AZVO
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000

Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Arbeitszeitverordnung - AZVO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 2000
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36, 41)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Mecklenburg-Vorpommern (Arbeitszeitverordnung - AZVO) In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 200001.01.2005
Inhaltsverzeichnis27.08.2009
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2005
§ 2 - Ort und Zeit der Dienstleistung27.08.2009
§ 3 - Regelmäßige Arbeitszeit27.08.2009
§ 4 - Teilzeitbeschäftigung27.08.2009
§ 5 - Bereitschaftsdienst27.08.2009
§ 5a - Rufbereitschaft27.08.2009
§ 6 - Arbeitstage, arbeitsfreie Zeiten27.08.2009
§ 7 - Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen, Nachtdienst27.08.2009
§ 8 - Tägliche Arbeitszeit27.08.2009
§ 8a - Ruhepausen und Ruhezeit27.08.2009
§ 9 - Gleitende Arbeitszeit27.08.2009
§ 9a - Dienstreisen27.08.2009
§ 10 - Mehrarbeit28.01.2010
§ 10a - Experimentierklausel27.08.2009
§ 11 - Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten27.08.2009
§ 12 - Begriffsbestimmungen27.08.2009
§ 13 - Sprachliche Gleichstellung27.08.2009
§ 1427.08.2009
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ort und Zeit der Dienstleistung
§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit
§ 4 Teilzeitbeschäftigung
§ 5 Bereitschaftsdienst
§ 5a Rufbereitschaft
§ 6 Arbeitstage, arbeitsfreie Zeiten
§ 7 Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen, Nachtdienst
§ 8 Tägliche Arbeitszeit
§ 8a Ruhepausen und Ruhezeit
§ 9 Gleitende Arbeitszeit
§ 9a Dienstreisen
§ 10 Mehrarbeit
§ 10a Experimentierklausel
§ 11 Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten
§ 12 Begriffsbestimmungen
§ 13 Sprachliche Gleichstellung
§ 14 Inkrafttreten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beamte im Sinne des
§ 1 des Landesbeamtengesetzes .

§ 2 Ort und Zeit der Dienstleistung

Der Dienst ist grundsätzlich an der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht eine andere Regelung erforderlich und zweckmäßig ist. Soweit Telearbeit als alternatives Arbeitszeitmodell eingeführt wurde, gelten hierfür die mit Zustimmung der jeweiligen obersten Dienstbehörden festgelegten Regelungen.

