GesSchädBLVO M-V
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Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (GesSchädBLVO M-V) Vom 6. Juli 2011

Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (GesSchädBLVO M-V) Vom 6. Juli 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (GesSchädBLVO M-V) vom 6. Juli 201116.07.2011
Eingangsformel16.07.2011
§ 1 - Begriffsbestimmung16.07.2011
§ 2 - Pflichten der Eigentümer, Nutzungsberechtigten, Inhaber und zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten16.07.2011
§ 3 - Befallskontrollen und Anordnung von Bekämpfungsmaßnahmen durch das Gesundheitsamt16.07.2011
§ 4 - Durchführung der Bekämpfung16.07.2011
§ 5 - Schädlingsbekämpfungsbetriebe16.07.2011
§ 6 - Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen16.07.2011
§ 7 - Einschränkung von Grundrechten16.07.2011
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten16.07.2011
§ 9 - Übertragung der Ermächtigung16.07.2011
§ 10 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.07.2011
Aufgrund des § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Gesundheitsschädlinge sind Gliederfüßer und Wirbeltiere, die Krankheitserreger übertragen können oder als Parasiten die Gesundheit oder das Wohlbefinden des Menschen beeinträchtigen können. Gesundheitsschädlinge im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
Gliederfüßer:
Synanthrope Schaben (Blattaria), Synanthrope Fliegen (Brachycera), wenn sie zahlreich im Zusammenhang mit hygienischen Missständen auftreten, Stechende Mücken (Culiciformia), Plattwanzen (Bett-, Tauben- und Schwalbenwanze, Cimicidae), Kleiderläuse (Pediculus humanus corporis), Flöhe (Siphonaptera), Pharaoameisen und gleichartig lebende Ameisen (Monomorium pharaonis, Formicidae), Zecken in Gebäuden (Ixodoidea), Milben im Wohn- und Arbeitsbereich (Acari);
2.
Wirbeltiere:
Wanderratte (Rattus norvegicus), Hausratte (Rattus rattus), Hausmaus (Mus musculus), Verwilderte Haustaube (Columba livia domestica);
3.
Lebensmittelschädlinge als Überträger von Krankheitserregern.
(2) Ein Befall mit Gesundheitsschädlingen liegt vor beim Auftreten von Gesundheitsschädlingen in Gebäuden, Transportmitteln mit umschlossenen Räumen und Siedlungen. Gesundheitsschädlinge, die im Freiland auftreten, sind nur dann zu bekämpfen, wenn die Gefahr besteht, dass durch sie Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können.
(3) Die Feststellung des Befalls ist darauf gerichtet, die Ansiedlungsorte, die Ausbreitungsweite und das Eindringen oder Einschleppen von Gesundheitsschädlingen nachzuweisen.
(4) Die Bekämpfung umfasst Maßnahmen gegen das Auftreten, die Vermehrung und Verbreitung sowie zur Vernichtung von Gesundheitsschädlingen in einem begrenzten Raum oder Gebiet, um die Verbreitung von Krankheitserregern durch Gesundheitsschädlinge zu verhindern.

§ 2 Pflichten der Eigentümer, Nutzungsberechtigten, Inhaber und zur Unterhaltung von Gegenständen Verpflichteten

Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Gebäuden, Wohn- und Gewerberäumen, Schiffen und anderen Transportmitteln mit umschlossenen Räumen sind zur Feststellung und Bekämpfung von Befall mit Gesundheitsschädlingen verpflichtet. Sie haben bei begründetem Verdacht auf Schädlingsbefall Befallskontrollen des Gesundheitsamtes zu dulden und zu unterstützen. Das Gleiche gilt für die Inhaber der tatsächlichen Gewalt an Gegenständen sowie für die zur Unterhaltung der Gegenstände Verpflichteten. Ein Befall mit Gesundheitsschädlingen ist unverzüglich durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, soweit eine konkrete Gesundheitsgefährdung zu befürchten ist.

§ 3 Befallskontrollen und Anordnung von Bekämpfungsmaßnahmen durch das Gesundheitsamt

(1) Das Gesundheitsamt führt Befallskontrollen durch und ordnet die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen an, soweit ein Einschreiten zur Abwehr einer Gesundheitsgefährdung notwendig ist.
(2) Das Gesundheitsamt kann anordnen, dass die Bekämpfungsmaßnahmen von geeigneten Fachkräften durchgeführt werden.
(3) Die in § 2 genannten Personen sind gegenüber dem Gesundheitsamt auskunftspflichtig. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind Abschluss und Ergebnis von angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen mitzuteilen.

