VLTG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Neuregelung der Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungsgesetz- VLTG M-V) Vom 24. Juni 2010

Gesetz zur Neuregelung der Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln
(Versorgungslastenteilungsgesetz- VLTG M-V)
Vom 24. Juni 2010
*)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Staatsvertrag über die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln und zur Neuregelung der Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln vom 24. Juni 2010 (GVOBl. M-V S. 320)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Neuregelung der Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln (Versorgungslastenteilungsgesetz - VLTG M-V) vom 24. Juni 201001.01.2011
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2011
§ 2 - Versorgungslastenteilung01.01.2011

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für das Land sowie die Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige, unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften, rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie Beamtinnen oder Richterinnen oder Beamte oder Richter haben.

§ 2 Versorgungslastenteilung

(1) Die Regelungen des
Staatsvertrages über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
finden auf landesinterne Dienstherrenwechsel sinngemäß Anwendung.
(2) Sofern die Zahlung von Versorgungsbezügen und die Abwicklung der Versorgungslastenteilung entsprechend
§ 8 Absatz 4 des Staatsvertrages auf den Kommunalen Versorgungsverband oder eine andere Einrichtung übertragen ist, können für Dienstherrenwechsel zwischen ihren Mitgliedern durch Satzung Regelungen getroffen werden, die vom Staatsvertrag abweichen. Durch die Regelungen nach Satz 1 muss jedoch die Durchführung des Staatsvertrages im Verhältnis zu nicht an der Einrichtung beteiligten Dienstherren gewährleistet bleiben.
Markierungen
Leseansicht