§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (
§ 13 ) beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Sie vermindert sich für gesetzliche Feiertage sowie für sonstige ganz oder teilweise dienstfreie Tage (
§ 6 Abs. 2 und 3 ), soweit sie auf die Tage von Montag bis Freitag fallen, um die Arbeitszeit, die an diesen Tagen zu leisten wäre. Für Beamte im Schichtdienst gilt Satz 2 entsprechend ohne Rücksicht darauf, ob der betreffende Beamte an den für die Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ganz oder teilweise dienstfreien Tagen Dienst leisten muss oder dienstfrei hat. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 wird Beamten, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht, ein pauschaler Freizeitausgleich von vier Dienstschichten im Kalenderjahr gewährt.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann für einzelne Verwaltungszweige, Betriebe oder bestimmte Beamtengruppen die Arbeitszeit verlängern oder verkürzen, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Die wöchentliche Arbeitszeit darf innerhalb eines Bezugszeitraumes von vier Monaten durchschnittlich 48 Stunden nicht überschreiten. Die Zeiten eines Erholungsurlaubs sowie die Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit unberücksichtigt.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann aus dienstlichen Gründen für einzelne Beamte, bestimmte Beamtengruppen oder einzelne Verwaltungsbereiche die Einrichtung von Arbeitszeitkonten für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zulassen. Die tägliche Arbeitszeit soll dabei zehn Stunden und darf dreizehn Stunden einschließlich der Pausen nicht überschreiten. Auf dem Arbeitszeitkonto dürfen höchstens Zeitrückstände von 40 Stunden geführt werden. Das höchstzulässige Zeitguthaben soll 120 Stunden nicht übersteigen. Der Auf- und Abbau von Zeitrückständen und -guthaben hat im Einklang mit dem Dienstbetrieb zu erfolgen. Das Arbeitszeitkonto ist grundsätzlich innerhalb des zugelassenen Zeitraumes auszugleichen; eine Übertragung von Zeitrückständen und -guthaben auf den nächsten Zeitraum kann bis zu je 40 Stunden zugelassen werden.
(4) Aus dienstlichen Gründen kann im Bereich der öffentlichen Schulen auf Antrag einer Lehrkraft deren persönliche Arbeitszeit um bis zu drei Wochenstunden für jeweils ein ganzes Schuljahr erhöht werden, wobei die über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit durch Freistellung vom Dienst im entsprechenden Umfang in einem anderen Schuljahr ausgeglichen wird. Im Bereich der beruflichen Schulen darf die Erhöhung der persönlichen Arbeitszeit bei Vorliegen dringender dienstlicher Bedürfnisse bis zu sechs Wochenstunden betragen. Zeiten vorausgeleisteter Arbeitszeit nach Satz 1 können über mehrere Schuljahre angesammelt und in einem folgenden ganzen Schuljahr oder mehreren folgenden ganzen Schuljahren ausgeglichen werden.
(5) Ist ein Beamter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen erkrankt, kann er stufenweise in den Dienstbetrieb wiedereingegliedert werden. Während der Zeit der Wiedereingliederung ist der Beamte vom Dienstvorgesetzten nach Maßgabe ärztlicher Feststellungen unter Fortzahlung der bisherigen Bezüge stundenweise von der Pflicht zur Dienstleistung zu befreien. Mit Ausnahme der vollen zeitlichen Dienstleistungspflicht bleiben alle sonstigen Rechte und Pflichten unberührt. Die Maßnahme ist zu befristen; die Gesamtdauer soll in der Regel sechs Monate nicht überschreiten. Eine stufenweise Wiedereingliederung ist auch bei wiederholter Erkrankung, insbesondere im gleichen medizinischen Zusammenhang, von insgesamt mindestens sechs Wochen Dauer zulässig, wenn dies maßgeblich dem Erhalt der Dienstfähigkeit dient.

§ 4 Teilzeitbeschäftigung

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Sie ist grundsätzlich innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann unter Abwägung mit den Interessen der Teilzeitkräfte eine von
§ 3 Abs. 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit festgelegt werden.
(2) Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die nach dem Landesbeamtengesetz zulässige Teilzeitbeschäftigung auf Antrag auch in der Weise bewilligt werden, dass während des einen Teils des Bewilligungszeitraumes die Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung während des anderen Teils des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird. Voraussetzung für die Freistellungsphase ist, dass zu deren Beginn die Arbeitszeit für den Gesamtzeitraum der Freistellung bereits erbracht wurde.

§ 5 Bereitschaftsdienst

(1) Wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt, kann die oberste Dienstbehörde die regelmäßige tägliche und wöchentliche Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängern.
§ 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten Dienst leisten, kann von der obersten Dienstbehörde der in Absatz 1 Satz 2 festgelegte Bezugszeitraum für die wöchentliche Höchstarbeitszeit bis auf sechs Monate ausgeweitet werden, wenn dienstliche Belange nach Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe c Ziffer iii der
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) dies erfordern und die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes gewahrt werden.
§ 3 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 5a Rufbereitschaft

Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Soweit der Beamte durch Rufbereitschaft mehr als zehn Stunden im Monat in Anspruch genommen wird, soll innerhalb von drei Monaten ein Achtel der über zehn Stunden hinausgehenden Zeit durch Freizeit ausgeglichen werden.

§ 6 Arbeitstage, arbeitsfreie Zeiten

(1) Arbeitstage sind die Werktage. Der Sonnabend ist grundsätzlich dienstfrei. Satz 2 gilt nicht für den Bereich der öffentlichen Schulen sowie nicht für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit nicht auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist.
(2) An den Tagen vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr wird dem Beamten, soweit es die dienstlichen Verhältnisse zulassen, Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt. Kann die Dienstbefreiung aus dienstlichen Gründen nicht erteilt werden, ist an einem anderen Tag entsprechender Freizeitausgleich zu gewähren.
(3) Die Landesregierung kann bei besonderen Anlässen anordnen, dass an einzelnen Arbeitstagen der Dienst für die Landesbeamten ganz oder teilweise entfällt. Grundsätzlich kann angeordnet werden, dass die ausfallende Arbeitszeit innerhalb einer bestimmten Frist vor- oder nachzuarbeiten ist; die tägliche Arbeitszeit darf jedoch grundsätzlich nicht mehr als zehn Stunden betragen. Für Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 ist für Kommunal- und Körperschaftsbeamte die oberste Dienstbehörde zuständig.