§ 4 Durchführung der Bekämpfung

(1) Die Bekämpfung auf behördliche Anordnung darf nur von Sachkundigen mit entsprechendem Nachweis und nur mit solchen Mitteln und Verfahren durchgeführt werden, die in die Liste nach § 18 des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen sind.
(2) Die Schädlingsbekämpfer und Schädlingsbekämpferinnen sind verpflichtet, die Bekämpfung unter Beachtung neuester wissenschaftlich anerkannter Erkenntnisse und Arbeitsverfahren durchzuführen. Das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist bei behördlich angeordneten Maßnahmen durch den Schädlingsbekämpfer oder die Schädlingsbekämpferin über Abschluss und Ergebnis der Bekämpfung sowie über notwendige Vorbeugemaßnahmen zu informieren.
(3) Abschluss und Ergebnis großflächiger Bekämpfungsmaßnahmen sind durch die ausführenden Schädlingsbekämpfer und Schädlingsbekämpferinnen über das Gesundheitsamt dem Landesamt für Gesundheit und Soziales sowie dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie mitzuteilen.
(4) Die Bekämpfung von Freilandstechmücken und deren Entwicklungsstadien bedarf der vorherigen Zustimmung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales und des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie. Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn aufgrund umfangreicher Voruntersuchungen diese Maßnahme ausreichend begründet ist und keine unzumutbaren Auswirkungen auf die Umwelt zu befürchten sind.
(5) Bei verwilderten Haustauben sind grundsätzlich nur Maßnahmen zur Vergrämung zulässig. Im Einzelfall kann das Gesundheitsamt mit Zustimmung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes die Tötung von verwilderten Haustauben zulassen, wenn nur so die Verbreitung von Krankheitserregern auf Menschen verhindert werden kann.
(6) Bei starkem Befall von synanthropen Schaben und Fliegen, Wander- und Hausratten oder Hausmäusen in Tierställen oder Lebensmittelbetrieben haben sich Gesundheitsamt und Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gegenseitig zu unterrichten und die Bekämpfungsmaßnahmen abzustimmen.

§ 5 Schädlingsbekämpfungsbetriebe

(1) Für die Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen bedürfen Schädlingsbekämpfer und Schädlingsbekämpferinnen eines Sachkundenachweises gemäß Anhang I, Nummer 3.4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S.1643).
(2) Schädlingsbekämpfer und Schädlingsbekämpferinnen haben die Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit dem für den Sitz des Betriebes zuständigen Gesundheitsamt mitzuteilen.
(3) Das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Schädlingsbekämpfer oder eine Schädlingsbekämpferin Bekämpfungsarbeiten ausführt, ist berechtigt, den in Absatz 1 geforderten Sachkundenachweis zu kontrollieren und im Falle einer nicht erworbenen Sachkunde gemäß Absatz 2 dieser Person das Ausführen von Bekämpfungsarbeiten zu untersagen.
(4) Die in der Schädlingsbekämpfung Tätigen haben mindestens alle zwei Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen.
(5) Das Landesamt für Gesundheit und Soziales führt die fachliche Beratung der Schädlingsbekämpfungsbetriebe und die Fortbildung der Schädlingsbekämpfer und Schädlingsbekämpferinnen durch.
(6) Das Anzeigeverfahren nach Absatz 2 können Schädlingsbekämpfer und Schädlingsbekämpferinnen über eine einheitliche Stelle abwickeln.

§ 6 Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen

(1) Bei der Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen dürfen bei bestimmungsgemäßem oder vorhersehbarem Gebrauch der Entwesungsmittel und -verfahren weder Menschen gesundheitlich gefährdet noch Nichtschädlinge oder die Umwelt mehr als unvermeidbar gefährdet oder geschädigt werden. Die Vorschriften über den sicheren Umgang mit Schädlingsbekämpfungsmitteln sind einzuhalten.
(2) Bei behördlich angeordneten Bekämpfungen sind Art und Umfang der zum Schutz gegen eine Kontamination mit den Bekämpfungsmitteln vorgenommenen Maßnahmen dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Beseitigung von Bekämpfungsmittelrückständen in Räumen oder auf Flächen.
(3) Bekämpfungsmittel sind nur in Originalverpackungen und -behältnissen mit vorschriftsmäßiger und leicht lesbarer Beschriftung aufzubewahren.
(4) Mittel zur Nagetierbekämpfung dürfen nach dem Ausbringen für Menschen und Nichtschädlinge nicht direkt zugänglich sein. Sie sind in der Regel in mit Gefahrensymbolen gekennzeichneten Köderbehältnissen verdeckt auszulegen.
(5) An den Köderbehältern und im Bekämpfungsgebiet sind gut sichtbar Warnzettel mit folgenden Angaben anzubringen: Gefahrensymbol, Name und Menge des Bekämpfungsmittels sowie des enthaltenen Wirkstoffs, Zieltierart, Warnhinweise, Anweisungen zur Ersten Hilfe (soweit bekannt mit Antidote), Anschrift des Anwenders und Datum des Auslegens.
(6) Nach Abschluss von Nagetierbekämpfungen sind nicht angenommene Giftköder vom Schädlingsbekämpfer oder von der Schädlingsbekämpferin wieder zu entfernen.
(7) Behältnisse von Schädlingsbekämpfungsmitteln dürfen nur in völlig geleertem Zustand und in geringen Mengen dem Hausmüll beigegeben werden. Reste von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind als Sonderabfall zu entsorgen.

§ 7 Einschränkung von Grundrechten

In den Fällen des § 2 wird gemäß § 17 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der §§ 2 bis 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig gemäß § 73 Absatz 1 Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 eine Anzeige nicht erstattet oder seinen Pflichten als Eigentümer, Nutzungsberechtigter oder Inhaber nicht nachkommt,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 eine durch das Gesundheitsamt angeordnete Bekämpfungsmaßnahme nicht befolgt,
3.
entgegen § 4 Absatz 1 das Schädlingsbekämpfungsgewerbe ausübt,
4.
entgegen § 5 Bekämpfungsmaßnahmen durchführt oder
5.
entgegen § 6 erforderliche Sicherheits- und Entsorgungsmaßnahmen nicht vorschriftsmäßig durchführt.

§ 9 Übertragung der Ermächtigung

Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, Rechtsverordnungen über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Kopfläusen und Krätzemilben zu erlassen, auf das Ministerium für Soziales und Gesundheit.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen vom 26. Juni 1992 (GVOBl. M-V S. 373), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2001 (GVOBl. M-V S. 249) geändert worden ist, außer Kraft.
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