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Verordnung über die Ausbildung von Lehrern für die öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerausbildungsverordnung - LAVO - Vom 9. Juli 1991

Verordnung über die Ausbildung von Lehrern für die
öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Lehrerausbildungsverordnung - LAVO -
Vom 9. Juli 1991
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 2011 (GVOBl. M-V S. 209)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung von Lehrern für die öffentlichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerausbildungsverordnung - LAVO - vom 9. Juli 199101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Bezeichnung der Lehrämter01.01.2005
§ 2 - Aufgabe der Lehrämter01.01.2005
§ 3 - Befähigung für ein Lehramt01.01.2005
§ 4 - Ziele der Ausbildung01.01.2005
§ 5 - Zugangsberechtigung zur Ersten Phase01.01.2005
§ 6 - Regelungen der Ersten Phase01.01.2005
§ 7 - Anrechnungszeiten innerhalb der Ersten Phase01.01.2005
§ 8 - Studiengang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen01.01.2005
§ 9 - Studiengang für das Lehramt an Haupt- und Realschulen01.01.2005
§ 10 - Studiengang für das Lehramt an Gymnasien01.01.2005
§ 11 - Studiengang für das Lehramt für Sonderpädagogik01.01.2005
§ 12 - Studiengang für das Lehramt an Beruflichen Schulen01.01.2005
§ 13 - Durchführung der Schulpraktika während der Ersten Phase01.01.2005
§ 14 - Regelungen für die Zweite Phase01.04.2011
§ 15 - Prüfungen01.01.2005
§ 16 - Prüfungsamt01.01.2005
§ 17 - Fortbildung (Dritte Ausbildungsphase)01.01.2005
§ 18 - Weiterbildung01.01.2005
§ 19 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 4 des Ersten Schulreformgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 26. April 1991 (GVOBl. M-V S. 123) wird verordnet:

§ 1 Bezeichnung der Lehrämter

An den öffentlichen Schulen des Landes werden folgende Lehrämter eingeführt:
1.
das Lehramt an Grund- und Hauptschulen,
2.
das Lehramt an Haupt- und Realschulen,
3.
das Lehramt an Gymnasien,
4.
das Lehramt für Sonderpädagogik und
5.
das Lehramt an Beruflichen Schulen.

§ 2 Aufgabe der Lehrämter

(1) Inhaber des Lehramtes an Grund- und Hauptschulen werden in allen Jahrgangsstufen der Grund- und Hauptschule eingesetzt. In der Grundschule übernehmen sie den Unterricht möglichst aller Fächer, in dem Hauptschulbildungsgang den in ihren studierten Fächern. Nach den Erfordernissen der Schule kann ihnen vorübergehend auch Unterricht in einem weiteren Fach oder in einer anderen Schulart übertragen werden. Die Aufgaben eines Klassenlehrers nehmen sie vornehmlich in der Grundschule wahr.
(2) Inhaber des Lehramtes an Haupt- und Realschulen werden vorwiegend in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 in ihren studierten Fächern eingesetzt, können nach den Erfordernissen der Schule jedoch vorübergehend auch zum Unterricht in einem weiteren Fach herangezogen werden. Es wird von ihnen erwartet, daß sie ihren Unterricht im Sekundarbereich I sowohl bildungsgang- und jahrgangsstufenbezogen als auch bildungsgang- und jahrgangsstufenübergreifend planen und durchführen können. Sie nehmen Klassenleitungsaufgaben wahr.
(3) Inhaber des Lehramtes an Gymnasien werden in allen Jahrgangsstufen des Gymnasiums sowie in den gymnasialen Bildungsgängen der Gesamtschulen für den Unterricht im Bereich der von ihnen studierten Fächer sowie für Klassenlehrer-, Tutoren- und andere Tätigkeiten im Rahmen des Schulauftrages eingesetzt.
(4) Inhaber des Lehramtes für Sonderpädagogik unterrichten und betreuen besonderer Hilfe bedürftige Kinder und Jugendliche an Förderschulen sowie an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen im Rahmen ihrer sonderpädagogischen Fachrichtungen. Sonderpädagogische Fachrichtungen können sein: Lehrbehinderten-, Geistigbehinderten-, Verhaltensgestörten- und Sprachbehindertenpädagogik.
(5) Inhaber des Lehramtes an Beruflichen Schulen werde in allen Bereichen der Beruflichen Schulen eingesetzt. Sie erteilen Unterricht in allen berufsbildenden Fächern der von ihnen studierten Fachrichtung sowie in dem von ihnen studierten allgemeinbildenden Fach oder in berufsbezogener Sonderpädagogik. Sie nehmen Klassenlehrer-, Tutoren- und andere Tätigkeiten im Rahmen des Schulauftrages wahr. Sie können im Rahmen der Erfordernisse auch in anderen als den studierten Fachrichtungen und Fächern eingesetzt werden.

