GlüÄndStVtrG MV 1
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erstes Glücksspieländerungsstaatsvertragsgesetz - Erstes GlüÄndStVG M-V) Vom 22. Juni 2012

Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erstes Glücksspieländerungsstaatsvertragsgesetz - Erstes GlüÄndStVG M-V) Vom 22. Juni 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erstes Glücksspieländerungsstaatsvertragsgesetz - Erstes GlüÄndStVG M-V) vom 22. Juni 201230.06.2012
Eingangsformel30.06.2012
Artikel 130.06.2012
Artikel 230.06.2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt und dem Freistaat Thüringen wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt am 1. Juli 2012 außer Kraft, wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 nicht eintritt. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(2) Wenn bis zum 30. Juni 2012 mindestens 13 Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt hinterlegt sind, tritt der Erste Glücksspieländerungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 am 1. Juli 2012 in Kraft. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(3) Tritt der Glücksspielstaatsvertrag nach Artikel 1 Neunter Abschnitt § 35 Absatz 2 Satz 1 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft, gilt er bis zu einer neuen landesrechtlichen Regelung in Mecklenburg-Vorpommern als Landesrecht fort. Die Fortgeltung als Landesrecht wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(4) Gilt der Glücksspielstaatsvertrag nach Artikel 1 Neunter Abschnitt § 35 Absatz 2 Satz 2 des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nach Ablauf des 30. Juni 2021 fort, wird dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
(5) Wenn die Bedingung des Absatzes 2 Satz 1 eintritt, tritt das Glücksspielstaatsvertragsgesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 378) mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft. Das Außerkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben
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Fußnoten
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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2012 gemäß Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 (GVOBl. M-V S. 403).
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