Landesverordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission (Härtefallkommissionslandesverordnung - HFKLVO M-V) Vom 25. Februar 2005
Landesverordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission (Härtefallkommissionslandesverordnung - HFKLVO M-V) Vom 25. Februar 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 10 neu gefasst durch Verordnung vom 30. November 2009 (GVOBl. M-V S. 679) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Einrichtung einer Härtefallkommission (Härtefallkommissionslandesverordnung - HFKLVO M-V) vom 25. Februar 2005 | 10.03.2005 |
Eingangsformel | 10.03.2005 |
§ 1 - Einrichtung | 10.03.2005 |
§ 2 - Zusammensetzung, Berufung, Vorsitz | 10.03.2005 |
§ 3 - Geschäftsstelle | 10.03.2005 |
§ 4 - Selbstbefassungsrecht | 10.03.2005 |
§ 5 - Ausschlussgründe | 10.03.2005 |
§ 6 - Sitzung und Beratung der Härtefallkommission | 10.03.2005 |
§ 7 - Entscheidung der Härtefallkommission | 10.03.2005 |
§ 8 - Anordnung | 10.03.2005 |
§ 9 - Verpflichtungserklärung | 10.03.2005 |
§ 10 - Inkrafttreten | 17.12.2009 |
Aufgrund des § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Einrichtung
Beim Innenministerium wird eine Härtefallkommission gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet.
§ 2 Zusammensetzung, Berufung, Vorsitz
(1) Die Härtefallkommission besteht aus acht Mitgliedern. Sie setzt sich zusammen aus
1.
einem Vertreter, der von der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche gemeinsam benannt wird,
2.
einem Vertreter der katholischen Kirche, der vom Erzbistum Hamburg für Mecklenburg und vom Erzbistum Berlin für Vorpommern gemeinsam über das Erzbischöfliche Amt Schwerin benannt wird,
3.
einem Vertreter der Flüchtlingsorganisationen Mecklenburg-Vorpommern,
4.
einem Vertreter der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Mecklenburg-Vorpommern,
5.
einem Vertreter der kreisfreien Städte und einem Vertreter der Landkreise, möglichst aus dem Kreise der Ausländerbehörden,
6.
einem Vertreter des Sozialministeriums,
7.
dem Leiter der Geschäftsstelle als Vertreter des Innenministeriums.
Für jedes Mitglied ist zugleich ein Stellvertreter zu benennen.
(2) Die Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden von den entsendenden Institutionen benannt und vom Innenministerium berufen. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl; der Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt die Härtefallkommission nach außen. Die Härtefallkommission soll paritätisch mit Frauen und Männern besetzt werden.
(3) Durch Beschluss der Härtefallkommission kann im Einzelfall ein Sachverständiger mit einer besonderen Qualifikation für psychiatrische oder neurologische Erkrankungen, Psychotherapie oder Psychologie hinzugezogen werden und mit beratender Stimme an der Sitzung teilnehmen. Er oder dessen Stellvertreter werden für diese Funktion durch das Sozialministerium berufen.
(4) Die Mitglieder der Härtefallkommission, deren Stellvertreter sowie der Sachverständige oder dessen Stellvertreter nach Absatz 3 werden ehrenamtlich tätig.
(5) Die Härtefallkommission gibt sich im Einvernehmen mit dem Innenministerium eine Geschäftsordnung, der mindestens fünf Mitglieder zustimmen müssen. Bis zu deren Beschluss gilt eine vom Innenministerium erlassene vorläufige Geschäftsordnung.
§ 3 Geschäftsstelle
(1) Beim Innenministerium wird eine Geschäftsstelle der Härtefallkommission eingerichtet. Die Geschäftsstelle bereitet die Beratungen und Beschlussfassungen vor. Soweit erforderlich, holt sie eine Stellungnahme der zuständigen Ausländerbehörde ein.
(2) Die Geschäftsstelle prüft die Zulässigkeit der durch die Mitglieder eingebrachten Vorschläge nach § 5. Liegen keine Ausschlussgründe vor, fordert sie, soweit erforderlich, die Ausländerbehörde unverzüglich auf, für die Dauer des Härtefallverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.
