FHöVPRLVO M-V
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Landesverordnung über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verwaltungsfachhochschullandesverordnung- FHöVPRLVO M-V) Vom 8. Januar 2013

Landesverordnung über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verwaltungsfachhochschullandesverordnung- FHöVPRLVO M-V) Vom 8. Januar 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Verwaltungsfachhochschullandesverordnung - FHöVPRLVO M-V) vom 8. Januar 201317.01.2013
Eingangsformel17.01.2013
Inhaltsverzeichnis17.01.2013
Abschnitt 1 - Grundlagen17.01.2013
§ 1 - Geltungsbereich17.01.2013
§ 2 - Aufgaben der Fachhochschule17.01.2013
§ 3 - Angegliederte Institute und Bildungseinrichtungen17.01.2013
Abschnitt 2 - Fachhochschule17.01.2013
Unterabschnitt 1 - Studium17.01.2013
§ 4 - Fachbereiche, Studiengänge und weitere Aufgaben17.01.2013
§ 5 - Regelstudienzeiten17.01.2013
§ 6 - Zugang zum Studium17.01.2013
§ 7 - Studienablauf17.01.2013
§ 8 - Diplomgrad, Bachelorgrad17.01.2013
Unterabschnitt 2 - Organisation17.01.2013
§ 9 - Mitglieder der Fachhochschule17.01.2013
§ 10 - Organe17.01.2013
§ 11 - Kuratorium17.01.2013
§ 12 - Senat17.01.2013
§ 13 - Direktorin oder Direktor, Stellvertretung17.01.2013
§ 14 - Fachbereichsrat17.01.2013
§ 15 - Fachbereichsleitung17.01.2013
§ 16 - Bildungsbeirat17.01.2013
§ 17 - Vertretung der Studierenden und Vertretung der Auszubildenden17.01.2013
Unterabschnitt 3 - Personal17.01.2013
§ 18 - Lehrende17.01.2013
§ 19 - Professorinnen und Professoren17.01.2013
§ 20 - Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten17.01.2013
§ 21 - Lehrkräfte für besondere Aufgaben17.01.2013
§ 22 - Lehrbeauftragte17.01.2013
§ 23 - Besondere Dienstpflichten17.01.2013
Abschnitt 3 - Gemeinsame Vorschriften17.01.2013
§ 24 - Finanzierung17.01.2013
§ 25 - Aufsicht17.01.2013
§ 26 - Genehmigungen17.01.2013
Abschnitt 4 - Übergangs- und Schlussvorschriften17.01.2013
§ 27 - Übergangsvorschriften17.01.2013
§ 28 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten17.01.2013
Anlage - Regelung der Dienstgestaltung der Hochschullehrenden und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den ihr angegliederten Instituten17.01.2013
Aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 3 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2012 (GVOBl. M-V S. 208, 211) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Grundlagen
§ 1Geltungsbereich
§ 2Aufgaben der Fachhochschule
§ 3Angegliederte Institute und Bildungseinrichtungen
Abschnitt 2 Fachhochschule
Unterabschnitt 1 Studium
§ 4Fachbereiche, Studiengänge und weitere Aufgaben
§ 5Regelstudienzeiten
§ 6Zugang zum Studium
§ 7Studienablauf
§ 8Diplomgrad, Bachelorgrad
Unterabschnitt 2 Organisation
§ 9Mitglieder der Fachhochschule
§ 10Organe
§ 11Kuratorium
§ 12Senat
§ 13Direktorin oder Direktor, Stellvertretung
§ 14Fachbereichsrat
§ 15Fachbereichsleitung
§ 16Bildungsbeirat
§ 17Vertretung der Studierenden und Vertretung der Auszubildenden
Unterabschnitt 3 Personal
§ 18Lehrende
§ 19Professorinnen und Professoren
§ 20Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten
§ 21Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 22Lehrbeauftragte
§ 23Besondere Dienstpflichten
Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften
§ 24Finanzierung
§ 25Aufsicht
§ 26Genehmigungen
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 27Übergangsvorschriften
§ 28Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich

Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Fachhochschule) mit Sitz in Güstrow ist eine nichtrechtsfähige Körperschaft im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Sport. Die nachfolgenden Bestimmungen regeln abweichend vom Landeshochschulgesetz Organisation und Aufgaben der Fachhochschule einschließlich ihrer angegliederten Institute abschließend.

