.05.2005
Eingangsformel05.05.2005
§ 1 - Aufsicht12.09.2009
§ 2 - Erteilung der Kontrollgerätkarten12.09.2009
§ 3 - Fahrerlaubnisrechtliche Auskünfte05.05.2005
§ 4 - Untersagung der Fahrt12.09.2009
§ 5 - Zulassen von Kurzpausen12.09.2009
§ 6 - Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze05.05.2005
§ 7 - Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten12.09.2009
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten05.05.2005
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung;
aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium;
aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Sozialministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:

§ 1 Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörden nach § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes sind
1.
das Landesamt für Gesundheit und Soziales und
2.
die Polizeibehörden im Rahmen der Verkehrsüberwachung.
(2) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales ist zuständig für die Einholung von Auskünften und für die Anforderung von Unterlagen nach § 4 Abs. 3 des Fahrpersonalgesetzes.

§ 2 Erteilung der Kontrollgerätkarten

(1) Zuständig für die Erteilung der Fahrerkarte nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes ist der für den gewöhnlichen Wohnsitz des Antragstellers zuständige Landrat oder Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt. Die Landräte und Oberbürgermeister nehmen die Aufgabe nach Satz 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Zuständig für die Erteilung der Werkstattkarte und der Unternehmenskarte nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden sind auch zuständig für die Entziehung der dort aufgeführten Kontrollgerätkarten.

§ 3 Fahrerlaubnisrechtliche Auskünfte

Zuständige Stellen für den Abruf von fahrerlaubnisrechtlichen Auskünften nach § 4b des Fahrpersonalgesetzes sind die in § 1 Abs. 1 und in § 2 Abs. 1 genannten Behörden.

§ 4 Untersagung der Fahrt

Zuständig für die Untersagung der Fahrt nach § 5 Abs. 1 und nach § 7 des Fahrpersonalgesetzes sind
1.
das Landesamt für Gesundheit und Soziales und
2.
die Polizeibehörden im Rahmen der Verkehrsüberwachung.

§ 5 Zulassen von Kurzpausen

Zuständige Behörde für die Zulassung von Abweichungen für Fahrer, die nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 Satz 5 der Fahrpersonalverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die zuletzt durch Artikel 1, 4 und 5 der Verordnung vom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert worden ist, ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

§ 6 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

Für Amtshandlungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Kontrollgerätkarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht:
Gebühren Nr. Gebührentatbestand Gebühr Euro
01 Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Fahrerkarte 22
02 Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Werkstattkarte 30
03 Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Unternehmenskarte 22

§ 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 bis 3 des Fahrpersonalgesetzes ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, soweit nicht nach § 9 Abs. 2 des Fahrpersonalgesetzes das Bundesamt für Güterverkehr zuständig ist. Die Befugnis aus § 57 Abs. 2 für die nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ermächtigten Polizeivollzugsbeamten zur Erteilung von Verwarnungen und zur Erhebung von Verwarnungsgeldern bleibt unberührt.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Fahrpersonal-Zuständigkeitsverordnung vom 31. Dezember 1992 (GVOBl. M-V 1993 S. 83), geändert durch die Verordnung vom 31. August 1998 (GVOBl. M-V S. 803) außer Kraft.
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