LGFVO M-V
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Verordnung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes (Landesgraduiertenförderungsverordnung- LGFVO M-V) Vom 23. März 2010

Verordnung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes (Landesgraduiertenförderungsverordnung- LGFVO M-V) Vom 23. März 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung des Landesgraduiertenförderungsgesetzes (Landesgraduiertenförderungsverordnung - LGFVO M-V) vom 23. März 201001.04.2010
Eingangsformel01.04.2010
§ 1 - Sachkostenzuschüsse01.04.2010
§ 2 - Familienzuschlag01.04.2010
§ 3 - Erstmalige Bewilligung des Stipendiums01.04.2010
§ 4 - Weiterbewilligung des Stipendiums01.04.2010
§ 5 - Dauer der Förderung in Ausnahmefällen01.04.2010
§ 6 - Anderweitige Tätigkeit01.04.2010
§ 7 - Vergabeverfahren01.04.2010
§ 8 - Vergabekommissionen01.04.2010
§ 9 - Caspar-David-Friedrich-Stipendium01.04.2010
§ 10 - Auskunftspflicht01.04.2010
§ 11 - Unterbrechung, Widerruf und Ende der Förderung01.04.2010
§ 12 - Abschlussbericht01.04.2010
§ 13 - Solitäre Fächer01.04.2010
§ 14 - Anlagen01.04.2010
§ 15 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.04.2010
Anlage 101.04.2010
Anlage 201.04.2010
Aufgrund des § 7 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes vom 20. November 2008 (GVOBl. M-V S. 455) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1 Sachkostenzuschüsse

(1) Ausschließlich für Stipendiaten und Stipendiatinnen der Landesgraduiertenförderung, die im Rahmen von Graduiertenkollegs der Deutschen Forschungsgemeinschaft oder der International Max Planck Research Schools promovieren, können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbeteiligung der Stipendiaten und Stipendiatinnen besondere Zuschüsse aus Landesmitteln für notwendige Kosten von Arbeitsmitteln sowie Fahrten, Unterkunft und Verpflegung bis zu der Höhe bewilligt werden, die einem Dienstreisenden nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes und den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zusteht. Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen.
(2) Die Sachkostenzuschüsse für Arbeitsmittel können mit der Auflage bewilligt werden, dass die Stipendiaten und Stipendiatinnen sich verpflichten, diese der Hochschule nach Abschluss der Förderung zu übereignen.
(3) Die Zuschüsse für Stipendiaten und Stipendiatinnen, die im Rahmen von Graduiertenkollegs der Deutschen Forschungsgemeinschaft promovieren, sollen 600 Euro pro Förderjahr nicht überschreiten. Die Zuschüsse für Stipendiaten und Stipendiatinnen, die im Rahmen der International Max Planck Research Schools promovieren, sollen 1 200 Euro pro Förderjahr nicht überschreiten. Auslandsreisen können bis zur Dauer von höchstens 30 Tagen bezuschusst werden.
(4) Kosten für Druck und Veröffentlichung von Arbeiten, die das Vorhaben begleiten oder abschließen, insbesondere die Kosten für den Dissertationsdruck, sind nicht zuschussfähig.
(5) Anträgen auf Sachkostenzuschüsse ist eine Stellungnahme des Betreuers oder der Betreuerin des Vorhabens beizufügen.

§ 2 Familienzuschlag

Ein Familienzuschlag wird gewährt, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin mindestens ein Kind zu versorgen hat, welches in seinem Haushalt lebt. Als Kinder gelten auch die in § 2 Absatz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, bezeichneten Personen. Der Zuschlag wird monatlich für jedes Kind entsprechend § 4 Absatz 1 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes gewährt. Erhalten beide Elternteile ein Stipendium nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz oder erhält ein Elternteil ein Stipendium nach Vorschriften, deren Zielsetzung der des Landesgraduiertenförderungsgesetzes entspricht, so wird der Familienzuschlag nur einmal gewährt.

