Gesetz zur Übertragung und Regelung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Jugendschutzgesetz, nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Jugendrechtsübertragungsgesetz - JuRÜbG M-V) Vom 4. Februar 1997
Gesetz zur Übertragung und Regelung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Jugendschutzgesetz, nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Jugendrechtsübertragungsgesetz - JuRÜbG M-V) Vom 4. Februar 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Überschrift, § 1 geändert, §§ 2, 3 neu gefasst, § 4 aufgehoben durch Gesetz vom 1. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 358) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Übertragung und Regelung von Aufgaben und Befugnissen nach dem Jugendschutzgesetz, nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz und dem Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Jugendrechtsübertragungsgesetz - JuRÜbG M-V) vom 4. Februar 1997 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Jugendschutz | 17.07.2010 |
§ 2 - Ordnungswidrigkeiten | 17.07.2010 |
§ 3 - Übertragener Wirkungskreis | 17.07.2010 |
§ 4 - Inkrafttreten | 17.07.2010 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Jugendschutz
(1) Zuständige Behörden für die Überwachung und Durchführung des Jugendschutzgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2149) geändert worden ist, sind, soweit nichts anderes geregelt ist, die Landräte und die Oberbürgermeister.
(2) Oberste Landesbehörde im Sinne der §§ 3, 11 bis 14 und 19 des Jugendschutzgesetzes ist das für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium.
(3) Die Bediensteten der Landkreise, der kreisfreien Städte und der Polizei sind befugt, Veranstaltungsgelände oder -räume und gewerblich genutzte Räume zur Überwachung der Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 2 Ordnungswidrigkeiten
(1) Die Landräte und die Oberbürgermeister sind zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
1.
§ 28 des Jugendschutzgesetzes,
2.
§ 14 des Adoptionsvermittlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001 (BGBl. I S. 354), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) geändert worden ist und
3.
§ 104 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Geldbußen werden von den Landkreisen und kreisfreien Städten vereinnahmt.
§ 3 Übertragener Wirkungskreis
Die sich aus den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 festgelegten Behördenzuständigkeiten ergebenden Aufgaben für die Landkreise und kreisfreien Städte werden von diesen kommunalen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.
§ 4 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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