LeibnIOWG MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Leibniz - Institut für Ostseeforschung Warnemünde (IOW)“ Vom 16. Februar 2010

Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Leibniz - Institut für Ostseeforschung Warnemünde (IOW)“ Vom 16. Februar 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Leibniz - Institut für Ostseeforschung Warnemünde (IOW)“ vom 16. Februar 201001.03.2010
Eingangsformel01.03.2010
§ 1 - Errichtung, Rechtsstellung01.03.2010
§ 2 - Stiftungszweck01.03.2010
§ 3 - Stiftungsvermögen01.03.2010
§ 4 - Mittelverwendung und Zustiftungen01.03.2010
§ 5 - Haftung01.03.2010
§ 6 - Satzung01.03.2010
§ 7 - Organe und beratende Gremien01.03.2010
§ 8 - Mitglieder des Kuratoriums01.03.2010
§ 9 - Aufgaben des Kuratoriums01.03.2010
§ 10 - Direktor der Stiftung01.03.2010
§ 11 - Wissenschaftlicher Beirat01.03.2010
§ 12 - Wissenschaftlicher Rat01.03.2010
§ 13 - Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung01.03.2010
§ 14 - Aufhebung01.03.2010
§ 15 - Arbeitnehmer01.03.2010
§ 16 - Übergangsvorschriften01.03.2010
§ 17 - Sprachliche Gleichstellung01.03.2010
§ 18 - Inkrafttreten01.03.2010
Anlage 1 - DOGRO - Anlagenbuchhaltung DAB ANLAGENSPIEGEL01.03.2010
Anlage 2 - Zusammenstellung der betriebsnotwendigen landeseigenen Grundstücke, die der Stiftung „Leibniz - Institut für Ostseeforschung Warnemünde" gemäß § 1 Abs. 2 zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden01.03.2010
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung, Rechtsstellung

(1) Unter dem Namen
„Leibniz - Institut für Ostseeforschung Warnemünde (IOW)“
wird zum 1. März 2010 eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Rostock errichtet. In der nach § 6 zu erlassenden Satzung ist vorzusehen, dass die Stiftung als Forschungseinrichtung von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischem Interesse darauf hinwirkt, den Status eines An-Institutes der Universität Rostock im Sinne des § 95 Absatz 1 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist, beizubehalten. Sie führt das kleine Landessiegel. Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die gemäß Absatz 1 errichtete Stiftung an die Stelle des gemäß Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Forschung und Technologie, und dem Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Kultusminister, vom 2. Dezember 1991 errichteten Institutes für Ostseeforschung an der Universität Rostock als unselbstständige Anstalt des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Die dem Institut aufgrund seiner Aufgaben zurechenbaren Rechte und Pflichten des Landes gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Stiftung über, soweit nachfolgend nichts Anderes bestimmt ist. Das dem Institut zuzurechnende Betriebsvermögen gemäß Anlage 1 geht mit Ausnahme der Grundstücke und der Forschungsschiffe mit allen Rechten und Pflichten unentgeltlich auf die Stiftung über. Das Land stellt der Stiftung die betriebsnotwendigen landeseigenen Grundstücke und die Forschungsschiffe zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung. Die Grundstücke sind in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil des Gesetzes.
(3) Das Land kann der Stiftung weitere landeseigene Liegenschaften zur unentgeltlichen Nutzung zuweisen. Soweit landeseigene Liegenschaften für die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr benötigt werden, sind diese unverzüglich an den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern zurückzugeben.
(4) Sämtliche Rechte, Pflichten und Kosten im Rahmen der Bewirtschaftung der Grundstücke gehen auf die Stiftung über. Die Wahrnehmung der Eigentumsrechte und -pflichten des Landes erfolgt durch den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern im Benehmen mit dem Direktor der Stiftung.
(5) Die Planung und Durchführung von Maßnahmen der Bewirtschaftung und Entwicklung der landeseigenen Grundstücke und baulichen Anlagen erfolgt durch den Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern unter Berücksichtigung des nutzerspezifischen Bedarfs der Stiftung und in enger Abstimmung mit dem für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministerium des Bundes. Die jeweiligen Rechte und Pflichten des Betriebes für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern und der Stiftung werden durch Einzelnutzungsvereinbarungen geregelt. Für die Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen erhebt der Betrieb für Bau und Liegenschaften Mecklenburg-Vorpommern ein Entgelt.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat den Zweck, Forschung, Lehre und Entwicklung auf dem Gebiet der Meereswissenschaften zu betreiben und zu fördern. Sie arbeitet mit Hochschulen, wissenschaftlichen Einrichtungen und der Wirtschaft eng zusammen. Der Zweck wird insbesondere durch wissenschaftliche Forschungsvorhaben und Veranstaltungen verwirklicht.
(2) Die Stiftung dient der interdisziplinären Meeresforschung mit besonderer Hinwendung zum Ökosystem der Ostsee. Der Stiftung können hoheitliche Aufgaben übertragen werden.
(3) In Forschung und Lehre arbeitet die Stiftung mit der Universität Rostock und der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald sowie anderen Hochschulen des Landes zusammen. Sie stellt Personal und Einrichtungen für die Ausbildung der Studierenden auf dem Gebiet der Meereswissenschaften zur Verfügung. Näheres regeln die Satzung sowie die Kooperationsverträge mit den Universitäten und anderen Hochschulen des Landes.
(4) Die Stiftung kann weitere im Zusammenhang mit den Meereswissenschaften stehende Aufgaben übernehmen. Das Nähere kann die Satzung regeln.
(5) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen setzt sich aus dem nach § 1 Absatz 2 überführten Vermögen der unselbstständigen Anstalt zusammen.
(2) Zum Stiftungsvermögen gehören außerdem die Erträge des Stiftungsvermögens, Zuwendungen und sonstige Einnahmen, soweit diese nicht nach § 4 zur Erfüllung der Stiftungsaufgaben benötigt werden oder nicht anderweitig zweckgebunden sind.

