FwHeilFürsVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren (Feuerwehrbeamten-Heilfürsorgeverordnung - FwHeilFürsVO M-V) Vom 15. Januar 2010

Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamten
des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren
(Feuerwehrbeamten-Heilfürsorgeverordnung - FwHeilFürsVO M-V)
Vom 15. Januar 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 579)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Gewährung von Heilfürsorge für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren (Feuerwehrbeamten-Heilfürsorgeverordnung - FwHeilFürsVO M-V) vom 15. Januar 201031.12.2009
Eingangsformel31.12.2009
Inhaltsverzeichnis31.12.2009
§ 1 - Anwendungsbereich, anspruchsberechtigter Personenkreis31.12.2009
§ 2 - Leistungsumfang31.12.2009
§ 3 - Vorbeugende Gesundheitsfürsorge31.12.2009
§ 4 - Ambulante ärztliche Versorgung einschließlich psychotherapeutischer Versorgung01.01.2013
§ 5 - Stationäre Krankenhausbehandlung31.12.2009
§ 6 - Zahnärztliche Versorgung01.01.2013
§ 7 - Häusliche Krankenpflege31.12.2009
§ 8 - Familien- und Haushaltshilfe31.12.2009
§ 9 - Arznei- und Verbandmittel31.12.2009
§ 10 - Heilmittel31.12.2009
§ 11 - Hilfsmittel31.12.2009
§ 12 - Sehhilfen31.12.2009
§ 13 - Leistungen zur medizinischen Rehabilitation31.12.2009
§ 14 - Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt31.12.2009
§ 15 - Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit31.12.2009
§ 16 - Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation31.12.2009
§ 17 - Künstliche Befruchtung31.12.2009
§ 18 - Fahrtkosten31.12.2009
§ 19 - Heilfürsorge außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern31.12.2009
§ 20 - Härtefälle31.12.2009
§ 21 - Übergangsheilfürsorge31.12.2009
§ 22 - Einzelmaßnahmen31.12.2009
§ 23 - Ergänzende Bestimmungen für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz31.12.2009
§ 24 - Inkrafttreten31.12.2009
Aufgrund des § 114 in Verbindung mit
§ 112 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687) verordnet das Innenministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich, anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 2 Leistungsumfang
§ 3 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge
§ 4 Ambulante ärztliche Versorgung einschließlich psychotherapeutischer Versorgung
§ 5 Stationäre Krankenhausbehandlung
§ 6 Zahnärztliche Versorgung
§ 7 Häusliche Krankenpflege
§ 8 Familien- und Haushaltshilfe
§ 9 Arznei- und Verbandmittel
§ 10 Heilmittel
§ 11 Hilfsmittel
§ 12 Sehhilfen
§ 13 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 14 Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt
§ 15 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
§ 16 Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation
§ 17 Künstliche Befruchtung
§ 18 Fahrtkosten
§ 19 Heilfürsorge außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern
§ 20 Härtefälle
§ 21 Übergangsheilfürsorge
§ 22 Einzelmaßnahmen
§ 23 Ergänzende Bestimmungen für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz
§ 24 Inkrafttreten