§ 2 Aufgaben der Fachhochschule

(1) Die Fachhochschule hat die Aufgabe, Studiengänge zur Ausbildung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung, des Steuerverwaltungsdienstes, des Justizdienstes sowie des Polizeidienstes auf der Grundlage von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen anzubieten und die Lehrveranstaltungen durchzuführen. Angehörige von Einrichtungen, die nicht der Aufsicht des Landes unterstehen und Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen, können nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport und dem jeweiligen Dienstherrn oder Arbeitgeber zur Ausbildung an der Fachhochschule zugelassen werden.
(2) Die Fachhochschule hat weiterhin die Aufgabe, für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Technischen Dienstes den verwaltungstheoretischen Ausbildungsteil auf der Grundlage von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen anzubieten und die Lehrveranstaltungen durchzuführen.
(3) Die Fachhochschule soll die Studierenden durch das Studium auf ein berufliches Tätigkeitsfeld im öffentlichen Dienst vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend dergestalt vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden.
(4) Die Fachhochschule nimmt im Rahmen ihres Bildungsauftrags anwendungsbezogene Forschungs- und Entwicklungsaufgaben wahr, die zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium an der Fachhochschule erforderlich sind. Sie hat wissenschaftliche Dienstleistungen im Auftrag der zuständigen obersten Landesbehörde und in Abstimmung mit dem Ministerium für Inneres und Sport zu erbringen, soweit ihre Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 nicht beeinträchtigt werden. Die Fachhochschule ist vor Auftragserteilung zu hören.
(5) Für die Landespolizei bildet die Fachhochschule außerdem Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 auf Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung aus. Sie koordiniert und führt landesweite und länderübergreifende Personalmaßnahmen bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten durch.

§ 3 Angegliederte Institute und Bildungseinrichtungen

(1) Der Fachhochschule sind das Ausbildungsinstitut sowie das Institut für Fortbildung und Verwaltungsmodernisierung angegliedert.
(2) Das Ausbildungsinstitut hat die Aufgabe, Ausbildungsgänge für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung anzubieten und die Lehrveranstaltungen durchzuführen. Es führt Lehrgänge durch, die mit einer Prüfung auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, abschließen. Angehörige von Einrichtungen, die nicht der Aufsicht des Landes unterstehen und Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen, können nach Maßgabe besonderer Vereinbarungen zwischen dem Ministerium für Inneres und Sport und dem jeweiligen Dienstherrn oder Arbeitgeber zur Ausbildung am Ausbildungsinstitut zugelassen werden.
(3) Das Institut für Fortbildung und Verwaltungsmodernisierung hat die Aufgabe, Lehrgänge zur allgemeinen Fortbildung und zur IT-Fortbildung anzubieten und durchzuführen. Angehörige von Einrichtungen, die nicht der Aufsicht des Landes unterstehen und Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen, können zu Fortbildungsmaßnahmen zugelassen werden. Das Institut für Fortbildung und Verwaltungsmodernisierung wirkt ferner als Transferstelle für Verwaltungsmodernisierung, indem es insbesondere die Planung, Koordinierung, Durchführung und Auswertung von verwaltungs-, finanz- und polizeiwissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, den Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer zwischen Fachhochschule und Verwaltungspraxis sowie wissenschaftlich fundierte Verwaltungsberatung übernimmt.
(4) Das Ministerium für Inneres und Sport kann im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde der Fachhochschule weitere Bildungseinrichtungen angliedern, wenn dies mit dem Bildungsauftrag der Fachhochschule vereinbar ist. Die Fachhochschule ist vorher zu hören.

