WBFöG M-V
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Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsförderungsgesetz - WBFöG M-V) Vom 20. Mai 2011

Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsförderungsgesetz - WBFöG M-V) Vom 20. Mai 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsförderungsgesetz - WBFöG M-V) vom 20. Mai 201111.06.2011
Eingangsformel11.06.2011
§ 1 - Geltungsbereich11.06.2011
§ 2 - Begriff und Stellung der Weiterbildung11.06.2011
§ 3 - Ziele, Aufgaben und Inhalte der Weiterbildung11.06.2011
§ 4 - Weiterbildungsbereiche11.06.2011
§ 5 - Einrichtungen der Weiterbildung11.06.2011
§ 6 - Staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung11.06.2011
§ 7 - Grundsätze der Förderung11.06.2011
§ 8 - Förderung der Volkshochschulen11.06.2011
§ 9 - Förderung der Heimvolkshochschulen, des Volkshochschulverbandes und der Einrichtungen in freier Trägerschaft11.06.2011
§ 10 - Weiterbildungsinformation und Weiterbildungsberatung11.06.2011
§ 11 - Ermächtigung11.06.2011
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten11.06.2011
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern. Die durch besondere Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes geregelte Weiterbildung bleibt hiervon unberührt.

§ 2 Begriff und Stellung der Weiterbildung

(1) Weiterbildung ist ein integrierter und gleichberechtigter Teil des Bildungswesens. Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes umfasst grundsätzlich alle Formen der Fortsetzung, Wiederaufnahme oder Ergänzung organisierten Lernens nach Vollendung des 14. Lebensjahres. Sie findet grundsätzlich außerhalb der Bildungsgänge in Schule, Hochschule und beruflicher Erstausbildung statt. Abweichend hiervon können an Weiterbildungsveranstaltungen auch Personen teilnehmen, die das Mindestalter noch nicht vollendet haben, sofern diese Veranstaltungen Bestandteil des außerunterrichtlichen Angebots einer Ganztagsschule sind.
(2) Es ist eine öffentliche Aufgabe, die Entwicklung eines pluralen und flächendeckenden Weiterbildungsangebotes sowie die individuelle Bereitschaft zum lebensbegleitenden Lernen zu unterstützen und zu fördern.
(3) Soweit Dritte durch gesetzlich bestimmte Leistungsverpflichtung die Weiterbildung gestalten, bleibt sie in deren Zuständigkeit und ohne Förderfähigkeit nach diesem Gesetz.

§ 3 Ziele, Aufgaben und Inhalte der Weiterbildung

(1) Weiterbildung dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. Sie steht allen Menschen im Land offen.
(2) Weiterbildung soll die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kompetenzen und Qualifikationen ermöglichen, zur Orientierung und Lebenshilfe dienen sowie zu selbstständigem, eigenverantwortlichem und kritischem Handeln im persönlichen, sozialen, politischen, kulturellen und beruflichen Leben befähigen. Dazu gehört auch die Fähigkeit zur verantwortungsbewussten Wahrnehmung von Erziehungs- und anderen Familienaufgaben sowie zum verantwortlichen Umgang mit der Natur. Bedarfsgerechte Weiterbildungsangebote sollen Benachteiligungen entgegenwirken, zur Chancengleichheit und Geschlechtergerechtigkeit beitragen, Nachhaltigkeit befördern und der Bekämpfung rassistischer und anderer extremistischer Bestrebungen dienen.

§ 4 Weiterbildungsbereiche

Die Weiterbildung umfasst gleichrangig folgende aufeinander einwirkende und sich ergänzende Bereiche:
1.
die allgemeine Weiterbildung, welche der Selbstentfaltung des einzelnen Menschen dient und die Meinungsbildung, die Auseinandersetzung mit Kunst, Kultur, Ethik und Religion fördert sowie Hilfe bei der Bewältigung von Lebenssituationen gibt und Bildungsdefizite vorangegangener Bildungsphasen ausgleicht,
2.
die politische Weiterbildung, welche die Aufgabe hat, Kenntnisse aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Gesellschaft zu erweitern und zu vertiefen, um die Erkenntnis von gesellschaftlichen Zusammenhängen zu ermöglichen sowie Toleranz und Kritikfähigkeit zu vermitteln und zu stärken, demokratische Grundsätze zu verankern und damit zur Herausbildung und Weiterentwicklung von aktiver Bürgerschaft und gesellschaftlicher Partizipation beizutragen. Die politische Weiterbildung orientiert sich dabei an den Qualitätsmaßstäben des Beutelsbacher Konsenses, insbesondere an den drei Grundsätzen „Überwältigungsverbot“, „Kontroversitätsgebot“ und „Analysefähigkeit“;
3.
die berufliche Weiterbildung, welche die Aufgabe hat, vorhandene berufliche Kompetenzen und Qualifikationen zu erhalten, zu erweitern und dem wirtschaftlichen und technologischen Wandel in der Berufs- und Arbeitswelt anzupassen, um auf Innovationen in den Bereichen Wirtschaft, Gesellschaft und Technologie vorzubereiten.

§ 5 Einrichtungen der Weiterbildung

(1) Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes sind Bildungsanbieter mit und ohne Bildungsstätten in Mecklenburg-Vorpommern in öffentlicher oder freier Trägerschaft, die eine planmäßige und kontinuierliche Weiterbildungsarbeit leisten. Die Einrichtungen der Weiterbildung haben darauf hinzuwirken, dass die Qualität ihrer Bildungsarbeit gesichert und ständig verbessert wird.
(2) Zu den Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes gehören keine betriebseigenen Bildungsstätten, welche ausschließlich Weiterbildung für Betriebsangehörige anbieten, sowie Bildungsstätten, die überwiegend im Bereich der freizeitorientierten Bildung tätig sind.
(3) Um bestehende Ressourcen bestmöglich nutzen zu können, sollen die Einrichtungen der Weiterbildung eine übergreifende Zusammenarbeit mit anderen Bildungseinrichtungen pflegen.

