Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes Vom 21. Dezember 1999
Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Vom 21. Dezember 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Dezember 1999 | 01.01.2005 |
§ 1 | 01.01.2005 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 01.07.2012 |
§ 4 | 01.01.2005 |
§ 5 | 01.01.2005 |
§ 1
Die Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung wird von den Landkreisen und den kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahrgenommen.
§ 2
(1) Zuständige Stelle nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz
sind die Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
(2) Verwaltungsbehörde nach
§ 10 Abs. 3 des Unterhaltsvorschussgesetzes
sind die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
§ 3
Widerspruchsbehörde im Sinne des
§ 73 der Verwaltungsgerichtsordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600), ist das Landesjugendamt beim Kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern.
§ 4
(1) Geldleistungen, die nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz
zu zahlen sind, werden zu einem Zwölftel von den Landkreisen und den kreisfreien Städten getragen.
(2) Die nach
§ 7 Unterhaltsvorschussgesetz
eingezogenen Beträge führen die Landkreise und die kreisfreien Städte zu elf Zwölfteln an das Land ab.
§ 5
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 27. November 1992 (GVOBl. M-V S. 712) außer Kraft.
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