MuSchVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Mutterschutzverordnung - MuSchVO M-V) Vom 14. April 1994

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen
im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Mutterschutzverordnung - MuSchVO M-V)
Vom 14. April 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36, 41).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Mutterschutzverordnung - MuSchVO M-V) vom 14. April 199401.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 2 - Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft01.01.2005
§ 2 a28.01.2010
§ 3 - Belastungsverbot während der Schwangerschaft01.01.2005
§ 4 - Beschäftigungsverbot nach der Entbindung11.02.2006
§ 5 - Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Erschwerniszulage01.01.2005
§ 6 - Zuschußgewährung28.01.2010
§ 7 - Arbeitserleichterungen01.01.2005
§ 8 - Mitteilungspflichten01.01.2005
§ 9 - Stillzeiten01.01.2005
§ 10 - Nacht- und Mehrarbeitsverbot28.01.2010
§ 10a - Erholungsurlaub28.01.2010
§ 11 - Entlassungsschutzvorschriften28.01.2010
§ 12 - Aushang01.01.2005
§ 13 - Schlußvorschriften01.01.2005
Aufgrund des § 89 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern
vom 28. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 577) verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beamtinnen im Sinne des
§ 1 des Landesbeamtengesetzes einschließlich der Staatsanwältinnen sowie für Richterinnen im Landesdienst.

§ 2 Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft

(1) Eine Beamtin darf während ihrer Schwangerschaft nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Dienstleistung gefährdet sind.
(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung darf die Beamtin nicht beschäftigt werden, es sei denn, daß sie sich zur Dienstleistung ausdrücklich bereit erklärt; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 2 a

*
Die §§ 1 bis
5 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
vom 15. April 1997 (BGBl. I S. 782), die zuletzt durch Artikel 440 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden.
Fußnoten
*)
§ 2 a eingefügt durch Verordnung vom 21. April 1998 zur Umsetzung der Artikel 4 bis 6 der
Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz
(10. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der
Richtlinie 89/391/EWG ) (ABl. EG Nr. L 348 S. 1) (EG-Mutterschutz-Richtlinie).

§ 3 Belastungsverbot während der Schwangerschaft

(1) Während der Schwangerschaft darf eine Beamtin nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.
(2) Dies gilt besonders
1.
für Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als zehn Kilogramm Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden. Sollen größere Lasten mit mechanischen Hilfsmitteln von Hand gehoben, bewegt oder befördert werden, so darf die körperliche Beanspruchung der werdenden Mutter nicht größer sein als bei Arbeiten nach Satz 1;
2.
für Arbeiten, bei denen sie ständig stehen muß, soweit diese Beschäftigung nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft täglich vier Stunden überschreitet;
3.
für Arbeiten, bei denen sie sich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen sie dauernd hocken oder sich gebückt halten muß;
4.
für die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb;
5.
für Arbeiten, bei denen Berufserkrankungen im Sinne der Vorschriften über die Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten entstehen können, sofern die Beamtin infolge ihrer Schwangerschaft bei diesen Arbeiten in besonderem Maße der Gefahr einer Berufserkrankung ausgesetzt ist;
6.
für die Tätigkeit auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft;
7.
für Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo, es sei denn, daß die Art der Arbeit und das Arbeitstempo nach Feststellung der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde des Landes eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Beamtin oder des Kindes nicht befürchten lassen;
8.
für Arbeiten, bei denen sie erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten oder zu fallen, ausgesetzt ist.

§ 4 Beschäftigungsverbot nach der Entbindung

(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbindung ist eine Beamtin nicht zur Dienstleistung heranzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen, bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen zusätzlich um den Zeitraum, der nach
§ 2 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tode ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen.
(2) Eine Beamtin, die in den ersten Monaten nach der Entbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll dienstfähig ist, darf nicht zu einem ihre Leistungsfähigkeit übersteigenden Dienst herangezogen werden.
(3) Solange eine Beamtin stillt, darf sie nicht zu den in
§ 3 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 3 bis 5, 7 und 8
genannten Arbeiten herangezogen werden.

