Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Verwendung als Amtsanwalt in der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Amtsanwaltsausbildungs- und Prüfungsordnung- APOAAD M-V) Vom 8. März 2010
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Verwendung als Amtsanwalt in der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Amtsanwaltsausbildungs- und Prüfungsordnung- APOAAD M-V) Vom 8. März 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 292) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Verwendung als Amtsanwalt in der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Amtsanwaltsausbildungs- und Prüfungsordnung - APOAAD M-V) vom 8. März 2010 | 01.04.2010 |
Eingangsformel | 01.04.2010 |
Inhaltsverzeichnis | 01.04.2010 |
Abschnitt I - Allgemeines | 01.04.2010 |
§ 1 - Voraussetzungen der Ernennung | 01.04.2010 |
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen | 14.07.2012 |
§ 3 - Bewerbung, Auswahl und Zulassung | 01.04.2010 |
§ 4 - Rechtsverhältnis | 01.04.2010 |
Abschnitt II - Ausbildung | 01.04.2010 |
§ 5 - Dauer der Ausbildung | 01.04.2010 |
§ 6 - Gliederung der Ausbildung | 01.04.2010 |
§ 7 - Fachwissenschaftliches Studium Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt | 01.04.2010 |
§ 8 - Fachpraktische Ausbildung Zweiter Ausbildungsabschnitt | 01.04.2010 |
§ 9 - Leitung der fachpraktischen Ausbildung | 01.04.2010 |
§ 10 - Begleitende Lehrveranstaltungen | 01.04.2010 |
§ 11 - Zeugnisse | 01.04.2010 |
§ 12 - Entlassung aus der Amtsanwaltsausbildung | 01.04.2010 |
Abschnitt III - Prüfung | 01.04.2010 |
§ 13 - Amtsanwaltsprüfung | 01.04.2010 |
§ 14 - Rechtsstellung nach der Prüfung | 01.04.2010 |
§ 15 - Regelung für behinderte Menschen | 01.04.2010 |
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.04.2010 |
Aufgrund des § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) verordnet das Justizministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:
Inhaltsübersicht | |
Abschnitt I Allgemeines | |
§ 1 | Voraussetzungen der Ernennung |
§ 2 | Zulassungsvoraussetzungen |
§ 3 | Bewerbung, Auswahl und Zulassung |
§ 4 | Rechtsverhältnis |
Abschnitt II Ausbildung | |
§ 5 | Dauer der Ausbildung |
§ 6 | Gliederung der Ausbildung |
§ 7 | Fachwissenschaftliches Studium - Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt |
§ 8 | Fachpraktische Ausbildung - Zweiter Ausbildungsabschnitt |
§ 9 | Leitung der fachpraktischen Ausbildung |
§ 10 | Begleitende Lehrveranstaltungen |
§ 11 | Zeugnisse |
§ 12 | Entlassung aus der Amtsanwaltsausbildung |
Abschnitt III Prüfung | |
§ 13 | Amtsanwaltsprüfung |
§ 14 | Rechtsstellung nach der Prüfung |
§ 15 | Regelung für behinderte Menschen |
§ 16 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Abschnitt I Allgemeines
§ 1 Voraussetzungen der Ernennung
(1) Zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann ernannt werden, wer eine Amtsanwaltsausbildung abgeleistet und die Prüfung für den Amtsanwaltsdienst bestanden hat.
(2) Zur Amtsanwältin oder zum Amtsanwalt kann auch ernannt werden, wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
Zur Amtsanwaltsausbildung kann zugelassen werden, wer
1.
die Rechtspflegerprüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, bestanden hat,
2.
nach Persönlichkeit und Leistung für den Amtsanwaltsdienst geeignet erscheint,
3.
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
4.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
§ 3 Bewerbung, Auswahl und Zulassung
(1) Das Justizministerium setzt jährlich die Zahl der Beamtinnen und Beamten fest, die zur Amtsanwaltsausbildung zugelassen werden.
(2) Die Bewerbung um Zulassung zur Amtsanwaltsausbildung ist schriftlich auf dem Dienstweg an den Generalstaatsanwalt zu richten.
(3) Die Behörde, bei der die Bewerbung eingereicht wird, prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für das Amt der Amtsanwältin oder des Amtsanwaltes geeignet erscheint. Sie legt das Ergebnis der Prüfung unter Hervorhebung etwaiger Bedenken dar und reicht die Bewerbung unter Beifügung der Personalakten an den Generalstaatsanwalt weiter.
(4) Der Generalstaatsanwalt kann die persönliche Vorstellung der Bewerberin oder des Bewerbers anordnen und weitere Feststellungen über die jeweilige Eignung veranlassen.