(3) Im Ergebnis ihrer Prüfung legt die Geschäftsstelle entweder einen Beschlussvorschlag zur Beratung in der Härtefallkommission vor, regt ergänzenden Vortrag an oder informiert die Härtefallkommission über die Unzulässigkeit des Vorschlags.
(4) Die Geschäftsstelle fertigt ein Protokoll über die Beratungsergebnisse mit dem Abstimmungsverhältnis und den Gründen für die Entscheidungen der Härtefallkommission sowie zu den Gründen abweichender Voten. Sie leitet das Härtefallersuchen mit dem Protokollauszug zum Einzelfall dem Innenministerium zu und unterrichtet die beteiligten Stellen über dessen Entscheidung.
(5) Die Geschäftsstelle führt eine Statistik über die angemeldeten und beratenen Vorschläge einschließlich der Ergebnisse. Sie leitet dem Innenministerium jährlich einen Tätigkeitsbericht zu.
§ 4 Selbstbefassungsrecht
(1) Ein Vorschlag zur Beratung kann nur von einem Mitglied der Härtefallkommission eingebracht werden. Der Ausländer oder Dritte können nicht verlangen, dass die Härtefallkommission sich mit einem bestimmten Einzelfall befasst oder eine bestimmte Entscheidung trifft.
(2) Der Ausländer oder von diesem bevollmächtigte Dritte können sich auch direkt an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission wenden. Der Leiter der Geschäftsstelle entscheidet hinsichtlich dieser Anliegen, ob aus ihnen ein Vorschlag nach Absatz 1 Satz 1 resultiert. Er informiert die übrigen Mitglieder der Härtefallkommission über das Ergebnis; ihr Recht nach Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Vorschlag nach Absatz 1 Satz 1 ist schriftlich und in deutscher Sprache an die Geschäftsstelle zu richten. Er muss die persönlichen Daten des Ausländers und die Angabe der zuständigen Ausländerbehörde enthalten. Darüber hinaus sind diejenigen besonderen persönlichen Lebensumstände und alle weiteren Gesichtspunkte darzulegen, die die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen rechtfertigen könnten. Dem Vorschlag ist eine Einverständniserklärung des Ausländers zum Vortrag und Beratung seiner Angelegenheit in der Härtefallkommission sowie zur Einsichtnahme in die Ausländerakte durch die Geschäftsstelle und gegebenenfalls durch den Sachverständigen nach § 2 Abs. 3 beizufügen.
(4) Berichterstatter des jeweils zu beratenden Einzelfalls ist das Mitglied der Härtefallkommission, das den Vorschlag eingebracht hat.
(5) Der Vorschlag ist kein förmlicher Rechtsbehelf und hat keine aufschiebende Wirkung. Er begründet keine Ansprüche gegenüber der Härtefallkommission, ihren Mitgliedern, dem Sachverständigen, dem Innenministerium oder gegenüber der Geschäftsstelle.
§ 5 Ausschlussgründe
Das Verfahren nach dieser Verordnung ist wegen Unzulässigkeit ausgeschlossen für Ausländer,
1.
die sich nicht im Bundesgebiet aufhalten oder für die keine Ausländerbehörde in Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist,
2.
deren Aufenthaltsort unbekannt ist oder die zur Fahndung ausgeschrieben sind,
3.
die eine Aufenthaltserlaubnis in einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verfahren bei der zuständigen Ausländerbehörde erreichen können,
4.
für die ein Vorschlag nach § 4 trotz länger bestehender Ausreisepflicht erst eingebracht wird, wenn der Rückführungstermin bereits feststeht oder
5.
für die nach Beschlussfassung erneut ein Vorschlag zur Beratung eingebracht wird, ohne dass sich die der vorherigen Entscheidung zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat.
§ 6 Sitzung und Beratung der Härtefallkommission
(1) Die Härtefallkommission tritt bei Bedarf zusammen; die Beratungen sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind hinsichtlich der personenbezogenen Inhalte der Sitzungen und aller Angelegenheiten, die mit der Mitgliedschaft in der Härtefallkommission in Zusammenhang stehen, zur Verschwiegenheit verpflichtet; alle Unterlagen sind vertraulich zu behandeln.
