Landesverordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschusslandesverordnung - GutALVO M-V) Vom 29. Juni 2011
Landesverordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschusslandesverordnung - GutALVO M-V) Vom 29. Juni 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte (Gutachterausschusslandesverordnung - GutALVO M-V) vom 29. Juni 2011 | 16.07.2011 |
Eingangsformel | 16.07.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 16.07.2011 |
Teil 1 - Gutachterausschuss | 16.07.2011 |
§ 1 - Bildung | 16.07.2011 |
§ 2 - Zusammensetzung | 16.07.2011 |
§ 3 - Bestellung der Mitglieder | 16.07.2011 |
§ 4 - Verpflichtung der Mitglieder | 16.07.2011 |
§ 5 - Abberufung von Mitgliedern | 16.07.2011 |
§ 6 - Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder | 16.07.2011 |
§ 7 - Aufgaben des Gutachterausschusses | 16.07.2011 |
§ 8 - Befugnisse des vorsitzenden Mitglieds | 16.07.2011 |
§ 9 - Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung | 16.07.2011 |
§ 10 - Geschäftsstelle | 16.07.2011 |
Teil 2 - Leistungen und Verfahren | 16.07.2011 |
§ 11 - Verfahren | 16.07.2011 |
§ 12 - Kaufpreissammlung | 16.07.2011 |
§ 13 - Auskünfte aus der Kaufpreissammlung | 16.07.2011 |
§ 14 - Übersicht über die Bodenrichtwerte | 16.07.2011 |
§ 15 - Grundstücksmarktbericht | 16.07.2011 |
§ 16 - Bekanntmachung und Veröffentlichung | 16.07.2011 |
§ 17 - Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse | 16.07.2011 |
§ 18 - Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis | 16.07.2011 |
Teil 3 - Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte | 16.07.2011 |
§ 19 - Bildung | 16.07.2011 |
§ 20 - Zusammensetzung | 16.07.2011 |
§ 21 - Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung | 16.07.2011 |
§ 22 - Aufgaben | 16.07.2011 |
§ 23 - Geschäftsstelle | 16.07.2011 |
§ 24 - Anzuwendende Vorschriften | 16.07.2011 |
Teil 4 - Aufsicht, Kosten | 16.07.2011 |
§ 25 - Aufsicht | 16.07.2011 |
§ 26 - Kosten | 16.07.2011 |
Teil 5 - Schlussbestimmungen | 16.07.2011 |
§ 27 - Übergangsvorschriften | 16.07.2011 |
§ 28 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 16.07.2011 |
Aufgrund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Gutachterausschuss | |
§ 1 | Bildung |
§ 2 | Zusammensetzung |
§ 3 | Bestellung der Mitglieder |
§ 4 | Verpflichtung der Mitglieder |
§ 5 | Abberufung von Mitgliedern |
§ 6 | Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder |
§ 7 | Aufgaben des Gutachterausschusses |
§ 8 | Befugnisse des vorsitzenden Mitglieds |
§ 9 | Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung |
§ 10 | Geschäftsstelle |
Teil 2 Leistungen und Verfahren | |
§ 11 | Verfahren |
§ 12 | Kaufpreissammlung |
§ 13 | Auskünfte aus der Kaufpreissammlung |
§ 14 | Übersicht über die Bodenrichtwerte |
§ 15 | Grundstücksmarktbericht |
§ 16 | Bekanntmachung und Veröffentlichung |
§ 17 | Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse |
§ 18 | Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis |
Teil 3 Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte | |
§ 19 | Bildung |
§ 20 | Zusammensetzung |
§ 21 | Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung |
§ 22 | Aufgaben |
§ 23 | Geschäftsstelle |
§ 24 | Anzuwendende Vorschriften |
Teil 4 Aufsicht, Kosten | |
§ 25 | Aufsicht |
§ 26 | Kosten |
Teil 5 Schlussbestimmungen | |
§ 27 | Übergangsvorschriften |
§ 28 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Teil 1 Gutachterausschuss
§ 1 Bildung
(1) Für den Bereich der kreisfreien Städte und der Landkreise wird jeweils ein selbstständiger und unabhängiger Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten gebildet.
(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung
„Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der kreisfreien Stadt/im Landkreis (Name der Gebietskörperschaft)“.