§ 3 Erstmalige Bewilligung des Stipendiums

(1) Der Bewerber oder die Bewerberin hat seinem oder ihrem Antrag einen Arbeitsplan beizufügen. In dem Arbeitsplan sind die Gründe für die Wahl des Arbeitsvorhabens darzulegen und neben dem Stand der Vorarbeiten ein Exposé des Themas und ein Zeitplan anzugeben.
(2) Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen wird anhand von Gutachten geprüft, die vom Betreuer oder von der Betreuerin des Vorhabens und einem weiteren Hochschullehrer oder einer weiteren Hochschullehrerin erstellt werden. Findet der Bewerber oder die Bewerberin keinen Hochschullehrer oder keine Hochschullehrerin als weiteren Gutachter, hat die Hochschule diesen oder diese zu benennen.

§ 4 Weiterbewilligung des Stipendiums

(1) Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums legt der Stipendiat oder die Stipendiatin acht Wochen vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Arbeitsbericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für die Lösung noch offener Probleme ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden.
(2) Der Betreuer oder die Betreuerin des Vorhabens gibt zu dem Arbeitsbericht eine Stellungnahme ab, in der die von dem Stipendiaten oder der Stipendiatin bisher erbrachte Leistung bewertet und die Durchführbarkeit innerhalb der Regelförderdauer nach § 4 Absatz 2 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes eingeschätzt wird. Die Vergabekommission kann das Gutachten eines weiteren Hochschullehrers oder einer weiteren Hochschullehrerin verlangen.

§ 5 Dauer der Förderung in Ausnahmefällen

(1) Das Stipendium kann über die Regelförderungsdauer hinaus bis zu höchstens einem weiteren Jahr verlängert werden, wenn das Zwischenergebnis des Vorhabens einen Beitrag erwarten lässt, der für die Entwicklung von Wissenschaft oder der Künste bedeutsam ist, oder wenn aus einem vom Stipendiaten oder von der Stipendiatin nicht zu vertretenden fachlichen Grund, insbesondere wegen der Laufzeit von Versuchen und Erhebungen oder wegen der besonders schwierigen Erschließung von Arbeitsmaterial, der Abschluss des Vorhabens innerhalb der Regelförderungsdauer nicht möglich ist. Für diesen Fall ist der Antrag auf Weiterbewilligung zusätzlich zu begründen und der gegenwärtige Arbeitsstand vorzulegen. Die Vergabekommission soll ein weiteres Gutachten einholen.
(2) Die Weiterbewilligung des Stipendiums über die Regelförderungsdauer hinaus erfolgt jeweils nur für höchstens sechs Monate.

§ 6 Anderweitige Tätigkeit

(1) Mit der Förderung vereinbar nach § 5 Nummer 5 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes sind eine dem geförderten Vorhaben dienliche vergütete Mitarbeit in Forschung und Lehre an der Hochschule von bis zu zehn Stunden wöchentlich oder eine Erwerbstätigkeit von bis zu fünf Stunden wöchentlich.
(2) Über die Vereinbarkeit anderweitiger Tätigkeit mit dem geförderten Vorhaben entscheidet im Einzelfall die Vergabekommission.

