APVO-BFSHW M-V
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsfachschule Hauswirtschaft (APVO-BFSHW M-V)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsfachschule Hauswirtschaft (APVO-BFSHW M-V)
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Vom 8. September 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 20. Oktober 2009 S. 931

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufsfachschule Hauswirtschaft (APVO-BFSHW M-V) vom 8. September 200919.11.2009
Eingangsformel19.11.2009
Inhaltsverzeichnis19.11.2009
Teil 1 - Allgemeines19.11.2009
§ 1 - Geltungsbereich und Zielsetzung19.11.2009
§ 2 - Gliederung und Dauer19.11.2009
§ 3 - Zulassung19.11.2009
§ 4 - Weiterführender Schulabschluss19.11.2009
§ 5 - Leistungsnachweise19.11.2009
§ 6 - Leistungsbewertung19.11.2009
§ 7 - Unterrichtsorganisation19.11.2009
§ 8 - Versetzung19.11.2009
§ 9 - Praktikum19.11.2009
§ 10 - Vorbereitung und Durchführung des Praktikums19.11.2009
§ 11 - Berichtsheft19.11.2009
§ 12 - Abschluss der Ausbildung19.11.2009
Teil 2 - Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle19.11.2009
§ 13 - Prüfungsgegenstand, Termine19.11.2009
§ 14 - Anmeldung und Zulassung19.11.2009
§ 15 - Übernahme der Ergebnisse19.11.2009
§ 16 - Wiederholung der Abschlussprüfung19.11.2009
Teil 3 - Abschlussprüfung an der Berufsfachschule19.11.2009
§ 17 - Prüfungskommission19.11.2009
§ 18 - Fachprüfungsausschüsse19.11.2009
§ 19 - Prüfungsgegenstände, Termine19.11.2009
§ 20 - Festlegung der Vornoten19.11.2009
§ 21 - Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - erste Konferenz der Prüfungskommission -19.11.2009
§ 22 - Nichtteilnahme19.11.2009
§ 23 - Durchführung der mündlichen Prüfung - zweite Konferenz der Prüfungskommission -19.11.2009
§ 24 - Vorbereitung der mündlichen Prüfung19.11.2009
§ 25 - Mündliche Prüfung19.11.2009
§ 26 - Zuhörer19.11.2009
§ 27 - Feststellung des Ergebnisses der Prüfung - dritte Konferenz der Prüfungskommission -19.11.2009
§ 28 - Wiederholung der Abschlussprüfung19.11.2009
§ 29 - Niederschriften19.11.2009
§ 30 - Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler19.11.2009
Teil 4 - Schlussbestimmungen19.11.2009
§ 31 - Anlagen19.11.2009
§ 32 - Sprachliche Gleichstellung19.11.2009
§ 33 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.11.2009
Anlage 119.11.2009
Anlage 219.11.2009
Anlage 319.11.2009
Anlage 419.11.2009
Aufgrund des § 9 Absatz 1, der §§ 30 und 33 Satz 4 und des § 69 Nummer 4 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, sowie aufgrund des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 2Gliederung und Dauer
§ 3Zulassung
§ 4 Weiterführender Schulabschluss
§ 5Leistungsnachweise
§ 6Leistungsbewertung
§ 7Unterrichtsorganisation
§ 8Versetzung
§ 9Praktikum
§ 10Vorbereitung und Durchführung des Praktikums
§ 11Berichtsheft
§ 12Abschluss der Ausbildung
Teil 2 Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle
§ 13Prüfungsgegenstand, Termine
§ 14Anmeldung und Zulassung
§ 15Übernahme der Ergebnisse
§ 16Wiederholung der Abschlussprüfung
Teil 3 Abschlussprüfung an der Berufsfachschule
§ 17Prüfungskommission
§ 18Fachprüfungsausschüsse
§ 19Prüfungsgegenstände, Termine
§ 20Festlegung der Vornoten
§ 21Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - erste Konferenz der Prüfungskommission -
§ 22Nichtteilnahme
§ 23Durchführung der mündlichen Prüfung - zweite Konferenz der Prüfungskommission -
§ 24Vorbereitung der mündlichen Prüfung
§ 25Mündliche Prüfung
§ 26Zuhörer
§ 27Feststellung des Ergebnisses der Prüfung - dritte Konferenz der Prüfungskommission -
§ 28Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 29Niederschriften
§ 30Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 31Anlagen
§ 32Sprachliche Gleichstellung
§ 33Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen:
Anlage 1Stundentafel
Anlage 2Jahreszeugnis
Anlage 3Abschlusszeugnis
Anlage 4Abgangszeugnis

