Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (CWVO) Vom 9. Januar 1996
Verordnung über Camping- und Wochenendplätze
(CWVO)
Vom 9. Januar 1996
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 9, 14 geändert, § 17 neu gefasst durch Verordnung vom 7. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 771) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über Camping- und Wochenendplätze (CWVO) vom 9. Januar 1996 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Begriffe | 20.03.2006 |
§ 2 - Zufahrt, innere Fahrwege und Bepflanzung | 20.03.2006 |
§ 3 - (aufgehoben) | 20.03.2006 |
§ 4 - Brandschutz | 20.03.2006 |
§ 5 - Wasserzapfstellen | 20.03.2006 |
§ 6 - Wascheinrichtungen | 20.03.2006 |
§ 7 - Geschirr- und Wäschespüleinrichtungen | 20.03.2006 |
§ 8 - Toilettenanlagen | 20.03.2006 |
§ 9 - Einrichtungen für Personen mit Behinderungen | 30.12.2010 |
§ 10 - Anlagen für Abwässer, festen Abfall und Wertstoffe | 20.03.2006 |
§ 11 - Sonstige Einrichtungen | 20.03.2006 |
§ 12 - Betriebsvorschriften | 20.03.2006 |
§ 13 - (aufgehoben) | 20.03.2006 |
§ 14 - Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen | 30.12.2010 |
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten | 20.03.2006 |
§ 16 - Anwendung der Vorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze | 20.03.2006 |
§ 17 - Inkrafttreten | 30.12.2010 |
Aufgrund des
§ 85 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
vom 26. April 1994 (GVOBl. M-V S. 518, 635) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:
§ 1 Begriffe
(1) Campingplätze sind Plätze, die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres betrieben werden und die zum vorübergehenden Aufstellen und Bewohnen von mehr als drei Wohnwagen oder Zelten bestimmt sind. Zeltlager, die gelegentlich oder nur für kurze Zeit eingerichtet werden, und Plätze für das Parken von Wohnmobilen sind keine Campingplätze im Sinne dieser Verordnung.
(2) Als Wohnwagen gelten nur Wohnfahrzeuge, Wohnanhänger und Klappanhänger, die jederzeit ortsveränderlich sind.
(3) Standplatz ist die Fläche, die auf einem Campingplatz zum Aufstellen eines Wohnwagens oder Zeltes und des zugehörigen Kraftfahrzeuges bestimmt ist.
(4) Wochenendplätze sind Plätze, die zum Aufstellen oder Errichten von Wochenendhäusern mit einer Grundfläche von höchstens 40 Quadratmetern und einer Gesamthöhe von höchstens 3,50 Metern dienen und die ständig oder wiederkehrend während bestimmter Zeiten des Jahres genutzt oder betrieben werden; bei der Ermittlung der Grundfläche bleiben ein überdachter Freisitz bis zu 10 Quadratmetern Grundfläche oder ein Vorzelt unberücksichtigt. Als solche Wochenendhäuser gelten auch nicht jederzeit ortsveränderlich aufgestellte Wohnwagen und Mobilheime.
(5) Aufstellplatz ist die Fläche, die auf einem Wochenendplatz zum Aufstellen oder Errichten eines Wochenendhauses nach Absatz 4 bestimmt ist.
§ 2 Zufahrt, innere Fahrwege und Bepflanzung
Camping- und Wochenendplätze müssen an einem befahrbaren öffentlichen Weg liegen oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche haben und durch innere Fahrwege ausreichend erschlossen sein. Zufahrten und innere Fahrwege müssen für Feuerwehrfahrzeuge befahrbar sein. An den Enden der Fahrwege müssen Feuerwehrfahrzeuge wenden können.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4 Brandschutz
(1) Camping- und Wochenendplätze sind durch mindestens fünf Meter breite Brandschutzstreifen oder innere Fahrwege in einzelne Abschnitte zu unterteilen. In einem Abschnitt dürfen sich nicht mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätze befinden. Es kann aus Gründen des Brandschutzes verlangt werden, daß Brandschutzstreifen zu angrenzenden Grundstücken angelegt werden. Brandschutzstreifen dürfen mit Rasen und einzeln stehenden Bäumen, jedoch nicht mit Sträuchern oder Büschen bewachsen sein.
(2) Wochenendplätze dürfen nur eingerichtet werden, wenn die Löschwasserversorgung aus einer Druckleitung mit Überflurhydranten oder aus Gewässern über besondere Einrichtungen für die Löschwasserentnahme dauernd gesichert ist. Die Druckleitung muß eine Durchflußleistung von mindestens 400 Litern je Minute haben.
(3) Die Überflurhydranten nach Absatz 2 müssen an den inneren Fahrwegen liegen. Von jedem Aufstellplatz muß ein Überflurhydrant oder eine besondere Einrichtung für die Löschwasserentnahme in höchstens 200 Metern Entfernung erreichbar sein. Hydranten an öffentlichen Verkehrsflächen können angerechnet werden.
(4) Für die Zeit des Betriebes des Camping- oder Wochenendplatzes sind geeignete Feuerlöscher auf der Platzanlage anzubringen. Von jedem Stand- oder Aufstellplatz muss ein Feuerlöscher in höchstens 40 Metern Entfernung erreichbar sein.
