FSVO-AW M-V
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Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Fachschule für Agrarwirtschaft (Fachschulverordnung für die Agrarwirtschaft - FSVO-AW M-V)

Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Fachschule für Agrarwirtschaft
(Fachschulverordnung für die Agrarwirtschaft - FSVO-AW M-V)
*
Vom 6. August 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2010 (GVOBl. M-V S. 250)
Fußnoten
*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung an der Fachschule für Agrarwirtschaft (Fachschulverordnung für die Agrarwirtschaft - FSVO-AW M-V) vom 6. August 200731.08.2007
Eingangsformel31.08.2007
Inhaltsverzeichnis29.05.2010
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen31.08.2007
§ 1 - Geltungsbereich und Zielsetzung29.05.2010
§ 2 - Dauer der Bildungsgänge29.05.2010
Teil 2 - Aufnahme in die Fachschule31.08.2007
§ 3 - Aufnahmevoraussetzungen29.05.2010
§ 4 - Aufnahme29.05.2010
§ 5 - Auswahlverfahren31.08.2007
§ 6 - Aufnahmeverfahren für Ausländer und Aussiedler29.05.2010
Teil 3 - Ausbildung31.08.2007
§ 7 - Inhalt der Ausbildung31.08.2007
§ 8 - Weiterführende Abschlüsse29.05.2010
§ 9 - Leistungsbewertung31.08.2007
§10 - Leistungsnachweise31.08.2007
§ 11 - Unterrichtsorganisation und -durchführung31.08.2007
§ 12 - Versetzung29.05.2010
Teil 4 - Prüfung und Berechtigungen31.08.2007
§ 13 - Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung31.08.2007
§ 14 - Prüfungsausschuss31.08.2007
§ 15 - Prüfungstermine31.08.2007
§ 16 - Festlegung der Vornoten29.05.2010
§ 17 - Meldung zur Abschlussprüfung29.05.2010
§ 18 - Erste Prüfungskonferenz31.08.2007
§ 19 - Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störung31.08.2007
§ 20 - Schriftliche Prüfung31.08.2007
§ 21 - Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung31.08.2007
§ 22 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten31.08.2007
§ 23 - Zweite Prüfungskonferenz31.08.2007
§ 24 - Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung31.08.2007
§ 25 - Mündliche Prüfung31.08.2007
§ 26 - Besucher31.08.2007
§ 27 - Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnisse der Prüfung31.08.2007
§ 28 - Wiederholung der Abschlussprüfung29.05.2010
§ 29 - Abschlusszeugnis und Berechtigungen29.05.2010
§ 30 - Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler31.08.2007
§ 31 - Prüfungen für Nichtschüler29.05.2010
§ 32 - Niederschriften29.05.2010
§ 33 - Auswertung der Prüfung29.05.2010
Teil 5 - Schlussbestimmungen31.08.2007
§ 34 - Anlagen29.05.2010
§ 35 - Inkrafttreten31.08.2007
Anlage 1 - Rahmenstundentafel der Fachschulen für Agrarwirtschaft31.08.2007
Anlage 229.05.2010
Anlage 329.05.2010
Anlage 429.05.2010
Anlage 529.05.2010
Anlage 629.05.2010
Aufgrund der §§ 30 und
96 Abs. 1 Nr. 3 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 2 Dauer der Bildungsgänge
Teil 2 Aufnahme in die Fachschule
§ 3 Aufnahmevoraussetzungen
§ 4 Aufnahme
§ 5 Auswahlverfahren
§ 6 Aufnahmeverfahren für Ausländer und Aussiedler
Teil 3 Ausbildung
§ 7 Inhalt der Ausbildung
§ 8 Weiterführende Abschlüsse
§ 9 Leistungsbewertung
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Unterrichtsorganisation und -durchführung
§ 12 Versetzung
Teil 4 Prüfung und Berechtigungen
§ 13 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung
§ 14 Prüfungsausschuss
§ 15 Prüfungstermine
§ 16 Festlegung der Vornoten
§ 17 Meldung zur Abschlussprüfung
§ 18 Erste Prüfungskonferenz
§ 19 Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störung
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 22 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 23 Zweite Prüfungskonferenz
§ 24 Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung
§ 25 Mündliche Prüfung
§ 26 Besucher
§ 27 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnisse der Prüfung
§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 29 Abschlusszeugnis und Berechtigungen
§ 30 Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler
§ 31 Prüfungen für Nichtschüler
§ 32 Niederschriften
§ 33 Auswertung der Prüfung
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 34 Anlagen
§ 35 Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung

(1) Diese Verordnung gilt für den Fachbereich Agrarwirtschaft und den Fachbereich Technik an der Fachschule für Agrarwirtschaft. Die Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer können auf einjährigen Bildungsgängen aufbauen.
(2) Die Fachschulen führen zu qualifizierten Abschlüssen der beruflichen Weiterbildung. Die Ausbildung zielt auf die Befähigung der Fach- und Führungskräfte mit beruflicher Erfahrung zur Führung landwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen im Haupterwerb oder zur Übernahme von Aufgaben in mittleren Funktionsbereichen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Unternehmen sowie in Unternehmen mit hauswirtschaftlichen Dienstleistungsbereichen.
(3) Die Fachschulen gliedern sich in folgende Fachbereiche, Fachrichtungen und Schwerpunkte:
1.
Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer
Fachbereich Fachrichtung Schwerpunkt
Agrarwirtschaft Landwirtschaft
Gartenbau Zierpflanzenbau Obstbau Gemüsebau Baumschule
Agrarwirtschaft Gartenbau Garten- und Landschaftsbau
Agrarwirtschaft Forstwirtschaft
Agrarwirtschaft Hauswirtschaft
2.
Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer
Fachbereich Fachrichtung Schwerpunkt
Agrarwirtschaft Landwirtschaft
Technik Agrartechnik Landwirtschaft
Agrarwirtschaft Hauswirtschaft
(4) Schüler können von den Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer in die Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer wechseln, wenn ihre Leistungen in allen Fächern mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden und die Lehrerkonferenz den Wechsel befürwortet.
(5) Der Besuch der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer kann auch der Vorbereitung auf die Meisterprüfung dienen.

§ 2 Dauer der Bildungsgänge

(1) Die Ausbildung an der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer erfolgt in der Regel in Vollzeitform. Die Ausbildung dauert bei Vollzeitunterricht ein Jahr oder bei Teilzeitunterricht entsprechend länger.
(2) Die Ausbildung an der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erfolgt in der Regel in Vollzeitform und gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Sie dauert bei Ganzjahresunterricht zwei Jahre oder bei Teilzeitunterricht entsprechend länger.
(3) Es können Bildungsgängen mit folgenden Abschlüssen eingerichtet werden:
Bildungsgang Dauer
1. Staatlich geprüfter Wirtschafter
Staatlich geprüfte Wirtschafterin
mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtung ein Jahr
2. Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt
Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin
mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtung zwei Jahre
3. Staatlich geprüfter Techniker
Staatlich geprüfte Technikerin
mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtung zwei Jahre
4. Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter
Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin zwei Jahre

Teil 2 Aufnahme in die Fachschule

§ 3 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Aufnahme in die Fachschule setzt voraus:
1.
mindestens die Berufsreife für die Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer und mindestens die mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss für die Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer;
2.
ein Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis und
3.
den erfolgreichen Abschluss in einem einschlägigen Ausbildungsberuf.
(2) Die einschlägigen Ausbildungsberufe werden durch Verwaltungsvorschrift der Schulaufsichtsbehörde geregelt. Schulaufsichtsbehörde ist gemäß § 96 des Schulgesetzes das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
(3) Ausnahmen von Absatz 1 bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde.
(4) Bewerber, die bereits einen der Bildungsgänge nach
§ 1 Abs. 3 durchlaufen und die jeweilige Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden zu dem gleichen Bildungsgang nicht erneut zugelassen.

§ 4 Aufnahme

(1) Die Aufnahme ist unter Angabe des gewünschten Bildungsganges bis zum 30. Juni des Jahres bei der Fachschule zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
die Nachweise über die geforderte Vorbildung in Form amtlich beglaubigter Kopien der Abschlusszeugnisse beziehungsweise der Vorlage der Originale oder Bescheinigungen,
3.
ein Lichtbild neueren Datums,
4.
eine Erklärung darüber, dass keine Ablehnungsgründe nach
§ 3 Abs. 4 vorliegen.
(3) Wird bei Zugang zur Fachschule ein dem Ausbildungsziel gleichwertiger oder höherwertiger Bildungsabschluss nachgewiesen, kann auf Antrag die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht in einzelnen Fächern durch die Schulaufsichtsbehörde erfolgen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter und teilt sie den Bewerbern schriftlich mit. Die Aufnahme ist zu verweigern, wenn
1.
das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß
§ 3 nicht vollständig nachgewiesen ist oder
2.
der Bewerber die staatliche Prüfung an einer Fachschule für Agrarwirtschaft bereits abgelegt hat, endgültig nicht bestanden hat und nicht mehr wiederholen darf.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) Die Zahl der Schüler einer Klasse darf zu Beginn des Ausbildungsjahres nicht weniger als 15 und nicht mehr als 29 Schüler betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde Abweichungen genehmigen. Kann die Fachschule nicht alle Bewerber in einen Bildungsgang aufnehmen, findet für alle Bewerber ein Auswahlverfahren statt.
(2) Das Auswahlverfahren wird von der Fachschule durchgeführt. Im Auswahlverfahren sind die Plätze nach folgender Rangfolge zu vergeben:
1.
der Durchschnitt aller Noten des letzten Zeugnisses der allgemein bildenden Schule,
2.
der Durchschnitt des Berufsschulabschlusszeugnisses,
3.
der Durchschnitt des Berufsabschlusszeugnisses.
Die Durchschnittsnote ist mit einer Stelle nach dem Komma zu bilden, ohne dass gerundet wird. Bei gleichen Durchschnitten entscheidet ein Aufnahmegespräch, das der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft führt.
(3) Verspätete Anträge können im Auswahlverfahren erst berücksichtigt werden, wenn alle rechtzeitig eingegangenen Aufnahmeanträge beschieden sind oder anderweitig erledigt worden sind.
(4) Der Schulleiter benachrichtigt vor Beginn des ersten Ausbildungshalbjahres die Bewerber über die Aufnahme. Sofern der Bewerber zum Zeitpunkt seiner Bewerbung die nach
§ 4 erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vollständig erfüllt hat, ergeht die Entscheidung über die Aufnahme unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen bis zum Eintritt in die Ausbildung nachgewiesen werden.
(5) Wer aufgenommen wurde, hat innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich mitzuteilen, ob er den Platz in Anspruch nimmt. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht beanspruchte Plätze im Nachrückverfahren vergeben.