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung

(1) Diese Verordnung gilt für die Aufnahme, Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule Hauswirtschaft gemäß § 26 des Schulgesetzes.
(2) Die Berufsfachschule Hauswirtschaft bereitet Schüler in einer beruflichen Erstausbildung auf eine Prüfung vor der zuständigen Stelle vor. Die Berufsausbildung vermittelt spezifische berufliche Qualifikationen. Sie soll die Schüler befähigen, umfassende berufliche, gesellschaftliche und persönliche Handlungskompetenzen zu erwerben, um qualifizierte Aufgaben im jeweiligen Tätigkeitsfeld zu übernehmen. Die Berufsfachschule Hauswirtschaft kann auch zu einem der Mittleren Reife gleichwertigen Abschluss führen.
(3) Die Ausbildung orientiert sich an der Ausbildungsordnung und dem Rahmenlehrplan für den dualen Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin.

§ 2 Gliederung und Dauer

(1) Der Bildungsgang gliedert sich in theoretischen und fachpraktischen Unterricht sowie in Praktika. Der Unterricht wird gemäß der Stundentafel Anlage 1 durchgeführt.
(2) Die Dauer des Schulbesuchs beträgt in der Regel drei, bei einer einmalig möglichen Nichtversetzung höchstens vier Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung kann die Höchstverweildauer von Schülern um den hierfür erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.

§ 3 Zulassung

(1) Die Aufnahme in die Berufsfachschule Hauswirtschaft setzt die Berufsreife oder einen der Berufsreife gleichwertigen Abschluss voraus.
(2) Der Antrag auf Zulassung ist bis zum 28. Februar des Jahres an die zuständige berufliche Schule zu richten. Bei nicht volljährigen Bewerbern ist der Antrag auf Aufnahme durch den Sorgeberechtigten zu unterzeichnen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
die Nachweise über die geforderte Vorbildung in Form amtlich beglaubigter Kopien der Abschlusszeugnisse oder Erlaubnisse,
3.
eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein soll, aufgrund der Erstuntersuchung gemäß § 32 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist,
4.
eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes gemäß den §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist,
5.
gegebenenfalls eine schriftliche Erklärung über das Vorliegen eines sozialen Härtefalles,
6.
eine Erklärung darüber, dass keine Ablehnungsgründe gemäß Absatz 5 Nummer 2 vorliegen.
(4) Die Entscheidung über die Zulassung trifft der Schulleiter und teilt sie den Bewerbern, bei nicht volljährigen Bewerbern den Sorgeberechtigten, schriftlich mit.
(5) Die Aufnahme ist zu versagen, wenn
1.
das Vorliegen der allgemeinen Aufnahmevoraussetzungen nicht vollständig nachgewiesen ist,
2.
der Bewerber die staatliche Prüfung an einer Berufsfachschule der gleichen Ausbildungsrichtung bereits abgelegt hat, nicht bestanden hat und nicht mehr wiederholen darf,
3.
die Aufnahmekapazität überschritten wird.

§ 4 Weiterführender Schulabschluss

(1) Der Leistungsnachweis der Berufsfachschule Hauswirtschaft schließt für Schüler, die bei Eintritt in die Ausbildung noch nicht die Mittlere Reife erworben hatten, einen der Mittleren Reife gleichwertigen Abschluss ein, wenn
1.
der Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen wurde,
2.
in den Teilbereichen der Stundentafel ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und keine „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautenden Endnoten erreicht wurden und
3.
eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Ausbildung in einer Fremdsprache oder nach Feststellung durch die Schule ein gleichwertiger Bildungsstand nachgewiesen wird.
(2) Zur Bestätigung der Gleichwertigkeit enthält das Abschlusszeugnis folgenden Feststellungsvermerk:
„Der Abschluss ist in seinen Berechtigungen dem der Mittleren Reife gleichwertig.“

§ 5 Leistungsnachweise

(1) Die jeweilige Lehrkraft informiert die Schüler zu Beginn des Unterrichtes über die Art der geforderten Leistungsnachweise. Die Schüler sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen.
(2) Die schriftliche Einschätzung der Leistungen während des Praktikums erfolgt durch die Lehrkraft, die die Praktikumsbetreuung durchführt, im Benehmen mit dem Träger des Praktikums. Die Einschätzung ist dem Abschluss- und Abgangszeugnis beizufügen.
(3) Im theoretischen und fachpraktischen Unterricht werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise erhoben.
(4) Die Anzahl der Leistungsnachweise nach den Absätzen 1 und 3 und ihre Gewichtung werden zu Beginn des Schuljahres von der Lehrkraft festgelegt und den Schülern bekannt gegeben.
(5) Die Jahresnote der allgemein bildenden Fächer wird aus den einzelnen Noten der in dieser Jahrgangsstufe erhobenen Leistungsnachweise gebildet.
(6) Die Jahresnote für die berufsbezogenen Lernbereiche wird aus den Jahresnoten der entsprechenden Lernfelder berechnet, wobei die Noten aus dem theoretischen und fachpraktischen Unterricht zusammengefasst werden.
(7) War eine Jahrgangsstufe zu wiederholen, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.