§ 7 Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen, Nachtdienst

(1) Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können die obersten Dienstbehörden oder die ihnen nachgeordneten Behörden Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen anordnen. In diesem Fall soll die als Ausgleich zu gewährende Freizeit nicht aufgeteilt werden. Der Freizeitausgleich erfolgt zusätzlich zur Abgeltung von Zeitguthaben nach
§ 9 Abs. 3 .
(2) Mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder des unmittelbaren Vorgesetzten kann der Beamte freiwillig sonnabends Dienst leisten. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis zur Erteilung der Zustimmung auf andere Behörden übertragen.
(3) Bei Nachtdienst ist die besondere Beanspruchung der Arbeitskraft in der Dienstgestaltung zu berücksichtigen. Dabei darf die Arbeitszeit für Nachtarbeiter in einem Bezugszeitraum von vier Monaten durchschnittlich acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten.
(4) Ist die Nachtarbeitszeit mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden, darf diese in einem 24-Stunden-Zeitraum nicht mehr als acht Stunden betragen.

§ 8 Tägliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt acht Stunden.
(2) Die Arbeitszeit ist im allgemeinen durchgehend zu gestalten. Sie kann geteilt werden, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Mehrzahl der Angehörigen einer Behörde zweckmäßig erscheint. Über die Einführung der geteilten Arbeitszeit entscheiden die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden.

§ 8a Ruhepausen und Ruhezeit

(1) Der Dienst ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei geteilter Arbeitszeit muss die Ruhepause mindestens eine Stunde betragen.
(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Dies gilt nicht für die Ausübung von Wechselschichtdiensten. Wenn kein Wechselschichtdienst ausgeübt wird, kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Innenministerium für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen Abweichungen von Satz 1 zulassen, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist.
(3) Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren. Innerhalb eines Siebentageszeitraums ist zusätzlich eine zusammenhängende Mindestruhezeit von 24 Stunden zu gewähren. Für die Ruhezeit nach Satz 2 gilt ein Bezugszeitraum von 14 Tagen.
(4) Für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten Dienst leisten, können Ausnahmen von Absatz 3 zugelassen werden, wenn dienstliche Belange gemäß Artikel 17 Abs. 3 Buchstabe c Ziffer iii der
Richtlinie 2003/88/EG dies erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Satz 1 gilt nicht für Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes, die
a)
Aufgaben in den Leitstellen wahrnehmen,
b)
Aufgaben im Rettungsdienst wahrnehmen, soweit im Falle eines dienstschichtbezogenen Funktionsaustausches zwischen den Bereichen Brandschutz und Rettungsdienst keine durch die Dienststelle mit dem Personalrat abgestimmten Ausnahmen vorgesehen wurden.

