Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Rostock Vom 16. Dezember 2010
Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Rostock
Vom 16. Dezember 2010
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 3a des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Rostock vom 16. Dezember 2010 | 01.01.2012 |
§ 1 - Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Rostock | 01.01.2012 |
§ 2 - Dienst- und arbeitsrechtliche Überleitung | 01.01.2012 |
§ 3 - Anwendbares Tarifrecht | 01.01.2012 |
§ 4 - Übergangsvorschriften | 01.01.2012 |
Anlage | 01.01.2012 |
§ 1 Errichtung der Teilkörperschaft Universitätsmedizin Rostock
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Universitätsklinikum Rostock - Anstalt des öffentlichen Rechts - in der Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts „Universitätsmedizin Rostock“ als Teilkörperschaft der Universität Rostock mit Sitz in Rostock (Universitätsmedizin Rostock) fortgeführt. Die Universitätsmedizin Rostock tritt damit an die Stelle des bisherigen Universitätsklinikums Rostock. Die Universitätsmedizin Rostock gibt sich nach Maßgabe des
Landeshochschulgesetzes
vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730) geändert worden ist, eine Satzung.
(2) Der Fachbereich Medizin der Universität Rostock (Universität) einschließlich der ihm zugeordneten Studiengänge wird in die Teilkörperschaft Universitätsmedizin Rostock eingegliedert. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Fachbereichs Medizin der Universität, die ihr nach der zum 31. Dezember 2011 erstellten Teilbilanz zuzurechnen sind, gehen mit allen Rechten und Pflichten unbeschadet der Rechte Dritter mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unentgeltlich auf die Universitätsmedizin Rostock als Gesamtrechtsnachfolgerin über.
(3) Das Eigentum an den in der
Anlage 1
aufgeführten betriebsnotwendigen Grundstücken des Landes wird der Universitätsmedizin Rostock unentgeltlich und lastenfrei in Abteilung 3 des Grundbuchs übertragen; Leitungs- und Wegerechte bleiben unberührt. Im Übrigen übernimmt die Universitätsmedizin Rostock sämtliche, sowohl aus dem Grundbuch ersichtliche als auch nicht ersichtliche Belastungen sowie etwaige Baulasten und Nutzungsrechte Dritter. Sie stellt das Land von allen Ansprüchen frei, die von Dritten aufgrund der bisherigen Eigentümerstellung gegenüber dem Land geltend gemacht werden könnten. Auf Anforderung des Landes verpflichtet sich die Universitätsmedizin Rostock, Wege- und Leitungsrechte per Dienstbarkeit und Baulast unentgeltlich zu Lasten der ins Eigentum der Universitätsmedizin übertragenen Grundstücke zu gewähren, soweit die Erschließung anliegender landeseigener Grundstücke dies derzeit oder künftig erfordert. Die
Anlage 1
ist Bestandteil dieses Gesetzes.
(4) Die Universitätsmedizin Rostock ist verpflichtet, das Eigentum an das Land lastenfrei in Abteilung 3 des Grundbuchs auf das Land zurück zu übertragen, wenn und soweit diese nicht mehr für den Betrieb der Universitätsmedizin Rostock benötigt werden. Das Land hat das Recht, die Rückübertragung abzulehnen, sofern das zurück zu übertragende Grundstück problembehaftet ist. Bei Auflösung der rechtsfähigen Körperschaft Universitätsmedizin Rostock fällt das Eigentum an das Land zurück.
(5) Die mit dem Eigentumswechsel jeweils verbundenen Kosten einschließlich der für die Übertragung von Teilflächen erforderlichen Vermessungskosten trägt die Universitätsmedizin Rostock. Die Grundstücke und Gebäude des Landes, deren Eigentum nicht auf die Universitätsmedizin Rostock übergeht und von ihr anteilig mit genutzt werden, werden der Universitätsmedizin Rostock unentgeltlich zu ihrer jeweiligen anteiligen Nutzung überlassen.
(6) Das in der Schlussbilanz des Universitätsklinikums Rostock und in der zu erstellenden Teilbilanz des Fachbereichs Medizin der Universität jeweils zum 31. Dezember 2011 ausgewiesene Eigenkapital ist Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz der Universitätsmedizin Rostock.
(7) Die aus Anlass der Errichtung der Universitätsmedizin Rostock erforderlichen Geschäfte und Verhandlungen einschließlich der erforderlichen Eintragungen und Berichtigungen in den öffentlichen Büchern und Registern sind von Abgaben und Gebühren des Landes sowie der seiner Aufsicht unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts befreit. Gleiches gilt für Steuern, soweit dem Land das Recht zur Gesetzgebung hierfür zusteht.
§ 2 Dienst- und arbeitsrechtliche Überleitung
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die privatrechtlichen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der beim Fachbereich Medizin der Universität tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildenden auf die Universitätsmedizin Rostock über. Die Universitätsmedizin Rostock übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. Ein Widerspruchsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Auszubildenden gegen den Übergang der Arbeitsverhältnisse besteht nicht. Kündigungen aus Anlass der Errichtung der Universitätsmedizin Rostock sind ausgeschlossen.