§ 1 Anwendungsbereich, anspruchsberechtigter Personenkreis

(1) Der Beamtin oder dem Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren wird über die Unfallfürsorge hinaus zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und der Dienstfähigkeit Heilfürsorge gewährt.
(2) Heilfürsorge wird für die Zeit gewährt, in der der anspruchsberechtigte Personenkreis Dienst- oder Anwärterbezüge erhält. Dienstbezüge in diesem Sinne sind auch gekürzte Dienst- oder Anwärterbezüge sowie Mutterschaftsgeld. Heilfürsorge wird auch während der Elternzeit gewährt. Der Anspruch erlischt mit Ausscheiden aus dem feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehren.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Durch Art und Umfang der Heilfürsorge ist eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse zu gewährleisten.
(2) Die Heilfürsorge umfasst die in den
§§ 3 bis 21 genannten Leistungen, sofern sie nicht nach
§ 2 Absatz 3 ausgenommen sind.
(3) Ausgenommen von der Heilfürsorge sind:
1.
Leistungen, deren Notwendigkeit die oder der Heilfürsorgeberechtigte vorsätzlich herbeigeführt hat,
2.
Leistungen, für die ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder ein anderer Kostenträger leistungspflichtig ist,
3.
Behandlungen zu kosmetischen Zwecken, soweit nicht die Voraussetzungen des
§ 2 Absatz 5 vorliegen,
4.
Leistungen, die als Schadenersatz von Dritten erlangt werden oder hätten erlangt werden können und eine Abtretung an das Land nicht erfolgt ist,
5.
Leistungen, die im Zusammenhang mit
a)
Abmagerungskuren,
b)
Refertilisation,
c)
Resterilisation,
d)
Geschlechtsumwandlung oder
e)
Kryokonservierung von Spermien erforderlich werden,
6.
Heilpraktikerleistungen, die nicht nach
§ 13 der Bundesbeihilfeverordnung vom 13. Februar 2009 (BGBl. I S. 326) erstattungsfähig sind.
(4) Ärztliche und zahnärztliche Behandlungen und Operationen zu kosmetischen Zwecken können nach Einwilligung durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt gewährt werden, wenn eine während des aktiven Dienstverhältnisses durch Unfall oder schwere Erkrankung eingetretene störende Entstellung für die Heilfürsorgeberechtigte oder den Heilfürsorgeberechtigten auf Dauer eine ernsthafte Beeinträchtigung ihres bzw. seines Selbstbewusstseins zur Folge haben würde oder wenn durch sie das Ansehen als Beamtin oder Beamter des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren in der Öffentlichkeit beeinträchtigt wird.
(5) Ist in den nachstehenden Bestimmungen eine Zustimmung vorgesehen, wird diese durch die Stelle, die für die Abrechnung der Kosten der Heilfürsorge (Abrechnungsstelle) ermächtigt ist, erteilt, sofern nicht die Zustimmung der Amtsärztin oder des Amtsarztes vorgeschrieben ist. Die Zustimmung ist grundsätzlich vor Beginn der Behandlung oder Inanspruchnahme der Leistungen durch eine Kostenübernahme einzuholen.

§ 3 Vorbeugende Gesundheitsfürsorge

(1) Die vorbeugende Gesundheitsfürsorge hat das Ziel, gesundheitliche Schäden frühzeitig zu erkennen und zu verhüten.
(2) Folgende Aufwendungen werden übernommen:
1.
Ärztliche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach Maßgabe der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Darüber hinaus kann die Amtsärztin oder der Amtsarzt Inhalt und Umfang weiterer Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bestimmen.
2.
Schutzimpfungen im notwendigen Umfang einschließlich Medikamentenprophylaxe, ausgenommen jedoch solche aus Anlass privater Auslandsreisen. Der notwendige Umfang richtet sich nach den jeweils aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut, Nordufer 20, 13353 Berlin. Der Umfang der dienstlich zusätzlich erforderlichen Impfungen wird durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt festgelegt.
3.
Medizinische Vorsorgeleistungen für Mütter und Väter: Sofern für ein Kind einer oder eines Heilfürsorgeberechtigten aufgrund einer bestehenden medizinischen Behandlungsbedürftigkeit durch den zuständigen Leistungsträger ein Leistungsbescheid zur Durchführung einer stationären Rehabilitationsbehandlung erteilt wurde, kann die Einbindung der Mutter oder des Vaters in die Behandlungsmaßnahme in Form einer Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Maßnahme erfolgen. Voraussetzung ist, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Durch die Heilfürsorge werden Aufwendungen gemäß
§ 13 Absatz 7 für längstens drei Wochen übernommen. Heilfürsorgeberechtigte, denen eine derartige Leistung gewährt wird, zahlen 10 Euro je Kalendertag an die Einrichtung.
4.
Leistungen zur Primärprävention entsprechend
§ 20 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
können im Rahmen der Heilfürsorge gewährt werden. Die Ausgestaltung dieser Leistungen orientiert sich an den von den Spitzenverbänden der Krankenkassen beschlossenen gemeinsamen und einheitlichen Handlungsfeldern und Kriterien zur Umsetzung des
§ 20 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Leitfaden Prävention).

§ 4 Ambulante ärztliche Versorgung einschließlich psychotherapeutischer Versorgung

(1) Die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung erfolgt gemäß
§ 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
durch die Kassenärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern. An der ärztlichen Versorgung nehmen gemäß
§ 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zugelassene Ärztinnen und Ärzte und medizinische Versorgungszentren sowie ermächtigte Ärztinnen und Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teil.
(2) Heilfürsorge wird aus Anlass einer Erkrankung oder Verletzung für ärztliche Beratung, Untersuchung und Behandlung gewährt.
(3) Heilfürsorge wird bei einer psychotherapeutischen Behandlung entsprechend
§ 28 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuc
h gewährt. Die Gewährung bedarf der Einwilligung der Amtsärztin oder des Amtsarztes.

