KSpAusschlG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kohlendioxid-Speicherungsausschlussgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KSpAusschlG M-V) Vom 30. Mai 2012

Kohlendioxid-Speicherungsausschlussgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KSpAusschlG M-V) Vom 30. Mai 2012
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kohlendioxid-Speicherungsausschlussgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KSpAusschlG M-V) vom 30. Mai 201209.06.2012
Eingangsformel09.06.2012
§ 1 - Zweck des Gesetzes09.06.2012
§ 2 - Begriffsbestimmungen09.06.2012
§ 3 - Inkrafttreten09.06.2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

Auf dem Hoheitsgebiet von Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des Küstenmeeres innerhalb der 12-Seemeilenzone wird die geologische Speicherung von Kohlendioxid ausgeschlossen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Geologische Speicherung von Kohlendioxid
ist die Injektion und damit einhergehende Speicherung von Kohlendioxidströmen in unterirdischen geologischen Formationen.
2.
Kohlendioxidstrom
ist ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Kohlendioxidabscheidung ergibt.
3.
Geologische Formation
ist eine lithostratigrafische Untergliederung, innerhalb derer einzelne Gesteinsbänke unterschieden und kartiert werden können.

§ 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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