SpbG M-V
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Spielbankgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Spielbankgesetz - SpbG M-V) Vom 17. Dezember 2009

Spielbankgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Spielbankgesetz - SpbG M-V) Vom 17. Dezember 2009
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 232, 237)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Spielbankgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Spielbankgesetz - SpbG M-V) vom 17. Dezember 200931.12.2009
Eingangsformel31.12.2009
§ 1 - Allgemeines01.07.2012
§ 2 - Erlaubnispflicht31.12.2009
§ 3 - Ausschreibung und Antragsverfahren31.12.2009
§ 4 - Persönliche Erlaubnisvoraussetzungen31.12.2009
§ 5 - Entscheidungsverfahren31.12.2009
§ 6 - Erlaubnis31.12.2009
§ 7 - Spielbankabgabe31.12.2009
§ 8 - Zusatzabgabe31.12.2009
§ 9 - Abgabenrechtliche Vorschriften01.08.2011
§ 10 - Abgabenrechtliche Verpflichtungen des Betreibers31.12.2009
§ 11 - Verwendung, Steuerbefreiung31.12.2009
§ 12 - Zuwendungen, Tronc31.12.2009
§ 13 - Aufsicht31.12.2009
§ 14 - Spielordnung31.12.2009
§ 15 - Ordnungswidrigkeiten31.12.2009
§ 16 - Übergangsbestimmung31.12.2009
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2009
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Allgemeines

(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot in Spielbanken den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden kann.
(2) In Mecklenburg-Vorpommern können nach Maßgabe dieses Gesetzes bis zu sechs öffentliche Spielbanken errichtet und betrieben werden.
(3) Spielbanken haben das Große und Kleine Spiel anzubieten. Für das Kleine Spiel können Nebenspielbetriebe zugelassen werden. Zur Erprobung einer verbesserten ordnungspolitischen Lenkung und Wirtschaftlichkeit kann die Wahrnehmung von Angeboten des Großen Spiels in Nebenspielbetrieben zeitlich befristet genehmigt werden.
(4) Nebenspielbetriebe sind solche Einrichtungen, die eine Spielbank zusätzlich
1.
in ihrem Einzugsbereich oder
2.
auf Fährschiffen, die in Mecklenburg-Vorpommern registriert sind und die regelmäßig zwischen Häfen in Mecklenburg-Vorpommern und im Ausland verkehren,
unterhält.
(5) Die Standorte der Spielbanken und der Nebenspielbetriebe werden durch Rechtsverordnung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt.

§ 2 Erlaubnispflicht

Wer Spielbanken in Mecklenburg-Vorpommern errichten und betreiben will, bedarf einer Erlaubnis. Sie wird auf schriftlichen Antrag nach Durchführung einer Ausschreibung und eines Entscheidungsverfahrens vom Innenministerium (Erlaubnisbehörde) erteilt und ist nicht übertragbar. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch. Der Erlaubnisbescheid ist ohne seine Begründung, aber mit Rechtsbehelfsbelehrung durch die Erlaubnisbehörde auch öffentlich bekannt zu machen.

§ 3 Ausschreibung und Antragsverfahren

(1) Die Ausschreibung für das Errichten und den Betrieb einer Spielbank erfolgt durch die Erlaubnisbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern. Mit der Ausschreibung ist eine Frist von zwei Monaten zu setzen, binnen welcher die Anträge einzureichen sind (Ausschlussfrist).
(2) Der Antrag muss alle Angaben, Nachweise und Unterlagen enthalten, die in der Ausschreibung bezeichnet sind und die sich aus diesem Gesetz ergeben. Dazu gehören insbesondere
1.
Nachweise über die Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung des Antragstellers und der für die Leitung der Spielbank vorgesehenen Personen,
2.
Planungsunterlagen der Gebäude und Räume,
3.
ein Wirtschafts- und Finanzplan,
4.
ein Sicherheitskonzept,
5.
ein Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, insbesondere der Nachweis der in der Ausschreibung in angemessener Höhe festzusetzenden finanziellen Sicherheitsleistung (Spielbankreserve),
6.
eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung des Wirtschafts- und Finanzplanes und für etwaige andere erforderliche Überprüfungen von Antragsunterlagen durch Sachverständige,
7.
ein Sozialkonzept zur Vorbeugung der Entstehung und zur Behebung von Glücksspielsucht,
8.
Angaben zur Einhaltung der Spielordnung (§ 14) und
9.
Angaben zur Gewährleistung der Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörde.
(3) Für die Zulassung von Nebenspielbetrieben bedarf es keiner Ausschreibung.