Abschnitt 2 Fachhochschule

Unterabschnitt 1 Studium

§ 4 Fachbereiche, Studiengänge und weitere Aufgaben

(1) Die Fachhochschule gliedert sich in die Fachbereiche
1.
Allgemeine Verwaltung mit den Studiengängen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Dienstes,
2.
Polizei mit den Studiengängen für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Polizeidienstes,
3.
Rechtspflege mit dem Studiengang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes,
4.
Steuerverwaltung mit dem Studiengang für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Steuerverwaltungsdienstes.
(2) Der Fachbereich Polizei ist neben den Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 2 auch zuständig für:
1.
die Ausbildung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Polizeidienstes,
2.
die Ausbildung zum Aufstieg in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Polizeidienstes in besonderer Verwendung,
3.
die Ausbildung zum Erreichen eines Amtes nach dem ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Polizeidienstes,
4.
den ersten Abschnitt der Qualifizierung in das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des Polizeidienstes und
5.
die Fortbildung der Landespolizei.
Darüber hinaus unterstützt und berät der Fachbereich Polizei die Landespolizei bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen der Personal- und Organisationsentwicklung sowie von Einsatz-, Präventions- und Bekämpfungsstrategien. Er koordiniert und führt Projekte mit landesweiter Bedeutung durch. Der Fachbereich Polizei erteilt Fahrerlaubnisse für die Landespolizei und ist zuständig für den Fachinformationsdienst.
(3) Der Fachbereich Polizei gliedert sich in Fachgruppen. Der Fachbereichsrat Polizei legt die Anzahl der Fachgruppen und ihre Aufgabenbereiche fest. Er bestellt die Leitungen der Fachgruppen.
(4) Die Fachhochschule kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde Bachelorstudiengänge anbieten. Die Fachhochschule kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Studiengänge auch für Studierende, die nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Anwärterin oder Anwärter stehen, erproben und einrichten. Sofern mit dem Abschluss die Befähigung für eine bestimmte Laufbahn verbunden sein soll, ist auch das Einvernehmen mit der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde herzustellen.

§ 5 Regelstudienzeiten

Die Regelstudienzeit bei den Diplom- und Bachelorstudiengängen entspricht der laufbahnrechtlich bestimmten Dauer des Vorbereitungsdienstes einschließlich Prüfung.

§ 6 Zugang zum Studium

(1) Zum Studium an der Fachhochschule ist berechtigt, wer die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen gleichwertigen anerkannten Bildungsstand nachweist oder nach der jeweiligen Laufbahnverordnung zum Aufstieg zugelassen worden ist und eine Ausbildung in einem Studiengang nach § 4 abzuleisten hat.
(2) Zum Studium können Beschäftigte von Dienstherren oder Arbeitgebern anderer Länder sowie des Bundes zugelassen werden. Für das Studium findet die jeweilige im Land Mecklenburg-Vorpommern geltende Ausbildungs- und Prüfungsordnung Anwendung.
(3) Im Rahmen freier Kapazitäten kann die Fachhochschule im Fachbereich Allgemeine Verwaltung Dritte, die die in Absatz 1 festgelegten Qualifikationen besitzen, zum Studium zulassen.

§ 7 Studienablauf

Die jeweiligen Laufbahnverordnungen sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmen Ablauf, Ziele, Inhalte und Prüfungen der Studiengänge.