§ 5 Stationäre Krankenhausbehandlung

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen und belegärztliche Behandlung gemäß der
Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, und des
Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist.
(2) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär sowie vor- und nachstationär entsprechend
§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und ambulant entsprechend § 115b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
erbracht.
(3) In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann mit Einwilligung der Amtsärztin oder des Amtsarztes eine Behandlung auch in nicht nach
§ 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zugelassenen Krankenhäusern durchgeführt werden.
(4) Bei Aufnahme in Krankenhäusern, die nicht der
Bundespflegesatzverordnung , dem
Krankenhausentgeltgesetz oder dem Fallpauschalensystem für Krankenhäuser unterliegen, werden die Kosten gemäß
§ 5 Absatz 1 übernommen, sofern nicht die Voraussetzungen nach
§ 5 Absatz 3 vorliegen.
(5) Heilfürsorgeberechtigte leisten von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage eine Zuzahlung von 10 Euro je Kalendertag an das Krankenhaus als Eigenanteil. Die innerhalb des Kalenderjahres geleisteten Zuzahlungen nach
§ 13 Absatz 8 sind auf die Zuzahlungen nach Satz 1 anzurechnen.

§ 6 Zahnärztliche Versorgung

(1) Die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung erfolgt gemäß
§ 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern. Die Behandlung wird von Zahnärztinnen und Zahnärzten, die Mitglieder dieser Vereinigung sind, durchgeführt. Übernommen werden die Kosten für Leistungen, die mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vertraglich vereinbart worden sind.
(2) Die zahnärztliche Versorgung beinhaltet:
1.
prophylaktische,
2.
konservierende,
3.
chirurgische,
4.
prothetische,
5.
kieferorthopädische Behandlungen sowie
6.
die Behandlung von Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums.
(3) Der Leistungsumfang der zahnärztlichen Versorgung bestimmt sich nach den
§§ 14 bis 17 der Bundesbeihilfeverordnung
.
(4) Prothetische, kieferorthopädische und parodontologische Behandlungen sind zustimmungspflichtig. Nicht zustimmungspflichtig sind folgende Leistungen:
1.
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Kronen,
2.
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Funktion von Brücken oder festsitzenden Schienen,
3.
Maßnahmen zum Wiederherstellen der Funktion oder zur Erweiterung einer abnehmbaren Prothese.
(5) Vor Beginn der in § 6 Absatz 4 Satz 1
genannten Behandlungen sind von der behandelnden Zahnärztin oder dem behandelnden Zahnarzt die entsprechenden Heil- und Kostenpläne nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen gemäß
§ 87 Absatz 2 und 2d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
aufzustellen. Diese bedürfen der Einwilligung durch die Heilfürsorge-Abrechnungsstelle.
(6) Die Kosten für die Anfertigung von Inlays werden nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen übernommen. Der Antrag hierfür ist auf einem Heil- und Kostenplan nach der
Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, zu stellen.
(7) Ergibt sich nach Zustimmung zum Heil- und Kostenplan eine Änderung in der Behandlung, so bedarf die Änderung erneut der Einwilligung durch die Heilfürsorge-Abrechnungsstelle.
(8) Werden zustimmungspflichtige Behandlungen ohne Einwilligung durchgeführt, besteht kein Anspruch auf Übernahme der Behandlungskosten.

§ 7 Häusliche Krankenpflege

(1) Heilfürsorgeberechtigte erhalten aufgrund ärztlicher Verordnung vorübergehende häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte, wenn eine Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist oder wenn sie durch häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt wird und zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Die oder der Anspruchsberechtigte hat eine Zuzahlung von 10 Prozent zuzüglich 10 Euro je Verordnung als Eigenanteil zu leisten. Der Anspruch ist auf 28 Tage pro Kalenderjahr zu begrenzen. In begründeten Fällen kann die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum durch die Amtsärztin oder den Amtsarzt bewilligt werden.
(2) Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, wenn Heilfürsorgeberechtigte durch eine im Haushalt lebende Person nicht in dem erforderlichen Umfang gepflegt und versorgt werden können.
(3) Kosten für eine geeignete Pflegekraft werden in angemessener Höhe übernommen. Heilfürsorgeberechtigte haben zur Prüfung der Kostenübernahme eine ärztliche Verordnung vorzulegen, die Angaben über den medizinischen und gegebenenfalls pflegerischen Bedarf enthält.
(4) Bei einer Pflege durch nahe Angehörige werden gegen Nachweis übernommen:
1.
Fahrtkosten im Rahmen des § 18
,
2.
eine für die Pflege gewährte Vergütung bis zur Höhe des Ausfalls des Arbeitseinkommens, jedoch maximal bis zur Höhe der durchschnittlichen Kosten einer Krankenpflegekraft nach Entgeltgruppe KR 8a (Tarifgebiet Ost) des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 (AmtsBl. M-V S. 1024), wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird.