§ 6 Aufnahmeverfahren für Ausländer und Aussiedler

(1) Das Aufnahmeverfahren wird an der Fachschule für Agrarwirtschaft durchgeführt. Die Schulaufsichtsbehörde setzt dort einen Aufnahmeausschuss ein.
(2) Der Aufnahmeausschuss besteht aus
1.
dem Schulleiter oder einem von ihm bestimmten Lehrer der beruflichen Schule als Vorsitzenden und
2.
zwei Fachlehrern für das Fach Deutsch.
(3) Das Aufnahmeverfahren wird unverzüglich nach dem Anmeldeschluss durchgeführt.
(4) Die Sprachkenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch nachgewiesen. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Aufnahmeausschuss geführt; es dauert in der Regel zehn Minuten.
(5) Die schriftliche Arbeit ist jeweils von beiden Fachlehrern zu beurteilen.
(6) Die schriftliche Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, dass der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht zu folgen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gespräches stellt der Aufnahmeausschuss fest, ob der Bewerber die für die Aufnahme erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache nachgewiesen hat.
(7) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Aufnahmeverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung gegenüber dem Aufnahmeausschuss glaubhaft macht.
(8) Über alle mit dem Aufnahmeverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden durch den vom Vorsitzenden bestimmten Protokollführer Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Teil 3 Ausbildung

§ 7 Inhalt der Ausbildung

(1) Die Ausbildung erfolgt nach den in der
Anlage 1 aufgeführten Rahmenstundentafeln.
(2) Die Stundentafeln und Rahmenpläne für die einzelnen Bildungsgänge werden auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002) durch die Schulaufsichtsbehörde gesondert erlassen.

§ 8 Weiterführende Abschlüsse

(1) Das Abschlusszeugnis der zweijährigen Bildungsgänge schließt die Fachhochschulreife ein, wenn der Realschulabschluss vorliegt, erfolgreich am Zusatzunterricht gemäß Absatz 2 teilgenommen und die Abschlussprüfung der Fachschule und die Zusatzprüfung bestanden wurden.
(2) Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife:
Bildungsgang Fachbereich Schwerpunkt Mathematik
Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt Agrarwirtschaft Landwirtschaft 40 Stunden
Staatlich geprüfter Techniker Technik Agrartechnik 40 Stunden
Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter Agrarwirtschaft Hauswirtschaft 40 Stunden
(3) Schüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erwerben die Fachhochschulreife mit dem Abschlusszeugnis, wenn mindestens ausreichende Leistungen in den Fächern des Pflichtbereiches und im Fach der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erreicht worden sind. Schülern, die die Fachhochschulreife nicht erwerben wollen, steht es frei, an der schriftlichen Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife teilzunehmen. Wird die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife nicht bestanden, bleibt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bei der Festlegung der Endnote nach
§ 27 Abs. 1 unberücksichtigt. Der Erwerb der Fachhochschulreife wird im Zeugnis kenntlich gemacht.
(4) Schüler der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer erwerben mit der erfolgreichen Teilnahme am Unterricht im Fach Berufs- und Arbeitspädagogik berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse für die Berufsausbildung nach
§ 30 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist. Die Prüfung erfolgt nach den Bestimmungen der
Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88). Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse wird im Zeugnis kenntlich gemacht.
(5) Schülern, die einen Realschulabschluss vorweisen können, die am Zusatzunterricht gemäß Absatz 2 teilgenommen und die Abschlussprüfung im jeweiligen Beruf und die Zusatzprüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife bestanden haben, wird die Fachhochschulreife bestätigt. Zur Bestätigung der Fachhochschulreife enthält das Abschlusszeugnis einen Feststellungsvermerk in deutscher, englischer und französischer Sprache.

§ 9 Leistungsbewertung

(1) Die im Unterricht des jeweiligen Bildungsganges erbrachten Leistungen werden mit Notenstufen nach
§ 62 Abs. 4 des Schulgesetzes bewertet.
(2) Die Schüler sind zu Beginn des Bildungsganges auf die Vorschriften des
§ 62 des Schulgesetzes und die Versetzungs- und Bestehensregelungen nachweislich hinzuweisen.

