FKrG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz - FKrG M-V) Vom 23. Mai 2006

Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz - FKrG M-V)
Vom 23. Mai 2006
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 62 aufgehoben durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 415).
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23.5.2006 (GVOBl. M-V S. 194) - Das Gesetz ist gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318) gegenstandslos, mit Ausnahme einiger Vorschriften.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz - FKrG M-V) vom 23. Mai 200601.08.2006
Inhaltsverzeichnis01.08.2006
TEIL 1 - (§§ 1 bis 45)01.08.2006
Teil 2 - Funktionalreform II Interkommunale Aufgabenneuzuordnung01.08.2006
Kapitel 1 bis 2 - (§§ 47 bis 58)01.08.2006
Kapitel 3 - Ämter und amtsfreie Gemeinden01.08.2006
§ 59 - (aufgehoben)01.01.2009
§ 60 - Namensrecht01.08.2006
§ 61 - Gewerberecht30.06.2007
§ 62 - (aufgehoben)16.07.2011
§ 63 - Schornsteinfegerwesen01.08.2006
§ 64 - Wasserrecht01.11.2006
§ 65 - Ordnungsrechtliche Befahrensregelungen auf Gewässern01.11.2006
§ 66 - Naturschutz01.08.2006
§ 67 - Fischereischeinprüfungen01.08.2006
§ 68 - Straßenverkehrsrecht01.08.2006
Kapitel 4 - Aufgabenarten, Ordnungswidrigkeiten, Anpassung von Rechtsverordnungen01.08.2006
§ 69 - Aufgabenarten01.08.2006
§ 70 - Ordnungswidrigkeiten01.08.2006
§ 71 - Anpassung von Rechtsverordnungen01.08.2006
Teil 3 - (§§ 72 bis 87)01.08.2006
Teil 4 - Übergreifende Regelungen01.08.2006
(§ 88)01.08.2006
§ 89 - Übernahme der Beamten im Rahmen der Funktionalreform II01.08.2006
§ 90 - Übernahme der Arbeitnehmer im Rahmen der Funktionalreform II01.08.2006
(§§ 91 bis 92)01.08.2006
§ 93 - Auseinandersetzung01.08.2006
(§ 94 bis 98)01.08.2006
§ 99 - Regelung zur Finanzierung der Funktionalreform II01.08.2006
(§ 100)01.08.2006
§ 101 - Entwicklung der Gemeindestrukturen01.08.2006
Inhaltsübersicht *
Fußnoten
*)
Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)

TEIL 1 (§§ 1 bis 45)

*
Fußnoten
*)
Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)

Teil 2 Funktionalreform II Interkommunale Aufgabenneuzuordnung

Kapitel 1 bis 2 (§§ 47 bis 58)

*
Fußnoten
*)
(Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)

Kapitel 3 Ämter und amtsfreie Gemeinden

§ 59

(aufgehoben)

§ 60 Namensrecht

Die folgenden Aufgaben nach dem
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:
1.
die Änderung eines Familiennamens nach
§ 6 Satz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
,
2.
die Änderung eines Vornamens nach
§ 11 Satz 1 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
,
3.
die Ausübung der Befugnisse nach den
§§ 9 und 11 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
,
4.
die Veröffentlichung von Anträgen auf und von Entscheidungen über die Änderung des Familiennamens nach Artikel I
§ 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3306).

§ 61 Gewerberecht

Die folgenden Aufgaben nach der
Gewerbeordnung und dem Gaststättengesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 112 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:
1.
Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlungsgeschäftes nach
§ 34 Abs. 1 der Gewerbeordnung ,
2.
Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes nach
§ 34a Abs. 1 der Gewerbeordnung ,
3.
Erlaubnis zum Betrieb eines Versteigerungsgewerbes nach
§ 34b Abs. 1 der Gewerbeordnung ,
4.
Erlaubnis zum Betrieb eines Makler-, Bauträger- und Baubetreuergewerbes nach
§ 34c Abs. 1 der Gewerbeordnung ,
5.
Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit nach
§ 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung ,
6.
Gestattung der Fortführung des Gewerbes durch Stellvertreter nach
§ 35 Abs. 2 der Gewerbeordnung ,
7.
Wiedergestattung des Gewerbes nach
§ 35 Abs. 6 der Gewerbeordnung ,
8.
Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz sowie Entgegennahme der Anzeige über Nichtdurchführung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten nach
§ 69 Abs. 1 und 3 der Gewerbeordnung
,
9.
(aufgehoben),
10.
(aufgehoben),
11.
(aufgehoben),
12.
(aufgehoben),
13.
(aufgehoben),
14.
(aufgehoben),
15.
Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach
§ 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ,
16.
Anordnung gegenüber Betreibern eines erlaubnisfreien Gaststättengewerbes nach
§ 5 Abs. 2 des Gaststättengesetzes ,
17.
Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes durch einen Stellvertreter nach
§ 9 Satz 1 des Gaststättengesetzes ,
18.
Vorläufige Erlaubnis zur Ausübung des Gaststättengewerbes nach
§ 11 des Gaststättengesetzes ,
19.
Untersagung der Beschäftigung unzulässiger Personen nach
§ 21 Abs. 1 des Gaststättengesetzes
,
20.
Verlangen auf Auskunftserteilung, Einsichtnahme und Befugnis zum Betreten von Grundstücken und Geschäftsräumen nach
§ 22 Abs. 1 und 2 des Gaststättengesetzes
.