§ 2 Zusammensetzung
(1) Der Gutachterausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern und Gutachterinnen, die über Sachkunde und Erfahrung in der Bewertung von Grundstücken sowie über Kenntnisse des örtlichen Grundstücksmarktes einschließlich der Mieten verfügen müssen.
(2) Für das vorsitzende Mitglied muss eine beschäftigte Person der Gebietskörperschaft bestellt werden, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Im Falle des § 10 Absatz 2 kann für das vorsitzende Mitglied auch eine beschäftigte Person der beteiligten Gebietskörperschaft bestellt werden. Für das vorsitzende Mitglied sind aus dem Kreise der weiteren Gutachter und Gutachterinnen eine oder mehrere stellvertretende Personen zu bestellen. Von diesen darf eine Person nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.
(3) Dem Gutachterausschuss muss bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte eine beschäftigte Person der am Sitz des Gutachterausschusses zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken gemäß § 192 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuches als Gutachter oder Gutachterin angehören.
(4) Unter den ehrenamtlichen weiteren Gutachtern und Gutachterinnen sollen solche sein, die in der Bewertung bebauter Grundstücke oder landwirtschaftlich genutzter Grundstücke erfahren sind oder über betriebswirtschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
Dazu gehören insbesondere:
1.
die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken,
2.
Vermessungsingenieure und Vermessungsingenieurinnen,
3.
in der Bewertung bebauter Grundstücke erfahrene Architekten und Architektinnen oder Bauingenieure und Bauingenieurinnen,
4.
in der Bewertung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke kundige Beschäftigte der Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, der Forstbehörden, gemeinnütziger Siedlungsunternehmen oder öffentlich bestellte und vereidigte land- und forstwirtschaftliche Sachverständige,
5.
Betriebswirte und Betriebswirtinnen,
6.
Bankkaufleute,
7.
Fachleute aus Mieterverbänden oder Grundbesitzervereinigungen,
8.
Angehörige der Fachverwaltung, die mit Grundstücksangelegenheiten befasst sind,
9.
Immobilienmakler und Immobilienmaklerinnen.
(5) Die Gutachter und Gutachterinnen sollen ihren Wohn- oder Beschäftigungsort im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses haben.
§ 3 Bestellung der Mitglieder
(1) Das vorsitzende Mitglied, dessen stellvertretende Mitglieder sowie die weiteren Gutachter und Gutachterinnen werden vom Landrat oder Oberbürgermeister für die Dauer von fünf Jahren bestellt, nachdem die gemäß Absatz 3 Satz 2 zu Beteiligenden mehrheitlich keine fachlich begründeten Bedenken geäußert haben. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Die Bestellung der Mitglieder ist dem Landesamt für innere Verwaltung anzuzeigen.
(3) Vor der Bestellung des Gutachters oder der Gutachterin gemäß § 2 Absatz 3 ist das Finanzministerium zu beteiligen.
Vor der Bestellung von Gutachtern und Gutachterinnen gemäß § 2 Absatz 4 sind zu beteiligen:
1.
die Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern,
2.
die Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern,
3.
das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und
4.
die Industrie- und Handelskammer am Sitz des Gutachterausschusses.
(4) Personen, die gemäß § 192 Absatz 3 Satz 1 des Baugesetzbuches von der Mitwirkung im Gutachterausschuss oder gemäß § 21 Nummer 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt des ehrenamtlichen Richters oder der ehrenamtlichen Richterin ausgeschlossen sind, dürfen nicht als Gutachter und Gutachterinnen bestellt werden.
(5) Das vorsitzende Mitglied, dessen stellvertretende Mitglieder sowie die ehrenamtlichen weiteren Gutachter und Gutachterinnen dürfen nicht der Vertretung oder einem der Ausschüsse der Gebietskörperschaft angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.
§ 4 Verpflichtung der Mitglieder
(1) Der Landrat oder Oberbürgermeister verpflichtet das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretende Mitglieder des Gutachterausschusses auf die gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht. Die weiteren Gutachter und Gutachterinnen werden vom vorsitzenden Mitglied auf die gewissenhafte Ausübung der Tätigkeit und zur Beachtung der Schweigepflicht verpflichtet.