§10 Leistungsnachweise

(1) Die jeweilige Lehrkraft ist verpflichtet, die Schüler zu Beginn des Unterrichts in einem Fach über die Art der zu erbringenden Leistungsnachweise zu informieren.
(2) Die Bewertung der Leistungen der praktischen Ausbildungerfolgt durch die Lehrkraft, die die Betreuung durchführt imBenehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung. Die im Rahmen der praktischen Ausbildung erhobenen Leistungsnachweise werden zum Ende eines Schuljahres zur Jahresnote, zum Ende der Ausbildung zu einer Vornote zusammengefasst.
(3) Im theoretischen Unterricht werden schriftliche, mündliche und gegebenenfalls praktische Leistungsnachweise erhoben.
(4) Die Anzahl der Leistungsnachweise nach den Absätzen 1 bis 3 und ihre Gewichtung werden zu Beginn des Schuljahres von der zuständigen Fachkonferenz festgelegt und den Schülern bekannt gegeben.
(5) Die Jahresnote eines Faches wird aus den einzelnen Noten der erhobenen Leistungsnachweise gebildet.
(6) Die Gesamtnote eines Faches wird aus allen in der bisherigen Ausbildung erbrachten Leistungsnachweisen ermittelt. War eine Klassenstufe zu wiederholen, sind für diese nur die in der Wiederholung erbrachten Leistungsnachweise zu berücksichtigen.

§ 11 Unterrichtsorganisation und -durchführung

(1) Der Unterricht wird grundsätzlich in Jahrgangsstufen durchgeführt. Er kann im Klassenverband oder, wenn schulorganisatorische oder pädagogische Gesichtspunkte dafür sprechen, in anderen Organisationsformen durchgeführt werden.
(2) Grundlage für die Organisation und Durchführung des Unterrichts sind die Rahmenstundentafel gemäß
Anlage 1 , die Stundentafeln der einzelnen Bildungsgänge sowie die Rahmenpläne.
(3) Der tägliche Unterricht soll acht, der wöchentliche 40 Stunden nicht überschreiten.
(4) Schüler mit Fachhochschul- oder Hochschulreife können auf Antrag durch die Lehrerkonferenz vom Fremdsprachenunterricht befreit werden.

§ 12 Versetzung

(1) Die Schüler der zweijährigen Bildungsgänge werden durch Entscheidung der Klassenkonferenz zum Ende der ersten Jahrgangsstufe entweder
1.
der nächst höheren Jahrgangsstufe (versetzt) oder
2.
der nachfolgenden gleichen Jahrgangsstufe (nicht versetzt) zugewiesen.
(2) Lautet die Entscheidung „nicht versetzt“, wird dies dem betreffenden Schüler unverzüglich mitgeteilt. Die Versetzungsentscheidung ist in das Jahreszeugnis nach dem Muster der
Anlage 2 aufzunehmen.
(3) Ein Schüler ist nicht zu versetzen, wenn seine Leistungen in einem oder in mehreren Fächern oder in der praktischen Ausbildung nicht mindestens mit „ausreichend“ bewertet worden sind. Mit „mangelhaft“ bewertete Leistungen in höchstens einem Fach können durch mit mindestens „befriedigend“ bewertete Leistungen in einem anderen Fach des gleichen Lernbereiches ausgeglichen werden. Nicht ausreichende Leistungen im Zusatzunterricht zur Erlangung der Fachhochschulreife sind nicht zur Versetzungsentscheidung heranzuziehen. In diesem Fall und bei Nichtversetzung nimmt der Schüler nicht mehr am Zusatzunterricht teil.
(4) Ein Schüler kann trotz nicht ausreichender Leistungen in einem Fach auch dann versetzt werden, wenn von ihm unter Berücksichtigung der Lernentwicklung im gesamten Beurteilungszeitraum in der folgenden Jahrgangsstufe eine erfolgreiche Mitarbeit erwartet werden kann. Die Entscheidung darüber trifft die Klassenkonferenz.
(5) Hat die Klassenkonferenz die Entscheidung „nicht versetzt“ getroffen und kann der Schüler dennoch nicht einer nachfolgenden gleichen Jahrgangsstufe zugewiesen werden, weil kein entsprechender Klassenverband gebildet wurde, lautet der Vermerk im Zeugnis
„Das Ziel der Jahrgangsstufe wurde nicht erreicht.“
Der Schüler kann dann wählen, ob er
1.
den Besuch des Bildungsganges unterbrechen will, bis es eine nachfolgende entsprechende Jahrgangsstufe gibt oder
2.
die Jahrgangsstufe an einer anderen Schule wiederholt.
(6) Ein Schüler, der die Schule ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der
Anlage 3 . § 64 Abs. 2 und 3 des Schulgesetze
s bleiben unberührt.
(7) Schüler, die nach Wiederholung erneut keine Zulassung zum zweiten Ausbildungsabschnitt erhalten, müssen die Schule verlassen.
(8) Schüler, die die Schule nach dem ersten Ausbildungsabschnitt verlassen, erhalten das Jahreszeugnis als Abgangszeugnis nach dem Muster der
Anlage 3 .
(9) Wird die Ausbildung innerhalb eines laufenden Ausbildungsjahres abgebrochen, gilt der letzte Tag der regelmäßigen Unterrichtsteilnahme als Zeitpunkt des Endes der Ausbildung.