§ 7 Vergabeverfahren

(1) Die Stipendien und Sachkostenzuschüsse werden von der Hochschule auf schriftlichen Antrag des Bewerbers oder der Bewerberin durch Bewilligungsbescheid vergeben. Die Anträge sind an die Hochschulverwaltung zu richten. Auf jede geplante Vergabe von Stipendien ist hochschulöffentlich hinzuweisen.
(2) An jeder Hochschule des Landes mit Promotionsrecht wird eine Kommission für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses (Vergabekommission) errichtet, der die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums nach § 2 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes obliegt. Die Vergabekommission entscheidet über die Förderungsdauer nach § 4 Absatz 2 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes und beurteilt die Notwendigkeit der Gewährung von Sachkostenzuschüssen. Hierbei stützt sie sich auf Stellungnahmen des zuständigen Fachbereichs oder von diesem eingerichteter Fachkommissionen. Zuständig ist jeweils der Fachbereich, dem das in Aussicht genommene wissenschaftliche Vorhaben zuzuordnen ist. Die Stellungnahmen müssen erkennen lassen, ob und in welcher Rangfolge die Bewerber und Bewerberinnen die fachlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen.
(3) Zu den Aufgaben der Vergabekommission gehört die Einzelfallprüfung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes. Dabei ist für die Entscheidung der Vergabekommission maßgeblich, in welchem Umfang ein Beitrag entsprechend § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes durch das geplante Vorhaben erwartet werden kann.

§ 8 Vergabekommissionen

(1) Der Vergabekommission gehören an:
1.
der Hochschulleiter oder die Hochschulleiterin oder ein von ihm oder ihr beauftragter Stellvertreter oder Stellvertreterin für den Vorsitz der Kommission,
2.
mindestens zwei Professoren oder Professorinnen,
3.
ein wissenschaftlicher Assistent oder eine wissenschaftliche Assistentin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder eine Lehrkraft für besondere Aufgaben,
4.
ein graduierter Student oder eine graduierte Studentin,
5.
in Fällen des § 6 Absatz 2 Satz 2 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes ein Professor oder eine Professorin der jeweiligen Fachhochschule.
(2) Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 4 werden vom Senat der Hochschule gewählt; für jedes dieser Mitglieder ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen, der bei Verhinderung des Mitgliedes dieses vertritt. Der Vertreter nach Absatz 1 Nummer 5 wird von der jeweiligen Fachhochschule benannt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder gemäß Absatz 1 Nummer 2 und 3 beträgt für die Vergabekommissionen der Universitäten zwei Jahre und für die Vergabekommission der Hochschule für Musik und Theater vier Jahre, die des Mitglieds gemäß Absatz 1 Nummer 4 für die Vergabekommissionen der Universitäten ein Jahr und für die Vergabekommission der Hochschule für Musik und Theater Rostock zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen; Gleiches gilt für den Stellvertreter oder die Stellvertreterin.
(4) Die Vergabekommission ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende und drei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

§ 9 Caspar-David-Friedrich-Stipendium

(1) An der Hochschule für Musik und Theater Rostock, der Universität Greifswald (Caspar-David-Friedrich-Institut) und der Hochschule Wismar (Fakultät Gestaltung) wird je Semester auf der Grundlage des § 1 Absatz 3 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes insgesamt ein Stipendium zur Förderung eines künstlerischen Vorhabens ausgeschrieben.
(2) Ein Stipendium für ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben kann erhalten, wer
-
ein Studium an einer Kunsthochschule oder ein vergleichbares Studium abgeschlossen hat,
-
aufgrund hervorragender Studien- und Prüfungsleistungen besonders qualifiziert zur Durchführung des zu fördernden Vorhabens erscheint,
-
ein Vorhaben beabsichtigt, das einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lässt, sowie
-
die Zulassung dieses Vorhabens an einer Hochschule nach § 1 Absatz 3 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes nachweisen kann und durch einen Professor oder eine Professorin dieser Hochschule künstlerisch betreut wird.
(3) Die Anträge sind an die jeweilige Hochschulverwaltung zu richten. Die Hochschulverwaltung legt die Anträge mit einem Gutachten (§ 3 Absatz 2) versehen und in einer entsprechenden Rangfolge dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vor.
(4) Das Vergabeverfahren wird zweistufig durchgeführt. Es gliedert sich in ein hochschulinternes Vorverfahren und in das abschließende Vergabeverfahren durch die Vergabekommission. Im Vorverfahren prüfen die fachlich zuständigen Bereiche der Hochschulen, ob und in welcher Rangfolge die Bewerber und Bewerberinnen die fachlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Die Vergabekommission nach Absatz 5 trifft abschließend fakultäts- und hochschulübergreifend eine Entscheidung über die Vergabe des Caspar-David-Friedrich-Stipendiums. Die abschließende Entscheidung der Vergabekommission wird den Bewerbern und Bewerberinnen nach Abschluss des Vergabeverfahrens schriftlich mitgeteilt.
(5) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur beruft eine Vergabekommission ein, der die Vergabe der Stipendien nach § 1 Absatz 3 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes obliegt und der die folgenden Personen angehören:
1.
der Minister oder ein von ihm beauftragter Stellvertreter oder eine von ihm beauftragte Stellvertreterin für den Vorsitz der Kommission,
2.
die Hochschulleiter oder die Hochschulleiterinnen oder von ihnen beauftragte Stellvertreter oder Stellvertreterinnen der Hochschulen, von denen Anträge eingereicht wurden,
3.
der oder für die Landesgraduiertenförderung zuständige Referatsleiter oder Referatsleiterin sowie
4.
ein Angehöriger oder eine Angehörige der Kulturabteilung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder die seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin den Ausschlag. Entsprechend der Antragslage können Fachvertreter oder Fachvertreterinnen der Hochschule für Musik und Theater Rostock, des Caspar-David-Friedrich-Instituts der Universität Greifswald und der Fakultät Gestaltung der Hochschule Wismar mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
Die Vergabekommission ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende oder sein oder ihr Stellvertreter oder Stellvertreterin sowie drei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmrechtsübertragung können höchstens zwei Stimmen durch ein Kommissionsmitglied geführt werden.