§ 8 Familien- und Haushaltshilfe

(1) Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe werden übernommen, wenn:
1.
es sich um den Haushalt einer oder eines Heilfürsorgeberechtigten handelt,
2.
der Haushalt von der oder dem Heilfürsorgeberechtigten selbst geführt wird,
3.
die oder der den Haushalt führende Heilfürsorgeberechtigte wegen
a)
stationärer Krankenhausbehandlung,
b)
Durchführung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder
c)
Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung an der Haushaltsführung gehindert ist,
4.
in dem Haushalt keine andere Person lebt, die zur Weiterführung des Haushaltes in der Lage wäre und
5.
in dem Haushalt mindestens eine beihilfefähige oder berücksichtigungsfähige Person nach den
§§ 2 oder 4 der Bundesbeihilfeverordnung
verbleibt, die pflegebedürftig gemäß
§ 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
ist oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) Die Voraussetzung einer stationären Unterbringung nach
§ 8 Absatz 1 ist für die Leistungserbringung dann nicht erforderlich, wenn nach ärztlicher Bescheinigung ein an sich erforderlicher stationärer Krankenhausaufenthalt durch eine Familien- oder Haushaltshilfe vermieden wird und dadurch Kosten erspart werden.
(3) Die Kosten werden auch für alleinstehende Heilfürsorgeberechtigte übernommen, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushaltes nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist.
(4) Bei einer Haushaltshilfe durch nahe Angehörige gilt
§ 7 Absatz 4 entsprechend.
(5) Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe Kinder unter zwölf Jahren in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, so werden die Kosten bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- oder Haushaltshilfe übernommen. Die Kosten für eine Unterbringung der in Satz 1 genannten Kinder im Haushalt eines nahen Angehörigen werden mit Ausnahme der Fahrtkosten (
§ 18 ) nicht übernommen.
(6) Heilfürsorgeberechtigte haben eine Zuzahlung von 10 Prozent der kalendertäglichen Kosten, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro als Eigenanteil zu zahlen.

§ 9 Arznei- und Verbandmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben gemäß
§ 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit diese nicht nach
§ 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ausgeschlossen sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen. Nach
§ 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung nach
§ 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
ausgeschlossen. Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach
§ 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch fest
, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, ausnahmsweise verordnet werden können. Über weitere Ausnahmen entscheidet die Amtsärztin oder der Amtsarzt.
(2) Soweit für Arznei- und Verbandmittel Festbeträge gemäß
§ 35 oder § 35a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
festgesetzt sind, werden unter Beachtung des
§ 9 Absatz 4 die Kosten nur bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages übernommen.
(3) Mittel, die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen, sind keine Arznei- oder Verbandmittel.
(4) Heilfürsorgeberechtigte leisten unmittelbar bei Erhalt der verordneten Arznei- und Verbandmittel eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Mittel als Eigenanteil, in jedem Fall nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels.

§ 10 Heilmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben Anspruch auf Versorgung mit ärztlich verordneten Heilmitteln, soweit ein Leistungsausschluss gemäß
§ 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nicht erfolgt ist. Inhalt und Umfang richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung.
(2) Heilfürsorgeberechtigte haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung von 10 Prozent zuzüglich 10 Euro je Verordnung als Eigenanteil an die abgebende Stelle zu leisten. Dies gilt auch, wenn Massagen, Bäder und Krankengymnastik als Bestandteil der ärztlichen Behandlung oder bei ambulanter Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitations- oder anderen Einrichtungen abgegeben werden.