Teil 4 Prüfung und Berechtigungen

§ 13 Zweck und Gliederung der Abschlussprüfung

(1) In der Abschlussprüfung soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er das durch die Lehrpläne gesetzte Ziel der Ausbildung erreicht hat.
(2) Die Abschlussprüfung an Fachschulen mit ein- oder zweijähriger Ausbildungsdauer besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

§ 14 Prüfungsausschuss

(1) Für die Abschlussprüfung richtet die Schulaufsichtsbehörde einen Prüfungsausschuss ein. Ihm gehören an:
1.
ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzender,
2.
der Schulleiter oder ein von ihm bestellter Vertreter,
3.
die Lehrer, die zuletzt in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,
4.
bis zu zwei fachkundige Personen, die durch die Schulaufsichtsbehörde berufen werden und
5.
ihre Stellvertreter.
(2) Der Prüfungsausschuss wird vom Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn der Vorsitzende oder mindestens fünf Mitglieder es für erforderlich halten.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens zwei Drittel der Lehrer nach Absatz 1 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Es können Fachausschüsse mit jeweils drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebildet werden.
(4) Vertreter der Schulaufsichtsbehörde haben das Recht, an allen Prüfungen teilzunehmen und alle Prüfungsunterlagen einzusehen.
(5) Der Prüfungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
1.
den Gesamtablauf der Prüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu gewährleisten,
2.
die Bewertung der Leistungen nach gleichen Maßstäben zu sichern,
3.
Maßnahmen festzulegen, die die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben sowie die Schweigepflicht über den Inhalt und den Verlauf aller mit der Prüfung in Verbindung stehenden Beratungen sichern,
4.
die mündlichen Prüfungsaufgaben zu genehmigen,
5.
die Prüfungsteilnehmer mit dem Inhalt und dem Ablauf der Prüfungen vertraut zu machen,
6.
die Entscheidung bei Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen und bei Beschwerden zu treffen,
7.
in allen Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, die Entscheidungen zu treffen sowie
8.
alle Festlegungen zu protokollieren.
(6) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat das Recht, in Prüfungsvorgänge einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen.
(7) Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses kann gegen Beschlüsse Einspruch erheben. Ein Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(8) Eine Lehrkraft, die zu einem Prüfling in nahem persönlichen Kontakt steht, kann in der Regel nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sein. Die Lehrkraft hat eine solche Tatsache dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unaufgefordert mitzuteilen.

§ 15 Prüfungstermine

(1) Die Abschlussprüfung findet an Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer in der zweiten Hälfte des zweiten Ausbildungshalbjahres, an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer am Ende des vierten Ausbildungshalbjahres statt.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission legt in Absprache mit dem Schulleiter den Terminplan für die Abschlussprüfung fest.
(3) Die schriftliche Prüfung beginnt frühestens acht Wochen vor der mündlichen Prüfung und soll spätestens zehn Kalendertage vor der mündlichen Prüfung beendet sein.
(4) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfungen der Prüfungsablauf gemäß den
§§ 17 bis 29 bekannt zu geben.

§ 16 Festlegung der Vornoten

(1) Die Klassenkonferenzen beschließen auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrer vor der ersten Prüfungskonferenz die Vornoten in den Fächern, in denen eine schriftliche Prüfung erfolgt. Diese Noten werden unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler im gesamten Bildungsgang ermittelt und in eine Prüfungsliste eingetragen.
(2) In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.

§ 17 Meldung zur Abschlussprüfung

(1) Schüler melden sich zu dem von der Schule festgesetzten Termin bei der Schulleitung schriftlich zur Prüfung an.
(2) Wer die Abschlussprüfung nicht ablegen will, teilt dies der Schulleitung zu dem festgesetzten Termin gemäß Absatz 1 mit und kann danach entweder die Schule verlassen oder das Schuljahr zu Ende führen. Das Schulverhältnis endet mit der Übergabe des Abgangszeugnisses nach
Anlage 3 .
(3) Für die Anmeldung zur Abschlussprüfung ist zusätzlich eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr erforderlich. Diese kann zwischen den Ausbildungsjahren abgeleistet werden. Sie ist vor der Abschlussprüfung in vollem Umfang nachzuweisen.

§ 18 Erste Prüfungskonferenz

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Prüfungsliste und der Meldungen der Schüler über deren Zulassung zur Abschlussprüfung.
(2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Vornoten nicht mindestens „ausreichend“ lauten oder wenn höchstens eine „mangelhaft“ lautende Note nicht durch eine mindestens „befriedigend“ lautende Note des gleichen Lernbereichs ausgeglichen wird oder wenn der Nachweis der einjährigen berufspraktischen Tätigkeit nicht vorliegt.
(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung erhält der Schüler spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn. Bei Nichtzulassung sind ihm die Gründe schriftlich mitzuteilen. Schüler, die zur Abschlussprüfung nicht zugelassen wurden, können unter den Voraussetzungen des
§ 56 des Schulgesetzes wählen, ob sie das letzte Schuljahr wiederholen oder die Schule verlassen.