§ 4 Mittelverwendung und Zustiftungen

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus:
1.
den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2.
den jährlichen Zuwendungen, die im Rahmen der Haushaltspläne und der gemeinsamen Förderung von Bund und Ländern nach Artikel 91b des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Einrichtung einer gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) sowie § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Anlage zum GWK-Abkommen in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung gestellt werden,
3.
Zuwendungen von Dritten und
4.
sonstigen Einnahmen.
(2) Mittel der Stiftung dürfen nur für die gesetzlichen und satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes entsprechende Anwendung.
(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Verbindlichkeiten der Stiftung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Haushaltsjahres Rechnung zu legen. Die Jahresrechnung kann, unbeschadet der Prüfung durch den Landes- oder Bundesrechnungshof, durch Angehörige der Buch prüfenden Berufe geprüft werden. Sie ist dem für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes über das Kuratorium zusammen mit dem Prüfungsbericht und dem Jahresbericht vorzulegen.
(4) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.

§ 5 Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Stiftung haftet das Land, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftung nicht zu erlangen ist.

§ 6 Satzung

(1) Die Stiftung gibt sich in Abstimmung mit dem für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministerium des Bundes eine Satzung, die der Genehmigung des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes bedarf. Für Satzungsänderungen gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung. Die Satzung enthält insbesondere Bestimmungen über:
1.
die Aufgaben und das Vermögen der Stiftung sowie
2.
die Aufgaben, die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe und beratenden Gremien.

§ 7 Organe und beratende Gremien

(1) Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Direktor.
(2) Beratende Gremien sind der Wissenschaftliche Beirat und der Wissenschaftliche Rat.