§ 4 Persönliche Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
der Antragsteller eine Einzelperson, eine auf Dauer angelegte Personenvereinigung oder eine juristische Person des Privatrechts ist, deren Anteile nicht einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gehören,
2.
der Antragsteller unbeschränkt geschäftsfähig ist und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht verloren hat,
3.
der Antragsteller seinen Geschäftssitz in Mecklenburg-Vorpommern hat und
4.
der Antragsteller die Gewähr für eine ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Führung der Spielbank bietet.
Bei einem Antrag einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung oder einer juristischen Person gemäß Satz 1 Nummer 1 müssen die Voraussetzungen nach den Nummern 2 bis 4 von dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein.

§ 5 Entscheidungsverfahren

(1) Zur Durchführung des Entscheidungsverfahrens beruft die Erlaubnisbehörde eine Kommission, die unter eigener Leitung zusätzlich aus jeweils einem Vertreter des Finanz- und Wirtschaftsministeriums und einem beratenden Mitglied mit ausgewiesener Erfahrung und Fachwissen im Bereich der Glücksspielsuchtprävention und Glücksspielsuchtbekämpfung besteht. Sie hat alle Antragsteller anzuhören, die die Anforderungen der Ausschreibung nach § 3 erfüllt haben, und einen Entscheidungsvorschlag zu unterbreiten.
(2) Die Erlaubnisbehörde kann den Antragsteller während des Verfahrens nach Absatz 1 unter Fristsetzung zur Ergänzung seiner Angaben, Nachweise und Unterlagen auffordern. Wird die Frist nicht eingehalten, bleiben die nachgereichten Angaben, Nachweise und Unterlagen im weiteren Verfahren unberücksichtigt, wenn ihre Berücksichtigung die sachgerechte Durchführung des Erlaubnisverfahrens verzögern würde, der Antragsteller keinen Entschuldigungsgrund für die Nichteinhaltung der Frist glaubhaft macht und er zuvor über die Folgen eines Fristversäumnisses belehrt worden ist. Der Antragsteller hat der Erlaubnisbehörde jede Änderung der für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Umstände unverzüglich mitzuteilen.
(3) Bei mehreren geeigneten Antragstellern hat sich die Auswahlentscheidung daran zu orientieren, wer von ihnen am besten geeignet ist,
1.
beim Betrieb der Spielbank die Einhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der sonstigen öffentlichen Belange zu gewährleisten,
2.
weitgehende Informations-, Einwirkungs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Behörden sicherzustellen,
3.
seine nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen und
4.
einen wirtschaftlichen Betrieb der Spielbank zu gewährleisten.

§ 6 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen, ihre erstmalige Laufzeit erstreckt sich auf längstens zehn Jahre. Auf Antrag kann die Erlaubnis um einen Zeitraum bis zu zehn Jahren verlängert werden. Sie erlischt, wenn der Betrieb der Spielbank nach Maßgabe der Erlaubnis nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntgabe aufgenommen wird.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
1.
der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Absatz 1 zuwiderlaufen würde,
2.
die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllt sind oder
3.
ein anderer Bewerber im Sinne des § 5 Absatz 3 besser geeignet ist.
(3) Die Erlaubnis soll Bestimmungen enthalten über
1.
die Beschränkung der Werbung,
2.
die Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung der Entstehung und zur Behebung von Glücksspielsucht,
3.
die Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der von der Spielbank angebotenen Glücksspiele und Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen,
4.
Pflichten gegenüber der Spielbankaufsicht,
5.
die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen der Spielbank einschließlich der Verpflichtung, eine Spielbankreserve anzulegen,
6.
die Auswahl der Spielbankleitung und der Mitarbeitenden,
7.
die Berücksichtigung der örtlichen Belange der Sitzgemeinde einer Spielbank oder eines Nebenspielbetriebs (Spielbankgemeinde) und
8.
sonstige Pflichten, die bei Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind.
Die Erlaubnis kann unter dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage und des jederzeitigen Widerrufs erteilt werden. Nachträgliche Änderungen dürfen nicht gefordert werden, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung verbundene Aufwand außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
(4) Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Absatz 1 zuwiderläuft oder der Betreiber nicht mehr die Voraussetzungen des § 4 erfüllt.
(5) Die Bestellung gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter des Betreibers bedarf der Einwilligung des Innenministeriums. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Satz 2 erfüllt sind.