§ 19 Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störung

(1) Erklären Schüler nach der Meldung zur Prüfung ihren Rücktritt, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Erkranken Schüler unmittelbar vor oder während der Prüfung, können sie die gesamte Prüfung oder den noch fehlenden Teil nachholen. Falls sich Schüler wegen Krankheit nicht in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen, können sie dies noch vor jedem Prüfungsteil, jedoch nicht mehr nach Bekanntgabe der zu bearbeitenden Aufgabe geltend machen. Die Schüler haben unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in Zweifelsfällen von Schülern die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(3) Prüfungsteile, die wegen Krankheit versäumt wurden, werden zu einem Termin nachgeholt, den der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder gegebenenfalls die oberste Schulaufsichtsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle bestimmt. Bereits abgelegte Teile der Prüfung werden bewertet.
(4) Versäumen Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, so erhalten sie für die deshalb nicht erbrachten Prüfungsleistungen die Note „ungenügend“. In leichteren Fällen ist nur dieser entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Versäumen Schüler aus von ihnen zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Geben Schüler eine schriftliche Prüfungsaufgabe unbearbeitet zurück, so wird dieser Prüfungsteil ebenfalls mit „ungenügend“ bewertet.
(5) Versuchen Schüler das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die gesamte Prüfung für „nicht bestanden“ zu erklären. In leichteren Fällen ist nur dieser entsprechende Prüfungsteil zu wiederholen. Die Schüler setzen die Prüfung bis zur Entscheidung durch den Prüfungsausschuss über diesen Sachverhalt fort.
(6) Behindern Schüler durch ihr Verhalten die Prüfung in einer Weise, dass es nicht möglich ist, ihre Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen oder fortzusetzen, können sie von der Aufsicht führenden Lehrkraft von der weiteren Teilnahme an diesem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist dann für „nicht bestanden“ zu erklären. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob dieser Prüfungsteil wiederholt werden darf oder diese Schüler von der Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.
(7) Vor Beginn des ersten Prüfungsteils sind die Schüler auf das Verfahren bei Rücktritt, Krankheit, Täuschung und Störungen besonders hinzuweisen. Dieses ist aktenkundig zu machen.

§ 20 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung wird an der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer in drei Prüfungsfächern, an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer in vier Fächern durchgeführt. Die Prüfungsfächer der einzelnen Fachrichtungen und Schwerpunkte ergeben sich aus den Stundentafeln.
(2) Die Dauer der schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt jeweils mindestens zwei, höchstens vier Zeitstunden. Die Gesamtdauer der schriftlichen Prüfung soll an den Fachschulen mit einjähriger Ausbildungsdauer mindestens sechs Zeitstunden, aber nicht mehr als acht Zeitstunden und an Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer mindestens neun Zeitstunden, aber nicht mehr als zwölf Zeitstunden betragen.

§ 21 Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die Prüfungsaufgaben werden von der Schulaufsichtsbehörde oder von der durch sie beauftragten Stelle festgesetzt. Zur Erstellung der Aufgaben beruft sie Prüfungsaufgabenausschüsse, deren Vorsitzenden Aufgabenvorschläge der Fachschule anfordern und einbeziehen können.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungsaufgabenausschüsse senden die ausgewählten Prüfungsaufgaben unterzeichnet in einem verschlossenen Umschlag spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung an die Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge und wählt aus. Sie ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(4) Der Schulleiter oder die Vertretung verwahrt die Prüfungsaufgaben in verschlossenen Umschlägen getrennt nach Fächern. Jeder Umschlag ist unmittelbar vor Beginn der jeweiligen schriftlichen Prüfungsarbeit in Gegenwart der Schüler zu öffnen.
(5) Vor Beginn der schriftlichen Prüfung weist die aufsichtsführende Lehrkraft auf die Folgen einer Täuschung nach
§ 19 hin und stellt durch Befragen fest, ob ein Schüler krank ist. Erklärt ein Schüler, dass er sich krank fühle, so kann für ihn die Prüfung ausgesetzt oder abgebrochen werden. Sofern er nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorlegt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet der Prüfungsausschuss.
(6) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Aufgaben bekannt gegeben worden sind.
(7) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht einer Lehrkraft statt.
(8) Die Schüler dürfen bei den Arbeiten nur genehmigte Hilfsmittel benutzen. Die Arbeiten werden auf Papier gefertigt, das von der Schule gestellt wird. Die Schüler haben die Reinschriften mit dem Namen, dem Datum der Arbeit, der Klasse sowie mit Seitenzahlen zu versehen und mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen abzugeben.
(9) Während der Anfertigung der Arbeit darf jeweils nur ein Schüler den Prüfungsraum verlassen. Dieses ist aktenkundig zu machen.

§ 22 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede schriftliche Prüfungsarbeit wird von einer Lehrkraft korrigiert, beurteilt und benotet, die die Aufgabe vorgeschlagen, im Lernbereich zuletzt unterrichtet hat oder vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Korrektur beauftragt wurde.
(2) Für die Prüfungsarbeiten, die mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ benotet werden, ist ein sachkundiger Zweitgutachter zur Beurteilung zu bestimmen. Dieser wird auf Vorschlag des Schulleiters für jeden schriftlichen Prüfungsbereich vom Prüfungsausschuss festgelegt. Stimmen die Benotungen nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in eine Prüfungsliste eingetragen.