§ 8 Mitglieder des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium besteht aus bis zu acht Mitgliedern:
1.
dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, die von dem für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministerium des Landes entsandt und abberufen werden,
2.
dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, die von dem für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministerium des Bundes entsandt und abberufen werden,
3.
dem Rektor der Universität Rostock,
4.
dem Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats,
5.
dem Präsidenten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie,
6.
einem Vertreter aus den Forschungsgebieten der Stiftung nahestehenden Bereichen der privaten Wirtschaft oder deren Interessenvertretungen. Er wird von dem für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministerium des Landes im Einvernehmen mit dem für die Wirtschaft des Landes zuständigen Ministerium und dem für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministerium des Bundes für die Dauer von drei Jahren berufen, eine einmalige Wiederberufung ist zulässig.
(2) Im Falle der Verhinderung können sich die Mitglieder des Kuratoriums nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 durch leitende Angehörige ihrer Verwaltung, nach Absatz 1 Nummer 3 durch den Dekan der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät, nach Absatz 1 Nummer 4 durch ein Mitglied des Wissenschaftlichen Beirates und nach Absatz 1 Nummer 5 durch ein anderes Kuratoriumsmitglied vertreten lassen; in letzterem Falle kann das Stimmrecht übertragen werden.
(3) Das Kuratorium wird von dem Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Das Kuratorium ist einzuberufen, wenn es fünf Mitglieder beantragen.
(4) Mit beratender Stimme gehören dem Kuratorium an:
1.
der Direktor und sein Stellvertreter,
2.
der Vorsitzende des Wissenschaftlichen Rates,
3.
der Verwaltungsleiter und
4.
der Vorsitzende des Personalrates.
(5) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend oder nach Maßgabe von Absatz 2 vertreten sind. Der Vorsitzende oder sein Vertreter muss anwesend sein. Beschlüsse des Kuratoriums werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse zu Fragen von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung, mit erheblichen finanziellen Auswirkungen und in Bezug auf das Leitungspersonal sowie Beschlüsse über den Vorschlag zur Aufhebung der Stiftung können nur mit den Stimmen der Mitglieder nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 gefasst werden. Der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums bedürfen Rechtsgeschäfte, die sich auf Beteiligungen der Stiftung beziehen oder die Stellung der Stiftung nachhaltig beeinflussen können sowie sonstige wesentliche organisatorische Änderungen. In Eilfällen kann der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende, Beschlüsse im schriftlichen Verfahren herbeiführen, sofern kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht. Das Ergebnis ist in die Niederschrift der nächsten Sitzung aufzunehmen.
(6) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben und im Bedarfsfall Ausschüsse bilden.
(7) Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich. Die Mitglieder haben Anspruch auf Auslagenerstattung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. November 2008 (GVOBl. M-V S. 460) geändert worden ist.

§ 9 Aufgaben des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium beschließt über alle Angelegenheiten, die für die Stiftung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Hierzu gehören insbesondere der Erlass und die Änderung der Satzung, die Bestellung des Direktors und dessen Stellvertretung, die Bestellung der Sektionsleiter sowie des Verwaltungsleiters, die Genehmigung des Programmbudgets und die Bestätigung des Jahresabschlusses, sonstige Fragen mit erheblichen und nachhaltigen finanziellen Auswirkungen oder von forschungs- und wissenschaftspolitischer Bedeutung. Das Kuratorium kann weitere Aufgaben nach den Bestimmungen der Satzung wahrnehmen.
(2) Beschlüsse zum Programmbudget der Stiftung und zur Bestellung des Direktors und dessen Stellvertretung können nicht ohne oder gegen die Stimmen der Vertreter des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes und des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministerium des Bundes gefasst werden.
(3) Das Kuratorium beschließt über das vom Direktor nach Abstimmung mit dem Wissenschaftlichen Beirat vorzulegende Forschungsprogramm und die Implementierungspläne.

§ 10 Direktor der Stiftung

(1) Der Direktor leitet die Stiftung und vertritt die Stiftung nach außen. Er ist Vorgesetzter des Personals der Stiftung; in Bezug auf die Sektionsleiter und deren Stellvertreter hat er ein fachliches Weisungsrecht.
(2) Der Direktor wird nach Anhörung des Wissenschaftlichen Beirates und des Wissenschaftlichen Rates vom Kuratorium für die Dauer von bis zu fünf Jahren hauptamtlich bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Einzelheiten zur Beteiligung der beratenden Gremien am Bestellungsverfahren regeln die Satzung sowie die Kooperationsverträge mit den Universitäten.
(3) Der Direktor ist Beauftragter für den Haushalt; er kann diese Aufgabe delegieren.
(4) Dem Direktor obliegen die:
1.
Erstellung des Forschungsprogramms und Implementierungspläne einschließlich der Planungen mit in- und ausländischen Einrichtungen sowie die Verantwortung für deren Durchführung und Ergebnisbewertung, ferner die Bildung und Auflösung von Projektgruppen,
2.
Aufstellung der jährlichen Programmbudgets und der mittelfristigen Finanzplanung einschließlich der Ausbau- und Investitionsprogramme,
3.
Verantwortung für die Zusammenarbeit in Lehre und Forschung mit Hochschulen, anderen Forschungseinrichtungen und sonstigen Stellen,
4.
Unterrichtung des Wissenschaftlichen Rates über alle bedeutsamen wissenschaftlichen Angelegenheiten und
5.
regelmäßige Unterrichtung der Beschäftigten über das Forschungsprogramm und die Implementierungspläne.
(5) Der Direktor legt jährlich der Rechtsaufsichtsbehörde zur Vorbereitung der jeweiligen Kuratoriumssitzung rechtzeitig einen Bericht einschließlich Finanzbericht über die Tätigkeit der Stiftung und ihrer Einrichtungen vor. Das Nähere regelt die Satzung.
(6) Der Stellvertreter des Direktors vertritt diesen in dessen Abwesenheit. Er wird auf Vorschlag des Direktors und nach Anhörung des Wissenschaftlichen Rates aus dem Kreise der Sektionsleitung vom Kuratorium für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet der Direktor aus seinem Amt, so endet die Stellvertretung mit dem Amtsantritt des neuen Direktors.