§ 6 Staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung

(1) Eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß § 5 wird auf Antrag bei Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen oder eines anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikates durch die zuständige oberste Landesbehörde als Einrichtung der Weiterbildung staatlich anerkannt. Voraussetzung der staatlichen Anerkennung ist dabei auch ein schriftliches Bekenntnis des Weiterbildungsträgers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Das Antragsverfahren für die staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz kann über eine einheitliche Stelle nach § 1 Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern abgewickelt werden. Diese Stelle ist zunächst befristet auf drei Jahre.
(3) Mit der Anerkennung ist die Einrichtung berechtigt, den Zusatz „Staatlich anerkannte Einrichtung nach dem Weiterbildungsförderungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern“ zu führen.

§ 7 Grundsätze der Förderung

(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert die allgemeine, politische und berufliche Weiterbildung.
(2) Die Möglichkeit einer Förderung besteht grundsätzlich nur für Einrichtungen der Weiterbildung, welche gemäß § 6 staatlich anerkannt wurden.
(3) Erhalten Einrichtungen der Weiterbildung öffentliche Zuschüsse nach anderen Vorschriften als nach diesem Gesetz, so werden diese Zuschüsse auf die Förderung nach Maßgabe dieses Gesetzes angerechnet.
(4) Auf Antrag können Träger der allgemeinen und politischen Weiterbildung mit der zuständigen obersten Landesbehörde über die Förderung eine Zielvereinbarung mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren abschließen. In diesem Fall tritt an die Stelle des Einzelnachweises der vom Bildungsträger erbrachten Stunden ein jährlich abzufassender Qualitätsbericht über die eigene Arbeit. Einem solchen Antrag auf Förderung ist nur zuzustimmen, sofern der Antragsteller im Rahmen seines Antrages plausibel machen kann, dass eine Förderzusage für bis zu zwei Jahre sowie der Verzicht auf einen detaillierten Stundennachweis zu einer Ausweitung der erbrachten Bildungsangebote und/oder der Weiterbildungsinformation und -beratung ohne Qualitätsverlust führt.

§ 8 Förderung der Volkshochschulen

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte errichten und unterhalten im eigenen Wirkungskreis eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung, in der Regel eine Volkshochschule, die die Weiterbildungsgrundversorgung sicherstellt.
(2) Das Land gewährt den Landkreisen und kreisfreien Städten nach Maßgabe des Haushalts eine Förderung für die Weiterbildungsgrundversorgung an den Einrichtungen der Weiterbildung gemäß Absatz 1.
(3) Zusätzlich können Einrichtungen der Weiterbildung gemäß Absatz 1 nach Maßgabe des Haushalts eine Förderung für Projekte, die insbesondere zur Entwicklung des lebensbegleitenden Lernens oder zur Erhöhung der Qualität in der allgemeinen und politischen Weiterbildung beitragen, erhalten.

§ 9 Förderung der Heimvolkshochschulen, des Volkshochschulverbandes und der Einrichtungen in freier Trägerschaft

(1) Anerkannte Einrichtungen von überregionaler Bedeutung, die einen Beherbergungsbetrieb unterhalten, wie insbesondere Heimvolkshochschulen und Akademien, erhalten nach Maßgabe des Haushalts eine Förderung des Landes.
(2) Der Volkshochschulverband Mecklenburg-Vorpommern erhält als Landesorganisation der Einrichtungen der kommunalen Körperschaften nach Maßgabe des Haushalts eine Förderung zur Aufrechterhaltung der Verbandstätigkeit. Zusätzlich kann der Volkshochschulverband Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe des Haushalts eine Förderung für Projekte, die insbesondere zur Entwicklung des lebensbegleitenden Lernens oder zur Erhöhung der Qualität seiner Arbeit beitragen, erhalten.
(3) Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft können für Maßnahmen der Weiterbildung nach diesem Gesetz und nach Maßgabe des Haushalts unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien eine Förderung erhalten, wenn diese Maßnahmen insbesondere geeignet sind, zur Weiterentwicklung des lebensbegleitenden Lernens oder der Erhöhung der Qualität in diesem Bereich beizutragen.

§ 10 Weiterbildungsinformation und Weiterbildungsberatung

Um eine umfassende, aktuelle und benutzerfreundliche Weiterbildungsinformation zu gewährleisten, unterhält das Land eine Weiterbildungsdatenbank für Mecklenburg-Vorpommern. Die Weiterbildungsinformation und Weiterbildungsberatung erfolgt trägerneutral und unabhängig.

§ 11 Ermächtigung

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch eine Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
1.
die zuständigen Behörden für die Durchführung dieses Gesetzes,
2.
das Verfahren der staatlichen Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung, zu den Anerkennungsvoraussetzungen und zu den anerkannten Qualitätsmanagement-Zertifikaten gemäß § 6 und
3.
den Umfang, die Voraussetzung und das Verfahren der Förderung der Weiterbildungsdatenbank Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 10.
Die Landesregierung leitet die Rechtsverordnung rechtzeitig vor deren Inkrafttreten dem für Bildung zuständigen Landtagsausschuss zur Information zu.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Weiterbildungsgesetz vom 28. April 1994 (GVOBl. M-V S. 555), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 729, 734) geändert worden ist, außer Kraft.
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