§ 23 Zweite Prüfungskonferenz

(1) Die Klassenkonferenz legt auf Vorschlag der jeweiligen Fachlehrer die noch ausstehenden Vornoten vor Beginn der zweiten Prüfungskonferenz fest und trägt sie in die Prüfungslisten ein.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet über offene Verfahrensfragen und beschließt aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung,
1.
in welchen Fächern welche Prüflinge mündlich geprüft werden sollen und
2.
welche Prüflinge an der mündlichen Prüfung nicht teilnehmen, weil sie die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen können.
Dabei ist das Folgende zu beachten:
a)
Wird die Vornote durch die Note der schriftlichen Arbeit bestätigt, so erfolgt keine mündliche Prüfung.
b)
Weichen Vornote und Note der schriftlichen Arbeit um mehr als zwei Noten voneinander ab, so ist eine mündliche Prüfung durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Note der schriftlichen Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ lautet.
(3) Es sollten nicht mehr als fünf mündliche Prüfungen pro Prüfling angesetzt werden. Für den Fall, dass ein Prüfling in mehr als fünf Fächern mündlich geprüft werden soll, beschließt der Prüfungsausschuss gleichzeitig, auf welche mündliche Prüfung verzichtet wird, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Faches Gebrauch macht, welches nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuss bestimmten gehört.

§ 24 Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern für die mündliche Prüfung

(1) Rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Prüfung wird dem Prüfling
1.
die Möglichkeit gegeben, die Ergebnisse seiner schriftlichen Prüfung und seine Vornoten einzusehen,
2.
durch Aushang mitgeteilt, ob und gegebenenfalls in welchen Fächern er mündlich geprüft werden soll,
3.
gegebenenfalls mitgeteilt, dass er an der mündlichen Prüfung nicht mehr teilnimmt, weil er die Prüfung insgesamt nicht mehr bestehen kann.
(2) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in einem Fach seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Das gewählte Fach hat der Prüfling spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(3) Vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der mündlichen Prüfungsbereiche bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung findet für die Prüflinge kein Unterricht statt. Wünschen mindestens fünf Schüler die Fortsetzung des Unterrichts in bestimmten Fächern der Stundentafel, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Eine Pflicht zur Teilnahme an diesem Unterricht besteht nicht.

§ 25 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Einzelprüfung vor einem Fachausschuss durchgeführt. Erfolgt sie als Gruppenprüfung, so gilt dieses für alle Schüler, die dem Fachausschuss zugeordnet sind. Bei einer Gruppenprüfung sind die Schüler einzeln zu prüfen und zu bewerten.
(2) Die genehmigten Aufgaben für die mündliche Prüfung erhält der Prüfling zu Beginn der Vorbereitungszeit. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem separaten Raum statt. Die Vorbereitungszeit beträgt regelmäßig 30 Minuten. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen anfertigen. Diese sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Bei experimentellen oder fachpraktischen Aufgaben übernimmt eine Lehrkraft die Aufsicht, führt die Niederschrift und achtet darauf, dass die Sicherheitsbestimmungen eingehalten werden.
(3) In der mündlichen Prüfung ist dem Schüler eine komplexe Aufgabe zu stellen, die er lösen und in einem Vortrag zusammenhängend behandeln soll. Sie muss den Lernzielen und Anforderungen des jeweiligen Lehrplans entsprechen und darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Der Schüler soll seine Kenntnisse, seine Urteilsfähigkeit sowie seine Arbeitsweise und sein Darstellungsvermögen zeigen können.
(4) Die mündliche Prüfung eines Schülers dauert je Prüfungsfach mindestens 15, jedoch nicht länger als 30 Minuten.

§ 26 Besucher

(1) Der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem jeweiligen Schüler zur mündlichen Prüfung Besucher zulassen.
(2) Die Besucher sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet; sie nehmen an den Beratungen der Prüfungsausschüsse nicht teil. Der jeweilige Vorsitzende hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen. Es ist den Besuchern nicht gestattet, während der Prüfungen Aufzeichnungen zu machen.

§ 27 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnisse der Prüfung

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss in der dritten Prüfungskonferenz über das Ergebnis der gesamten Prüfung wie folgt:
1.
Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Endnoten in allen Fächern.
2.
In Fächern, in denen weder schriftlich noch mündlich geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
3.
In Fächern, in denen geprüft wurde, ist die Endnote unter Berücksichtigung der Vornoten und der Noten der Prüfungen sowie unter Würdigung des gesamten Leistungsbildes festzulegen.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“, wenn die Endnoten in allen Fächern mindestens „ausreichend“ lauten. In allen anderen Fällen lautet das Ergebnis „nicht bestanden“.
(3) Nach Abschluss der Beratung des Prüfungsausschusses ist den Schülern die Möglichkeit zu geben, die Ergebnisse der eigenen Prüfung einzusehen.