§ 62

(aufgehoben)

§ 63 Schornsteinfegerwesen

Die folgenden Aufgaben nach dem
Schornsteinfegergesetz werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:
1.
Zutritt zu den Grundstücken und Räumen bei der Überprüfung des Bezirksschornsteinfegermeisters oder zur Durchsetzung einer verweigerten Kehrung nach
§ 1 Abs. 3 Satz 2 des Schornsteinfegergesetzes
,
2.
Leistungsbescheid für die Beitreibung der Schornsteinfegergebühren nach
§ 25 Abs. 4 Satz 4 des Schornsteinfegergesetzes
,
3.
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 50 des Schornsteinfegergesetzes .

§ 64 Wasserrecht

(1) Die folgenden Aufgaben nach dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:
1.
Entgegennahme der Anzeige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zusammenhang mit Haustankanlagen nach
§ 20 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
,
2.
Zulassung von Abweichungen von Vorschriften bei wild abfließendem Wasser nach
§ 80 Abs. 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeit für die Genehmigung zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) nach
§ 42 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
durch Rechtsverordnung dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht zu übertragen.

§ 65 Ordnungsrechtliche Befahrensregelungen auf Gewässern

Den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt die Aufgabe, Befahrensregelungen auf Gewässern zu treffen, soweit nicht spezielle gesetzliche Regelungen vorgehen.

§ 66 Naturschutz

(1) Die folgenden Aufgaben nach dem Landesnaturschutzgesetz werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:
1.
Erteilung von Genehmigungen und Anordnungen zum Sperren von Flächen und Wegen in der freien Landschaft nach
§ 42 Abs. 1 und 2 des Landesnaturschutzgesetzes
,
2.
Erteilung von Genehmigungen zum Aufstellen und Benutzen von Zelten und beweglichen Unterkünften außerhalb von Zelt- und Campingplätzen im Einzelfall nach
§ 45 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes
.
(2) Die Aufgaben der Festsetzung von geschützten Landschaftsbestandteilen nach
§ 26 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes
werden den Gemeinden übertragen.

§ 67 Fischereischeinprüfungen

(1) Die Aufgaben der Fischereischeinprüfung nach
§ 8 des Landesfischereigesetzes werden den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Körperschaften können die Durchführung der Prüfung auf amtliche sowie ehrenamtliche Fischereiaufseher übertragen.

§ 68

*)
Straßenverkehrsrecht
(1) Gegenstandslos
*
(2) Weiterhin werden die folgenden Aufgaben nach der
Straßenverkehrs-Ordnung den Ämtern und amtsfreien Gemeinden übertragen:
1.
die Erteilung der Erlaubnis für Veranstaltungen mit übermäßiger Straßenbenutzung nach
§ 29 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 44 Abs. 3 Halbsatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
,
2.
die Erteilung der Erlaubnis für Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können nach
§ 30 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 44 Abs. 3 Halbsatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
,
3.
die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenbenutzung nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung
,
4.
die Genehmigung von Ausnahmen von Halte- und Parkverboten nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung
,
5.
die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung
,
6.
die Genehmigung von Ausnahmen von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufes der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a der Straßenverkehrs-Ordnung
,
7.
die Genehmigungen von Ausnahmen von der Vorschrift im Bereich eines Zonenhalteverbotes nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b der Straßenverkehrs-Ordnung
,
8.
die Genehmigung von Ausnahmen von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen nach
§ 46 Abs. 1 Nr. 4c der Straßenverkehrs-Ordnung
,
9.
die Genehmigung von Ausnahmen vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 der Straßenverkehrs-Ordnung
,
10.
die Genehmigung von Ausnahmen von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung
,
11.
die Genehmigung von Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind, nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung
,
12.
die Genehmigung von Ausnahmen von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot nach
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 der Straßenverkehrs-Ordnung
.
Fußnoten
*)
gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)
*)
§ 68 Abs. 1 tritt gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) mit Ablauf des Tages vor den Neuwahlen für die Kreistage im Jahre 2009 in Kraft.