§ 11 Hilfsmittel

(1) Heilfürsorgeberechtigte haben aufgrund einer ärztlichen Verordnung Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, soweit ein Ausschluss gemäß
§ 34 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
nicht erfolgt ist und ein Hilfsmittel nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen ist. Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln. Inhalt und Umfang richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung. Grundsätzlich gilt das Hilfsmittelverzeichnis nach
§ 128 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
. Über Ausnahmen entscheidet die Amtsärztin oder der Amtsarzt.
(2) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag nach
§ 36 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
festgesetzt ist, werden die Kosten bis zur Höhe dieses Betrages übernommen. Die Beschaffung von Hilfsmitteln bedarf der Zustimmung, soweit der Wert des Einzelstücks 200 Euro übersteigt.
(3) Die Aufwendungen für Apparate und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle können übernommen werden, wenn diese zu einem entsprechenden Behandlungserfolg beitragen. Das medizinische Erfordernis muss durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen werden. Die Beschaffung bedarf der Zustimmung.
(4) Zur Versorgung mit ärztlich verordneten Hilfsmitteln können Mietverträge geschlossen werden, wenn die Anschaffungskosten höher sind als die Mietkosten.
(5) Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte werden übernommen, soweit diese auch von den Ersatzkassen übernommen werden. Aufwendungen für Batterien für Hörgeräte werden nicht übernommen.
(6) Heilfürsorgeberechtigte haben zu den Kosten von Hilfsmitteln eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent für jedes Hilfsmittel, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro, in jedem Fall nicht mehr als die Kosten des Mittels, als Eigenanteil zu leisten. Ausnahmen sind Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind (zum Beispiel Windeln). Hier erfolgt eine Zuzahlung von 10 Prozent je Verbrauchseinheit, aber maximal 10 Euro pro Monat.

§ 12 Sehhilfen

(1) Kosten für eine erstmalig erforderlich werdende Sehhilfe werden nur aufgrund einer Verordnung durch eine Augenärztin oder einen Augenarzt übernommen.
(2) Der Umfang der Leistungsgewährung richtet sich nach den mit der Landesinnung des Augenoptikerhandwerks Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossenen Vereinbarungen über die Lieferung von Sehhilfen. Leistungen, die in den Vereinbarungen mit der Landesinnung nicht enthalten sind, werden nicht gewährt. Für den Bezug von Sehhilfen ist nach Vorlage eines Kostenvoranschlages ein Brillenbestellschein durch die Heilfürsorge-Abrechnungsstelle auszustellen. Bei medizinisch erforderlichen Leistungen, die nicht vertraglich festgelegt sind, entscheidet bei entsprechender augenärztlicher Begründung die Amtsärztin oder der Amtsarzt.
(3) Die Ersatzbeschaffung aus Heilfürsorgemitteln ist grundsätzlich nur bei Verlust oder vollständiger Unbrauchbarkeit der Sehhilfe oder Teilen davon sowie bei Änderung der Sehschärfe von mindestens 0,5 Dioptrien möglich.
(4) Wählen Heilfürsorgeberechtigte eine Sehhilfe, deren Ausführung das medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Maß übersteigt, haben sie die damit verbundenen Mehrkosten zu tragen.
(5) Für Brillenfassungen werden keine Kosten erstattet. Kosten für Kontaktlinsen werden nur aufgrund einer medizinischen Indikation in der notwendigen Höhe übernommen.

