KaBeKostVO M-V
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Verordnung über die Kosten für die Kampfmittelbeseitigung (Kampfmittelbeseitigungskostenverordnung - KaBeKostVO M-V) Vom 21. Februar 2005

Verordnung über die Kosten für die Kampfmittelbeseitigung
(Kampfmittelbeseitigungskostenverordnung - KaBeKostVO M-V)
Vom 21. Februar 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 19. Oktober 2012 (GVOBl. M-V S. 479)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Kosten für die Kampfmittelbeseitigung (Kampfmittelbeseitigungskostenverordnung - KaBeKostVO M-V) vom 21. Februar 200510.03.2005
Eingangsformel10.03.2005
§ 110.03.2005
§ 210.03.2005
§ 310.03.2005
Anlage - Gebührenverzeichnis15.11.2012
Aufgrund des § 114 Abs. 2 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Mai 2004 (GVOBl. M-V S. 178) geändert worden ist, und des
§ 2 Abs. 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

§ 1

Für Amtshandlungen, die der Beseitigung von Kampfmitteln im Sinne des
§ 1 der Kampfmittelverordnung vom 8. Juni 1993 (GVOBl. M-V S. 575) dienen, sowie für schriftliche Auskünfte über die Kampfmittelbelastung und die Auswertung von Luftbildern werden Verwaltungsgebühren und Auslagen nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Gleiches gilt für die Beseitigung von Explosivstoffen und Gegenständen mit Explosivstoffen, die keine Kampfmittel sind, sowie von Waffen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

(1) Für Maßnahmen zur Abwendung einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr (vollständiges Freilegen, Bergen, Abtransportieren, Lagern und Vernichten von Kampfmitteln) werden von kommunalen und privaten Grundstückseigentümern keine Gebühren erhoben, es sei denn, die Amtshandlung wird durch schuldhaftes Verhalten des Eigentümers erforderlich.
(2) Von der Erhebung der Verwaltungsgebühren und Auslagen kann gegenüber öffentlich-rechtlichen Grundstückseigentümern im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses (insbesondere bei der vorsorglichen Sondierung von Kampfmitteln auf landeseigenen Liegenschaften und auf Liegenschaften, die dem kulturellen, sportlichen und sonstigen Allgemeinwohl der Bürger dienen) ganz oder teilweise abgesehen werden. Ausgenommen hiervon sind die schriftlichen Auskünfte über Kampfmittelbelastung und die Auswertung von Luftbildern.
(3) Ausgenommen von der Gebührenfreiheit nach Absatz 1 sind Eigentümer, die Liegenschaften erwerben, bei denen der Kaufvertrag Ausschlussklauseln bezüglich der Kampfmittelbeseitigung vorsieht, sowie Eigentümer, denen kampfmittelbelastete Liegenschaften zur weiteren Verwertung kostenlos übertragen werden.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Kampfmittelbeseitigungsgebührenordnung vom 15. März 1994 (GVOBl. M-V S. 507), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 2002 (GVOBl. M-V S. 466), außer Kraft.
Schwerin, den 21. Februar 2005
Der Innenminister
Dr. Gottfried Timm

Anlage

Gebührenverzeichnis
Tarifstelle Gegenstand Gebühr in EUR
I. Allgemeine Regelungen
1 Zeitaufwand Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde für
1.1 Fachpersonal Munitionsbergungsdienst/ Luftbildauswertung 45,00 bis 75,00
1.2 Personal allgemeiner Verwaltungsdienst 52,00 bis 60,00
II. Besondere Regelungen
2 Schriftliche Auskünfte über die Kampfmittelbelastung und Auswertung von Luftbildern
2.1 Schriftliche Standardauskunft über Belastung/Nichtbelastung von Flächen (einschließlich Kosten nach Tarifstelle 1 und 2.4) 82,00
2.2 Auswertung von Luftbildern auf Antrag mit schriftlicher Stellungnahme nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
2.3 Vorortbegehung nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
2.4 Einsatz der Geräte des Luftbildauswertezentrums für jede angefangene Betriebsstunde 13,00
3 Aufsuchen, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln und Störpunkten sowie Abtransport (inkl. Entschärfen/Sprengung vor Ort) nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
Anmerkung zur Tarifstelle 3: Bei Inanspruchnahme Dritter erhöht sich die Verwaltungsgebühr um die hierdurch dem Munitionsbergungsdienst tatsächlich entstandenen Kosten. Für die Tarifstelle 3 können Zuschläge nach § 11 Absatz 1 (Sonderprämie) des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmer (Ost) vom 14. Dezember 1993 in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden
4 Einlagern von Kampfmitteln in den Lagerbunkern des Munitionsbergungsdienstes M-V nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
5 Zerlegen, Delaborieren, Unschädlichmachen und Vernichtung von Kampfmitteln und sonstigen Gegenständen
5.1 Vernichtung von Kampfmitteln nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
5.2 Vernichtung von Pyrotechnik und sonstigen Gegenständen nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
Anmerkung zur Tarifstelle 5.1 und 5.2: Bei Inanspruchnahme Dritter erhöht sich die Verwaltungsgebühr um die hierdurch dem Munitionsbergungsdienst tatsächlich entstandenen Kosten.
5.3 Besondere Aufwendungen, die beim Einsatz von Verbrauchsmaterialien entstehen (z. B. bei Sprengungen und Fernentschärfungen) 5,00 bis 200,00
6 Vorbereitung und Durchführung von Ausschreibungen im Auftrag von Dritten nach der VOB/A im Sinne des § 2 Absatz 1 der Kampfmittelverordnung nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
7 Fachaufsicht (Überwachung und Kontrolle) über beauftragte private Kampfmittelräumfirmen
7.1 Überwachung der Ausführung von Kampfmittelräumarbeiten durch private Firmen nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
7.2 Abnahme von beräumten Flächen nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
8 Begutachten von Kampfmitteln und sonstigen Gegenständen nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
9 Einsatz von Kfz Anmerkung zu Tarifstelle 9: Zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 2.3, 3, 4, 5.1, 5.2, 6, 7.1, 7.2 und 8 werden Gebühren für den Einsatz von Kfz erhoben. Die Gebühr beträgt je:
9.1 Pkw für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,40
9.2 Transporter des Munitionsbergungsdienstes für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,60
9.3 Lkw des Munitionsbergungsdienstes für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 2,10
10 Einsatz sonstiger Technik und Geräte Anmerkung zu Tarifstelle 10: Zusätzlich zu den Gebühren nach den Tarifstellen 2.3, 3, 4, 5.1, 5.2, 6, 7.1, 7.2 und 8 werden Gebühren für den Einsatz sonstiger Technik und Geräte erhoben. Die Gebühr beträgt je:
10.1 Kleinbagger inklusive Tandemanhänger für jede angefangene Betriebsstunde 55,00
10.2 Schlauchboot inklusive Trailer und Bootsmotor für jede angefangene Betriebsstunde 102,00
10.3 Taucherausrüstung für jede angefangene Tauchstunde 28,00
11 Einsatz von Personal, Geräten und Technik beim Auffinden unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV)
11.1 Personal nach Zeitaufwand; die Tarifstelle 1 findet Anwendung
11.2 USBV-Einsatzfahrzeug einschließlich Spezialtechnik (insbesondere Fernlenkmanipulator, Röntgenausrüstung, Bombenschutzanzüge) je Einsatz 880,00 bis 4.050,00
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