§ 5 Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Erschwerniszulage

Durch die Beschäftigungsverbote der
§§ 2 , 3 und
4 sowie des § 10
hinsichtlich des Dienstes zu ungünstigen Zeiten und des Wechsel- und Schichtdienstes wird die Zahlung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für Dienstversäumnisse während der Stillzeit (
§ 9 ). Bemessungsgrundlage für die Zahlung der Erschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten und für Wechselschicht- oder Schichtdienst ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist.

§ 6 Zuschußgewährung

Soweit die in § 2 Abs. 2
und § 4 Abs. 1 genannten Zeiten sowie der Entbindungstag in eine Elternzeit fallen, erhält die Beamtin einen Zuschuß von 13 Euro je Kalendertag, wenn sie während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt ist. Auf den Zuschuß ist für denselben Zeitraum gezahltes Elterngeld anzurechnen. Bei einer Beamtin, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten, ist der Zuschuß auf insgesamt 210 Euro begrenzt.

§ 7

*
Arbeitserleichterungen
(1) Der Dienstherr, der eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat bei der Einrichtung und der Unterhaltung des Arbeitsplatzes einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte und bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutze von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mutter zu treffen. In Einzelfällen kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde des Landes anordnen, welche Vorkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des Absatzes 1 zu treffen sind.
(2) Wird eine Beamtin während der Schwangerschaft oder solange sie stillt, mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig stehen oder gehen muß, ist für sie eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen bereitzustellen; wird sie mit Arbeiten beschäftigt, bei denen sie ständig sitzen muß, ist ihr Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen ihres Dienstes zu geben.
Fußnoten
*)
§ 7 Abs. 1 geändert durch Verordnung vom 21. April 1998.

§ 8 Mitteilungspflichten

(1) Sobald einer schwangeren Beamtin ihr Zustand bekannt ist, soll sie ihn dem Dienstvorgesetzten mitteilen und dabei den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten soll sie das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorlegen.
(2) Für die Berechnung des in
§ 2 Abs. 2 bezeichneten Zeitraums vor der Entbindung ist auf Verlangen des Dienstvorgesetzten das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen; das Zeugnis soll den mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben. Irrt sich der Arzt oder die Hebamme über den Zeitpunkt der Entbindung, so verkürzt oder verlängert sich diese Frist entsprechend.
(3) Die Kosten für die Zeugnisse nach den Absätzen 1 und 2 trägt die Dienstbehörde.

§ 9 Stillzeiten

(1) Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin auf ihr Verlangen freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, soweit sie nicht durch eine Ruhepause von mindestens zwei Stunden unterbrochen wird.
(2) Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann nähere Bestimmungen über Zahl, Lage und Dauer der Stillzeiten treffen; sie kann die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben.

§ 10 Nacht- und Mehrarbeitsverbot

(1) Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit und nicht in der Nacht zwischen zwanzig und sechs Uhr sowie nicht an Sonn- und Feiertagen zur Dienstleistung herangezogen werden.
(2) Mehrarbeit gemäß Absatz 1 ist jede Dienstleistung, die
1.
von Beamtinnen unter 18 Jahren über acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche,
2.
von sonstigen Beamtinnen über achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche
hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.
(3) Im Verkehrswesen dürfen Beamtinnen während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillen abweichend von Absatz 1 an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluß an eine Nachtruhe gewährt wird.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde des Landes in begründeten Fällen Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften zulassen.

§ 10a Erholungsurlaub

Hat die Beamtin den ihr zustehenden Urlaub vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach Ablauf dieser Schutzfristen dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Eine Nachgewährung des aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubsanspruchs kann jedoch nur erfolgen, soweit der Erholungsurlaub innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres ohne die Mutterschutzfristen noch hätte genommen werden können.

§ 11 Entlassungsschutzvorschriften

(1) Während der Schwangerschaft und innerhalb von vier Monaten nach der Entbindung darf die Entlassung einer Beamtin auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten die Schwangerschaft oder die Entbindung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird; das Überschreiten dieser Frist ist unbeachtlich, wenn es auf einem von der Beamtin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die oberste Dienstbehörde auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 eine Entlassung aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 22
und 23 des Beamtenstatusgesetzes
sowie die §§ 30 und
31 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 12 Aushang

In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, ist ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.

§ 13 Schlußvorschriften

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 14. April 1994
Der Ministerpräsident
Dr. Berndt Seite
Der Innenminister
Rudi Geil
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