GymOLatuaNachwV MV 2006
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über den Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen in der gymnasialen Oberstufe Vom 28. Februar 2006

Verordnung über den Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen in der gymnasialen Oberstufe Vom 28. Februar 2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.11.2011 bis 31.07.2023
Die Verordnung ist gemäß § 85 Abs. 4 Nr. 4 der Verordnung vom 19. Februar 2019 (GVOBl. M-V S. 82) mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft getreten. Für die Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2019 in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe eingetreten sind, ist sie gemäß den Übergangsbestimmungen des § 84 längstens bis zum 31. Juli 2023 weiter anzuwenden.
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2011 (Mittl.bl. BM M-V S. 640 / GVOBl. MV S. 1101)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen in der gymnasialen Oberstufe vom 28. Februar 200601.08.2006 bis 31.07.2023
Eingangsformel01.08.2006 bis 31.07.2023
§ 1 - Allgemeines01.08.2006 bis 31.07.2023
§ 2 - Latinum01.08.2006 bis 31.07.2023
§ 3 - Großes Latinum01.08.2006 bis 31.07.2023
§ 4 - Graecum01.08.2006 bis 31.07.2023
§ 5 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten18.11.2011 bis 31.07.2023
Aufgrund des § 21 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41) verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Allgemeines

(1) Der Nachweis des Latinums, des großen Latinums oder des Graecums kann erbracht werden
1.
durch die Teilnahme am Unterricht im betreffenden Fach oder
2.
durch die Teilnahme an einer Prüfung im betreffenden Fach.
(2) Der Nachweis des Latinums, des Graecums oder des Hebraicums kann auch durch die Teilnahme an einer Ergänzungsprüfung im betreffenden Fach erbracht werden.
(3) Der Nachweis gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 wird in das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, der Nachweis gemäß Absatz 2 in ein Zeugnis der Ergänzungsprüfung gemäß § 7 der Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch vom 16. Januar 1998 (GVOBl. M-V 1999 S. 336) eingetragen.
(4) Die entsprechende Bescheinigung auf dem Abiturzeugnis setzt in jedem Fall voraus, dass der Schüler die Abiturprüfung bestanden hat.

§ 2 Latinum

Das Latinum hat erworben nach aufsteigendem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht entsprechend den Rahmenplänen für das Fach Latein,
1.
wer beginnend in Jahrgangsstufe 5 nach sechs Jahren am Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ausreichende Leistungen nachweist,
2.
wer beginnend in Jahrgangsstufe 6 oder 7 bis zum Ende des zweiten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 11, ersatzweise Jahrgangsstufe 12, mindestens eine ausreichende (fünf Punkte oder mehr) Abschlussleistung erreicht hat,
3.
wer beginnend in Jahrgangsstufe 8 oder 9 als Abschlussnote in der Jahrgangsstufe 12 mindestens ausreichende (fünf Punkte oder mehr) Leistungen erzielt hat,
4.
wer beginnend in der Einführungsphase Latein als drittes oder viertes Abiturprüfungsfach gewählt und mit mindestens 20 Punkten abgeschlossen oder die Ergänzungsprüfung bestanden hat.

§ 3 Großes Latinum

Das große Latinum hat in der gymnasialen Oberstufe erworben,
1.
wer von Jahrgangsstufe 5 oder 6 bis 12 am Ende der Jahrgangsstufe 12 mindestens ausreichende Leistungen (fünf Punkte) erreicht hat,
2.
wer ab der Jahrgangsstufe 7 durchgehend Unterricht in Latein gehabt und Latein als Prüfungsfach gewählt und in der Abiturprüfung mit mindestens 20 Punkten abgeschlossen hat.

§ 4 Graecum

Das Graecum hat erworben nach aufsteigendem Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht entsprechend den Rahmenplänen für das Fach Griechisch,
1.
wer nach dreijährigem Griechischunterricht Griechisch als Abiturprüfungsfach gewählt und mit mindestens 20 Punkten abgeschlossen hat oder eine Ergänzungsprüfung bestanden hat oder
2.
wer nach wenigstens vierjährigem Griechischunterricht als Abschlussnote in der Jahrgangsstufe 12 mindestens ausreichende Leistungen (fünf Punkte) erreicht hat.

§ 5 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen in der gymnasialen Oberstufe vom 14. Mai 1999 (GVOBl. M-V S. 377) außer Kraft.
Schwerin, den 28. Februar 2006
Der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Prof. Dr. Dr. med. Hans-Robert Metelmann
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