§ 11 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der Wissenschaftliche Beirat ist das maßgebliche Beratungsgremium für die wissenschaftliche Ausrichtung der Stiftung. Er berät die Organe der Stiftung in wissenschaftlichen und programmatischen Fragen. Das Nähere regelt die Satzung. Er fördert die Verbindung mit meereswissenschaftlichen Einrichtungen des In- und Auslandes, die auf dem Arbeitsgebiet der Stiftung tätig sind.
(2) Der Wissenschaftliche Beirat gibt Empfehlungen zum Forschungsprogramm und zu den Implementierungsplänen der Stiftung und nimmt Stellung zum Entwurf des Programmbudgets sowie zum wissenschaftlichen Jahresbericht. Er bewertet die wissenschaftliche Arbeit der Stiftung und legt die Ergebnisse dem Kuratorium und dem mit der Evaluierung beauftragten Gremium der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried-Wilhelm-Leibniz (WGL) vor.
(3) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zehn international anerkannten in- und ausländischen Wissenschaftlern, die auf dem Gebiet der Meereswissenschaften einschließlich Meeresnutzung tätig und nicht Beschäftigte der Stiftung sind. Die Zusammensetzung des Beirates soll dem interdisziplinären Charakter der Stiftung entsprechen. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates werden durch das Kuratorium für die Dauer von höchstens vier Jahren berufen. Einmalige Wiederberufung ist zulässig.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen und sich extern beraten lassen. Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 12 Wissenschaftlicher Rat

(1) Der Wissenschaftliche Rat berät das Kuratorium und insbesondere den Direktor in bedeutsamen wissenschaftlichen Angelegenheiten des Instituts. Der Wissenschaftliche Rat nimmt Stellung zur Bildung und Auflösung von Sektionen. Er kann zur Bestellung und Abberufung des Direktors sowie der Sektionsleitung Stellung nehmen.
(2) Dem Wissenschaftlichen Rat gehören mindestens acht, höchstens 13 Mitglieder an:
1.
Sektionsleiter und/oder stellvertretende Sektionsleiter,
2.
je ein gewählter Vertreter aus jeder Fachabteilung.
(3) Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden für drei Jahre von den wissenschaftlichen Mitarbeitern des Instituts nach einer vom Direktor mit Zustimmung des Kuratoriums erlassenen Wahlordnung gewählt.
(4) Der Wissenschaftliche Rat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(5) Der Direktor kann an den Sitzungen des Wissenschaftlichen Rates teilnehmen.

§ 13 Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung

(1) Die Stiftung ist eine landesunmittelbare Person des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Rechtsaufsicht des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes.
(2) Für die Stiftung gelten die §§ 105 bis 112 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.

§ 14 Aufhebung

(1) Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen dem Bund und dem Land im Verhältnis des Wertes der von ihnen geleisteten Zuschüsse anheim, soweit es den Wert der gewährten Zuschüsse und etwa geleisteter Sachleistungen nicht übersteigt. Ein dann noch vorhandener Überschuss ist im Einvernehmen mit dem Bund steuerbegünstigten Zwecken im Land Mecklenburg-Vorpommern zuzuführen.
(2) Das in § 1 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 vorgesehene Recht der Stiftung zur unentgeltlichen Nutzung landeseigener Grundstücke bleibt davon unbenommen.