§ 13 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Sinne dieser Vorschrift sind:
1.
ambulante und stationäre medizinische Rehabilitationsleistungen,
2.
ambulante und stationäre Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen,
3.
Anschlussrehabilitation,
4.
Nach- und Festigungskuren bei Geschwulsterkrankungen,
5.
ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (wie zum Beispiel Nachsorge bei Abhängigkeitserkrankungen, Rehabilitationssport).
(2) Die Voraussetzungen für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sind erfüllt, wenn durch die Schwere der Erkrankung oder durch einen Unfall die Dienstfähigkeit erheblich gefährdet, gemindert oder aufgehoben ist, dieser Zustand durch andere geeignete ambulante oder stationäre Behandlungsmaßnahmen nicht beseitigt werden kann und die Rehabilitationsfähigkeit gegeben ist.
(3) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können nur dann bewilligt werden, wenn in den dem Antragsmonat vorausgegangen drei Jahren ununterbrochen Anspruch auf Heilfürsorge bestand und in den dem Antragsmonat vorausgegangenen drei Jahren keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus Heilfürsorgemitteln erbracht worden sind. Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation darf nicht bewilligt werden, wenn:
1.
ein Antrag auf Entlassung gestellt ist,
2.
die oder der Heilfürsorgeberechtigte vorläufig des Dienstes enthoben ist oder
3.
bekannt ist, dass das Dienstverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation enden wird, es sei denn, dass die Maßnahme wegen einer Diensterkrankung durchgeführt wird.
Von diesen Regelungen darf nur abgesehen werden:
1.
nach einer schweren, einen Krankenhausaufenthalt erfordernden Erkrankung (Notwendigkeit einer Anschlussrehabilitation) oder
2.
wenn bei schwerer chronischer Erkrankung aus zwingenden Gründen eine Rehabilitationsbehandlung in einem kürzeren Zeitabstand erforderlich ist.
(4) Rehabilitationsmaßnahmen werden in Einrichtungen nach
§ 111 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
durchgeführt. Nur in medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann die Behandlung auch in einer anderen geeigneten Einrichtung durchgeführt werden. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen sind grundsätzlich in wohnortnahen Einrichtungen zu erbringen.
(5) Die Leistungen einer stationären Rehabilitationsmaßnahme werden für höchstens drei Wochen und für ambulante medizinische Rehabilitationen für längstens 20 Behandlungstage erbracht. Sie können in besonderen Ausnahmefällen verlängert werden, wenn der Rehabilitationsverlauf es erfordert. Die Genehmigung der Verlängerung ist unter Beifügung einer schriftlichen ärztlichen Begründung zu beantragen.
(6) Die Behandlungsdauer bei Entwöhnungsbehandlungen, bei Abhängigkeitserkrankungen sowie bei Behandlungsmaßnahmen bei psychosomatischen Erkrankungen richtet sich nach aktuellen Fachempfehlungen. Die Verlängerung einer Behandlungsmaßnahme ist rechtzeitig mit einer ärztlichen Begründung zu beantragen.
(7) Bei der Inanspruchnahme von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden folgende Aufwendungen übernommen:
1.
Kosten für die Unterbringung und Verpflegung bis zum kostengünstigsten Satz des Hauses,
2.
Kosten für die ärztliche Behandlung und ärztlich veranlasste Heilbehandlungen,
3.
Kosten für die ärztlich nach Maßgabe des
§ 9 verordneten Anwendungen und Arzneimittel, soweit sie nicht mit den Kosten nach
§ 13 Absatz 1 und 2 pauschal abgegolten sind,
4.
Kurtaxe,
5.
Aufwendungen für ergänzende Leistungen zur Rehabilitation,
6.
Fahrtkosten ( § 18
).
(8) Heilfürsorgeberechtigte, die eine Leistung nach
§ 13 Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag 10 Euro an die Behandlungseinrichtung. Dies gilt nicht für die Inanspruchnahme von ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation. Die Zuzahlung ist auf 28 Kalendertage je Kalenderjahr begrenzt. Die innerhalb des Kalenderjahres nach
§ 5 Absatz 5 geleisteten Zuzahlungen sind auf die zu leistenden Zahlungen anzurechnen.
(9) Für stationäre Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen ist für eine Höchstdauer von 42 Kalendertagen eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro pro Tag zu leisten. Die Zuzahlungen sind an die Einrichtung abzuführen und auf die Zuzahlung nach
§ 5 Absatz 5 mit anzurechnen.
(10) Die Einwilligung in den Fällen des
§ 13 Absatz 3 bis 6 erteilt die Amtsärztin oder der Amtsarzt.

§ 14 Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt

(1) Für die notwendigen Leistungen zur Schwangerschaftsüberwachung werden die Mutterschafts-Richtlinien vom 10. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986), die zuletzt am 22. Januar 2009 (BAnz. S. 946) geändert worden sind, zu Grunde gelegt.
(2) Aufwendungen werden übernommen für:
1.
die Feststellung der Schwangerschaft und ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft sowie bei und nach der Entbindung,
2.
ärztlich verordnete Schwangerschaftsgymnastik,
3.
die Hebamme oder den Entbindungspfleger gemäß § 1 der Hebammen-Vergütungsvereinbarung (Anlage 1 zum Vertrag nach
§ 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
),
4.
Unterkunft, Pflege und Verpflegung für das gesunde Neugeborene für die Dauer von längstens sechs Tagen nach der Entbindung, wenn die Heilfürsorgeberechtigte zur Entbindung in ein Krankenhaus aufgenommen wird.