§ 3 Befähigung für ein Lehramt

Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Ausbildung an einer staatlichen wissenschaftlichen Hochschule oder Kunsthochschule (Erste Phase) und durch einen abgeschlossenen staatlichen Vorbereitungsdienst (Zweite Phase) erworben und durch Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung nachgewiesen.

§ 4 Ziele der Ausbildung

(1) Das wissenschaftliche oder künstlerische, am Beruf des Lehrers orientierte Studium, sowie die Vermittlung dazugehöriger praktischer Fertigkeiten soll zusammen mit dem nachfolgenden Vorbereitungsdienst die Studierenden befähigen, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnis Unterricht zu erteilen und die außerunterrichtlichen Funktionen und Tätigkeiten eines Lehrers wahrzunehmen.
(2) Das Studium soll die Studierenden befähigen, in den gewählten Fächern wissenschaftlich zu arbeiten und sich weiterzubilden.
(3) Der Vorbereitungsdienst in einem vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Pädagogischen Regionalinstitut soll die Lehramtsbewerber auf der Grundlage ihres Studiums mit der Praxis der Erziehung und des Unterrichts so vertraut machen, daß sie zu selbständiger und erfolgreicher Arbeit in der Schule fähig werden.

§ 5 Zugangsberechtigung zur Ersten Phase

(1) Zum Studium für ein Lehramt an öffentlichen Schulen ist berechtigt, wer die Hochschulzugangsberechtigung für eine Universität und künstlerische Hochschule besitzt. Für Studiengänge im berufsbildenden Bereich wird außerdem der Nachweis einer einschlägigen Berufsausbildung oder eines mindestens einjährigen beruflichen Praktikums in einer einschlägiger Fachrichtung vorausgesetzt. Eine Reduzierung auf sechs Monate bei der Qualifikation tätiger Lehrer im Rahmen einer Aufbauprüfung ist möglich.
(2) Zum Studium für ein Lehramt an beruflichen Schulen ist auch berechtigt, wer ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium der angestrebten beruflichen Fachrichtung absolviert hat.

§ 6 Regelungen der Ersten Phase

Die Gliederung des Studiums, den Studienumfang und die Studieninhalte regeln Studienordnungen auf der Grundlage der Bekanntmachung der Neufassung der Lehrerprüfungsverordnung vom 3. November 1997 (GVOBl. M-V S. 561).

§ 7 Anrechnungszeiten innerhalb der Ersten Phase

(1) Auf die Studienzeit werden alle Semester angerechnet, die der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes absolviert hat. Studienzeiten im Ausland sollen angerechnet werden.
(2) Die beiden Abschlußsemester werden an der Hochschule belegt, aus deren Lehrkörper auch die Prüfer für die Erste Staatsprüfung bestellt werden.