§ 7 Spielbankabgabe

(1) Der Betrieb einer Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe.
(2) Die Spielbankabgabe beträgt
1.
bei einem Bruttospielertrag im Wirtschaftsjahr von bis zu 500 000 Euro 25 Prozent,
2.
für den 500 000 Euro im Wirtschaftsjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von zwei Millionen Euro 30 Prozent,
3.
für den zwei Millionen Euro im Wirtschaftsjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von drei Millionen Euro 40 Prozent,
4.
für den drei Millionen Euro im Wirtschaftsjahr übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von zehn Millionen Euro 60 Prozent und
5.
für den zehn Millionen Euro im Wirtschaftsjahr übersteigenden Bruttospielertrag 80 Prozent des Bruttospielertrags.
Im Jahr der Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden zwei Geschäftsjahren ermäßigen sich die Abgabesätze um jeweils fünf Prozent des Bruttospielertrags. Satz 2 findet keine Anwendung bei der Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer bestehenden Spielbank oder bei einem Wechsel der Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf. Abweichend von Satz 1 beträgt für Nebenspielbetriebe nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 die Spielbankabgabe 25 Prozent des Bruttospielertrags.
(3) Bruttospielerträge sind
1.
die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt. Tagesverluste sind mit den Bruttogewinnen der nächsten Tage zu verrechnen;
2.
die Beträge, die der Spielbank zufließen, wenn sie kein Spielrisiko trägt.
(4) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(5) Zum Bruttospielertrag zählen nicht
1.
falsche Spielmarken an den Spieltischen,
2.
falsche Münzen und falsche Geldscheine in Spielautomaten.
Dem Bruttospielertrag zuzurechnen sind
1.
falsche Münzen und falsche Geldscheine an den Spieltischen,
2.
Münzen und Geldscheine in anderen Währungen mit dem jeweiligen Kurswert.
(6) Schuldner der Spielbankabgabe ist der Betreiber. Die Abgabeschuld entsteht mit Ablauf des Anmeldungszeitraums.
(7) Die Spielbankabgabe ist durch Anwendung des gemäß Absatz 2 auf den Bruttospielertrag getrennt für die einzelnen Spielbanken und Nebenspielbetriebe zu ermitteln. Auf die Spielbankabgabe ist die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt ist, anzurechnen.
*)
(8) Maßgebend ist der Bruttospielertrag des Wirtschaftsjahres. Ein Wirtschaftsjahr ist der Zeitraum, für den der Betreiber regelmäßig Abschlüsse macht. Umfasst bei Beginn der Abgabepflicht, bei Beendigung der Abgabepflicht oder infolge einer Umstellung des Wirtschaftsjahres der für die Ermittlung des Bruttospielertrags maßgebende Zeitraum mehr oder weniger als zwölf Monate, so ist für die Anwendung des Prozentsatzes der Bruttospielertrag auf einen Jahresertrag umzurechnen.
Fußnoten
*)
Gemäß § 17 Abs. 1 tritt § 7 Absatz 7 Satz 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. § 7 Absatz 2 Satz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit der Maßgabe in Kraft, dass bis zum 31. Dezember 2009 anstelle der Abgabentarife der Nummern 1 und 2 ein Abgabetarif von 40 Prozent gilt.

§ 8 Zusatzabgabe

(1) Neben der Spielbankabgabe nach § 7 ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 eine Zusatzabgabe zu entrichten. Gegenstand der Zusatzabgabe ist der Spielbetrieb.
(2) Bemessungsgrundlage für die Zusatzabgabe ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn abzüglich der Fehlbeträge nach Absatz 3 und des Freibetrags nach Absatz 4. Zur Bemessungsgrundlage gehört nicht der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs oder eines Teilbetriebs oder des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist. Die Spielbankabgabe nach § 7 und die Zusatzabgabe mindern den Gewinn nach Satz 1. Die Zusatzabgabe erhöht die Bemessungsgrundlage nach Satz 1.
(3) Die Bemessungsgrundlage wird um Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewinns der vorangegangenen Wirtschaftsjahre ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre berücksichtigt worden sind. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen. Geht der Spielbetrieb im Ganzen auf einen anderen Betreiber über, kann der andere Betreiber die Bemessungsgrundlage nicht um die Fehlbeträge kürzen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewinns des übergegangenen Unternehmens ergeben haben. Fehlbeträge aus Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr 2004 bleiben unberücksichtigt.
(4) Ein Betrag von vier Prozent des Bruttospielertrags bleibt frei von der Zusatzabgabe.
(5) Die Zusatzabgabe beträgt 50 Prozent der Bemessungsgrundlage.