(2) Die Mitglieder haben bei der Verpflichtung zu versichern, dass sie die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten auch über die Dauer der Amtszeit hinaus geheim halten werden.
(3) Die Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 steht einer förmlichen Verpflichtung gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gleich.
(4) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Die Pflichten gemäß Absatz 2 bleiben von anderweitigen Weisungsverhältnissen unberührt.
§ 5 Abberufung von Mitgliedern
(1) Ein Mitglied ist vom Landesamt für innere Verwaltung vorzeitig abzuberufen, wenn es gemäß § 3 Absatz 4 nicht bestellt werden durfte oder nach der Bestellung Hinderungsgründe gemäß § 3 Absatz 4 eingetreten sind.
(2) Ein Mitglied soll vom Landesamt für innere Verwaltung vorzeitig abberufen werden, wenn
1.
es nicht über die zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Verschwiegenheit bewahrt,
2.
sich herausstellt, dass es bei der Mitwirkung die Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen abgibt,
3.
sich herausstellt, dass es die für die Wertermittlung erforderliche Sachkunde und Erfahrung nicht oder nicht mehr besitzt,
4.
ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Amtszeit eines Mitgliedes endet vorzeitig ohne Abberufung, wenn es das Amt mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds niederlegt. Die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds endet vorzeitig ohne Abberufung, wenn es das Amt mit Zustimmung des Landrates oder des Oberbürgermeisters niederlegt.
(4) Die Mitglieder haben den Landrat oder Oberbürgermeister über das Vorliegen von Gründen für ihre Abberufung unverzüglich zu unterrichten.
§ 6 Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder
(1) Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten für ihre Tätigkeit von der Gebietskörperschaft, für deren Bereich er gebildet ist, eine Entschädigung. Dies gilt nicht für die Mitglieder gemäß § 2 Absatz 3 bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten gemäß § 196 des Baugesetzbuches.
(2) Die Entschädigung setzt sich zusammen aus:
1.
der Gutachterentschädigung gemäß Absatz 3,
2.
dem Fahrkostenersatz in entsprechender Anwendung des § 5 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist,
3.
der Entschädigung für den Aufwand in entsprechender Anwendung des § 6 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass diese auch dann in voller Höhe zu gewähren ist, wenn der Termin innerhalb der Gemeinde stattfindet, in der das ehrenamtliche Mitglied wohnt oder beschäftigt ist, und
4.
dem Ersatz für sonstige Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 7 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.
(3) Die Gutachterentschädigung beträgt für jede angefangene halbe Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten 25 Euro.
(4) Die Entschädigung wird von der Geschäftsstelle festgesetzt.
§ 7 Aufgaben des Gutachterausschusses
(1) Über die ihm gemäß § 193 des Baugesetzbuches und anderen Gesetzen und Verordnungen obliegenden Aufgaben hinaus kann der Gutachterausschuss auf Antrag
1.
von Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gutachten über den Bodenwert von Grundstücksgruppen erstatten,
2.
der Enteignungsbehörde den Zustand eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts bei vorzeitiger Besitzeinweisung feststellen.
(2) Gutachten über die Höhe der Entschädigung für andere, nicht durch Rechtsverlust entstandene Vermögensnachteile gemäß § 193 Absatz 2 des Baugesetzbuches können erstattet werden
1.
bei städtebaulichen oder anderen öffentlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem freihändigen Grunderwerb oder bei Bodenordnungsmaßnahmen,
2.
im Zusammenhang mit der Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverhältnissen.
(3) Antragsberechtigt für Gutachten gemäß Absatz 2 sind die Berechtigten gemäß § 193 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches oder die Behörde, die die Bodenordnung durchführt. In den Fällen der Nummer 2 ist außerdem der jeweilige Mieter oder Pächter antragsberechtigt.
§ 8 Befugnisse des vorsitzenden Mitglieds
(1) Der Gutachterausschuss kann durch Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Wahrnehmung der Befugnisse gemäß § 197 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuches auf das vorsitzende Mitglied übertragen.
(2) Das vorsitzende Mitglied ist für den laufenden Geschäftsbetrieb verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die
1.
Vertretung des Gutachterausschusses nach außen,
2.
Entscheidung über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall gemäß § 9,
3.