(5) Die Entscheidung über die Bewerbung trifft der Generalstaatsanwalt.
(6) Die Amtsanwaltsausbildung beginnt in der Regel am 2. Januar eines Jahres.
§ 4 Rechtsverhältnis
Die zur Amtsanwaltsausbildung Zugelassenen verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung und führen ihre bisherige Amtsbezeichnung fort. Sie werden für die Zeit der Ausbildung in den Geschäftsbereich des Generalstaatsanwaltes überwiesen.
Abschnitt II Ausbildung
§ 5 Dauer der Ausbildung
(1) Die Amtsanwaltsausbildung dauert 15 Monate.
(2) Urlaubs- und Krankheitszeiten können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden. Urlaubszeiten sollen nur insoweit angerechnet werden, als sie zusammen während der ganzen Ausbildungszeit das Eineinviertelfache des der Beamtin oder dem Beamten zustehenden Jahres-Erholungsurlaubs nicht überschreiten. Durch die Anrechnung darf der Erfolg der Amtsanwaltsausbildung nicht beeinträchtigt werden.
§ 6 Gliederung der Ausbildung
(1) Die Amtsanwaltsausbildung gliedert sich wie folgt:
-
erster Abschnitt (1. bis 4. Monat):
vier Monate fachwissenschaftliches Studium I,
-
zweiter Abschnitt (5. bis 13. Monat):
neun Monate fachpraktische Ausbildung in den Geschäften des Amtsanwaltsdienstes bei einer Staatsanwaltschaft,
-
dritter Abschnitt (14. und 15. Monat):
zwei Monate fachwissenschaftliches Studium II.
(2) Die fachpraktische Ausbildung - zweiter Ausbildungsabschnitt - beginnt jeweils Anfang Mai, das Studium II Anfang Februar des Folgejahres.
§ 7 Fachwissenschaftliches Studium Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt
(1) Das fachwissenschaftliche Studium findet in einem gemeinsamen Studiengang der Länder an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen statt. Durch Überweisung an diese Fachhochschule werden die Beamtinnen und Beamten deren Studierende.
(2) Für die fachwissenschaftlichen Studien I und II gelten die Regelungen des Staatsvertrages über die Einrichtung eines gemeinsamen Studienganges für den Amtsanwaltsdienst und die Errichtung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Abnahme der Amtsanwaltsprüfung vom 2. Oktober 2006, dem das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Gesetz vom 11. November 2009 (GVOBl. M-V S. 620) zugestimmt hat.
§ 8 Fachpraktische Ausbildung Zweiter Ausbildungsabschnitt
(1) Der zweite Ausbildungsabschnitt ist der praktischen Einführung der Beamtinnen und Beamten in die Geschäfte des Amtsanwaltsdienstes gewidmet. Die im Studium I erworbenen Kenntnisse sollen in der Praxis angewandt werden. Die Beamtinnen und Beamten sollen so gefördert werden, dass sie am Schluss der Amtsanwaltsausbildung im Stande sind, die Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwaltes selbstständig zu erledigen.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sollen in der Verfolgung und Aufklärung von Straftaten, in dem Entwurf von Anklagen und Einstellungsbescheiden sowie in der Vertretung der Anklage vor Gericht (Vortrag) geübt werden. Dabei sind sie zunächst nur in den wichtigsten Geschäften des Amtsanwaltsdienstes anzuleiten, in wenigen, aber zur Amtsanwaltsausbildung besonders geeigneten Sachen gründlich zu unterweisen und an eine sorgfältige und zweckmäßige Arbeitsweise zu gewöhnen. Im weiteren Verlauf der Amtsanwaltsausbildung ist die Zahl der zugeteilten Sachakten zu steigern mit dem Ziel, dass auch ein größeres Aufgabengebiet zügig, aber sorgfältig bearbeitet werden kann. Der Generalstaatsanwalt kann für die Amtsanwaltsausbildung im Einzelnen weitere Weisungen geben.
§ 9 Leitung der fachpraktischen Ausbildung
(1) Die fachpraktische Amtsanwaltsausbildung im zweiten Abschnitt leitet der Generalstaatsanwalt. Er bestimmt die Staatsanwaltschaft, bei der die Beamtinnen und Beamten ausgebildet werden.
(2) Für die Organisation der Amtsanwaltsausbildung im zweiten Abschnitt im Einzelnen ist der Leiter der Staatsanwaltschaft zuständig, dem die Beamtin oder der Beamte zur Amtsanwaltsausbildung überwiesen ist. Er bestimmt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder die Amtsanwältinnen und Amtsanwälte, die die Beamtin oder den Beamten ausbilden sollen. Die Ausbildenden sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Beamtinnen und Beamten mit allen vorkommenden Arbeiten zu befassen.