§ 9 Abgabenrechtliche Vorschriften

(1) Die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe werden von dem Finanzamt verwaltet, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Geschäftssitz gemäß § 4 Satz 1 Nummer 3 befindet. Das zuständige Finanzamt kann die Spielbankgemeinde über Verhältnisse der Spielbank informieren, die sich auf die Höhe der Anteile nach § 11 Absatz 1 auswirken.
(2) Auf die Spielbankabgabe und die Zusatzabgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Das Gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Abgabenordnung erlassen sind oder erlassen werden. Das zuständige Finanzamt übt in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der
Abgabenordnung die Steueraufsicht über den Betrieb der Spielbank aus und kann sich hierbei Dritter bedienen. Es ist zur Überwachung des Spielbetriebs sowie der Ermittlung der Bruttospielerträge und Tronc-Einnahmen berechtigt, die laufenden und gespeicherten Daten der Videoüberwachung und der Kontrollsysteme der Spielbank einzusehen und auszuwerten. Das Finanzministerium wird ermächtigt, das für die Steueraufsicht zuständige Finanzamt abweichend von Absatz 1 Satz 1 zu bestimmen. Eine Außenprüfung ist zulässig. Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

§ 10 Abgabenrechtliche Verpflichtungen des Betreibers

(1) Der Betreiber hat unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens für jede Spielbank und jeden Nebenspielbetrieb die Bruttospielerträge des Spieltages festzustellen und aufzuzeichnen. Für die Feststellung der Bruttospielerträge für Spielautomaten kann das zuständige Finanzamt abweichend von Satz 1 Fristen bestimmen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Spätestens bis zum 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums hat der Betreiber eine Monatsabrechnung und eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt abzugeben, in der er die Spielbankabgabe für den Anmeldungszeitraum selbst berechnet. Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat. Zu entrichten ist die um den Anrechnungsbetrag nach § 7 Absatz 7 Satz 2 gekürzte angemeldete Spielbankabgabe. Der Betreiber hat für die Kalenderjahre 2007 bis 2009 Jahresmeldungen für jede Spielbank beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Die Frist für die Einreichung der Jahresanmeldungen endet am 31. Januar 2010.
(2) Der Betreiber hat dem zuständigen Finanzamt bis zum 30. Juni des Folgejahres eine Jahresanmeldung abzugeben, in der er die zu entrichtende Zusatzabgabe selbst berechnet. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Bilanz, die auf dem Zahlenwerk der Buchführung beruht, im Fall der Eröffnung des Betriebes auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen. Ebenso ist eine Gewinn- und Verlustrechnung beizufügen. Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze und Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. Der Betreiber kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen. Der Aufsicht ist eine Abschrift der Bilanz bis zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen.
(3) Die Anmeldungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 sind nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck abzugeben und von einer zur Geschäftsführung für den Betreiber berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. In der Anmeldung nach Absatz 1 ist für jede Spielbank die Höhe der angemeldeten Spielbankabgabe anzugeben. Der Betreiber muss die Anmeldung, soweit sie von einer zur Geschäftsführung befugten Person unterschrieben wurde, gegen sich gelten lassen. Die Anmeldungen gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.
(4) Die zu entrichtende Spielbankabgabe ist am 15. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig. Die Zusatzabgabe ist an dem Tag fällig, an dem die Anmeldungsfrist gemäß Absatz 2 Satz 1 endet. Die Abgaben sind mit Fälligkeit zu entrichten.