§ 15 Arbeitnehmer

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Arbeitsverhältnisse der beim Institut beschäftigten Arbeitnehmer vom Land Mecklenburg-Vorpommern auf die Stiftung „Leibniz - Institut für Ostseeforschung Warnemünde (IOW)“ über.
(2) Für die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten und bei einem unmittelbaren Wechsel von Arbeitnehmern vom Land zur Stiftung werden die beim Land Mecklenburg-Vorpommern in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten einer Beschäftigung so angerechnet, als wenn sie bei der Stiftung zurückgelegt worden wären. Bei der Stiftung in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegte Zeiten werden bei einer Einstellung beim Land Mecklenburg-Vorpommern so berücksichtigt, als wenn sie beim Land zurückgelegt worden wären.
(3) Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist verpflichtet, für den Fall der Überführung der Stiftung in eine andere Trägerschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten, die zum Stichtag des Übergangs auf die Stiftung beim Land beschäftigt waren, von dem neuen Träger unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden. Das Land Mecklenburg-Vorpommern ist außerdem verpflichtet, im Falle der Auflösung der Stiftung diese Mitarbeiter auf deren Wunsch unter Wahrung der bei der Stiftung erreichten Beschäftigungszeit wieder in seinen Diensten zu beschäftigen.
(4) Durch die Errichtung der Stiftung sind betriebsbedingte Kündigungen für die nach Absatz 1 übergeleiteten Beschäftigten ausgeschlossen.
(5) Zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung aller Beschäftigten stellt die Stiftung sicher, dass die nach Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder für eine Beteiligungsvereinbarung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(6) Die Stiftung hat das Recht, für ihre Beschäftigten Tarifverträge abzuschließen. Die Stiftung soll einem ihrer Rechtsform sowie ihren Zweck entsprechenden Arbeitgeberverband beitreten. Bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge sind auf die von der Stiftung begründeten Arbeitsverhältnisse der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen in der Fassung anzuwenden, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Mecklenburg-Vorpommern jeweils gilt, solange das Land Mecklenburg-Vorpommern hieran gebunden ist.

§ 16 Übergangsvorschriften

(1) Bis zur vollständigen Bestellung des Kuratoriums der Stiftung werden die Aufgaben des Kuratoriums vom derzeitigen Kuratorium des Instituts unter Vorsitz des für die Förderung der wissenschaftlichen Forschung zuständigen Ministeriums des Landes wahrgenommen. Die Entscheidungen des Kuratoriums behalten so lange ihre Gültigkeit, bis sie durch das neue Kuratorium aufgehoben oder geändert werden. Die Bestellung des neuen Kuratoriums soll in einer angemessenen Frist erfolgen.
(2) Bis zur Bestellung des Direktors werden die Aufgaben vom derzeitigen Direktor des Instituts wahrgenommen. Die Bestellung des neuen Direktors soll in einer angemessenen Frist erfolgen.
(3) Innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beruft der Direktor eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes zur Durchführung der Wahl des Personalrates ein. Bis zur Bildung des Wahlvorstandes nimmt die bestehende örtliche Personalvertretung des Instituts die Aufgaben nach dem Personalvertretungsgesetz wahr. Die vom Institut mit der Personalvertretung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen fort.
(4) Bis zur Wahl eines Wissenschaftlichen Rates nimmt dessen Aufgaben der bestehende Wissenschaftliche Rat des Instituts wahr. Die Wahl des neuen Wissenschaftlichen Rates soll in einer angemessenen Frist erfolgen.
(5) Bis zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch nimmt deren Aufgaben die bestehende Schwerbehindertenvertretung des Instituts wahr.
(6) Bis zur Wahl eines Gleichstellungsbeauftragten nach dem Gleichstellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 697), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 550) geändert worden ist, werden deren Aufgaben von der Gleichstellungsbeauftragten des Instituts wahrgenommen.
(7) Die bestehende Satzung des Instituts für Ostseeforschung Warnemünde an der Universität Rostock vom 26. Mai 1999 (Mittlbl. BM M-V S. 412) wird bis zum Beschluss der Satzung der Stiftung nach § 6 angewendet, soweit sie nicht Regelungen dieses Gesetzes widerspricht.

§ 17 Sprachliche Gleichstellung

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen auch für Frauen in der weiblichen Sprachform.

§ 18 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. März 2010 in Kraft.