Kapitel 4 Aufgabenarten, Ordnungswidrigkeiten, Anpassung von Rechtsverordnungen

§ 69 Aufgabenarten

(1) Die in §§ 49 bis 52
, 55 bis 63 ,
64 Abs. 1 , 66 Abs. 1
und 67 und 68
übertragenen Aufgaben werden von den kommunalen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben in § 51
(Waffenrecht), §§ 61 ,
62 und 63 (Gewerberecht, Handwerksrecht, Schornsteinfegerwesen) und
§ 65 (Ordnungsrecht) führen die kommunalen Körperschaften durch ihre örtlichen Ordnungsbehörden durch.
(3) Die Aufgaben in §§ 48
(Abfallwirtschaft), 53 und
54 (Jugendhilfe und Sozialhilfe) sowie in
§ 66 Abs. 2 nehmen die großen kreisangehörigen Städte sowie die übrigen Gemeinden im eigenen Wirkungskreis wahr.

§ 70 Ordnungswidrigkeiten

(1) Die mit den durch §§ 48 bis 50
, 52 bis 61 und
64 , 66 bis 68
übertragenen Aufgaben im Zusammenhang stehenden Ordnungswidrigkeiten werden von den jeweils zuständigen Landräten, Oberbürgermeistern der großen kreisangehörigen Städte, den Bürgermeistern der übrigen amtsfreien Gemeinden und den Amtsvorstehern der Ämter verfolgt und geahndet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie nehmen insoweit die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Die von den jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden festgesetzten Geldbußen werden von diesen vereinnahmt.
(3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten auch für die in den
§§ 51 , 62 und
63 übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

§ 71 Anpassung von Rechtsverordnungen

Die Landesregierung beziehungsweise die obersten Landesbehörden haben den
§§ 48 bis 68 widersprechende Rechtsverordnungen anzupassen oder aufzuheben.

Teil 3 (§§ 72 bis 87)

*
Fußnoten
*)
Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)

Teil 4 Übergreifende Regelungen

(§ 88)

*
Fußnoten
*)
Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)

§ 89 Übernahme der Beamten im Rahmen der Funktionalreform II

(1) Für die von der Aufgabenübertragung auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter nach diesem Gesetz betroffenen Beamten gelten die Bestimmungen der
§§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835) geändert worden ist. Sind die Aufgaben einer Behörde nach der Aufgabenübertragung von mehreren Behörden wahrzunehmen, regeln die beteiligten amtsfreien Gemeinden und Ämter die verhältnismäßige oder anteilige Übernahme der notwendigen Beamten im Einvernehmen. Kommt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Aufgabenübertragung eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde über die Übernahme der Beamten.
(2) Die Landkreise, amtsfreien Gemeinden und Ämter haben rechtzeitig alle für die Übernahme der Beamten erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.
(3) Gegenstandslos
*
Fußnoten
*)
gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)

§ 90 Übernahme der Arbeitnehmer im Rahmen der Funktionalreform II

(1) Die amtsfreien Gemeinden und Ämter übernehmen anteilig die zur Aufgabenerfüllung notwendigen Arbeitnehmer der Behörden, die von der Aufgabenübertragung nach diesem Gesetz auf die amtsfreien Gemeinden und Ämter betroffen sind, mit Zustimmung des jeweiligen Landkreises mit In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Artikel 29 Abs. 1. Hierzu unterbreiten sie dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung notwendigen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der Aufgabenübertragung ein Arbeitsvertragsangebot, mindestens auf der Grundlage der nachfolgenden Absätze, oder nehmen ein entsprechendes Arbeitsvertragsangebot des Arbeitnehmers an. Die kommunalen Körperschaften haben untereinander entsprechende Angaben zu machen.
§ 89 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 gelten entsprechend. Die Personal- und Organisationshoheit der amtsfreien Gemeinden und Ämter bleibt unberührt, soweit sie nicht durch Absatz 2 einmalig eingeschränkt wird.
(2) Das Arbeitsvertragsangebot nach Absatz 1 ist zu den Bedingungen abzugeben, wie sie im bisherigen Arbeitsverhältnis bestanden. Im Übrigen dürfen dem Arbeitnehmer durch den Personalübergang keine Rechtsnachteile entstehen.
(3) Gegenstandslos
*
(4) Die Vorschriften über die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsvertragsangebots finden Anwendung, wenn kein Tarifvertrag abgeschlossen wird, in dem Arbeitsbedingungen des im Zuge der Funktional- und Kreisstrukturreform übergeleiteten Personals geregelt werden.
Fußnoten
*)
gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)

