Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (Landesjustizschriftgutaufbewahrungsgesetz- LJSchrAG M-V) Vom 5. Oktober 2010
Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (Landesjustizschriftgutaufbewahrungsgesetz- LJSchrAG M-V) Vom 5. Oktober 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 9. Juli 2013 (GVOBl. M-V 2013 S. 461) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden (Landesjustizschriftgutaufbewahrungsgesetz - LJSchrAG M-V) vom 5. Oktober 2010 | 30.10.2010 |
Eingangsformel | 30.10.2010 |
§ 1 - Aufbewahrung von Schriftgut | 30.10.2010 |
§ 2 - Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen | 30.10.2010 |
§ 3 - Inkrafttreten | 30.10.2010 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Aufbewahrung von Schriftgut
(1) Dieses Gesetz gilt für die Aufbewahrung von Schriftgut der Gerichte, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Die Regelungen über die Anbietungs- und Übergabepflichten nach den Vorschriften des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt.
(2) Schriftgut, das für das Verfahren nicht mehr erforderlich ist, darf nach Beendigung des Verfahrens nur so lange aufbewahrt werden, wie schutzwürdige Interessen der Verfahrensbeteiligten oder sonstiger Personen oder öffentliche Interessen dies erfordern. Entsprechendes gilt für das Schriftgut der Justizverwaltung mit Ausnahme des Schriftguts der obersten Landesbehörde.
(3) Schriftgut im Sinne des Absatzes 1 sind unabhängig von ihrer Speicherungsform insbesondere Akten, Aktenregister, öffentliche Register, Grundbücher, Namensverzeichnisse, Karteien, Urkunden und Blattsammlungen sowie einzelne Schriftstücke, Bücher, Drucksachen, Kalender, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Bild-, Ton- und Datenträger und sonstige Gegenstände, die Bestandteile oder Anlagen der Akten geworden sind.
§ 2 Verordnungsermächtigung, Aufbewahrungsfristen
(1) Das Justizministerium regelt mit Verordnung die Aufbewahrung des Schriftguts und die Aufbewahrungsfristen. Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Die Aufbewahrungsfristen sind auf das Erforderliche zu beschränken und berücksichtigen
1.
das Interesse der Betroffenen daran, dass die zu ihrer Person erhobenen Daten nicht länger als erforderlich gespeichert werden,
2.
das Interesse der Verfahrensbeteiligten, auch nach Beendigung des Verfahrens Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften aus den Akten erhalten zu können,
3.
ein rechtliches Interesse nicht am Verfahren Beteiligter, Auskünfte aus den Akten erhalten zu können,
4.
das Interesse von Verfahrensbeteiligten, Gerichten und Justizbehörden, dass die Akten nach Beendigung des Verfahrens noch für Wiederaufnahmeverfahren, zur Wahrung der Rechtseinheit, zur Fortbildung des Rechts oder für sonstige verfahrensübergreifende Zwecke der Rechtspflege zur Verfügung stehen.
(2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem nach Beendigung des Verfahrens die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Das Justizministerium kann für einzelne Bereiche im Rahmen der Verordnung nach Absatz 1 abweichende Regelungen treffen.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu verkünden.
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