§ 6 Leistungsbewertung

(1) Die im Unterricht erbrachten Leistungen werden mit den Notenstufen gemäß § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes bewertet.
(2) Die Schüler sind zu Beginn des Bildungsgangs über die Vorschriften des § 62 Absatz 4 des Schulgesetzes und die Versetzungs- und Bestehensregelungen nachweislich zu belehren.

§ 7 Unterrichtsorganisation

(1) Der Unterricht wird grundsätzlich in Jahrgangsstufen durchgeführt. Er kann im Klassenverband, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gesichtspunkte dafür sprechen, in anderen Organisationsformen durchgeführt werden.
(2) Grundlage für die Organisation und Durchführung des Unterrichts ist die Stundentafel in Anlage 1. Der Ablauf ist so zu gestalten, dass eine ständige und enge Kooperation mit den Praktikumseinrichtungen stattfindet.
(3) Der tägliche Unterricht soll acht, der wöchentliche 38 Stunden nicht überschreiten.

§ 8 Versetzung

(1) Ein Schüler wird versetzt, wenn er in allen Fächern des berufsübergreifenden Lernbereichs und in berufsbezogenen Lernbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mit „mangelhaft“ bewertete Leistungen in höchstens einem Fach des berufsübergreifenden Lernbereichs oder mit „mangelhaft“ bewertete Leistungen in einem Lernfeld der berufsbezogenen Lernbereiche können durch mit mindestens „gut“ bewertete Leistungen in einem anderen Fach oder eines anderen Lernfeldes des gleichen Lernbereiches oder durch mit mindestens „befriedigend“ bewertete Leistungen in zwei anderen Fächern oder Lernfeldern des gleichen Lernbereiches ausgeglichen werden.
(2) Ein Schüler kann trotz nicht ausgleichbarer Leistungen gemäß Absatz 1 in einem Fach oder Lernfeld versetzt werden, wenn von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung des Beurteilungszeitraumes in der folgenden Jahrgangsstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz, erforderlichenfalls im Benehmen mit der Praktikumseinrichtung. Nicht erfolgreich zurückgelegte Praktikumssequenzen sind in jedem Fall zu wiederholen. Ist dieses innerhalb der jeweiligen Jahrgangsstufe nicht möglich, erfolgt keine Versetzung.
(3) Lautet die Entscheidung „nicht versetzt“, wird dieses dem betreffenden Schüler und den Sorgeberechtigten unverzüglich mitgeteilt. Die Versetzungsentscheidung ist in das Jahreszeugnis (Anlage 2) aufzunehmen.
(4) Ein Schüler, der einmal nicht versetzt wird, kann diese Jahrgangsstufe einmal wiederholen. Auf die Höchstverweildauer gemäß § 2 Absatz 2 wird verwiesen.
(5) Ein Schüler, der die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4.

§ 9 Praktikum

(1) Im Praktikum wird den Schülern Gelegenheit gegeben, ihre im Unterricht erworbenen Kenntnisse praktisch anzuwenden und Tätigkeitsabläufe in der Praxis kennen zu lernen. Sie gewinnen grundsätzliche Einsichten in Betriebsabläufe und sammeln Erfahrungen in den einschlägigen Arbeitsmethoden. Sie sollen ferner einen Überblick über den Aufbau und die Ablauforganisation der Einrichtung sowie über betriebliche Personal- und Sozialfragen erhalten. Während des Praktikums erlangen die Schüler Grundeinsichten in betriebswirtschaftliche Zusammenhänge.
(2) Die wöchentliche Praktikumszeit regelt sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes mit Ausnahme der Urlaubsvorschriften. Eine Praktikumsstunde entspricht 60 Minuten.
(3) Das Praktikum ist eine schulische Veranstaltung. Die Schüler unterliegen während der Dauer der Praktika denselben gesetzlichen Bestimmungen der Unfall- und Haftpflichtversicherung, die für die Teilnahme am Unterricht gelten.
(4) Das Praktikum wird in geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Die Einrichtung, in der das Praktikum durchgeführt wird, muss ihre Bereitschaft durch den Abschluss einer Vereinbarung mit der Schule erklären, das Praktikum nach dem Ausbildungsplan der Schule durchzuführen. Voraussetzung für die Eignung ist, dass Aufgaben im Bereich der Hauswirtschaft wahrgenommen werden und eine geeignete Fachkraft der Einrichtung mit der Anleitung beauftragt wird.
(5) Praktikumseinrichtung und Berufsfachschule sollen so nahe beieinander liegen, dass die Praktikumsbetreuung durch Fachpraxislehrer mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Die Betreuung während der betrieblichen Praktika erfolgt im Umfang von 0,5 Stunden pro Schüler und pro Praktikumswoche. Ausgeschlossen davon sind die Praktika in den Ferienzeiten.
(6) Die Dauer des Praktikums richtet sich nach der Stundentafel in Anlage 1.