§ 9 Gleitende Arbeitszeit

(1) Den Beamten kann gestattet werden, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit).
(2) Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit sollen täglich grundsätzlich nicht mehr als zehn Stunden und dürfen nicht mehr als 13 Stunden einschließlich der Pausen auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden. Ein Überschreiten der 10-Stunden-Grenze ist nur bei Vorliegen dringender dienstlicher Gründe zulässig. Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit sind an anderen Arbeitstagen auszugleichen; über einen Kalendermonat hinaus kann das Übertragen von Arbeitszeitguthaben bis zu 40 Stunden und von Arbeitszeitrückständen bis zu 20 Stunden zugelassen werden.
(3) Die täglichen Pflichtanwesenheitszeiten (Kernzeiten) müssen ausschließlich der Gleitzeit für die Ruhepause montags bis donnerstags mindestens viereinhalb und freitags mindestens drei Stunden betragen. Sie haben die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einzuschließen, die Funktionsfähigkeit sicherzustellen und enden montags bis donnerstags nicht vor 15.30 Uhr. Soweit die Erfüllung der Aufgaben es erfordert, ist die dienstliche Anwesenheit des Beamten über die Kernarbeitszeit hinaus sicherzustellen. Die Gleitzeit für die Ruhepause kann bis zu zwei Stunden betragen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann auch am Freitagnachmittag eine Kernzeit festgesetzt werden. Es sind eine Rahmenarbeitszeit und deren phasenweise Aufteilung in Gleit- und Kernzeiten festzulegen. Die Rahmenzeit soll nicht vor 7.00 Uhr beginnen. Zeitausgleich (freie Stunden und Tage) kann zur Abgeltung des anrechenbaren Zeitguthabens vom Vorgesetzten gewährt werden, sofern dienstliche Belange und Pflichten des Beamten nicht entgegenstehen. In begründeten Ausnahmefällen kann Zeitausgleich auch bei Vorliegen von Zeitrückständen gewährt werden.
(4) Die obersten Dienstbehörden können von den Rahmenbedingungen abweichende Regelungen treffen, soweit wichtige Gründe dies rechtfertigen.

§ 9a Dienstreisen

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die regelmäßige bzw. dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt. Voraussetzung dafür ist, dass die Reisezeiten und das Dienstgeschäft zusammen mindestens die regelmäßige oder die dienstplanmäßige Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) ergeben; anderenfalls wird die Dauer der tatsächlichen dienstlichen Abwesenheit als Arbeitszeit zu Grunde gelegt. Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäfts die Sollarbeitszeit, können höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Darüber hinaus findet eine Anrechnung von Reisezeiten als Arbeitszeit nicht statt. Überschreitet das Dienstgeschäft die Dauer von 13 Stunden einschließlich der Pausen, dürfen nicht mehr als 13 Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden.
§ 9 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Reisezeit ist die Zeit vom Verlassen der Wohnung oder der Dienststelle bis zur Ankunft an der Stelle des auswärtigen Dienstgeschäfts oder in der auswärtigen Unterkunft. Entsprechendes gilt für die Rückreise.
(3) Als Reisezeiten gelten auch die bei Dienstreisen in einem Kraftfahrzeug anfallenden Fahrtzeiten, wenn der Beamte das Kraftfahrzeug selbst lenkt. Abweichend von Satz 1 gilt die Fahrtzeit als Dienstzeit, wenn die Benutzung eines durch den Beamten selbst zu lenkenden Fahrzeuges aus zwingenden dienstlichen Gründen durch den Dienstvorgesetzten angeordnet wird.

§ 10 Mehrarbeit

Der Beamte leistet Mehrarbeit im Sinne des
§ 62 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes , wenn er aufgrund dienstlicher Anordnung oder Genehmigung zur Wahrnehmung der Obliegenheiten des Hauptamtes oder, soweit ihm ein Amt nicht verliehen ist, zur Erfüllung der einem Hauptamt entsprechenden Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst verrichtet. Die Gewährung eines Freizeitausgleichs (Dienstbefreiung) oder einer Entschädigung bestimmt sich nach den beamten- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

§ 10a Experimentierklausel

Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium auf Antrag der obersten Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen. Bei Erprobungen in Verwaltungen der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie kommunaler Zweckverbände ist das Einvernehmen des Finanzministeriums entbehrlich.

§ 11 Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten

Soweit Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, die dem Schutz der Bevölkerung oder des Allgemeinwohls zur Abwehr schwerwiegender kollektiver Gefahrensituationen dienen, der Anwendung von Regelungen dieser Verordnung zwingend entgegenstehen, kann von dieser Verordnung abgewichen werden. In diesen Ausnahmefällen ist gleichwohl dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele der
Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1) eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamten gewährleistet ist.

§ 12 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb des Arbeitsplatzes bereitzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können,
2.
der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich an einer vom Dienstherrn bestimmten Stelle aufzuhalten, um, ohne ständig zur Dienstleistung verpflichtet zu sein, im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,
3.
der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
4.
der Wechselschichtdienst der Dienst, für den nach einem Schichtplan ein regelmäßiger Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorgesehen ist (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird), wenn dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in dem dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtdienst zu leisten sind,
5.
der Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr umfasst.

§ 13 Sprachliche Gleichstellung

Soweit in dieser Verordnung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 14

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