Festlegung und Leitung der Sitzungen,
4.
Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle,
5.
Erläuterungen der Gutachten vor den Behörden und Gerichten,
6.
Bestimmung der Vertretung im Falle seiner Verhinderung oder Abwesenheit und
7.
Verpflichtung der ehrenamtlichen Gutachter und Gutachterinnen.
§ 9 Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung
(1) Der Gutachterausschuss beschließt
1.
mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung und zwei ehrenamtlichen weiteren Gutachtern oder Gutachterinnen über
a)
Gutachten,
b)
Zustandsfeststellungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 2,
2.
mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung, dem Gutachter oder der Gutachterin gemäß § 2 Absatz 3 und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Gutachtern oder Gutachterinnen über
a)
Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 des Baugesetzbuches,
b)
die Übersichten über die Bodenrichtwerte,
3.
mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Gutachtern oder Gutachterinnen über
a)
die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des § 193 Absatz 5 des Baugesetzbuches und
b)
den Grundstücksmarktbericht.
(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt die Mitglieder, die im Einzelfall tätig werden. Hierbei ist die besondere Sachkunde und Erfahrung der Mitglieder zu berücksichtigen. Das vorsitzende Mitglied kann je nach dem Schwierigkeitsgrad der Wertermittlungen und nach den fachlichen Besonderheiten weitere Sachverständige hinzuziehen, wobei § 4 entsprechend zu beachten ist. Vor der Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen ist der Antragssteller zu hören.
(3) Ein Mitglied ist von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit der Verwaltung des Grundstückes oder des sonstigen Gegenstandes, auf das sich die Wertermittlung bezieht, hauptamtlich oder nebenamtlich befasst ist. Ebenfalls von der Mitwirkung ausgeschlossen ist ein Mitglied, wenn es an dem Grundstück wirtschaftlich interessiert ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausschließungsgrund bei dem Ehegatten, dem Lebenspartner oder bei einer Person vorliegt, mit der das auszuschließende Mitglied in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum 3. Grad verwandt, bis zum 2. Grad verschwägert oder deren gesetzlicher Vertreter oder Bevollmächtigter das Mitglied ist. Eine Verbindung durch Adoption steht der Verwandtschaft gleich. Ein Mitglied ist von der Mitwirkung auch ausgeschlossen, wenn es in anderer als öffentlicher Eigenschaft entweder in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden oder bei jemandem beschäftigt ist, der am Ergebnis des Gutachtens ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Im Übrigen gelten die §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.
(4) Die Mitglieder haben das vorsitzende Mitglied über das Vorliegen von Gründen für den Ausschluss unverzüglich zu unterrichten.
§ 10 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wird bei der Verwaltung der Gebietskörperschaft eingerichtet, für deren Bereich er gebildet worden ist. Die Gebietskörperschaft ist verpflichtet, hierfür sachkundiges Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Geschäftsstelle darf organisatorisch nicht im direkten Weisungsbereich von Stellen eingegliedert sein, die mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft befasst sind, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Die Leitung der Geschäftsstelle darf nicht durch das vorsitzende Mitglied ausgeübt werden.
(2) Mehrere Gebietskörperschaften, für deren Bereiche Gutachterausschüsse gebildet wurden, können für diese Gutachterausschüsse eine gemeinsame Geschäftsstelle einrichten. Hierzu ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den betroffenen Gebietskörperschaften erforderlich, in dem auch die Kostenerstattung zu regeln ist.
(3) Der Landrat oder der Oberbürgermeister kann im Einvernehmen mit dem beteiligten Landrat oder Oberbürgermeister einzelne der in Absatz 4 genannten Aufgaben einer Geschäftsstelle auf eine oder mehrere andere Geschäftsstellen zeitlich befristet übertragen, wenn dies zur schnelleren und rationelleren Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Die Weisungsbefugnis des vorsitzenden Mitglieds des zuständigen Gutachterausschusses bleibt unberührt.
(4) Der Geschäftsstelle obliegt nach Weisung des Gutachterausschusses oder des vorsitzenden Mitglieds neben der Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben insbesondere die
1.
Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung,
2.
Ableitung und Fortschreibung der sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten,
3.