§ 5 Wasserzapfstellen
Es müssen ausreichend Trinkwasserzapfstellen mit Abläufen vorhanden sein. Sie müssen von den Toilettenanlagen räumlich getrennt sein. Zapfstellen, die kein Trinkwasser liefern, sind als solche zu kennzeichnen
§ 6 Wascheinrichtungen
In nach Geschlechtern getrennten besonderen Räumen müssen ausreichend Waschplätze und Duschen und jeweils ein Waschplatz und eine Dusche in einer Einzelzelle vorhanden sein.
§ 7 Geschirr- und Wäschespüleinrichtungen
Es müssen Geschirrspülbecken und getrennt davon mindestens ein Wäschespülbecken oder eine Waschmaschine vorhanden sein. Diese Einrichtungen sind von den Wascheinrichtungen und den Toilettenanlagen räumlich zu trennen.
§ 8 Toilettenanlagen
In nach Geschlechtern getrennten Räumen müssen ausreichend Toiletten vorhanden sein. Die Toilettenräume müssen Vorräume mit Handwaschbecken haben.
§ 9 Einrichtungen für Personen mit Behinderungen
Für Rollstuhlbenutzer sind ausreichend barrierefreie Waschplätze, Duschen und Toiletten mit Handwaschbecken in Einzelzellen einzurichten.
§ 10 Anlagen für Abwässer, festen Abfall und Wertstoffe
(1) Es sind Anlagen zur Beseitigung der anfallenden Sanitär- und Küchenabwässer herzustellen. Für Inhalte von Chemietoiletten müssen gesonderte Sammelbehälter vorhanden sein.
(2) Plätze für Abfall- und Wertstoffbehälter müssen zu Standplätzen oder Aufstellplätzen mindestens sechs Meter Abstand haben und gegen die übrige Platzanlage abgeschirmt sein.
§ 11 Sonstige Einrichtungen
(1) Auf Camping- und Wochenendplätzen mit mehr als 20 Stand- oder Aufstellplätzen sind die inneren Fahrwege ausreichend zu beleuchten.
(2) An den Eingängen zu den Camping- und Wochenendplätzen ist an gut sichtbarer, geschützter Stelle ein Lageplan der Platzanlage anzubringen. Aus dem Lageplan müssen die Fahrwege, Brandschutzstreifen sowie die Standorte der Feuerlöscher ersichtlich sein; auf dem Lageplan für Wochenendplätze müssen außerdem die Art und Lage der Löschwasserentnahmestellen erkennbar sein.
(3) An Eingängen zu Camping- und Wochenendplätzen und bei größeren Plätzen auch an weiteren Stellen sind Hinweise anzubringen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:
1.
Name und Anschrift des Betreibers und der gegebenenfalls von ihm beauftragten Aufsichtsperson,
2.
Anschrift und Rufnummer der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes,
3.
Name, Anschrift und Rufnummer des nächsten Arztes und der nächsten Apotheke,
4.
die Platzordnung.
§ 12 Betriebsvorschriften
(1) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes hat die Anlagen und Einrichtungen, an die in dieser Verordnung Anforderungen gestellt sind, in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit zu halten. Der Betreiber eines Campingplatzes oder eine von ihm beauftragte Person muß zur Sicherstellung einer geordneten Nutzung und eines geordneten Betriebes ständig erreichbar sein.
(2) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes muß in einer Platzordnung mindestens folgendes regeln:
1.
Das Aufstellen von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Zelten sowie von Wochenendhäusern,
2.
das Benutzen und Sauberhalten der Plätze, der Anlagen und der Einrichtungen,
3.
das Beseitigen von Abfällen und Abwasser,
4.
den Umgang mit offenem Feuer.
(3) Der Betreiber eines Camping- oder Wochenendplatzes hat die Brandschutzstreifen ständig freizuhalten; Grasbewuchs ist kurz zu halten.
§ 13
(aufgehoben)
§ 14 Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen
Auf Wochenendhäuser sind die Vorschriften über Wohnungen nach
§ 48 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
nicht anzuwenden. Anforderungen an den Wärmeschutz, den Schallschutz und an die lichte Höhe der Aufenthaltsräume werden nicht gestellt; das gleiche gilt für die Feuerwiderstandsdauer der Bauteile.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach
§ 84 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen dem Gebot
1.
in
§ 12 Abs. 1 Satz 1
die Anlagen und Einrichtungen nicht in dem der Belegung des Platzes entsprechenden Umfang betriebsbereit hält,
2.
in
§ 12 Abs. 1 Satz 2
während des Betriebes nicht ständig erreichbar ist,
3.
in
§ 12 Abs. 3
die Brandschutzstreifen nicht ständig freihält.
§ 16 Anwendung der Vorschriften auf bestehende Camping- und Wochenendplätze
Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Camping- und Wochenendplätze sind die Vorschriften von
§ 4 Abs. 4
(Feuerlöscher),
§ 11 Abs. 2
(Lageplan),
§ 11 Abs. 3
(Hinweise) und
§ 12
(Betriebsvorschriften) anzuwenden.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.
Schwerin, den 9. Januar 1996
Der Minister für Bau,
Landesentwicklung und Umwelt
Jürgen Seidel
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