§ 8 Diplomgrad, Bachelorgrad

(1) Die Fachhochschule verleiht den Absolventinnen und Absolventen von Diplomstudiengängen nach bestandener Laufbahnprüfung den Diplomgrad. Der Diplomgrad wird mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) verliehen. Das Nähere wird durch die Diplomprüfungsordnung des Senats geregelt.
(2) Die Fachhochschule verleiht den Absolventinnen und Absolventen von Bachelorstudiengängen den für den jeweiligen Studiengang nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Abschlussgrad. Zusätzlich erhalten sie ein Diploma Supplement, welches detaillierte Informationen über den Studiengang, die erworbenen Qualifikationen und über die Fachhochschule enthält.

Unterabschnitt 2 Organisation

§ 9 Mitglieder der Fachhochschule

(1) Mitglieder der Fachhochschule sind:
1.
die Studierenden,
2.
die Hochschullehrenden (Professorinnen oder Professoren und Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten),
3.
die Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
4.
die Lehrbeauftragten,
5.
die sonstigen hauptberuflich in der Fachhochschule tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes,
6.
die Auszubildenden.
(2) Für die Vertretung in den Organen nach den §§ 12, 14 bilden die in Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Mitglieder jeweils eine Gruppe.

§ 10 Organe

(1) Zentrale Organe der Fachhochschule sind:
1.
das Kuratorium,
2.
der Senat,
3.
die Vertretung der Studierenden,
4.
die Vertretung der Auszubildenden,
5.
die Direktorin oder der Direktor.
(2) Organe der Fachbereiche sind:
1.
der Fachbereichsrat,
2.
die Fachbereichsleitung,
3.
der Bildungsbeirat (nur für den Fachbereich Polizei).

§ 11 Kuratorium

(1) Dem Kuratorium gehören an:
1.
die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
eine Vertretung des Bildungsbeirates,
3.
je eine Vertretung der im Rahmen des § 4 für die Gestaltung der Laufbahngruppe zuständigen obersten Landesbehörde,
4.
je eine Vertretung vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. und vom Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e. V.,
5.
je ein von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft, der Gewerkschaft der Polizei, dem Deutschen Beamtenbund und der Deutschen Polizeigewerkschaft benanntes Mitglied,
6.
die Landrätin oder der Landrat des Landkreises Rostock,
7.
die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Stadt Güstrow.
(2) Das Kuratorium hat die Aufgabe, die Fachhochschule in ihrer Arbeit zu unterstützen. Insbesondere hat das Kuratorium das Recht, zu allen die Fachhochschule betreffenden grundsätzlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen und Vorschläge zu unterbreiten.
(3) Die oder der Vorsitzende hat das Kuratorium mindestens einmal in jedem Studienjahr einzuberufen und in Angelegenheiten der Fachhochschule zu unterrichten, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.

§ 12 Senat

(1) Dem Senat gehören an:
1.
die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor für Lehre und Forschung,
3.
die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor für polizeiliche Angelegenheiten,
4.
die Fachbereichsleitung, soweit sie nicht bereits nach Nummer 2 oder 3 dem Senat angehören,
5.
vier weitere Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrenden,
6.
zwei Mitglieder aus der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
7.
ein Mitglied aus der Lehrbeauftragtengruppe,
8.
zwei Mitglieder aus der Studierendengruppe,
9.
ein Mitglied aus der Auszubildendengruppe,
10.
ein Mitglied aus der Gruppe der sonstigen hauptberuflich an der Fachhochschule tätigen Angehörigen des öffentlichen Dienstes.
(2) Die Mitglieder des Senats werden, soweit sie dem Senat nicht bereits kraft ihrer Funktion angehören, von den jeweiligen Gruppen gewählt. Für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 5 bis 10 werden jeweils stellvertretende Mitglieder gewählt. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder und der Auszubildenden beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt zwei Jahre. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Fachhochschule.
(3) Der Senat beschließt in allen die gesamte Fachhochschule betreffenden oder über einen Fachbereich hinausgehenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und koordiniert die Arbeit der Fachbereiche.
Der Senat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Wahl der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors für Lehre und Forschung,
2.
Beschlussfassung über die Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule,
3.
Stellungnahme zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung wie Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Einrichtungen der Fachhochschule einschließlich ihrer Organisationsstruktur und ihrer Aufgaben,
4.
Vorschläge zur Besetzung von Professorinnen- oder Professoren- und Hochschuldozentinnen- oder Hochschuldozentenstellen,
5.
Stellungnahme zu den Entwürfen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen nach Beteiligung der Fachbereichsräte.
(4) Der Senat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. In Angelegenheiten, die das Studium sowie die Lehre an den Fachbereichen unmittelbar betreffen, bedürfen Entscheidungen außer der Mehrheit der abgegebenen Stimmen auch der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 8, in Angelegenheiten, welche die Forschung unmittelbar betreffen oder die Berufung von Professorinnen oder Professoren zum Gegenstand haben, auch der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5. Die Beschlussfassung über die Grundordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen aller Senatsmitglieder und zugleich der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 bis 8.