(2) Die Universitätsmedizin Rostock ist verpflichtet, unverzüglich nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Teilbeteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für das übergeleitete Personal sowie das von der Universitätsmedizin Rostock neu eingestellte wissenschaftliche Personal abzuschließen und die hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten. Das Gleiche gilt für das übergeleitete und von der Universitätsmedizin Rostock neu eingestellte Personal mit überwiegend ärztlichen Aufgaben im Sinne des
§ 67 des Landeshochschulgesetzes
und das an den vorklinischen Einrichtungen tätige nichtwissenschaftliche Personal im Sinne des
§ 78 des Landeshochschulgesetzes
, das jeweils Aufgaben für den Fachbereich Medizin der Universitätsmedizin Rostock wahrnimmt.
(3) Den bislang am Fachbereich Medizin der Universität tätigen Beamtinnen und Beamten wird eine Tätigkeit entsprechend der näheren Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Widmung oder Funktionsbeschreibung ihrer Stelle in Forschung, Lehre und Krankenversorgung an der Universitätsmedizin Rostock zugewiesen.
§ 57 Absatz 1 Satz 2 des Landeshochschulgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung. Die Anstellungsbehörde bleibt die Universität Rostock. Für die Dauer der Tätigkeit an der Universitätsmedizin kann auf Antrag eine Beurlaubung unter Wegfall der Dienstbezüge erfolgen. In diesem Fall wird mit der Universitätsmedizin ein privatrechtliches Dienstverhältnis für die Dauer der Beurlaubung begründet.
(4) Die Ausübung der personalrechtlichen Befugnisse für die der Universitätsmedizin Rostock zur Dienstleistung zugewiesenen Beamtinnen und Beamten wird dem Vorstand übertragen. Die Zuständigkeitsregelungen für statusberührende und ändernde Maßnahmen sowie Maßnahmen nach dem Landesdisziplinargesetz bleiben hiervon unberührt. Soweit Beamtinnen und Beamten Tätigkeiten bei der Universitätsmedizin Rostock zugewiesen sind, ist die Universitätsmedizin Rostock verpflichtet, dem Land sämtliche Personalkosten zu erstatten.
§ 3 Anwendbares Tarifrecht
(1) Bis zum Abschluss der neuen Tarifverträge gelten für das auf die Universitätsmedizin Rostock übergeleitete Landespersonal sowie für das gemäß
§ 2 Absatz 2
neu eingestellte Personal die für die Landesbeschäftigten einschlägigen Tarifverträge des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der jeweils geltenden Fassung fort. Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 gelten sie in der an diesem Tage geltenden Fassung fort, solange die Universitätsmedizin Rostock für das in Satz 1 genannte Personal keine eigenen Tarifverträge abgeschlossen hat.
(2) Für das Personal des ehemaligen Universitätsklinikums Rostock - Anstalt des öffentlichen Rechts - ist der Tarifvertrag für die Universitätskliniken Rostock und Greifswald im Tarifverbund Nord (TV-UKN) vom 21. Dezember 2007 bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages weiterhin anzuwenden.
§ 4 Übergangsvorschriften
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder sind gemäß
§ 101 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes
unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bestellen. Bis dahin nehmen die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates des Universitätsklinikums Rostock gemäß
§ 4 Absatz 3 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Rostock der Universität Rostock als Anstalt des öffentlichen Rechts
vom 22. November 2005 (GVOBl. M-V S. 562), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 20. Januar 2010 (GVOBl. M-V S. 36) geändert worden ist, ihre Aufgaben entsprechend ihrer bisherigen Funktion und Stimmberechtigung im Aufsichtsrat der Universitätsmedizin Rostock wahr. Ihre Mitgliedschaft endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie in den Aufsichtsrat des Universitätsklinikums Rostock bestellt waren, spätestens jedoch mit der Neubesetzung der Aufsichtsratsmitglieder nach den Bestimmungen des
Landeshochschulgesetzes
.
(2) Die bisherigen Mitglieder des Vorstandes des Universitätsklinikums Rostock gemäß
§ 5 Absatz 3 der Landesverordnung über die Errichtung des Universitätsklinikums Rostoc
k werden, mit Ausnahme der Stellvertretenden Ärztlichen Direktorin oder des Stellvertretenden Ärztlichen Direktors, mit Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechend ihrer bisherigen Funktion im Vorstand des Universitätsklinikums Rostock Mitglieder des Vorstands der Universitätsmedizin Rostock gemäß
§ 102 Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes
.
(3)
nicht besetzt
(4) Die Mitgliedschaft des Wissenschaftlichen, Ärztlichen, Kaufmännischen Vorstands sowie des Pflegevorstands des Universitätsklinikums Rostock, mit Ausnahme der Stellvertretenden Ärztlichen Direktorin oder des Stellvertretenden Ärztlichen Direktors, endet mit Ablauf der Amtszeit, für die sie in den Vorstand des Universitätsklinikums Rostock bestellt waren, spätestens mit der Neubestellung der Vorstandsmitglieder der Universitätsmedizin Rostock nach den Bestimmungen des
Landeshochschulgesetzes
.