§ 8 Studiengang für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen

(1) Das Studium für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen dauert neun Semester, auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.
(2) Das Studium umfaßt Erziehungswissenschaften, Grundschulpädagogik und in der Regel zwei aus entsprechenden Grundschulbereichen weitergeführte Fächer oder ein neu aufgenommenes Fach der Hauptschule und ein Beifach oder eines der neu aufgenommenen Fächer Musik oder Kunst und Gestaltung oder Arbeit-Wirtschaft-Technik einschließlich ihrer Fachdidaktiken sowie zwei Schulpraktika und ein Sozialpraktikum.
(3) Zum Bereich der Grundschulpädagogik gehören verpflichtend die beiden Lernbereiche Sprachlicher und Mathematischer Unterricht der Grundschule; dazu muß der Studierende aus folgenden Lernbereichen weitere zwei wählen: Sachunterricht (mit Schwerpunkt Gesellschaft und Natur), Werken, Sport, Religion, Darstellendes Spiel, Fremdsprachenunterricht (frühbeginnend in Englisch, Französisch oder Russisch), Philosophieren mit Kindern oder einen der Lernbereiche Musik oder Kunst und Gestaltung.
(4) Weitergeführte Hauptschulfächer sind: Deutsch, Mathematik, Englisch, Geschichte, Geographie, Physik, Chemie, Biologie, Sport, Religion, Darstellendes Spiel, Kunst und Gestaltung, Musik, Philosophieren mit Kindern, Sozialwissenschaften. Von diesen muß der Studierende zwei wählen.
(5) Für die Hauptschule neu aufgenommene Fächer können alle Fächer sein, die nicht als Grundschullernbereiche studiert werden.

§ 9 Studiengang für das Lehramt an Haupt- und Realschulen

(1) Das Studium für das Lehramt an Haupt- und Realschulen dauert neun Semester, auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.
(2) Das Studium umfaßt Erziehungswissenschaft, ein extensiv studiertes Fach, ein Zweitfach und ein Beifach sowie deren Didakten und zwei Schulpraktika und ein Sozialpraktikum.
(3) Extensiv studierte Fächer sind Deutsch oder Mathematik oder Englisch oder Sport.
(4) Zweitfächer können alle in der Bekanntmachung der Neufassung der Lehrerprüfungsordnung vom 3. November 1997 (GVOBl. M-V S. 561) für das Lehramt an Haupt- und Realschulen genannten Fächer sein. Wählt der Studierende Kunst und Gestaltung oder Musik oder Arbeit-Wirtschaft-Technik als Zweitfach, entfällt die Wahl eines Beifaches.

§ 10 Studiengang für das Lehramt an Gymnasien

(1) Das Studium für das Lehramt an Gymnasien dauert neun Semester, auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.
(2) Das Studium umfaßt Erziehungswissenschaft, mindestens zwei vertieft studierte Fächer des Gymnasiums einschließlich ihrer Fachdidakten sowie zwei Schulpraktika und ein Sozialpraktikum.

§ 11 Studiengang für das Lehramt für Sonderpädagogik

(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik dauert neun Semester, auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate.
(2) Das Studium umfaßt Erziehungswissenschaft, zwei sonderpädagogische Fachrichtungen nach
§ 2 Abs. 4 Satz 2 dieser Verordnung und ein allgemeinbildendes Fach oder Grundschulpädagogik einschließlich ihrer Fachdidaktiken sowie zwei Schulpraktika (einschließlich des sonderpädagogischen Schulpraktikums) und ein Sozialpraktikum.
(3) Die Bereiche Lernbehinderten- und Geistigbehindertenpädagogik sollen nicht miteinander, sondern bevorzugt mit den Bereichen Verhaltensgestörten- oder Sprachbehindertenpädagogik gekoppelt sein.

§ 12 Studiengang für das Lehramt an Beruflichen Schulen

(1) Das Studium für ein Lehramt an Beruflichen Schulen (
§ 5 Abs. 1 ) dauert neun Semester, auf die Zeit für die Erste Staatsprüfung entfallen hiervon sechs Monate. Es umfaßt Erziehungswissenschaft, eine vertieft studierte Fachrichtung des beruflichen Schulwesens und ein allgemeinbildendes Fach oder berufsbezogene Sonderpädagogik einschließlich ihrer Fachdidaktiken sowie zwei Schulpraktika und ein berufliches Praktikum.
(2) Für ein Lehramt an Beruflichen Schulen nach
§ 5 Abs. 2 ist ein viersemestriges Aufbaustudium zu absolvieren. Es umfaßt Erziehungswissenschaft, die Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung und ein allgemeinbildendes Fach oder berufsbezogene Sonderpädagogik einschließlich der entsprechenden Fachdidaktik sowie zwei Schulpraktika.