§ 13 Direktorin oder Direktor, Stellvertretung

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird durch das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit den im Rahmen des § 4 für die Gestaltung der Laufbahngruppen zuständigen obersten Landesbehörden bestellt.
(2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Fachhochschule nach außen. Sie oder er ist für die Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig und entscheidet über alle zentralen Angelegenheiten, soweit sie nicht durch Rechtsvorschriften anderen Stellen oder Organen übertragen sind. Sie oder er nimmt die Funktion der oder des Beauftragten für den Haushalt nach § 9 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern wahr; sie oder er kann diese Aufgabe übertragen.
(3) Die Direktorin oder der Direktor wird in Angelegenheiten von Lehre und Forschung von der stellvertretenden Direktorin oder dem stellvertretenden Direktor für Lehre und Forschung, in Angelegenheiten der polizeilichen Aus- und Fortbildung sowie bei den Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Satz 2 bis 4 von der stellvertretenden Direktorin oder dem stellvertretenden Direktor für polizeiliche Angelegenheiten und in Angelegenheiten der Verwaltung von der Verwaltungsleiterin oder dem Verwaltungsleiter vertreten.
(4) Die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor für Lehre und Forschung wird vom Senat aus dem Kreis der Hochschullehrenden mit der Mehrheit der Stimmen aller Senatsmitglieder gewählt und durch das Ministerium für Inneres und Sport bestellt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Das Nähere regeln die Grundordnung und die Wahlordnung der Fachhochschule.
(5) Die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor für polizeiliche Angelegenheiten wird von einer Berufungskommission aus dem Kreis der Hochschullehrenden mit der Mehrheit der Stimmen der Berufungskommissionsmitglieder gewählt und durch das Ministerium für Inneres und Sport bestellt. Der Berufungskommission gehören an:
1.
die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
drei dem Senat angehörende Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrenden,
3.
die dem Fachbereichsrat Polizei angehörende Vertretung des Bildungsbeirats,
4.
eine Vertretung der im Rahmen des § 4 für die Gestaltung der Laufbahngruppe zuständigen obersten Landesbehörde.
Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 14 Fachbereichsrat