Vorbereitung und Ausfertigung von Wertermittlungen (Gutachten, Bodenrichtwerte, Übersichten über die Bodenrichtwerte),
4.
Erstellung von Wertberechnungen und Abgabe fachlicher Stellungnahmen gegenüber Behörden, soweit der Person, die den Antrag gestellt hat, das Tätigwerden der Geschäftsstelle genügt und keine fachlichen Einwände des vorsitzenden Mitglieds bestehen,
5.
Aufbereitung der Bodenrichtwerte für ihre Veröffentlichung und Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über die Bodenrichtwerte und andere Daten der Wertermittlung,
6.
Erstellung und Veröffentlichung des Grundstücksmarktberichtes,
7.
Festsetzung von Verwaltungskosten und der Entschädigungen der ehrenamtlichen Gutachter und Gutachterinnen.
Teil 2 Leistungen und Verfahren
§ 11 Verfahren
(1) Anträge auf Erstattung von Gutachten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen. Die Geschäftsstelle beschafft die erforderlichen Unterlagen und bereitet die Beratung und Erstellung der Wertermittlung vor.
(2) Gutachten, sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten, Bodenrichtwerte und Übersichten werden von den mitwirkenden Mitgliedern in nicht öffentlicher Sitzung beraten und mit Stimmenmehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(3) Die Mitglieder geben ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ab und sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Abweichende Auffassungen sind auf Verlangen aktenkundig zu machen.
(4) Beschlüsse werden von dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied und den mitwirkenden weiteren Mitgliedern unterzeichnet. Gutachten sind zu begründen.
§ 12 Kaufpreissammlung
(1) Die gemäß § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches mitgeteilten Verkaufsfälle und sonstigen Rechtsvorgänge sind vollständig zu erfassen und in die Kaufpreissammlung aufzunehmen.
(2) Die Flurbereinigungsbehörden übermitteln den Gutachterausschüssen zur Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung unentgeltlich Daten über Kapitalbeträge gemäß § 40 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, Verwertungserlöse gemäß § 54 Absatz 2 des Flurbereinigungsgesetzes sowie über Geldentschädigungen gemäß § 88 Nummer 4 und § 89 des Flurbereinigungsgesetzes.
(3) Die Kaufpreissammlung wird auf der Grundlage der Geobasisdaten gemäß § 4 Absatz 2 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713) geführt.
(4) Die in digitaler Form zu führende Kaufpreissammlung besteht aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) und der Kaufpreisdatei (beschreibender Nachweis).
(5) Die Kaufpreiskarte soll den Zuschnitt der Grundstücke erkennen lassen. In die Kaufpreiskarte sind die Vorgänge gemäß Absatz 1, soweit es sich um Eigentumswechsel an Grundstücken handelt, mit dem Zeitpunkt der Bestimmung des Entgelts einzutragen, bei unbebauten Grundstücken nach Möglichkeit auch mit dem Entgelt je Quadratmeter Grundstücksfläche.
(6) In der Kaufpreisdatei werden Vertragsmerkmale, wertbeeinflussende Umstände, geeignete Ordnungsmerkmale und Objektgruppen der Vorgänge gemäß Absatz 1 nachgewiesen. Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.
(7) Vertragsmerkmale sind die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsüberganges, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, sonstige Besonderheiten der Entgeltbestimmung sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse.
(8) Wertbeeinflussende Umstände sind insbesondere Entwicklungszustand, Lage, Größe, Nutzung, Nutzungsmöglichkeit, gezahlte oder nicht gezahlte Erschließungsbeiträge oder andere Beiträge sowie ferner bei baulichen Anlagen Alter, baulicher Zustand und etwaiger Ertrag.
(9) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuches, die Bezeichnung der Gemeinde, des Gemeindeteils, die Straße und Hausnummer sowie gegebenenfalls die Flurstückskoordinaten.
(10) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.
§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
(1) Die Daten der Kaufpreissammlung mit ihren ergänzenden weiteren Datensammlungen sind Dritten grundsätzlich nicht zugänglich. Das gilt auch für zugehörige Verträge, Beschlüsse und Unterlagen. Die Kaufpreissammlung darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nur von Mitgliedern des Gutachterausschusses, den Beschäftigten der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses oder im Fall des § 10 Absatz 3 von den Beschäftigten der Geschäftsstellen eingesehen werden. Die landesrechtlichen Datenschutzbestimmungen über Auskunfts- und Einsichtsrechte Betroffener und des Landesbeauftragten für den Datenschutz bleiben unberührt.