(3) Durch Zuteilung praktischer Arbeiten aus den Ausbildungsgebieten sollen die Beamtinnen und Beamten angehalten werden, sich mit den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich an selbstständiges Arbeiten zu gewöhnen.
(4) Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, durch Selbststudium an der Vervollkommnung ihres fachlichen Wissens zu arbeiten.
§ 10 Begleitende Lehrveranstaltungen
(1) Neben der praktischen Amtsanwaltsausbildung hat die Beamtin oder der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Der Generalstaatsanwalt bestimmt zur Durchführung dieses Unterrichts hierfür geeignete Staatsanwaltschaften, überträgt die Leitung einer hierfür geeigneten Kraft aus dem staats- oder amtsanwaltlichen Dienst und bestellt die Lehrkräfte.
(2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten.
(3) Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen:
1.
Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,
2.
Straßenverkehrsrecht,
3.
Strafprozessrecht,
4.
Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,
5.
Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,
6.
Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,
7.
Wiederholung und Vertiefung.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Absatz 1 zu bewerten und mit den Beamtinnen und Beamten zu besprechen.
(5) Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft (§ 9 Absatz 2) oder eine von ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und dem Generalstaatsanwalt zu übersenden.
(6) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters an den Generalstaatsanwalt, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Der Generalstaatsanwalt überweist die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme am Studium II. § 12 bleibt unberührt.
§ 11 Zeugnisse
(1) Jede zur Amtsanwaltsausbildung bestimmte Person, der eine Beamtin oder ein Beamter für mindestens einen Monat zur Ausbildung zugewiesen ist, hat sich in einem eingehenden Zeugnis über deren oder dessen Persönlichkeit, Fähigkeiten, Kenntnisse, Leistungen, Stand der Ausbildung und Führung zu äußern. Unterschreitet die Ausbildungszeit einen Monat, so ist anstelle der Beurteilung eine Bescheinigung über die Dauer und den Gegenstand der Ausbildung zu erteilen.
(2) Am Ende des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts ist die Beamtin oder der Beamte durch die Direktorin oder den Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft, am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes durch den Leiter der Staatsanwaltschaft, bei der sie oder er ausgebildet worden ist, in einem den Erfordernissen des Absatzes 1 entsprechenden Abschlusszeugnis zu beurteilen.
(3) Jedes Zeugnis ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnisnahme vorzulegen; es ist Gelegenheit zur Besprechung zu geben. Die Zeugnisse sind - gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der Beamtin oder des Beamten - dem Generalstaatsanwalt zuzuleiten und dort zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Die Leistungen in der fachpraktischen Amtsanwaltsausbildung sind wie folgt mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
- | 15 und 14 Punkte = sehr gut (1) | = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
- | 13 bis 11 Punkte = gut (2) | = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
- | 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) | = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
- | 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) | = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
- | 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) | = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können; |
- | 1 und 0 Punkte = ungenügend (6) = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 12 Entlassung aus der Amtsanwaltsausbildung
(1) Wer fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen in der Amtsanwaltsausbildung erbringt oder sonst für den Amtsanwaltsdienst ungeeignet erscheint, kann aus der Amtsanwaltsausbildung entlassen werden. Die Entscheidung trifft der Generalstaatsanwalt.
(2) Wer aus der Amtsanwaltsausbildung entlassen wird, tritt in sein früheres Amt zurück.
Abschnitt III Prüfung
§ 13 Amtsanwaltsprüfung
Für die Amtsanwaltsprüfung gelten die Rechtsvorschriften des Dritten Abschnitts der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. November 2006 (GV. NRW. S. 520) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14 Rechtsstellung nach der Prüfung
In der Zeit zwischen erfolgreich abgelegter Prüfung und Ernennung zu Amtsanwälten sind die Beamten beauftragt und befugt, Aufgaben des Amtsanwaltsdienstes wahrzunehmen und führen ihre frühere Amtsbezeichnung mit der Funktionsbezeichnung „beauftragte Amtsanwältin“ (Amtsanwältin (b)) oder „beauftragter Amtsanwalt“ (Amtsanwalt (b)).
§ 15 Regelung für behinderte Menschen
Behinderten Menschen sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - bei der Erbringung von Leistungen nach den §§ 7 bis 10 sowie für die Teilnahme an der Amtsanwaltsprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen im Sinne von Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 18 Absatz 4 und § 21 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Amtsanwaltsausbildungs- und Prüfungsordnung vom 29. März 1998 (GVOBl. M-V S. 407) außer Kraft.
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