§ 13 Durchführung der Schulpraktika während der Ersten Phase

Die Praktikumsplätze werden den Studenten in der Regel durch das Praktikumsbüro der Universität in Abstimmung mit der unteren Schulaufsichtsbehörde oder anderen zur Ableistung von Praktika geeigneten Einrichtungen zugewiesen.

§ 14 Regelungen für die Zweite Phase

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat.
(2) Der Vorbereitungsdienst wird in einem vom Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten lehramtsbezogenen Studienseminar abgeleistet. Das Seminar weist dem Lehramtsbewerber für den schulpraktischen Teil seiner Ausbildung geeignete Ausbildungsschulen zu. Die Auswahl der Ausbildungsschulen erfolgt durch das Landesinstitut im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde.
(3) Ablauf, Inhalt und Abschluß des Vorbereitungsdienstes werden durch die Lehrervorbereitungsdienstverordnung in der jeweils geltenden Fassung geregelt. Sie berücksichtigen die Aufgaben der einzelnen Lehrämter.
(4) In einem anderen Bundesland abgeleisteter Vorbereitungsdienst kann auf den Vorbereitungsdienst in Mecklenburg-Vorpommern angerechnet werden, wenn der Wechsel im ersten Ausbildungsjahr erfolgt. Eine Verkürzung des Vorbereitunsdienstes für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes bis zu sechs Monaten ist möglich in den Fällen, in denen ein besonders erfolgreicher Vorbereitungsdienst nachgewiesen wird. Die Entscheidung trifft das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerprüfungsamt -.
(5) Auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes ist die Anrechnung von Tätigkeiten, die nach Art und Umfang dem Vorbereitungsdienst entsprechen, bis zu zwölf Monaten möglich. Die Entscheidung trifft das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern - Lehrerprüfungsamt -. Eine Dauer des Vorbereitungsdienstes von zwölf Monaten darf nicht unterschritten werden.

§ 15 Prüfungen

(1) Das Studium schließt mit der Ersten Staatsprüfung ab, der Vorbereitungsdienst endet mit der Zweiten Staatsprüfung.
(2) Das Studium eines weiteren Faches schließt mit einer zusätzlichen Ersten Staatsprüfung (Erweiterungsprüfung oder Aufbauprüfung) ab; eine weitere Zweite Staatsprüfung ist nicht erforderlich.

§ 16 Prüfungsamt

(1) Für die Abnahme der Ersten und der Zweiten Staatsprüfung ist das Lehrerprüfungsamt im Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern zuständig. Die Staatsprüfungen werden durch besondere Verordnungen (Prüfungsordnungen) geregelt.
(2) Außerhalb von Mecklenburg-Vorpommern abgelegte Erste und Zweite Staatsprüfungen können vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anerkannt werden.
(3) Der Ersten Staatsprüfung vergleichbare Prüfungen können vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur als gleichwertig anerkannt werden, soweit sie an Universitäten oder künstlerischen Hochschulen abgelegt wurden.

§ 17 Fortbildung (Dritte Ausbildungsphase)

(1) Die Fortbildung des Lehrers dient der Erhaltung seiner beruflichen Fähigkeiten und ihrer Anpassung an die Entwicklung der Erkenntnisse in Wissenschaft, Pädagogik, Gesellschaft und Arbeitswelt.
(2) Alle Lehrer sind verpflichtet, sich kontinuierlich fortzubilden. Das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern richtet bedarfsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ein.
(3) Für Teilnahme, die in einem besonderen dienstlichen Interesse liegt, kann Erleichterung bei den Dienstpflichten gewährt werden.

§ 18 Weiterbildung

Die Weiterbildung dient der Erweiterung erworbener Lehramtsbefähigungen. Sie obliegt dem Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern. Das Landesinstitut für Schule und Ausbildung Mecklenburg-Vorpommern soll bei der Weiterbildung mit den Universitäten des Landes oder mit Institutionen für Fernstudien zusammenarbeiten. Die Ausbildungsgänge müssen den Vorschriften der Lehrerprüfungsverordnung sinngemäß entsprechen.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach ihrer Verkündung in Kraft. Die Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 (GBl. DDR I S. 1584) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Schwerin, den 9. Juli 1991
Der Kultusminister
Oswald Wutzke
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