§ 10 Vorbereitung und Durchführung des Praktikums

(1) Die zuständigen Fachkonferenzen organisieren die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung des Praktikums. Das betrifft auch die Herstellung eines engen Kontaktes zu den Praktikumseinrichtungen und die Abstimmung der Aufgaben aus der betrieblichen Praxis.
(2) Die Schule bereitet die Schüler während des Unterrichts auf das Praktikum vor und wertet dieses im Unterricht aus. Dazu sind den Schülern entsprechende Arbeits- und Lernaufträge zu übergeben. Die Lernziele und die Lerninhalte des jeweiligen Lernbereiches und die des entsprechenden Praktikumsabschnittes sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Praktikum verpflichtet. Die Schüler haben die Praktikumseinrichtung und die berufliche Schule unverzüglich zu unterrichten, wenn sie verhindert sind, am Praktikum teilzunehmen. Eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist der Schule - über die Praktikumseinrichtung - innerhalb von drei Tagen vorzulegen.
(4) Das Praktikum ist in vollem Umfang abzuleisten. Fehlzeiten durch Krankheit oder sonstige von dem Schüler nicht zu vertretende Verhinderungszeiten müssen nachgearbeitet werden.
(5) Die Schüler haben über die ihnen im Praktikum bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder ausdrücklich vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(6) Die Einrichtung kann die Fortsetzung des Praktikums ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber den Schülern und der Schule verweigern, wenn verhaltensbedingte Gründe Sinn und Zweck des Praktikums erheblich in Frage stellen oder den Betriebsablauf ernsthaft gefährden. Die Schule ist vor einer solchen Entscheidung anzuhören und von der Beendigung des Praktikums unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

§ 11 Berichtsheft

Der Schüler hat einen Ausbildungsnachweis in Form eines Berichtsheftes mit wöchentlichen Berichtsblättern über die gesamte Ausbildungsdauer zu führen. Die Berichtsblätter sind regelmäßig von der Schule und während des Praktikums von der Praktikumseinrichtung und dem Praktikumsbetreuer der Schule zu unterzeichnen.

§ 12 Abschluss der Ausbildung

(1) Die Schüler weisen am Ende der Ausbildung in der Abschlussprüfung nach, dass sie die Ziele des Bildungsgangs erreicht haben.
(2) Der erste Teil der Abschlussprüfung erfolgt gemäß § 37 des Berufsbildungsgesetzes vor der zuständigen Stelle. Diese Prüfung ist Bestandteil der Abschlussprüfung der Berufsfachschule Hauswirtschaft.
(3) Der zweite Teil der Abschlussprüfung wird an der Berufsfachschule durchgeführt.

Teil 2 Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle

§ 13 Prüfungsgegenstand, Termine

Die Prüfungsbereiche und Prüfungsanforderungen für die Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle ergeben sich aus der Ausbildungsverordnung Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1495) in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungstermine werden von der zuständigen Stelle rechtzeitig bekannt gegeben.

§ 14 Anmeldung und Zulassung

(1) Zur Abschlussprüfung vor der zuständigen Stelle kann sich anmelden, wer die geforderte Unterrichtszeit absolviert und die geforderten Ausbildungsnachweise geführt hat sowie die Ableistung der betrieblichen Praktika gemäß der Stundentafel Anlage 1 nachweist.
(2) Die Anmeldung bei der zuständigen Stelle erfolgt durch den Schüler über die Berufsfachschule bis zum 1. April des dritten Ausbildungsjahres, sofern die Vorgaben des Absatzes 1 erfüllt sind. Bei der Anmeldung sind die Nachweise über die schulische Ausbildung, die betrieblichen Praktika und das Berichtsheft der zuständigen Stelle vorzulegen.
(3) Über die Zulassung entscheidet gemäß § 46 des Berufsbildungsgesetzes die zuständige Stelle.

