Verordnung über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO M-V -) Vom 25. Oktober 2001
Verordnung über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO M-V -) Vom 25. Oktober 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 730, 746) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen Lehrpersonals an den Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO M-V -) vom 25. Oktober 2001 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2005 |
§ 2 - Lehrverpflichtung | 01.01.2005 |
§ 3 - Lehrveranstaltungen | 01.01.2005 |
§ 4 - Umfang der Lehrverpflichtung an Universitäten | 01.01.2011 |
§ 5 - Umfang der Lehrverpflichtung an der Hochschule für Musik und Theater Rostock | 01.01.2011 |
§ 6 - Umfang der Lehrverpflichtung an Fachhochschulen | 01.01.2011 |
§ 7 - Teilzeitbeschäftigung | 01.01.2005 |
§ 8 - Ermäßigung der Lehrverpflichtung | 01.01.2005 |
§ 9 - Aufgaben der Krankenversorgung | 01.01.2005 |
§ 10 - Besondere Aufgaben außerhalb der Hochschule | 01.01.2005 |
§ 11 - Abweichende Aufgabenzuweisungen | 01.01.2005 |
§ 12 - Schwerbehinderte | 01.01.2005 |
§ 13 - Einhaltung der Lehrverpflichtung | 01.01.2005 |
§ 14 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes vom 9. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 293) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt den Umfang der Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Erfolgt eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, ist der Umfang der Lehrverpflichtung entsprechend festzusetzen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für das Personal der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
§ 2 Lehrverpflichtung
(1) Der Umfang der Lehrverpflichtung wird in Lehrveranstaltungsstunden (LVS) bemessen. Eine Lehrveranstaltungsstunde umfasst eine Lehrtätigkeit von 45 Minuten, bei künstlerischem Einzel- und Gruppenunterricht 60 Minuten Lehrzeit (Lehrstunde) je Woche der Vorlesungszeit des Semesters.
(2) Lehrveranstaltungen, die nicht in Wochenstunden je Semester angegeben sind, sind entsprechend umzurechnen. Hierzu ist die Summe der Lehrstunden einer Lehrveranstaltung durch die Zahl der Wochen der Vorlesungszeit des Semesters zu teilen; je Tag werden höchstens acht Lehrstunden berücksichtigt.
(3) Zur Berücksichtigung eines wechselnden Lehrbedarfs in einem Fach kann der Fachbereichssprecher den Umfang der Lehrtätigkeit der Lehrperson so festlegen, dass bei Abweichung von der Lehrverpflichtung in den einzelnen Semestern diese im Durchschnitt von zwei aufeinanderfolgenden Studienjahren erfüllt wird.
(4) Unter der Voraussetzung, dass das nach Prüfungs- und Studienordnungen für das jeweilige Semester vorgesehene Gesamtlehrangebot in einem Fach erfüllt wird, kann die Lehrperson ihre Lehrverpflichtung, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auch dadurch erfüllen, dass
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sie ihre Lehrverpflichtung im Durchschnitt zweier aufeinanderfolgender Studienjahre erfüllt oder
-
Lehrpersonen einer Lehreinheit ihre Lehrverpflichtung innerhalb des jeweiligen Semesters ausgleichen; Professorinnen und Professoren können nur untereinander ausgleichen.
Lehrpersonen, die beabsichtigen, ihre Lehrverpflichtung in dieser Weise zu erfüllen, bedürfen der Zustimmung des Fachbereichssprechers.
(5) In den Fällen der Absätze 3 und 4 darf der Umfang der Lehrtätigkeit die Hälfte der jeweiligen Lehrverpflichtung, bei einer Lehrverpflichtung von 18 und mehr Lehrveranstaltungsstunden zwei Drittel nicht unterschreiten.
§ 3 Lehrveranstaltungen
(1) Für die Erfüllung der Lehrverpflichtung sind diejenigen Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Semester nach den Studien- und Prüfungsordnungen für ein ordnungsgemäßes Studium vorgesehen sind. Lehrveranstaltungen, die nach diesen Vorschriften nicht vorgesehen sind, können nur dann berücksichtigt werden, wenn alle nach Satz 1 vorgesehenen Lehrveranstaltungen eines Faches durch hauptberuflich oder nebenberuflich an der Hochschule tätiges wissenschaftliches oder künstlerisches Personal angeboten werden. Die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Lehrveranstaltungen sind dem Fachbereichssprecher anzuzeigen.
(2) Vorlesungen, Übungen, die nicht überwiegend praktischer Art sind, Seminare, Kolloquien, Repetitorien, künstlerischer Einzel- und Gruppenunterricht sowie hinsichtlich der Vor- und Nachbereitungszeit gleichwertige Lehrveranstaltungen, an Fachhochschulen auch seminaristischer Unterricht und Praktika, werden in vollem Umfang auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Dies gilt auch für Lehrveranstaltungen, die außerhochschulische Praktika oder Fernstudien begleiten.
