BQFG-ZustLVO M-V
    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG-ZustLVO M-V) Vom 18. Dezember 2012

    Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG-ZustLVO M-V) Vom 18. Dezember 2012
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG-ZustLVO M-V) vom 18. Dezember 201229.12.2012
    Eingangsformel29.12.2012
    § 1 - Zweck der Verordnung29.12.2012
    § 2 - Zuständige Stelle29.12.2012
    § 3 - Inkrafttreten29.12.2012
    Aufgrund des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 8 Absatz 2 und 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515), verordnet die Landesregierung:

    § 1 Zweck der Verordnung

    Diese Verordnung bestimmt die zuständigen Stellen für die Feststellung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für bundesrechtlich geregelte, nicht reglementierte Berufe im Sinne des § 8 Absatz 2 und 4 Satz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.

    § 2 Zuständige Stelle

    Zuständige Stelle für die Feststellung oder Anerkennung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen für bundesrechtlich geregelte, nicht reglementierte Berufe im Sinne des § 8 Absatz 2 und 4 Satz 1 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist
    1.
    für die Justizfachangestellte oder den Justizfachangestellten der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock,
    2.
    für die übrigen Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege, soweit nicht § 8 Absatz 1 Nummer 4 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Anwendung findet, das für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege zuständige Justizministerium,
    3.
    für die Berufe der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft in Betrieben der Landwirtschaft, mit Ausnahme des Berufes Tierarzthelferin oder Tierarzthelfer, das für die Berufsbildung zuständige Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz,
    4.
    für die Berufe Verwaltungsfachangestellte oder Verwaltungsfachangestellter in der Fachrichtung Landesverwaltung das für die Berufsbildung zuständige Ministerium für Inneres und Sport,
    5.
    für den Beruf der Fachangestellten oder des Fachangestellten für Bäderbetriebe das für die Berufsbildung zuständige Ministerium für Inneres und Sport,
    6.
    für den Beruf der Fachangestellten oder des Fachangestellten für Bürokommunikation das für die Berufsbildung zuständige Ministerium für Inneres und Sport,
    7.
    für den Beruf der Fachangestellten oder des Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste (Ausbildungsbereich öffentlicher Dienst) das für die Berufsbildung zuständige Ministerium für Inneres und Sport,
    8.
    für die Vermessungstechnikerinnen und Vermessungstechniker, die Kartografinnen und Kartografen sowie für die Geomatikerinnen und Geomatiker das Ministerium für Inneres und Sport,
    9.
    für den Beruf Straßenwärterin oder Straßenwärter das für die Berufsbildung zuständige Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern,
    10.
    für den Bereich der Sozialversicherung das zuständige Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales,
    11.
    im Übrigen das für den jeweiligen Beruf fachlich zuständige Ministerium als oberste Landesbehörde.

    § 3 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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