(2) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind auf schriftlichen Antrag bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und die sachgerechte Verwendung der Daten gewährleistet erscheint. Das berechtigte Interesse und die sachgerechte Verwendung der Daten sind regelmäßig anzunehmen, wenn die Auskunft von einer Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder von öffentlich bestellten und vereidigten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen zur Erstattung von Wertgutachten für die in § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches genannten Personen oder Stellen beantragt wird.
(3) Gegebene Auskünfte dürfen sich nicht auf bestimmte oder bestimmbare Personen und Grundstücke beziehen. Grundstücksbezogene Auskünfte sind an die in Absatz 2 Satz 2 Genannten zu erteilen, wenn dies zur Erfüllung der Bewertungsaufgaben erforderlich ist, und an öffentliche Forschungseinrichtungen nach Maßgabe des § 34 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes.
(4) Die mitgeteilten Daten dürfen nur für den Zweck genutzt werden, der bei dem Auskunftsantrag angegeben wurde. Hierauf ist bei der Auskunftserteilung hinzuweisen.
§ 14 Übersicht über die Bodenrichtwerte
(1) Der Gutachterausschuss erstellt für typische Orte oder Ortsteile auf der Grundlage der gemäß § 196 des Baugesetzbuches ermittelten Bodenrichtwerte eine Übersicht über die Bodenrichtwerte.
(2) Für baureifes Land sind die Angaben zu gliedern nach Wohnbauflächen für den individuellen Wohnungsbau, Wohnbauflächen für den Geschosswohnungsbau und nach gewerblichen Bauflächen. Dabei sollen nach Möglichkeit für gute, mittlere und mäßige Lagen typische Werte für erschließungsbeitragsfreie Grundstückswerte angegeben werden; Spannen dürfen nicht angegeben werden.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses leitet dem Oberen Gutachterausschuss jeweils bis zum 31. März jedes Kalenderjahres die erstellte Bodenrichtwertübersicht zu.
§ 15 Grundstücksmarktbericht
Der Gutachterausschuss hat Feststellungen über den Grundstücksmarkt, insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung, mindestens zum Ende jedes zweiten Kalenderjahres in einer Übersicht über den Grundstücksmarkt zusammenzufassen (Grundstücksmarktbericht). Dabei sind die Verhältnisse auf den Teilmärkten für unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke, Eigentumswohnungen und Ertragsgrundstücke gesondert darzustellen.
§ 16 Bekanntmachung und Veröffentlichung
(1) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten und der Grundstücksmarktbericht gemäß § 15 sind zu veröffentlichen. Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten können im Grundstücksmarktbericht veröffentlicht werden.
(2) Die in automatisierter Form auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters geführten Bodenrichtwerte sind auf einer Bodenrichtwertkarte für den Bereich des Gutachterausschusses zu veröffentlichen. Die Bodenrichtwerte können zusätzlich auf der Grundlage anderer Geobasisdaten gemäß § 4 Absatz 2 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes veröffentlicht werden. Die Bodenrichtwertkarte für den Bereich eines Gutachterausschusses umfasst sämtliche Karten, auf denen Bodenrichtwerte dargestellt sind.
(3) Die Bodenrichtwertkarte ist nach Abschluss der Bodenrichtwertermittlung in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass jeder bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Einsicht in die Bodenrichtwertkarte nehmen und mündlich oder schriftlich Auskunft über die Bodenrichtwertkarte verlangen kann.
(4) Behörden, für die der Gutachterausschuss Wertermittlungen gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 1 oder gemäß § 196 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Baugesetzbuches durchgeführt hat, geben deren Ergebnisse den Eigentümern oder sonstigen Verfahrensbeteiligten bekannt.
