EltZLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002

Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) Vom 22. Februar 2002
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36, 42)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Elternzeit für die Beamten und Richter im Land Mecklenburg-Vorpommern (Elternzeitlandesverordnung - EltZLVO M-V) vom 22. Februar 200201.01.2001
Eingangsformel01.01.2001
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2001
§ 2 - Anspruch auf Elternzeit28.01.2010
§ 3 - Inanspruchnahme01.01.2007
§ 4 - Vorzeitige Beendigung, Verlängerung01.01.2007
§ 5 - Anrechnung auf den Erholungsurlaub28.01.2010
§ 6 - Entlassung während der Elternzeit28.01.2010
§ 7 - Anspruch auf Geld- und Sachbezüge28.01.2010
§ 8 - Übergangsregelungen01.01.2007
§ 9 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2001
Aufgrund des § 89 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708, 910), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 256) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beamte im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes einschließlich der Staatsanwälte sowie für Richter im Landesdienst.

§ 2 Anspruch auf Elternzeit

(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie
1.
a)
mit ihrem Kind,
b)
mit einem Kind, für das sie die Anspruchsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 3 oder 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, erfüllen, oder
c)
mit einem Kind, das sie in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch aufgenommen haben,
d)
mit ihrem Enkelkind
in einem Haushalt leben und
2.
dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils. Ein Anspruch auf Elternzeit nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d besteht nur, wenn ein Elternteil des Kindes minderjährig ist oder sich im letzten Jahr einer Ausbildung befindet, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen wurde und die Arbeitskraft des Elternteils im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Der Anspruch nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d besteht nur für Zeiten, in denen keiner der Elternteile des Kindes selbst Elternzeit beansprucht.
(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), oder nach § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 584), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, wird auf die Begrenzung nach Satz 1 angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Dienstherrn auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres übertragbar; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Bei einem angenommenen Kind und bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege kann Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes genommen werden; die Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar, soweit sie die zeitliche Aufteilung regeln.
(3) Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c entsprechend.
(4) Während der Elternzeit ist dem Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung beim selben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegen stehen. Eine Teilzeitbeschäftigung ist von dem Beamten schriftlich zu beantragen; dies soll möglichst acht Wochen vor Beginn der gewünschten Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Im Übrigen darf während der Elternzeit mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten eine Teilzeitbeschäftigung in dem nach Satz 1 genannten Umfang als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger ausgeübt werden. Die Genehmigung hierfür kann durch den Dienstherrn nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich versagt werden.

§ 3 Inanspruchnahme

(1) Der Beamte muss Elternzeit, wenn diese unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beim Dienstvorgesetzten verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren er Elternzeit nehmen werde. Bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise auch eine angemessene kürzere Frist möglich. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder nach § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung und eines sich gegebenenfalls anschließenden Erholungsurlaubs wird auf die Zweijahresfrist nach Satz 1 angerechnet.
(2) Der Dienstvorgesetzte soll die Elternzeit bescheinigen. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; eine Verteilung auf weitere Zeitabschnitte ist nur mit der Zustimmung des Dienstvorgesetzten möglich. Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Elternzeit kann der Dienstvorgesetzte eine Stellungnahme von der Elterngeldstelle einholen. Dies bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn die Elterngeldstelle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse des Beamten benötigt. Die Elterngeldstelle kann für ihre Stellungnahme vom Dienstvorgesetzten und vom Beamten die Abgabe von Erklärungen und die Vorlage von Bescheinigungen verlangen.
(3) Kann der Beamte aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes oder des § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung anschließende Elternzeit nicht rechtzeitig erklären, so kann dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachgeholt werden.

§ 4 Vorzeitige Beendigung, Verlängerung

(1) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 2 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles im Sinne des § 1 Abs. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann vom Dienstvorgesetzten nur innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich abgelehnt werden. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung ist nicht zulässig. Die Elternzeit ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
(2) Die Elternzeit endet spätestens drei Wochen, nachdem die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 entfallen sind.
(3) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.

§ 5 Anrechnung auf den Erholungsurlaub

(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat, für den der Beamte Elternzeit nimmt, um ein Zwölftel gekürzt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beamte während der Elternzeit als Beamter bei seinem Dienstherrn teilzeitbeschäftigt ist.
(2) Hat der Beamte den ihm zustehenden Urlaub vor Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dieser Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen. Eine Nachgewährung des aus dem Vorjahr übertragenen Urlaubsanspruchs kann jedoch nur erfolgen, soweit der Erholungsurlaub innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres ohne diese Elternzeit noch hätte genommen werden können. Nimmt der Beamte die Elternzeit unmittelbar nach den mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten, ist der nach § 10a der Mutterschutzverordnung übertragene Resturlaub nach dieser Elternzeit dem Erholungsurlaub des laufenden Urlaubsjahres hinzuzufügen.
(3) Hat der Beamte vor dem Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm nach Absatz 1 zusteht, so ist der Urlaub, der dem Beamten nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zuviel gewährten Urlaubstage zu kürzen.

§ 6 Entlassung während der Elternzeit

(1) Die Entlassung eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf darf von dem Zeitpunkt der Erklärung der Inanspruchnahme, höchstens jedoch sechs Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit gegen seinen Willen nicht ausgesprochen werden.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung eines Beamten auf Probe und auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.
(3) Die §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 30 und 31 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.

§ 7 Anspruch auf Geld- und Sachbezüge

(1) Während der Elternzeit hat der Beamte Anspruch auf Beihilfe in entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriften, sofern er nicht bereits aufgrund einer Teilzeitbeschäftigung unmittelbar Anspruch auf Beihilfe nach den Beihilfevorschriften hat.
(2) Dem Beamten werden für die Dauer der Elternzeit die Beiträge für seine Kranken- und Pflegeversicherung bis zu monatlich 31 Euro erstattet, wenn seine Dienstbezüge oder Anwärterbezüge ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben oder überschritten hätten. Auf Antrag werden die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8, soweit sie auf einen auf den Beihilfebemessungssatz abgestimmten Prozentsatz und den Ersatz beihilfefähiger Aufwendungen nach § 80 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes entfallen, in voller Höhe erstattet.
(3) Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz die Zahlung von Elterngeld generell nicht vorsieht, wird die Beitragserstattung nach Absatz 2 Satz 2 weitergezahlt, solange der Beamte nicht oder mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist.
(4) Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll.
(5) Den Polizeivollzugsbeamten im Landesdienst wird während der Elternzeit unentgeltliche Heilfürsorge nach Maßgabe des § 112 des Landesbeamtengesetzes gewährt.

§ 8 Übergangsregelungen

(1) Für die vor dem 1. Januar 2004 geborenen Kinder oder für die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption angenommenen Kinder sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Vorschriften des Landeserziehungsgeldgesetzes sind ab dem 1. Mai 2005 nicht mehr anzuwenden.
(2) Auf die vor dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder oder die vor diesem Zeitpunkt mit dem Ziel der Adoption aufgenommenen Kinder ist § 7 Abs. 2 in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Erziehungsurlaubsverordnung vom 14. April 1994 (GVOBl. M-V S. 582) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 2 und § 7 Abs. 2 bis 4 am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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