§ 15 Leistungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit

(1) Bei dauernder Pflegebedürftigkeit werden neben den übrigen vorgesehenen Leistungen die Kosten für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege nach Maßgabe des
§ 15 Absatz 2 übernommen. Die
§§ 37 bis 40 der Bundesbeihilfeverordnung
finden entsprechende Anwendung.
(2) Pflegebedürftige Heilfürsorgeberechtigte, die gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit bei einem privaten Versicherungsunternehmen versichert sind, erhalten Pflegeleistungen in Höhe des Bemessungssatzes gemäß
§ 46 Absatz 2 Nummer 1 der Bundesbeihilfeverordnung
vergütet.
(3) Leistungen der sozialen und privaten Pflegeversicherung sind von den betroffenen Heilfürsorgeberechtigten der Heilfürsorge-Abrechnungsstelle anzugeben.

§ 16 Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation

(1) Die Kosten für Mittel zur Empfängnisverhütung und deren Verabreichung werden grundsätzlich nicht übernommen. Für Beamtinnen des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren bis zum vollendeten 20. Lebensjahr werden die Kosten für die Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln übernommen, soweit sie ärztlich verordnet werden. Bei Vorliegen einer in der Regel zeitlich begrenzten besonderen medizinischen Indikation werden auch die Kosten für ärztlich verordnete empfängnisregelnde Mittel übernommen. Die Kosten für die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen und Beratungen werden übernommen.
(2) Für die Inanspruchnahme von Leistungen nach
§ 16 Absatz 1 gilt § 9 Absatz 4
entsprechend.
(3) Heilfürsorge wird bei einem beabsichtigten Schwangerschaftsabbruch und einer Sterilisation nur gewährt, wenn die Voraussetzungen nach
§ 24b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vorliegen.

§ 17 Künstliche Befruchtung

Heilfürsorge wird für eine künstliche Befruchtung entsprechend
§ 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gewährt.

§ 18 Fahrtkosten

(1) Notwendige Fahrtkosten, die aus der Inanspruchnahme nach den
§§ 4 bis 6 oder
§ 13 und für eine nach ärztlicher Bescheinigung erforderliche Begleitung entstehen, werden bis zur Höhe der Kosten der niedrigsten Klasse regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel übernommen, sofern nicht höhere Beförderungskosten unvermeidbar waren. Bestehende Fahrpreisermäßigungen sind zu nutzen. Die medizinische Notwendigkeit einer anderweitigen Beförderung als mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln ist durch eine auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogene Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes nachzuweisen (Verordnung einer Krankenbeförderung). Wird ein privater Personenkraftwagen benutzt, wird die in
§ 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesreisekostengesetzes
vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. November 2008 (GVOBl. M-V S. 460) geändert worden ist, genannte Wegstreckenentschädigung übernommen.
(2) Nicht übernommen werden Aufwendungen für:
1.
die Beförderung weiterer Personen bei der Benutzung privater Personenkraftwagen,
2.
die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel am Dienst-, Aufenthalts-, Behandlungs- oder Wohnort oder in deren Einzugsgebiet im Sinne des
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 des Landesumzugskostengesetzes
vom 3. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 554), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist,
3.
die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Leistung möglich ist.
(3) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach
§ 18 Absatz 1 haben die Heilfürsorgeberechtigten eine Zuzahlung als Eigenanteil zu leisten, die gemäß
§ 61 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
grundsätzlich 10 Prozent der Kosten je Fahrt, mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt beträgt. Für die bei der Kombination von vor-, voll- und nachstationärer Krankenhausbehandlung (
§ 5 ) entstehenden Fahrtkosten ist der Abzugsbetrag nach Satz 1 nur für die erste und letzte Fahrt zu Grunde zu legen. Dies gilt entsprechend bei ambulant durchgeführten Operationen bezüglich der Einbeziehung der Vor- und Nachbehandlung in den jeweiligen Behandlungsfall sowie bei einer ärztlich verordneten ambulanten Chemo- oder Strahlentherapie.
(4) Der Anspruch auf Erstattung von Fahrtkosten entfällt, sofern er nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen gegenüber der Heilfürsorge-Abrechnungsstelle erhoben wird.