(2) Die Härtefallkommission ist beschlussfähig, wenn zu der Sitzung ordnungsgemäß geladen worden ist und mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Falle der Verhinderung deren Stellvertreter. Die Härtefallkommission fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme des Härtefallersuchens nach § 7 Abs. 1 und über die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit. Ausgeschlossen von der Beschlussfassung sind Mitglieder, wenn die Tätigkeit oder Entscheidung in der Angelegenheit ihnen selbst, ihren Ehepartnern, ihren Lebenspartnern, ihren Verwandten bis zum dritten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen Vorteil oder Nachteil bringen kann. Das Gleiche gilt, wenn Mitglieder in einem aufenthalts- oder asylrechtlichen Verfahren haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätig geworden sind, von dem der Ausländer des zu beratenden Einzelfalls betroffen ist.
§ 7 Entscheidung der Härtefallkommission
(1) Die Mitglieder der Härtefallkommission entscheiden nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig und frei von Weisungen. Gelangen mindestens fünf ihrer Mitglieder zu dem Ergebnis, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, stellt die Härtefallkommission ein Härtefallersuchen zur Anordnung eines Aufenthaltsrechts an das Innenministerium. Das Ersuchen muss den Sachverhalt, die Entscheidungsgründe, Angaben zu mitbetroffenen Familienangehörigen und zur Lebensunterhaltssicherung enthalten.
(2) Die Stellung eines Härtefallersuchens ist in der Regel ausgeschlossen, wenn
1.
der Ausländer einem Aufenthaltsverbot unterliegt oder er sich illegal aufhält,
2.
ein Versagungsgrund nach § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt ist,
3.
der Ausländer ausgewiesen wurde oder Gründe vorliegen, die eine Abschiebungsanordnung nach § 58a des Aufenthaltsgesetzes rechtfertigen,
4.
ausschließlich Gründe vorgetragen werden, die durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu würdigen sind oder
5.
Straftaten von erheblichem Gewicht durch den Ausländer begangen wurden. Straftaten in diesem Sinne sind insbesondere solche, die einen Ausweisungsgrund nach § 53 oder § 54 des Aufenthaltsgesetzes erfüllen.
(3) Gleichermaßen ist die Stellung eines Härtefallersuchens in der Regel ausgeschlossen, wenn der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen hat oder verstößt oder auf andere Weise behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert oder die Ausländerbehörden über aufenthaltsrechtlich bedeutsame Umstände getäuscht hat.
(4) Stellt die Härtefallkommission kein Härtefallersuchen, kann sie beschließen, der Ausländerbehörde eine Empfehlung zur Ermessensausübung zu geben. Diese ist für die Ausländerbehörde nicht bindend.
§ 8 Anordnung
(1) Das Innenministerium entscheidet eigenverantwortlich, ob eine Anordnung dahingehend zu treffen ist, dass eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen oder zu verlängern ist. Dabei kann es im Einzelfall berücksichtigen, ob der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist oder eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes abgegeben wird.
(2) Das Innenministerium teilt der Geschäftsstelle der Härtefallkommission seine Entscheidung mit, die bei Ablehnung des Ersuchens zu begründen ist.
§ 9 Verpflichtungserklärung
(1) Für den Ausländer und seine Familienangehörigen, für die ein Härtefallersuchen an das Innenministerium gestellt werden soll, kann eine Verpflichtungserklärung nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen abgegeben werden, wenn der Verpflichtungsgeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Hauptgeschäftssitz im Bundesgebiet hat. Sie soll in der Regel auch eine Verpflichtung zur Übernahme der Ausreisekosten umfassen. Der Verpflichtungsgeber ist von der zuständigen Ausländerbehörde vor der Abgabe über Inhalt, Bedeutung und Ausmaß der Erklärung umfassend aufzuklären.
(2) Der Verpflichtungsgeber hat unter Berücksichtigung seiner eigenen Existenzsicherung nachzuweisen, dass er über geeignete und ausreichende Mittel für die übernommene Verpflichtung, auch hinsichtlich des abzusichernden Zeitraums, verfügt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Feedback