§ 17 Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse
(1) Benachbarte Gutachterausschüsse tauschen Bodenrichtwertkarten und die sonstigen für die Wertermittlungen erforderlichen Daten unentgeltlich untereinander aus. Daten der Kaufpreissammlung, insbesondere für die Ermittlung sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten einschließlich von Bodenrichtwerten und zur Erstattung von Gutachten sind den Gutachterausschüssen unentgeltlich zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Zur Führung der landesweiten Datensammlung gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 2 übermitteln die Gutachterausschüsse die Daten ihrer Kaufpreissammlungen dem Oberen Gutachterausschuss unentgeltlich jährlich zu einem von ihm festgelegten Zeitpunkt. Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, dem Oberen Gutachterausschuss für die Wahrnehmung seiner Aufgaben alle in Betracht kommenden Daten und Unterlagen aufzubereiten und vorzulegen.
§ 18 Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis
Die Landräte und Oberbürgermeister werden gemäß den §§ 3, 4 und 10 im übertragenen Wirkungskreis tätig.
Teil 3 Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte
§ 19 Bildung
(1) Für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird ein Oberer Gutachterausschuss gebildet.
(2) Er führt die Bezeichnung „Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Land Mecklenburg-Vorpommern“.
§ 20 Zusammensetzung
(1) Der Obere Gutachterausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern und Gutachterinnen.
(2) Die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses werden vom Innenministerium bestellt. Sie sollen bereits Mitglieder eines Gutachterausschusses sein. Als Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses können auch Beschäftigte des Landes bestellt werden. Zum vorsitzenden Mitglied muss eine leitende beschäftigte Person des Landesamtes für innere Verwaltung bestellt werden. Für das vorsitzende Mitglied ist für den Verhinderungsfall eine stellvertretende Person aus dem Kreise der weiteren Gutachter und Gutachterinnen zu bestellen.
§ 21 Besetzung im Einzelfall, Beschlussfassung
Der Obere Gutachterausschuss beschließt
1.
mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung und mindestens zwei ehrenamtlichen weiteren Gutachtern oder Gutachterinnen über Obergutachten,
2.
mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Gutachtern oder Gutachterinnen über
a)
die landesweiten und überregionalen sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten,
b)
landesweite Bodenrichtwertindizes gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 7,
c)
den Grundstücksmarktbericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie sonstige Übersichten und Analysen und
d)
verbindliche Standards gemäß § 23 Absatz 2 Nummer 10.
§ 22 Aufgaben
Über die ihm gemäß § 198 Absatz 2 des Baugesetzbuches obliegenden Aufgaben hinaus hat der Obere Gutachterausschuss, wenn bereits ein Gutachten eines Gutachterausschusses vorliegt, ein Obergutachten zu erstatten auf Antrag
1.
einer für städtebauliche Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen oder deren Förderung zuständigen Behörde oder
2.
der sonst gemäß § 193 Absatz 1 des Baugesetzbuches Berechtigten, wenn für das Obergutachten eine bindende Wirkung bestimmt oder vereinbart worden ist.
Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses sind von der Mitwirkung an einem Obergutachten ausgeschlossen, wenn sie an dem Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses mitgewirkt haben.
§ 23 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses wird im Landesamt für innere Verwaltung eingerichtet.
(2) Die Geschäftsstelle des Oberen Gutachterausschusses führt nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds neben der Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben insbesondere folgende Aufgaben aus:
1.
Vorbereitung und Ausfertigung von Obergutachten,
2.
Führung einer landesweiten Datensammlung auf der Grundlage der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse gemäß § 1,
3.
Auskunftserteilung aus der landesweiten Datensammlung gemäß Nummer 2 an die Gutachterausschüsse gemäß § 1 bei Bedarf und an andere Stellen und Personen nach Maßgabe des § 13, soweit nicht der Gutachterausschuss gemäß § 1 zuständig ist,
4.
Sammlung, Auswertung und Bereitstellung von Daten zu Kaufpreisobjekten, die in den Gutachterausschüssen nur vereinzelt auftreten,
5.
Auskunftserteilung gemäß § 7 Absatz 2 des Gesetzes über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, nach Zusammenfassung der für diesen Zweck zu liefernden Daten der Gutachterausschüsse gemäß § 1,
6.
Ermittlung landesweiter und überregionaler sonstiger für die Wertermittlung erforderlicher Daten,
7.
im Bedarfsfall Ableitung landesweiter Bodenrichtwertindizes anstelle von Bodenrichtwerten gemäß § 196 Absatz 2 Satz 1 des Baugesetzbuches im Einvernehmen mit der für die Besteuerung des Grundbesitzes zuständigen oberen Landesfinanzbehörde,
8.