§ 15 Übernahme der Ergebnisse

Für Schüler, die die Prüfung vor der zuständigen Stelle bestanden haben, gilt das Ergebnis dieser Prüfung als Teil der Abschlussprüfung der Berufsfachschule.
Die zuständige Stelle übermittelt der Prüfungskommission an der Berufsfachschule unmittelbar nach Abschluss der Prüfung die Ergebnisse der Schüler.

§ 16 Wiederholung der Abschlussprüfung

Schüler, die die Prüfung vor der zuständigen Stelle nicht bestanden haben, können die Prüfung auf Antrag bei der zuständigen Stelle wiederholen.

Teil 3 Abschlussprüfung an der Berufsfachschule

§ 17 Prüfungskommission

(1) Zur Durchführung der Abschlussprüfung an der Berufsfachschule und zur Festlegung der Endnoten wird an der Schule eine Prüfungskommission gebildet. Sie besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen die Lehrbefähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist der Schulleiter, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder der für die schulfachliche Koordinierung des Bildungsganges zuständige Abteilungsleiter. Die zuständige Schulbehörde kann den Vorsitz abweichend von Satz 1 regeln.
(3) Der Vorsitzende beruft mindestens zwei Lehrkräfte zu weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission und regelt deren Vertretung. Die zuständige Schulbehörde kann für eines dieser weiteren Mitglieder eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 zulassen.
(4) Die Prüfungskommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die Aufgaben für die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch und für die mündlichen Prüfungen zu genehmigen,
5.
die Prüfungsteilnehmer mit dem Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
6.
die Entscheidungen bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen sowie
7.
alle Festlegungen zu protokollieren.
(5) Die Entscheidungen der Prüfungskommission werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(6) Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat einen Beschluss der Prüfungskommission zu beanstanden, wenn er ihn aus den in § 95 Absatz 4 und § 101 Absatz 4 des Schulgesetzes genannten Gründen für fehlerhaft hält. Die Beanstandung ist zu begründen, sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft die Kommission der Beanstandung nicht ab, entscheidet die untere Schulbehörde.
(7) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied von der Mitwirkung in der Prüfungskommission aufgrund des § 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ausgeschlossen ist oder bei der Besorgnis der Befangenheit nach § 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Ist er selbst betroffen, entscheidet die untere zuständige Schulbehörde. Wird das betreffende Kommissionsmitglied von der Mitwirkung entbunden, ist ein neues Mitglied zu berufen. Die Kommissionsmitglieder haben entsprechende Tatsachen unaufgefordert mitzuteilen.
(8) Ein Vertreter der Schulbehörde kann an den Sitzungen der Prüfungskommission und der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen. Er kann den Vorsitz der Prüfungskommission übernehmen; in diesem Fall nimmt er anstelle des Vorsitzenden das Stimmrecht wahr.

§ 18 Fachprüfungsausschüsse

(1) Vor Beginn der schriftlichen und mündlichen Prüfung an der Berufsfachschule werden für alle Prüfungsfächer Fachprüfungsausschüsse gebildet.
(2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen aus dem zuständigen Fachprüfungsleiter, dem Prüfer und dem Protokollführer als Mitglieder.
(3) Als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse werden von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission Lehrkräfte der Schule berufen, darunter mindestens eine Lehrkraft, die zuletzt im Prüfungsbereich unterrichtet hat. Abweichend davon kann die untere Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. Zwei der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses müssen die Lehrbefähigung für das jeweilige Fach besitzen und die Lehramtsprüfung für berufliche Schulen abgelegt haben oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission regelt die Vertretung der Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse.
(4) § 17 Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.
(5) Fachprüfungsausschüsse erstellen die Aufgaben für die schriftliche und mündliche Prüfung und legen diese der Prüfungskommission zur Genehmigung vor.

§ 19 Prüfungsgegenstände, Termine

(1) Zusätzlich zur Abschlussprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz finden an der Berufsfachschule eine schriftliche Prüfung im Fach Deutsch und mündliche Prüfungen in dem berufsübergreifenden Lernbereich statt.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt die Termine für die schriftliche Prüfung im Fach Deutsch und für die mündliche Prüfung an der Berufsfachschule fest und macht die Prüfungstermine unverzüglich durch Aushang für die Schüler bekannt.
(3) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung mit dem genauen Ablauf der Prüfung vertraut zu machen. Insbesondere sind sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über mögliche Konsequenzen bei Verstößen aktenkundig zu belehren.