§ 10 Auskunftspflicht

(1) Der Stipendiat oder die Stipendiatin hat die Zahl seiner oder ihrer Kinder und den dazugehörigen Nachweis, die Tätigkeiten nach § 6 Absatz 1 sowie seine Ausbildungs- und Berufstätigkeiten gemäß Antrag (Anlage 1) der Hochschule mitzuteilen. Veränderungen hat er oder sie unverzüglich anzuzeigen. Die Daten werden auf Grundlage des Landesgraduiertenförderungsgesetzes von den Hochschulen erfasst.
(2) Der Stipendiat oder die Stipendiatin gemäß § 1 Absatz 2 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes hat der Hochschule über die in Absatz 1 genannten Auskünfte hinaus bestimmte Angaben im Rahmen des Monitorings des Europäischen Sozialfonds gemäß Fragebogen (Anlage 2) mitzuteilen. Die Daten werden auf Grundlage der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft Nummer 1083/2006 vom 11. Juli 2006 und Nummer 1828/2006 vom 8. Dezember 2006 von den Hochschulen erfasst und verschlüsselt dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus übermittelt. Zugriff auf diese Daten haben ebenfalls das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

§ 11 Unterbrechung, Widerruf und Ende der Förderung

(1) Unterbricht der Stipendiat oder die Stipendiatin sein bzw. ihr Vorhaben, so hat er oder sie die Hochschule hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Zahlung des Stipendiums ist vom Zeitpunkt der Unterbrechung an auszusetzen. Bei einer Unterbrechung wegen Krankheit oder aus einem anderen, von dem Stipendiaten oder der Stipendiatin nicht zu vertretenden wichtigen Grund kann das Stipendium bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden. Im Falle der Erkrankung ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Zeigt der Stipendiat oder die Stipendiatin das Ende der Unterbrechung an, kann die Zahlung wieder aufgenommen werden. Ergeben sich wegen der Dauer der Unterbrechung Zweifel, ob das Vorhaben in der verbleibenden Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, so ist über eine Fortsetzung der Förderung in dem Verfahren nach § 4 zu entscheiden. Die Fortsetzung kann mit einer Weiterbewilligung verbunden werden.
(2) Unterbricht eine Stipendiatin ihr Arbeitsvorhaben für einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen - oder bei Früh- oder Mehrlingsgeburten bis zwölf Wochen - nach ihrer Entbindung, so wird das Stipendium auf Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung in Höhe von zwei Dritteln weitergezahlt. Die Bewilligungsdauer verlängert sich um den Zeitraum dieser Unterbrechung. Nimmt eine Stipendiatin oder ein Stipendiat die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) geändert worden ist, in Anspruch, kann das Promotionsvorhaben bis zu einem Jahr unterbrochen werden. Über die Fortsetzung der Förderung ist in dem Verfahren nach § 4 zu entscheiden.
(3) Die Förderung wird widerrufen, wenn der Stipendiat oder die Stipendiatin das Vorhaben abbricht oder erkennbar wird, dass er oder sie sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maße um den Fortgang und erfolgreichen Abschluss des Vorhabens bemüht. Vor dem Widerruf ist der Stipendiat oder die Stipendiatin anzuhören. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn Gründe vorliegen, die unverschuldet zum Nichterreichen des Abschlusses geführt haben.