§ 19 Heilfürsorge außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern

(1) Heilfürsorge während eines dienstlichen oder privaten Aufenthaltes in einem anderen Bundesland als Mecklenburg-Vorpommern wird nur gewährt, soweit sie zur Besserung eines akuten Krankheitsfalles unbedingt notwendig ist.
(2) Bei notwendiger Inanspruchnahme von Heilfürsorge in einem anderen Bundesland als Mecklenburg-Vorpommern werden jeweils die Kosten in Höhe der für die Heilfürsorgeberechtigten des jeweiligen Bundeslandes geltenden Sätze übernommen. Wird in dem betreffenden Bundesland für den anspruchsberechtigten Personenkreis Heilfürsorge nicht gewährt, werden die am Niederlassungsort der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes geltenden Gebührensätze der zuständigen Ersatzkrankenkasse übernommen.
(3) Bei Erkrankung anlässlich eines privaten Aufenthalts im Ausland werden die Kosten für eine unaufschiebbare Behandlung einschließlich der dabei entstehenden Kosten für ärztlich verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie notwendige Krankentransportkosten zum Behandlungsort bis zu der Höhe übernommen, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland beim Verbleiben am Wohnort entstanden und durch die Heilfürsorge erstattungsfähig gewesen wären. Bei innerhalb der Europäischen Union entstandenen Aufwendungen einschließlich stationärer Leistungen in öffentlichen Krankenhäusern wird kein Kostenvergleich durchgeführt. Rückführungskosten, die im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt entstehen, werden nicht übernommen.
(4) Bei einem Auslandsaufenthalt aus dienstlichen Gründen werden die tatsächlich entstandenen Kosten im Rahmen der medizinischen Notwendigkeit übernommen. Die Kosten sind von den Heilfürsorgeberechtigten im Regelfall zu verauslagen und danach zur Erstattung einzureichen.
(5) Der Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen entfällt, sofern er nicht innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen gegenüber der Heilfürsorge-Abrechnungsstelle erhoben wird.

§ 20 Härtefälle

Zuzahlungen nach den §§ 5
, 7 bis 11
, 13 und 18
entfallen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 62 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
. Als in dem gemeinsamen Haushalt mit der oder dem Heilfürsorgeberechtigten lebende Angehörige zählen hierbei die berücksichtigungsfähigen Angehörigen gemäß
§ 4 der Bundesbeihilfeverordnung .

§ 21 Übergangsheilfürsorge

(1) Für Heilfürsorgeberechtigte, die aus dem feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehren ausgeschieden sind, kann Heilfürsorge für Erkrankungen weiter gewährt werden, deren Behandlung nicht ohne die Gefahr einer Verschlimmerung unterbrochen werden darf. Die Übergangsheilfürsorge endet spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden aus dem feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehren. Die Gewährung ist nur zulässig, wenn ein anderer Kostenträger nicht vorhanden ist und bedarf der Einwilligung durch die Abrechnungsstelle-Heilfürsorge.
(2) Bei Heilfürsorgeberechtigten, die in den Ruhestand treten oder versetzt werden, können auch Kosten für zahnärztliche Leistungen nach dieser Verordnung bis spätestens zwei Monate nach diesem Zeitpunkt getragen werden, wenn die Behandlung bereits vor dem Zeitpunkt begonnen wurde, in dem die oder der Betroffene in Ruhestand getreten oder versetzt worden ist. Ausgenommen hiervon sind jedoch zahnprothetische Leistungen.
(3) Heilfürsorgeberechtigte, bei denen das Ausscheiden aus dem feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehren in absehbarer Zeit bevorsteht, sind bei der Kostenübernahmeerklärung für Zahnersatz in der Bewilligung darauf hinzuweisen, dass nur die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehren entstandenen Kosten übernommen werden können.

§ 22 Einzelmaßnahmen

Sofern durch die vorstehenden Regelungen Maßnahmen, die aufgrund der Besonderheiten des feuerwehrtechnischen Dienstes der Berufsfeuerwehren erforderlich sind, nicht erfasst werden, kann die Amtsärztin oder der Amtsarzt Heilfürsorge gewähren.

§ 23 Ergänzende Bestimmungen für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz

(1) Die vorstehenden Bestimmungen gelten für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz sinngemäß.
(2) Heilfürsorge-Abrechnungsstelle ist die in
§ 2 Absatz 6 der Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 809) genannte Stelle.
(3) An die Stelle der Amtsärztin oder des Amtsarztes tritt die Leitende Polizeiärztin oder der Leitende Polizeiarzt.
(4) Abweichend von § 3 Absatz 2 Nummer 4
gilt § 3 Absatz 2 Nummer 4 der Polizeivollzugsbeamten-Heilfürsorgeverordnung
.

§ 24 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2009 in Kraft.
Schwerin, den 15. Januar 2010
Der Innenminister
Lorenz Caffier
Markierungen
Leseansicht