(3) Exkursionen werden zu drei Zehnteln auf die Lehrverpflichtung angerechnet. Dies gilt auch, wenn nach der Art der Lehrveranstaltung eine ständige Betreuung nicht erforderlich ist oder die Lehrperson im Wesentlichen nur Aufsicht führt.
(4) Andere Lehrveranstaltungsarten (zum Beispiel: Praktika an Universitäten, Kurse, Unterricht am Krankenbett) werden zur Hälfte auf die Lehrverpflichtung angerechnet.
(5) Praktika in Einrichtungen außerhalb der Hochschulen und die damit verbundenen Betreuungstätigkeiten sind nicht Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift.
(6) Lehrveranstaltungen, an denen mehrere Lehrpersonen beteiligt sind, werden diesen entsprechend dem Maß ihrer jeweiligen Lehrbeteiligung anteilig angerechnet.
(7) Nachgewiesene überdurchschnittliche Belastungen durch Betreuungstätigkeiten für Diplomarbeiten, andere Studienabschlussarbeiten und vergleichbare Studienarbeiten können unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes bis zu zwei Lehrveranstaltungsstunden auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung angerechnet werden. Als notwendiger Aufwand gilt der für das jeweilige Fach bei Kapazitätsberechnungen im Curricularnormwert enthaltene Betreuungsaufwand.
§ 4 Umfang der Lehrverpflichtung an Universitäten
(1) An den Universitäten beträgt die Lehrverpflichtung für
Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten 8 LVS
Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure 6 LVS
Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten 4 LVS
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Dienstleistungen
a) | in Forschung und Lehre höchstens | 8 LVS |
b) | überwiegend in der Lehre | 12 bis 20 LVS |
c) | in befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit dem Ziel der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden höchstens | 4 LVS |
(2) Bei einer Lehrtätigkeit in künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern bemisst sich die Lehrverpflichtung nach den entsprechenden Bestimmungen der Hochschule für Musik und Theater Rostock.
§ 5 Umfang der Lehrverpflichtung an der Hochschule für Musik und Theater Rostock
(1) An der Hochschule für Musik und Theater Rostock beträgt die Lehrverpflichtung für
Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten 18 LVS,
in ausschließlich oder überwiegend wissenschaftlichen Fächern bis zu 12 LVS
Künstlerische Assistentinnen und Assistenten 10 LVS
Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Dienstleistungen
a) | in Kunst/Gestaltung und Lehre höchstens | 16 LVS |
b) | überwiegend in der Lehre | 20 bis 24 LVS |
(2) Für die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten in wissenschaftlichen oder überwiegend wissenschaftlichen Fächern gilt § 4 entsprechend.
§ 6 Umfang der Lehrverpflichtung an Fachhochschulen
(1) An den Fachhochschulen beträgt die Lehrverpflichtung für Professorinnen und Professoren 18 LVS
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Dienstleistungen überwiegend in der Lehre 20 bis 24 LVS
(2) Für wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt § 4 entsprechend.
§ 7 Teilzeitbeschäftigung
Für teilzeitbeschäftigtes Personal gilt eine ihrem Arbeitszeitanteil entsprechend geringere Lehrverpflichtung.
§ 8 Ermäßigung der Lehrverpflichtung
(1) Für die Wahrnehmung folgender Funktionen innerhalb der Hochschule kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag oder durch generelle Regelung die Lehrverpflichtung ermäßigen, und zwar bei:
1.
Rektorinnen und Rektoren bis zu 100 %
2.
Prorektorinnen und Prorektoren, bis zu 75 %, bei mehreren Prorektorinnen und Prorektoren in der Hochschulleitung bis zu 50 %
3.
Fachbereichssprecherinnen und Fachbereichssprechern bis zu 50 %
4.
Ärztliche Direktorinnen und Direktoren bis zu 100 %
5.
Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule bis zu 100 %.
Nimmt eine Lehrperson mehrere der genannten Funktionen wahr, wird nur für eine dieser Funktionen eine Ermäßigung gewährt.
(2) Für die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben und Funktionen an den Hochschulen (zum Beispiel: Sprecher oder Sprecherin von Sonderforschungsbereichen, besondere Aufgaben der Studienreform) kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag unter Berücksichtigung des Lehrbedarfes im jeweiligen Fach eine Ermäßigung gewähren. Sie soll bei der einzelnen Lehrperson zwei Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten. Studienfachberatern kann eine Ermäßigung bis zu 25 % der Lehrverpflichtung gewährt werden. Je Studiengang sollen nicht mehr als zwei Lehrveranstaltungsstunden Entlastung für Studienberatungstätigkeit gewährt werden.