(4) Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums endet die Förderung
1.
mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung oder mit der abschließenden Bewertung des künstlerischen Vorhabens,
2.
mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat oder die Stipendiatin eine Tätigkeit aufnimmt, die keine mit der Förderung zu vereinbarende Erwerbstätigkeit ist (§ 5 Nummer 5 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes und § 6 dieser Verordnung),
3.
mit Widerruf nach Absatz 3.

§ 12 Abschlussbericht

(1) Nach Beendigung der Förderung hat der Stipendiat oder die Stipendiatin der Vergabekommission eine schriftliche Bestätigung des Fachbereichs oder der Hochschule darüber vorzulegen, dass er oder sie die wissenschaftliche oder künstlerische Arbeit eingereicht hat. Kann der Stipendiat oder die Stipendiatin die Arbeit nicht einreichen, so hat er oder sie die Gründe hierfür darzulegen und sich zum beabsichtigten Fortgang der Arbeit zu äußern. In diesem Fall hat der Stipendiat oder die Stipendiatin bis zur Einreichung der Arbeit, höchstens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Abschluss der Förderung, jährlich der Vergabekommission zu einem von ihr festgesetzten Termin schriftlich über den Stand der Arbeit zu berichten.
(2) Die Betreuer oder die Betreuerin des wissenschaftlichen oder künstlerischen Vorhabens nehmen zu den Berichten nach Absatz 1 jeweils Stellung.
(3) Kommt der Stipendiat oder die Stipendiatin seiner oder ihrer Berichtspflicht im Sinne des Absatzes 1 nicht nach, kann die Vergabekommission das Stipendium ganz oder teilweise zurückfordern.

§ 13 Solitäre Fächer

(1) Fächer im Sinne des § 7 Nummer 8 des Landesgraduiertenförderungsgesetzes sind Architektur und Bauingenieurwesen. Stipendien für diese Promotionsvorhaben werden aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds gewährt.
(2) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur veranlasst die Ausschreibung eines Stipendiums für Promotionsvorhaben in solitären Fächern je Semester bei den entsprechenden Hochschulen.
(3) Das Vergabeverfahren wird zweistufig durchgeführt. Im Vorverfahren prüfen die entsprechenden Fakultäten der Hochschulen, ob und in welcher Rangfolge die Bewerber und Bewerberinnen der jeweiligen Fakultät die fachlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen. Im Ergebnis dieser Prüfung wird eine gemeinsame Rangliste an den Hochschulen aufgestellt und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur vorgelegt, auf dessen Grundlage die abschließende Vergabeentscheidung gefällt wird. Nach Abschluss des Vergabeverfahrens wird den Bewerbern und Bewerberinnen die abschließende Entscheidung schriftlich mitgeteilt.

§ 14 Anlagen

Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesgraduiertenförderungsverordnung vom 14. September 2000 (GVOBl. M-V 2001 S. 52), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 10 Absatz 1)
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Anlage 2

(zu § 10 Absatz 2)
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