§ 20 Festlegung der Vornoten

(1) Die Klassenkonferenz beschließt auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrer rechtzeitig vor der ersten Prüfungskonferenz die Vornoten in allen Lernbereichen.
(2) Die Vornoten für die berufsbezogenen Lernbereiche ergeben sich aus den Jahresnoten der einzelnen Lernfelder. Sie sind unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler im gesamten Bildungsgang zu ermitteln und spätestens einen Unterrichtstag vor der ersten Prüfungskonferenz in eine Prüfungsliste einzutragen.

§ 21 Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung an der Berufsfachschule - erste Konferenz der Prüfungskommission -

(1) Die Schüler melden sich zu dem von der Schule festgesetzten Termin bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission der Berufsfachschule Hauswirtschaft schriftlich zur Abschlussprüfung an.
(2) Die Prüfungskommission beschließt auf der Grundlage der Prüfungslisten und Meldungen der Schüler über deren Zulassung zur Prüfung.
(3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn nicht alle bis dahin vorliegenden Vornoten der Prüfungsbereiche mindestens „ausreichend“ lauten. Höchstens eine „mangelhaft“ lautende Vornote in einem Teilbereich kann durch eine mindestens „gut“ lautende oder durch mindestens zwei „befriedigend“ lautende Vornoten des gleichen Lernbereichs ausgeglichen werden. Erfolgt kein Ausgleich, können die betreffenden Schüler unter den Voraussetzungen des § 56 des Schulgesetzes wählen, ob sie das letzte Schuljahr wiederholen oder die Schule verlassen und sich frühestens zum Termin der nächsten regulären Prüfung im betreffenden Bildungsgang zur Nichtschülerprüfung melden. (Dieses gilt nur für volljährige Schüler.)
(4) Melden sich Schüler aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben, nicht fristgerecht zur Prüfung, gilt diese als nicht bestanden.
(5) Den Prüflingen ist unverzüglich nach den Beratungen die Möglichkeit zu eröffnen, in die eigenen Vornoten einzusehen.

§ 22 Nichtteilnahme

(1) Erklären Schüler nach der Meldung zur Prüfung ihren Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Erkranken Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann in Zweifelsfällen von den Schülern die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den die/der Vorsitzende der Prüfungskommission oder gegebenenfalls die oberste Schulbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.

§ 23 Durchführung der mündlichen Prüfung - zweite Konferenz der Prüfungskommission -

(1) Die Prüfungskommission beschließt aufgrund der Vornoten aller Fächer und der Prüfungsergebnisse im Fach Deutsch, in welchen Fächern des berufsübergreifenden Lernbereichs die Schüler eine mündliche Prüfung abzulegen haben. Dabei ist im Fach Deutsch Folgendes zu beachten:
1.
Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so erfolgt keine mündliche Prüfung.
2.
Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um mehr als zwei Noten voneinander ab, so ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Note der schriftlichen Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet.
(3) Es sollten nicht mehr als drei mündliche Prüfungen pro Prüfling angesetzt werden. Für den Fall, dass ein Prüfling in drei Teilbereichen mündlich geprüft werden soll, beschließt die Prüfungskommission gleichzeitig, auf welche mündliche Prüfung verzichtet wird, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Teilbereiches Gebrauch macht, welcher nicht bereits zu den von der Prüfungskommission bestimmten gehört.
(4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission über offene Verfahrensfragen.

§ 24 Vorbereitung der mündlichen Prüfung

(1) Rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling
1.
die Möglichkeit gegeben, die Ergebnisse seiner schriftlichen Prüfung und seine Vornoten einzusehen,
2.
durch Aushang mitgeteilt, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern er mündlich geprüft werden soll,
3.
gegebenenfalls mitgeteilt, dass er an der mündlichen Prüfung nicht mehr teilnimmt, weil er die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen kann.
(2) Jeder Schüler hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen mit Ausnahme des Faches Deutsch, wenn die Vornote mit der Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmt. Das gewählte Fach hat der Schüler spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Vorsitzenden der Prüfungskommission mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(3) Wählen Schüler Fächer der mündlichen Prüfung, für die noch nicht über die Einsetzung eines Fachprüfungsausschusses entschieden worden ist, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission die Mitglieder dieses Fachprüfungsausschusses.