Anlage 1

DOGRO - Anlagenbuchhaltung DAB ANLAGENSPIEGEL
Gebiet: 10 IOW
Geschäftsjahr: 2008/N Periode: 05
Buchungkreis: Kalkulatorisch
Auswertungsdatum: 31.05.2008
Sortiert nach: Vermögenspositionen
Verdichtung: Summiert
Erstelldatum: 14.05.2008 10:45
Benutzer: DOERING
DAB Anlagenspiegel DAB Seite: 1
Gebiet: 10 IOW Kalkulatorisch Erstellt am: 14.05.2008, 10:45 Uhr
Auswertungsdatum: 31.05.2008 Sortiert nach: Vermögenspositionen Geschäftsjahr: 2008/N Periode: 05
Währung: EUR
Vermögensposition Anfangsbestand Zugänge Abgänge Zuschreibungen Umbuchungen Endbestand
Vermögensposition 001 Immaterielle Vermögensgegenstände
AnschWert: Abschreibung: Restbuchwert: 101.961,22 76.492,83 25.468,39 566,77 8.227,25 -7.660,48 102.527,99 84.720,08 17.807,91
Vermögensposition 003 Forschungsschiffe
AnschWert: Abschreibung: Restbuchwert: 237.869,05 43.375,11 194.493,94 237.869,05 43.375,11 194.493,94
Vermögensposition 004 Wissenschaftliche Geräte
AnschWert: Abschreibung: Restbuchwert: 10.591.553,88 7.924.015,73 2.667.538,15 642.291,98 348.530,67 293.761,31 11.813,00 11.813,00 11.222.032,86 8.260.733,40 2.961.299,46
Vermögensposition 005 Maschine/Werkzeuge
AnschWert: Abschreibung: Restbuchwert: 162.958,71 146.512,20 16.446,51 3.522,37 -3.522,37 162.958,71 150.034,57 12.924,14
Vermögensposition 006 Büro- und Geschäftsausstattung
AnschWert: Abschreibung: Restbuchwert: 4.693.489,46 4.051.865,91 641.623,55 59.524,71 93.764,31 -34.239,60 28.696,00 28.696,00 4.724.318,17 4.116.934,22 607.383,95
Vermögensposition 007 Fahrzeuge/Transportmittel
AnschWert: Abschreibung: Restbuchwert: 478.206,78 404.773,63 73.433,15 10.401,66 -10.401,66 478.206,78 415.175,29 63.031,49
DAB Anlagenspiegel DAB Seite: 1
Gebiet: 10 IOW Kalkulatorisch Erstellt am: 14.05.2008, 10:45 Uhr
Auswertungsdatum; 31.05.2008 Sortiert nach: Vermögenspositionen Geschäftsjahr: 2008/N Periode: 05
Währung: EUR
Vermögensposition Anfangsbestand Zugänge Abgänge Zuschreibungen Umbuchungen Endbestand
Gebiet: 10 IOW
AnschWert: 16.266.039,10 702.383,46 40.509,00 16.927.913,56
Abschreibung: 12.647.035,41 464.446,26 40.509,00 13.070.972,67
Restbuchwert: 3.619.003,69 237.937,20 3.856.940,89
Vermögen im Landesbestand:
1. Grundvermögen gem. Vermögensübersicht 2006
- Institutskomplex 8.966 m²
- Lager RFH 2.702 m²
2. Forschungsschiffe
- FS „Maria S. Merian“
- FS „Professor A. Penck“

Anlage 2

Zusammenstellung der betriebsnotwendigen landeseigenen Grundstücke, die der Stiftung „Leibniz - Institut für Ostseeforschung Warnemünde“ gemäß § 1 Abs. 2 zur unentgeltlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden
1.
Institutskomplex Warnemünde, Seestraße 15
Gemarkunq Flur Flurstück Größe in qm
Warnemünde 1 236/15 1.488
Warnemünde 1 236/5 13
Warnemünde 1 236/9 3
Warnemünde 1 236/10 0
Warnemünde 1 236/16 501
Warnemünde 1 236/18 417
Warnemünde 241/4 3.842
2.
Lager Rostock- Marienehe, Alter Hafen Nord 1
Gemarkung Flur Flurstück Größe in qm
Marienehe 1 6/510 2.702
Markierungen
Leseansicht