(§§ 91 bis 92)

*
Fußnoten
*)
Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)

§ 93 Auseinandersetzung

(1) Den kreisfreien Städten gehörende Grundstücke samt aufstehender Gebäude einschließlich der Einrichtung und dem sonstigen Zubehör, die ganz und nicht nur vorübergehend der Erfüllung von Aufgaben dienen, die auf die Kreise übergehen, werden Eigentum der Kreise. Das Gleiche gilt für Einrichtungsgegenstände, Arbeitsmittel, Geräteausstattung und dergleichen, soweit keine Grundstücke übertragen werden sowie für DV-Programme einschließlich der für sie bestehenden Nutzungsrechte und Lizenzen, soweit dies rechtlich möglich ist. Auf die Kreise gehen auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften auch die Rechte und Pflichten aus Verträgen über, die im Zusammenhang mit den übergehenden Aufgaben oder Gegenständen abgeschlossen wurden.
*
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Aufgaben, die nach
§§ 59 bis 68 auf Ämter und amtsfreie Gemeinden übertragen werden.
(3) Gegenstandslos
*
(4) Gegenstandslos
*
(5) Das Innenministerium wird ermächtigt, innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes gemäß Artikel 29 Abs. 1 durch Rechtsverordnung die Grundstücke bekannt zu geben, die im Zusammenhang mit der Aufgabenübertragung gemäß
§§ 59 bis 63 und 66 bis 68
auf neue Aufgabenträger übergehen. Die Grundstückslisten werden von den Landkreisen erstellt und sind mit den Aufgabenträgern, auf die die Grundstücke übergehen, abzustimmen.
(6) Die Beteiligten nach Absatz 1 und 2 haben in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergänzende Bestimmungen zur Auseinandersetzung zu treffen. Hierin müssen mindestens Regelungen getroffen werden über:
1.
einen angemessenen Ausgleichsbetrag für noch valutierende Verbindlichkeiten,
2.
einen angemessenen Ausgleichsbetrag für eingebrachte Eigenmittel für Bau- und Sachinvestitionen seit dem 1. Januar 1994, soweit sie noch werthaltig sind,
3.
den Eintritt in Bürgschaften und Garantien,
4.
die Veranlassung der Überleitung etwaiger Fördermittelbescheide auf den neuen Aufgabenträger sowie eine Regelung über den Verwendungsnachweis und die Haftungsabgrenzung.
(7) Soweit im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen Gebühren anfallen, sind die Beteiligten einschließlich der Eigenbetriebe oder Sondervermögen und Eigengesellschaften davon befreit. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen.
(8) Die erforderlichen Grundbuchberichtigungen werden von den neuen Rechtsinhabern veranlasst.
Fußnoten
*)
Nur gültig in Verbindung mit Absatz 2 gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)
*)
gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)
gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)

(§ 94 bis 98)

*
Fußnoten
*)
Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)

§ 99 Regelung zur Finanzierung der Funktionalreform II

(1) Die Finanzierung der Neuzuordnung der kommunalen Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wird durch eine neue Binnenverteilung der Finanzmittel nach dem Finanzausgleichsgesetz in Höhe von 3 Millionen Euro zwischen den bisher zuständigen Landkreisen und den künftig zuständigen Ämtern und amtsfreien Gemeinden sichergestellt.
§ 10d des Finanzausgleichsgesetzes ist entsprechend anzupassen. Gleichzeitig wird dass Volumen des Vorwegabzuges nach
§ 10d des Finanzausgleichsgesetzes um 1 Million Euro erhöht und der Vorwegabzug nach
§ 10g in gleicher Höhe reduziert.
(2) Gegenstandslos
*
Fußnoten
*)
gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)

(§ 100)

*
Fußnoten
*)
Gegenstandslos gemäß Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 26. Juli 2007 (GVOBl. M-V S. 318)

§ 101 Entwicklung der Gemeindestrukturen

Die Landesregierung legt dem Landtag bis zum 30. Juni 2007 einen Bericht über die Erfahrungen vor, die mit der Umsetzung der Empfehlungen der Enquetekommission „Zukunftsfähige Gemeinden und Gemeindestrukturen“ gemacht worden sind. Dabei sind auch die Auswirkungen dieses Gesetzes auf Ämter und Gemeinden sowie das Verhältnis der zu bildenden Kreise zur unterkreislichen Ebene zu bewerten. Weiterhin ist das Verhältnis der Ober- und Mittelzentren zu ihrem jeweiligen Umland zu bewerten.
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