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung vor einem Fachprüfungsausschuss durchgeführt. Erfolgt sie als Gruppenprüfung, so gilt dieses für alle Schüler, die dem Fachprüfungsausschuss zugeordnet sind. Bei einer Gruppenprüfung sind die Schüler einzeln zu prüfen und zu bewerten.
(2) Die genehmigten Aufgaben für die mündliche Prüfung stellt der Prüfer.
(3) Die Schüler bereiten sich unter Aufsicht eines Lehrers vor. Die Vorbereitungszeit beträgt in der Regel 20 Minuten. Die Schüler sollen das Thema zunächst im freien Vortrag behandeln. Im anschließenden Gespräch mit dem Prüfer sollen fachliche Zusammenhänge verdeutlicht werden. Der weitere Prüfungsteil erstreckt sich auf andere Gebiete des Teilbereichs. Der Vorsitzende kann ergänzende oder zusätzliche Fragen stellen. Die Prüfung ist zu beenden, sobald eine klare Beurteilung möglich ist, jedoch nicht vor Ablauf von zehn Minuten und in der Regel nicht später als nach 20 Minuten. Gruppenprüfungen dauern entsprechend länger.
(4) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling das Ergebnis durch den Vorsitzenden bekannt zu geben und zu erläutern.

§ 26 Zuhörer

(1) Zuhörer, für die durch den Vorsitzenden der Prüfungskommission ein dienstliches Interesse festgestellt wird, sind einschließlich der Beratungen und der Leistungsbewertung ohne Mitwirkungs- und Stimmrecht zugelassen. Sie dürfen die Prüfung nicht beeinflussen. Ein dienstliches Interesse besteht insbesondere für Vertreter der Schulbehörden.
(2) Als Zuhörer einer mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratungen und Leistungsbewertungen können, sofern der Prüfling zustimmt,
1.
ein Mitglied des Schulelternrates,
2.
der Schülersprecher der Schule oder sein Vertreter,
3.
bis zu zwei Schüler der nachfolgenden Jahrgangsstufe zugelassen werden.
(3) Die Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet. Der jeweilige Vorsitzende hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Es ist den Zuhörern nicht gestattet, während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.

§ 27 Feststellung des Ergebnisses der Prüfung - dritte Konferenz der Prüfungskommission -

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung und Vorliegen der Prüfungsergebnisse durch die zuständige Stelle entscheidet die Prüfungskommission an der Berufsfachschule über das Ergebnis der gesamten Prüfungen nach folgenden Grundsätzen:
1.
Die Prüfungskommission entscheidet über die Endnote in jedem Fach und Lernbereich.
2.
In den Fächern des berufsübergreifenden Lernbereiches, in denen schriftlich und/oder mündlich geprüft wurde, ist die Endnote unter Berücksichtigung der Vornoten und der Noten der Prüfungen im Verhältnis 1 : 1 festzulegen.
3.
In den berufsbezogenen Lernbereichen ist die Endnote unter Berücksichtigung der Vornote und der Prüfungsnoten der zuständigen Stelle im Verhältnis 1 : 1 festzulegen, wobei die Prüfungsnote Wirtschaft- und Sozialkunde mit der Vornote Betriebsorganisation zur Endnote für den Lernbereich Betriebsorganisation zusammengefasst wird.
4.
In Fächern und Lernbereichen, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
5.
Die Endnoten sind unter pädagogischer Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzusetzen.
6.
Die Ergebnisse der praktischen Prüfung vor der zuständigen Stelle werden als Endnoten in das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule übernommen.
(2) Die Schüler haben die Prüfung bestanden, wenn die Endnoten in allen Fächern und Lernbereichen mindestens „ausreichend“ lauten. Sie haben die Prüfung auch bestanden, wenn höchstens eine „mangelhaft“ lautende Endnote durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Endnote in einem anderen Fach ausgeglichen wird.
(3) Der Ausgleich einer „ungenügenden“ oder einer „mangelhaft“ lautenden Endnote in den berufsbezogenen Lernbereichen ist nicht möglich.
(4) Nach Abschluss der Beratung der Prüfungskommission teilt der Vorsitzende den Schülern die Ergebnisfeststellung der gesamten Prüfung mit. Den Schülern ist die Möglichkeit zu geben, die Ergebnisse und Teilergebnisse der eigenen Prüfung einzusehen. Auf Verlangen der Schüler erläutert der Vorsitzende der Prüfungskommission mündlich die wesentlichen Gründe der Bewertung. Auf das Erfordernis eines solchen Verlangens sollen die Schüler vor Beginn der Prüfung hingewiesen werden. Bringen Schüler im Anschluss an die Begründung substantiierte Einwände vor, ist auf diese einzugehen. Einer schriftlichen Begründung bedarf es nicht.
(5) Schüler, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der Anlage 3.
(6) Schüler, die nicht an der Prüfung vor der zuständigen Stelle teilgenommen oder die Prüfung vor der zuständigen Stelle endgültig nicht bestanden haben sowie Schüler, für die ein Notenausgleich gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht möglich ist und die Schule verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4, auf dem das Nichtbestehen vermerkt ist.
(7) Die Schüler sind darüber zu informieren, dass sie innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Ergebnisses der gesamten Prüfung ihre Prüfungsunterlagen persönlich einsehen können.

