Kohlendioxid-Speicherungsausschlussgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KSpAusschlG M-V) Vom 30. Mai 2012
Kohlendioxid-Speicherungsausschlussgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KSpAusschlG M-V) Vom 30. Mai 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Kohlendioxid-Speicherungsausschlussgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KSpAusschlG M-V) vom 30. Mai 2012 | 09.06.2012 |
Eingangsformel | 09.06.2012 |
§ 1 - Zweck des Gesetzes | 09.06.2012 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 09.06.2012 |
§ 3 - Inkrafttreten | 09.06.2012 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zweck des Gesetzes
Auf dem Hoheitsgebiet von Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des Küstenmeeres innerhalb der 12-Seemeilenzone wird die geologische Speicherung von Kohlendioxid ausgeschlossen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Geologische Speicherung von Kohlendioxid
ist die Injektion und damit einhergehende Speicherung von Kohlendioxidströmen in unterirdischen geologischen Formationen.
2.
Kohlendioxidstrom
ist ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Kohlendioxidabscheidung ergibt.
3.
Geologische Formation
ist eine lithostratigrafische Untergliederung, innerhalb derer einzelne Gesteinsbänke unterschieden und kartiert werden können.
§ 3 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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