§ 11 Verwendung, Steuerbefreiung

(1) Die Spielbankgemeinde erhält vom Land einen Anteil in Höhe von 15 Prozent der für die Spielbank und den Nebenspielbetrieb angemeldeten Spielbankabgabe; Voraussetzung ist die entsprechende Entrichtung der Spielbankabgabe.
*)
Die Spielbankgemeinde erhält vom Land einen Anteil in Höhe von 15 Prozent des Aufkommens an der Zusatzabgabe des Betreibers; unterhält ein Betreiber in mehreren Gemeinden eine Spielbank, so ist der Gemeindeanteil an der Zusatzabgabe nach dem Verhältnis der Bruttospielerträge auf die Spielbankgemeinden aufzuteilen. Der Anteil der Spielbankgemeinde an der Spielbankabgabe und an der Zusatzabgabe ist am 10. Kalendertag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres fällig.
(2) Die dem Land verbleibende Spielbankabgabe ist sozialen und kulturellen Zwecken zuzuführen.
(3) Der Betreiber ist für den Betrieb der Spielbank von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.
Fußnoten
*)
Gemäß § 17 Abs. 1 tritt § 11 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. § 11 Absatz 1 Satz 1 tritt gemäß § 17 Abs. 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 mit der Maßgabe in Kraft, dass der Anteil der Spielbankgemeinde bis zum 16. Dezember 2009 18,75 Prozent beträgt.

§ 12 Zuwendungen, Tronc

Das Personal muss alle Zuwendungen, die von Besuchern der Spielbank für die bei ihr beschäftigten Personen, für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben werden, den dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuführen. Solche Zuwendungen sind ebenso wie die von Besuchern der Spielbank dem Tronc unmittelbar zugeführten Zuwendungen ohne Rücksicht auf einen etwaigen anderweitigen Willen des Spenders an den Betreiber abzuliefern und von diesem zur Deckung der Personalkosten zu verwalten und zu verwenden. Elektronisch zugeführte Zuwendungen an Rouletteautomaten sind gesondert zu erfassen und Bestandteil der Tronceinnahmen.

§ 13 Aufsicht

Die Aufsicht über die Spielbank und deren Nebenspielbetriebe übt das Innenministerium aus. Es ist befugt, gegenüber dem Betreiber alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank zu sichern. Die Aufsichtsbehörde ist insbesondere berechtigt, von dem Betreiber Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen zu verlangen und Prüfungen vorzunehmen.

§ 14 Spielordnung

(1) Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung eine Spielordnung, die an allen Eingängen zu den Spielsälen deutlich sichtbar auszuhängen ist.
(2) In der Spielordnung kann insbesondere bestimmt werden,
1.
welche Spiele gespielt werden dürfen,
2.
an welchen Tagen nicht gespielt werden darf,
3.
in welchem Umfang das Große Spiel anzubieten ist,
4.
welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
5.
wie die Datenerfassung zu erfolgen hat und welche Daten in einer Besucherkartei zu verzeichnen sind,
6.
wie und in welcher Höhe (Mindest- und Höchstbeträge) die Spieleinsätze zu erbringen sind,
7.
wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden,
8.
wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden und
9.
in welchem Umfang Bildaufzeichnungen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Erfassung des Bruttospielertrags und zum Schutz der Besucher zulässig sind, wer Zugriff auf die Bildaufzeichnungen nehmen darf und wann die Bildaufzeichnungen zu löschen sind.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 12 Satz 1 Zuwendungen für sich persönlich annimmt oder
2.
der nach § 14 Absatz 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Innenministerium.

§ 16 Übergangsbestimmung

(1) Erlaubnisse, die nach dem Spielbankgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Mai 1993 (GVOBl. M-V S. 510), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), erteilt worden sind, bleiben unberührt. Soweit eine Erlaubnis nach Satz 1 eine kürzere Gesamtlaufzeit als in § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 vorsieht, kann diese auf Antrag um den Differenzzeitraum verlängert werden.
(2) Die §§ 7 und 8 sind erstmals auf die Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Abweichend hiervon treten § 7 Absatz 7 Satz 2 und § 11 Absatz 1 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. § 7 Absatz 2 Satz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit der Maßgabe in Kraft, dass bis zum 31. Dezember 2009 anstelle der Abgabentarife der Nummern 1 und 2 ein Abgabetarif von 40 Prozent gilt. § 11 Absatz 1 Satz 1 tritt für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 mit der Maßgabe in Kraft, dass der Anteil der Spielbankgemeinde bis zum 16. Dezember 2009 18,75 Prozent beträgt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Spielbankgesetz vom 5. Juli 2004 (GVOBl. M-V S. 307) außer Kraft.
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