(3) An Fachhochschulen kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur oder die von ihm ermächtigte Stelle die Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsaufgaben sowie von weiteren Aufgaben und Funktionen (zum Beispiel: Verwaltung von Einrichtungen der Hochschulen, Betreuung von Sammlungen einschließlich Bibliotheken, die Wahrnehmung von Praktikantenangelegenheiten, Aufgaben im Prüfungsamt), die von der Hochschulverwaltung nicht übernommen werden können und deren Übernahme zusätzlich zu der Lehrverpflichtung wegen der damit verbundenen Belastung nicht zumutbar ist, ermäßigen. Der Umfang der Ermäßigung soll sieben v. H. der Gesamtheit der Lehrverpflichtungen der hauptberuflichen Lehrpersonen, bei einzelnen Professorinnen und Professoren vier Lehrveranstaltungsstunden, im Falle der Wahrnehmung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben acht Lehrveranstaltungsstunden nicht überschreiten.
§ 9 Aufgaben der Krankenversorgung
(1) Für die Wahrnehmung von Aufgaben in der unmittelbaren Krankenversorgung, für diagnostische Leistungen sowie für die Betreuung von Studierenden des dritten klinischen Ausbildungsabschnitts im Studiengang Medizin kann die Lehrverpflichtung auf Antrag bis zur Hälfte ermäßigt werden.
(2) Der Gesamtumfang der Verminderung der Lehrverpflichtungen einer Lehreinheit darf die Summe der Lehrverpflichtungen des Personals nicht übersteigen, das dem Personalbedarf für die in Absatz 1 genannten Aufgaben entspricht. Der Personalbedarf wird nach Maßgabe der Kapazitätsverordnung ermittelt.
(3) Über die Minderung der Lehrverpflichtungen entscheidet der Fachbereichssprecher unter Beteiligung des Klinikumsvorstandes. Die Hochschulleitung ist zu unterrichten.
§ 10 Besondere Aufgaben außerhalb der Hochschule
(1) Nehmen Lehrpersonen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschulen wahr, die die Ausübung der Lehrtätigkeit ganz oder teilweise ausschließen, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben die Lehrverpflichtung ermäßigen oder aufheben.
(2) Zur Gewinnung und Erhaltung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, die in der Musik als konzertierende Künstler, am Theater oder in der bildenden oder darstellenden Kunst eine hervorragende Position einnehmen, kann das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Lehrverpflichtung für einen bestimmten Zeitraum ermäßigen. Die Ermäßigung darf 50 % der Lehrverpflichtung nicht überschreiten.
§ 11 Abweichende Aufgabenzuweisungen
(1) An Universitäten können Professorinnen und Professoren sowie Hochschuldozentinnen und -dozenten im Einzelfall gemäß der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur überwiegend mit Lehrtätigkeit betraut werden. In diesem Fall beträgt die Lehrverpflichtung bis zu zwölf Lehrveranstaltungsstunden.
(2) Professorinnen und Professoren können im Einzelfall gemäß der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung ihrer Stelle durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unter Berücksichtigung des Lehrbedarfes mit zeitlicher Befristung ausschließlich oder überwiegend mit Forschungstätigkeit betraut werden, soweit das Lehrangebot des Faches erfüllt ist.
(3) Die Funktionsbeschreibung der Stelle und die entsprechende Lehrverpflichtung sind spätestens nach vier Semestern durch die Hochschulleitung zu überprüfen.
(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur kann Professorinnen und Professoren im Einzelfall verpflichten, einen Teil der Lehrverpflichtung vorübergehend an einer anderen Hochschule gleicher Art zu erbringen und an entsprechenden Prüfungen mitzuwirken, soweit dies zur Deckung des Lehrbedarfes unabweisbar ist und an ihrer Hochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht. Die Professorinnen und Professoren sowie die beteiligten Hochschulen sind vorher anzuhören.
§ 12 Schwerbehinderte
Die Lehrverpflichtung Schwerbehinderter im Sinne des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Artikel 20 und 22 Nr. 1r des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), kann auf Antrag vom Rektor ermäßigt werden bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
1.
von mindestens 50 % um bis zu 12 %
2.
von mindestens 70 % um bis zu 18 %
3.
von mindestens 90 % um bis zu 25 %.
Ergeben sich Bruchteile von mehr als 0,5 LVS, werden diese aufgerundet.
§ 13 Einhaltung der Lehrverpflichtung
(1) Die Lehrpersonen teilen dem Fachbereichssprecher am Ende der Vorlesungszeit unter thematischer Bezeichnung der einzelnen Lehrveranstaltungen Art und Umfang ihrer Lehrtätigkeit, die Zahl der mitwirkenden Lehrpersonen sowie bei Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl auch die Zahl der teilnehmenden Studierenden schriftlich mit.
(2) Bei Nichterfüllung der Lehrverpflichtung sowie in den Fällen des § 2 Abs. 3 und 4 unterrichtet der Fachbereichssprecher die Hochschulleitung und diese das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
§ 14 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2002 in Kraft.
Schwerin, den 25. Oktober 2001
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Prof. Dr. Peter Kauffold
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