(5) Die Amtsinhaber der Organe des bisherigen Fachbereichs Medizin der Universität nehmen bis zur Wahl einer neuen Fachbereichsleitung und eines neuen Fachbereichsrates an der Universitätsmedizin Rostock deren Aufgaben geschäftsführend wahr. Die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter kann auf Antrag während ihrer oder seiner Amtszeit ganz oder teilweise von den Dienstaufgaben als Professorin oder Professor befreit werden.
(6) Bei der Universitätsmedizin sind die Personalräte neu zu wählen. Bis zur Neuwahl nehmen die an der Universität und die am Universitätsklinikum Rostock bestehenden Personalräte die Aufgaben und Befugnisse der neu zu wählenden Personalräte der Universitätsmedizin Rostock nach dem
Personalvertretungsgesetz
wahr.
(7) Bis zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der neu gebildeten Universitätsmedizin Rostock nehmen die an der Universität und die am Universitätsklinikum Rostock gewählten Vertreter für das jeweilige Personal, für das sie bislang zuständig waren, ihre Aufgaben für die Universitätsmedizin Rostock geschäftsführend wahr.
(8) Die bisher für den Fachbereich Medizin der Universität geltenden Dienstvereinbarungen finden für die bei der Universitätsmedizin Rostock Beschäftigten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Fachbereich Medizin der Universität angehörten, kollektivarbeitsrechtlich Anwendung. Die bisher geltenden Dienstvereinbarungen für das Universitätsklinikum Rostock gelten für das nichtwissenschaftliche Personal kollektivarbeitsrechtlich fort.
(9) Der Vorstand ist verpflichtet, nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Rechtsaufsicht einen umfassenden Bericht über die Auswirkungen der Veto- und Widerspruchsrechte nach
§ 101 Absatz 5
und
§ 102 Absatz 8 des Landeshochschulgesetzes
vorzulegen.
Anlage
(zu
§ 1 Absatz 3
)
Objekt | Grundbuch von Rostock Blatt | GMK | Flur | Flurstück | Größe [m²] |
36919 | Gehlsdorf | 1 | 174/15 | 203.261 | |
24981 | Gehlsdorf | 1 | 175/3 | 3.406 | |
24981 | Gehlsdorf | 1 | 440/3 | 733 | |
Gehlsheimer Straße 20 | 36919 | Gehlsdorf | 1 | 174/17 | 11.674 |
36919 | Gehlsdorf | 1 | 174/9 | 32.654 | |
36919 | Gehlsdorf | 1 | 174/7 | 24.434 | |
28802 | Gehlsdorf | 1 | 173/1 | 4.609 | |
17497 | Flurbezirk III | 1 | 434/14 | 6 | |
17497 | Flurbezirk III | 1 | 434/9 | 16 | |
17497 | Flurbezirk III | 1 | 435/16 | 39 | |
17497 | Flurbezirk III | 1 | 436/3 | 14 | |
Südring 75 | 17497 | Flurbezirk III | 1 | 432/3 | 2.550 |
17497 | Flurbezirk III | 1 | 433/3 | 1.339 | |
17497 | Flurbezirk III | 1 | 434/5 | 147 | |
17497 | Flurbezirk III | 1 | 434/8 | 1.250 | |
17497 | Flurbezirk III | 1 | 461/677 | 1.403 | |
38546 | Flurbezirk III | 1 | 431/3 | 4.370 | |
38546 | Flurbezirk III | 1 | 436/1 | 4.491 | |
16564 | Flurbezirk III | 1 | 461/675 | 89 | |
Schillingallee 69/69a/70 | 30712 | Flurbezirk V | 1 | 643/1 | 22.046 |
Luisenstr.21 / Gertrudenstr.9 | 7558 | Flurbezirk II | 3 | 1285/1 | 3.767 |
Schillingallee 35 | 7787 | Flurbezirk II | 10 | 4534/1 | 90.010 |
24190 | Flurbezirk II | 3 | 1102/11 | 26.832 | |
Doberaner Str. 137-143 | 45566 | Flurbezirk II | 3 | 1094/6 | 1 |
45566 | Flurbezirk II | 3 | 1094/7 | 32 | |
Ernst-Heydemann-Str. 20 | 23634 | Flurbezirk II | 10 | 4537/12 | 4.124 |
Ernst-Heydemann-Str./ | |||||
Schillingallee | 7786 | Flurbezirk II | 10 | 4536/1 | 16.904 |
(Hubschrauberlandeplatz) | |||||
Grundbuch von Bad Doberan Blatt | GMK | Flur | Flurstück | Größe [m²] | |
Bad Doberan | 10933 | Bad Doberan | 3 | 67/16 | 2.053 |
Neue Reihe 48 | 11114 | Bad Doberan | 3 | 67/17 | 957 |
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