Erstellung und Vertrieb des Grundstücksmarktberichtes für das Land Mecklenburg-Vorpommern sowie sonstiger Übersichten und Analysen unter Verwendung der Wertermittlungsinformationen der örtlich zuständigen Gutachterausschüsse einschließlich ihrer Bereitstellung im Internet,
9.
Erstellung und Veröffentlichung einer landesweiten Übersicht über Bodenrichtwerte gemäß § 14,
10.
Vorbereitung der Festlegung verbindlicher Standards im Hinblick auf die Bereitstellung eines aktuellen, flächendeckenden und einheitlichen Datenangebots in Abstimmung mit den Gutachterausschüssen,
11.
Koordinierung und Sicherstellung der Datenabgabe an Dritte, sofern die Daten den räumlichen Zuständigkeitsbereich eines einzelnen Gutachterausschusses überschreiten,
12.
Tätigkeit als Ansprechstelle für Informationen über die Gesamtheit der Gutachterausschüsse,
13.
Beteiligung an der Erarbeitung bundesweiter Grundstücksmarktdokumentationen,
14.
Koordinierung und Durchführung der landesweiten Öffentlichkeitsarbeit,
15.
Einrichtung und Betreuung des zentralen Internetauftritts sowie der Möglichkeit eines Online-Datenabrufs und
16.
Unterstützung der Fortbildung der Gutachterausschüsse gemäß § 1.
§ 24 Anzuwendende Vorschriften
Soweit sich aus den §§ 19 bis 23 nicht etwas anderes ergibt, sind § 3 Absatz 1 und 4, die §§ 4, 5, 6, 8 und 9 Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 11 und 13 auf den Oberen Gutachterausschuss entsprechend anzuwenden.
Teil 4 Aufsicht, Kosten
§ 25 Aufsicht
(1) Dem Innenministerium obliegt
1.
die Rechtsaufsicht über den Oberen Gutachterausschuss als Landesbehörde,
2.
die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Oberen Gutachterausschusses mit der Maßgabe, dass sich daraus keine Beeinträchtigung der funktionsbezogenen Unabhängigkeit der Mitglieder ergibt und ihnen Nachteile außerhalb ihrer Funktion nicht entstehen sowie
3.
die Fachaufsicht über das Landesamt für innere Verwaltung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 23.
(2) Dem Landesamt für innere Verwaltung obliegt
1.
die Rechtsaufsicht über die Gutachterausschüsse als Landesbehörden,
2.
die Dienstaufsicht über die Mitglieder der Gutachterausschüsse mit der Maßgabe, dass sich daraus keine Beeinträchtigung der funktionsbezogenen Unabhängigkeit der Mitglieder ergibt und ihnen Nachteile außerhalb ihrer Funktion nicht entstehen sowie
3.
die Fachaufsicht über die Landräte und die Oberbürgermeister bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß den §§ 3, 4 und 10.
§ 26 Kosten
(1) Die Kosten des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle trägt die Gebietskörperschaft, bei deren Behörde die Geschäftsstelle eingerichtet ist.
(2) Die Kosten des Oberen Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle trägt das Land.
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 27 Übergangsvorschriften
(1) Nach Inkrafttreten der §§ 1 und 2 Absatz 1 des Landkreisneuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) erfolgt die Bestellung und Verpflichtung der Mitglieder der Gutachterausschüsse gemäß der §§ 3 und 4 dieser Verordnung. Mit der Bestellung werden die jeweils betroffenen, nach der Gutachterausschussverordnung gebildeten Gutachterausschüsse aufgelöst. Zeitgleich endet die Amtszeit der Mitglieder dieser Gutachterausschüsse. Ausnahmeregelungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 bedürfen der Zustimmung des Landesamtes für innere Verwaltung.
(2) Die Amtszeit der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bestellten Mitglieder der Gutachterausschüsse in der Landeshauptstadt Schwerin und der Hansestadt Rostock endet mit deren ursprünglich vorgesehenem Ablauf.
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gutachterausschussverordnung vom 6. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 401), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, außer Kraft.
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