§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule nicht bestanden hat, kann die Prüfung an der Berufsfachschule auf Antrag an den Vorsitzenden der Prüfungskommission gemäß § 17 Absatz 2 einmal wiederholen.
(2) Über eine zweite Wiederholungsprüfung dieses Teils der Abschlussprüfung entscheidet auf Antrag die untere Schulbehörde. Sie wird nur gestattet, wenn das Bestehen aufgrund eines zustimmenden Votums des Prüfungsausschusses hinreichend wahrscheinlich ist.
(3) Ist eine Wiederholung nicht mehr möglich, muss der Schüler die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der Anlage 4.
(4) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 29 Niederschriften

(1) Über alle mit den Prüfungen zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von dem durch den Vorsitzenden bestimmten Protokollführer und von dem Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll insbesondere enthalten:
1.
die Namen der Mitglieder des Fachprüfungsausschusses,
2.
die Namen und die Klasse der Schüler,
3.
den Prüfungsbereich,
4.
Angaben über die wesentlichen Leistungen und Leistungsmängel der Schüler und
5.
die Bewertung der Prüfungsleistungen in Worten und in Noten.

§ 30 Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler

(1) Behinderten Schülern sind auf Antrag angemessene Erleichterungen für die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung entsprechend der Behinderung zu gewähren.
(2) Die behinderten Schüler sind vor der Prüfung in geeigneter Form auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Erleichterungen und kann dafür eine ärztliche Bescheinigung verlangen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

Teil 4 Schlussbestimmungen

§ 31 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 32 Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an der Berufsfachschule und die Vorbereitung auf die Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen (Berufsfachschulausbildungs- und Prüfungsverordnung) vom 28. März 1999 (GVOBl. M-V S. 374) und die Verordnung über die Ausbildung und die Prüfung an den Berufsfachschulen für Kinderpflege und für Ernährung und Hauswirtschaft vom 5. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 493), außer Kraft.

Anlage 1

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Stundentafel
Schulart Berufsfachschule
Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft
Ausbildungsgang Staatlich geprüfte(r) Hauswirtschafter(in)
Ausbildungsdauer 3 Jahre
Unterricht in Wochen 100
Unterrichtsstunden 3600
Praktikum in Wochen 20
Praktikum in Zeitstunden 800
Berufsübergreifender Lernbereich 560
Deutsch 120
Sozialkunde 160
Religion oder Philosophie 40
Fremdsprache 120
Sport 120
Berufsbezogene Lernbereiche FPU*
Lernbereich Betriebsorganisation 260 350
Lernfeld 1 Die Berufsausbildung mitgestalten 40
Lernfeld 2 Güter und Dienstleistungen beschaffen 80 60
Lernfeld 3 Waren lagern 40 100
Lernfeld 12 Produkte und Dienstleistungen vermarkten 60 150
Lernfeld 13 Hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse koordinieren 40 40
Lernbereich Hauswirtschaftliche Versorgung 460 1170
Lernfeld 4 Speisen und Getränke herstellen und servieren 100 400
Lernfeld 5 Personengruppen verpflegen 80 150
Lernfeld 6 Personen zu unterschiedlichen Anlässen versorgen 60 200
Lernfeld 7 Wohn -und Funktionsbereiche reinigen und pflegen 60 150
Lernfeld 8 Textilien reinigen und pflegen 80 150
Lernfeld 9 Wohnumfeld und Funktionsbereiche gestalten 80 120
Lernbereich Hauswirtschaftliche Betreuung 160 240
Lernfeld 10 Personen individuell wahrnehmen und beobachten 40 40
Lernfeld 11 Personen individuell betreuen 120 200
Pflichtpraktikum in den Schulferien: 1. Jahr 2 Wochen; 2.Jahr 3 Wochen
FPU* = Empfehlung für den fachpraktischen Unterricht
400 Fachpraktische Unterrichtsstunden sind frei verfügbar

Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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