§ 28 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann diese auf eigenen Antrag an den Prüfungsausschuss einmal wiederholen. Die Wiederholung findet grundsätzlich im Rahmen der nächsten regulären Prüfung statt.
(2) Über eine zweite Wiederholungsprüfung entscheidet auf Antrag des Prüflings die Schulaufsichtsbehörde. Sie wird nur gestattet, wenn das Bestehen aufgrund eines Votums des Prüfungsausschusses hinreichend wahrscheinlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung kann nur im Ganzen wiederholt werden. In der Regel ist hierfür die Wiederholung des letzten Schuljahres des Bildungsganges erforderlich. Ist eine Wiederholung unter den Voraussetzungen des
§ 56 des Schulgesetzes nicht möglich, muss der Schüler die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der
Anlage 3 . Hat der Prüfling das letzte Schuljahr bereits wiederholt und besteht die Abschlussprüfung nicht, muss er die Schule ohne Abschluss verlassen und erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der
Anlage 4 .
(4) Ein Prüfling, der in höchstens einem Fach die Endnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erreicht hat, wird in einer Teilwiederholungsprüfung in diesem Fach geprüft, wenn es nicht das Schwerpunktfach nach der Stundentafel ist. Teilwiederholungsprüfungen sind in Fächern, die Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind, schriftlich und in den übrigen Fächern mündlich abzulegen. Sie werden nach einer angemessen Frist durchgeführt.
(5) Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 29 Abschlusszeugnis und Berechtigungen

(1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach dem Muster der
Anlage 5 mit dem Datum der Zeugnisübergabe.
(2) Wer das Ausbildungsziel der Fachschule mit ein- oder zweijähriger Ausbildungsdauer nicht erreicht hat, erhält ein Abgangszeugnis nach dem Muster der
Anlage 3 .
(3) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, ist berechtigt,
1.
nach Abschluss der Fachschule mit einjähriger Ausbildungsdauer die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Wirtschafter oder Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtung,
2.
nach Abschluss der Fachschule mit zweijähriger Ausbildungsdauer
a)
die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker oder Staatlich geprüfte Technikerin“ mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtung,
b)
die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt oder Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin“ mit dem Zusatz der jeweiligen Fachrichtung,
c)
die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter oder Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“
zu führen. Der Berechtigte erhält eine Befähigungsurkunde nach dem Muster der
Anlage 6 .

§ 30 Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler

(1) Behinderten Schülern sind auf Antrag angemessene Erleichterungen für die schriftliche, mündliche und praktische Prüfung entsprechend ihrer Behinderung zu gewähren.
(2) Die behinderten Schüler sind vor der Prüfung in geeigneter Form auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Erleichterungen und kann dafür ärztliche Bescheinigungen verlangen. Die Entscheidung ist aktenkundig zu machen.

§ 31 Prüfungen für Nichtschüler

(1) Für die Prüfung für Nichtschüler gelten die Bestimmungen der Teile 2 und 4 entsprechend, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Prüfungen für Nichtschüler werden an der ein- oder zweijährigen Fachschule für Agrarwirtschaft der entsprechenden Fachrichtung abgelegt.
(3) Für den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung sind die Vorschriften des
§ 17 anzuwenden.
(4) Für die Prüfungen gelten die Vorschriften der Abschlussprüfung entsprechend.
§ 16 findet keine Anwendung.
(5) Für Nichtschüler ist der Erwerb der Fachhochschulreife nicht möglich.

§ 32 Niederschriften

(1) Über alle mit den Prüfungen zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind von dem durch den Vorsitzenden bestimmten Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt die aufsichtsführende Lehrkraft. Sie soll insbesondere enthalten:
1.
den Sitzplan der Prüflinge,
2.
die Namen der Aufsicht führenden Lehrer und die Zeiten, zu denen sie jeweils Aufsicht geführt haben,
3.
die Zeiten des Beginns der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit für die Anfertigung der Prüfungsarbeiten,
4.
den letzt möglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Prüfungsarbeiten,
5.
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
6.
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Prüfungsarbeiten abgeben,
7.
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung und die Leistungen des Prüflings erkennen lassen sowie über Verlauf und Ergebnis der Abstimmung über die Note im jeweiligen Ausschuss Auskunft geben.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, das Ergebnis der praktischen Prüfung, die Endnoten der Teilbereiche sowie das Ergebnis der Prüfung enthält.

§ 33 Auswertung der Prüfung

Jeweils eine Kopie der vollständig ausgefüllten Prüfungslisten, aus denen die Vornoten der Prüflinge, die Prüfungsnoten aller Prüfungsteile sowie die Endnoten hervorgehen, sind der Schulaufsichtsbehörde spätestens vier Wochen nach Beendigung der Prüfung zur Auswertung zu übersenden.

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 34 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 6
sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 6. August 2007
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu § 7 Abs. 1 und
§ 11 Abs. 2 )
Rahmenstundentafel der Fachschulen für Agrarwirtschaft
Fachschule Fachrichtung/Schwerpunkt Gesamt- stunden Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Fachrichtungsbezogener Lernbereich
Einjährige Fachschule 1 280 220 1 060
Agrarwirtschaft Landwirtschaft
Agrarwirtschaft Forstwirtschaft
Agrarwirtschaft Gartenbau/Garten- und Landschaftsbau
Agrarwirtschaft Gartenbau/Zierpflanzen- oder Gemüse- oder Obstbau oder Baumschule
Agrarwirtschaft Hauswirtschaft
Zweijährige Fachschule 2 520 440 2 080
Agrarwirtschaft Landwirtschaft
Technik Agrartechnik/Landwirtschaft
Agrarwirtschaft Hauswirtschaft

Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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Anlage 6

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