Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationskostenverordnung - IFGKostVO M-V) Vom 1. Juli 2008
Verordnung über die Gebühren und Auslagen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz
(Informationskostenverordnung - IFGKostVO M-V)
Vom 1. Juli 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3, 4, Anlage geändert, § 2 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Januar 2012 (GVOBl. M-V S. 11) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationskostenverordnung - IFGKostVO M-V) vom 1. Juli 2008 | 01.07.2008 |
Eingangsformel | 01.07.2008 |
§ 1 - Gebühren und Auslagen | 18.02.2012 |
§ 2 - Befreiung und Ermäßigung | 18.02.2012 |
§ 3 - Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand | 18.02.2012 |
§ 4 - Mitteilungspflicht | 18.02.2012 |
§ 5 - Inkrafttreten | 30.06.2011 |
Anlage - Gebühren- und Auslagenverzeichnis | 18.02.2012 |
Teil A - Gebühren | 18.02.2012 |
Teil B - Auslagen | 18.02.2012 |
Aufgrund des
§ 13 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes
vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 556) verordnet das Innenministerium:
§ 1 Gebühren und Auslagen
(1) Die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestimmen sich nach dem anliegenden
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Auslagen nach Teil B Tarifstelle 1 des
Gebühren- und Auslagenverzeichnisses
werden für die Herausgabe von bis zu zehn Kopien oder eines Ausdrucks von bis zu zehn Seiten nicht erhoben. Im Fall eines Tatbestandes nach Teil A Tarifstelle 2.2 des
Gebühren- und Auslagenverzeichnisses
sind Auslagen nach Satz 1 mit der Gebühr abgegolten.
(3) Die Vorschriften des
Landesverwaltungskostengesetzes
bleiben unberührt.
§ 2 Befreiung und Ermäßigung
Auf Antrag kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 3 Gebühren bei erhöhtem Verwaltungsaufwand
Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als in den Tarifstellen 1.3, 2.2 und 3.2 des
Gebühren- und Auslagenverzeichnisses
vorgesehen, kann sich die Gebühr im Einzelfall über die in diesen Tarifstellen festgelegten Rahmengebühren erhöhen.
§ 4 Mitteilungspflicht
Erfordert die Amtshandlung nach dem Informationsfreiheitsgesetz einen höheren Verwaltungsaufwand als 200 Euro, hat die zur Auskunft, Herausgabe oder Einsichtnahme verpflichtete Behörde eine vorläufige Kostenaufstellung auf der Grundlage des jeweils geltenden Gebührenerlasses des Finanzministeriums vorzulegen. Diese Kostenaufstellung ist dem Antragsteller nach dem Informationsfreiheitsgesetz vor Leistungserbringung gebühren- und auslagenfrei bekannt zu geben. Nimmt der Antragsteller daraufhin seinen Antrag zurück oder verfolgt ihn sonst nicht weiter, sind keine Gebühren zu erheben.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft.
Schwerin, den 1. Juli 2008
Der Innenminister
Lorenz Caffier
Anlage
(zu
§ 1 Abs. 1
)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Teil A Gebühren
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
1. | Auskünfte | |
1.1 | mündliche und einfache schriftliche Auskünfte | gebührenfrei |
1.2 | bei Amtshandlungen gegenüber Dritten gemäß § 9 des Informationsfreiheitsgesetzes | gebührenfrei |
1.3 | schriftliche Auskünfte bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher oder privater Belange geprüft worden ist | 20 bis 500 |
2. | Herausgabe | |
2.1 | von bis zu zehn Kopien (mit Ausnahme von Kopien nach Teil B Tarifstelle 2.) oder eines Ausdrucks von bis zu zehn Seiten | gebührenfrei |
2.2 | von Kopien oder Ausdrucken bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher oder privater Belange geprüft worden ist und Daten abgetrennt oder geschwärzt worden sind | 5 bis 500 |
3. | Einsichtnahme | |
3.1 | ohne besonderen Verwaltungsaufwand | gebührenfrei |
3.2 | bei besonderem bis umfangreichem Verwaltungsaufwand, insbesondere, wenn der Schutz öffentlicher oder privater Belange geprüft worden ist und Daten abgetrennt oder geschwärzt worden sind | 10 bis 500 |
4. | Widerspruchsbescheide | |
Zurückweisung eines Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung, wenn für diese eine Gebühr erhoben wurde | bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr, mindestens jedoch 10 Euro |
Teil B Auslagen
Tarifstelle | Auslagentatbestand | Auslagen in Euro |
1. | Kopien und Ausdrucke | |
1.1 | je DIN A4-Kopie und kleiner | 0,10 |
1.2 | je DIN A3-Kopie | 0,20 |
1.3 | je DIN A4-Farbkopie und kleiner | 0,32 |
1.4 | je DIN A3-Farbkopie | 0,50 |
1.5 | je Computerausdruck bis 50 Seiten, danach je Seite wie Tarifstelle 1.1 | 2,50 |
1.6 | Wiedergabe von verfilmten Akten je Seite | 0,25 |
2. | Kopien in Formaten größer als DIN A3 sowie auf sonstigen Datenträgern oder Filmkopien | in Höhe der jeweiligen tatsächlichen Kosten |
3. | Aufwand für besondere Verpackung und besondere Beförderung | in Höhe der jeweiligen tatsächlichen Kosten |
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