(1) Es gibt vier Fachbereichsräte. Dem jeweiligen Fachbereichsrat gehören an:
1.
aus der Gruppe der Hochschullehrenden sechs Mitglieder im Fachbereichsrat Allgemeine Verwaltung, fünf Mitglieder im Fachbereichsrat Polizei und vier Mitglieder in den anderen Fachbereichen,
2.
ein Mitglied aus der Lehrbeauftragtengruppe,
3.
ein Mitglied aus der Studierendengruppe,
4.
ein Mitglied aus der Auszubildendengruppe im Fachbereich Polizei,
5.
drei Mitglieder aus der Gruppe der Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Fachbereich Polizei,
6.
eine Behördenvertretung aus dem Bildungsbeirat im Fachbereich Polizei,
7.
eine Vertretung der jeweils im Rahmen des § 4 für die Gestaltung der Laufbahngruppe zuständigen obersten Landesbehörde, für den Fachbereich Allgemeine Verwaltung zusätzlich je eine Vertretung vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. und vom Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e. V.
(2) Die Mitglieder des jeweiligen Fachbereichsrats nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 werden von den jeweiligen Gruppen gewählt. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt. Die Amtszeit des studentischen und des auszubildenden Mitglieds beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Fachhochschule.
(3) Der Fachbereichsrat entscheidet in allen Angelegenheiten seines Fachbereichs, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Beschlussfassung über die Grundsatzfragen des Fachbereichs sowie die Grundlagen des Lehr- und Studienbetriebs,
2.
Stellungnahme zu Entwürfen für die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen,
3.
Erlass von Ausbildungsplänen und Studienordnungen und Herausgabe von Modulhandbüchern, die die Ausgestaltung des jeweiligen Ausbildungs- und Studienablaufs im Einzelnen nach Maßgabe der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung regeln,
4.
Erlass von Praktikumsordnungen sowie die Zusammenarbeit mit den für die berufspraktischen Studienzeiten zuständigen oder beteiligten Stellen,
5.
Einrichtung von Forschungsprojekten,
6.
Vorschläge für die Wahl der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors für Lehre und Forschung sowie für die Berufung und die Bestellung der Hochschullehrenden an den Senat,
7.
Vorschläge für die Wahl der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors für polizeiliche Angelegenheiten an die Berufungskommission,
8.
im Fachbereich Allgemeine Verwaltung Zulassungen nach § 6 Absatz 3.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, nimmt der Fachbereichsrat die Aufgaben eines Prüfungsamtes für die jeweilige Ausbildung wahr.

§ 15 Fachbereichsleitung

(1) Die Fachbereichsleitung hat den Vorsitz des jeweiligen Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und führt die Beschlüsse aus.
(2) Die Fachbereichsleitung der Fachbereiche Allgemeine Verwaltung, Rechtspflege und Steuerverwaltung und deren Stellvertretung werden vom Fachbereichsrat aus dem Kreis der ihm angehörenden Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrkräfte gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl bedarf außer der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrates auch der Mehrheit der dem Fachbereichsrat angehörenden Gruppe der Hochschullehrenden. Kommt hiernach eine Wahl auch im zweiten Wahlgang nicht zu Stande, so genügt für eine Entscheidung in einem dritten Wahlgang die Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrenden. Die Fachbereichsleitung und deren Stellvertretung werden von dem zuständigen Fachministerium bestellt.
(3) Die Fachbereichsleitung Polizei und ihre Stellvertretung werden von einer Berufungskommission aus dem Kreis der Hochschullehrenden des Fachbereichs mit der Mehrheit der Stimmen der Berufungskommissionsmitglieder gewählt und durch das Ministerium für Inneres und Sport bestellt. Sie werden weitere Mitglieder des Fachbereichsrates, sofern sie nicht bereits aus der Gruppe der Hochschullehrenden in den Fachbereichsrat gewählt wurden. Der Berufungskommission gehören an:
1.
die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor für polizeiliche Angelegenheiten als Vorsitz,
2.
drei dem Fachbereichsrat angehörende Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrenden,
3.
die dem Fachbereichsrat Polizei angehörende Vertretung des Bildungsbeirates,
4.
eine Vertretung der im Rahmen des § 4 für die Gestaltung der Laufbahngruppe zuständigen obersten Dienstbehörde.
Kann die Wahlkommission sich auf keine Kandidatin oder keinen Kandidaten einigen, schlägt die Direktorin oder der Direktor dem Ministerium für Inneres und Sport eine geeignete Person zur Bestellung vor, sofern zwei Mitglieder der Wahlkommission dies beantragen. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Für die Aufgaben der Fachbereichsleitung gilt § 13 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Fachbereichsleitung kann ihrer Stellvertretung mit Zustimmung des Fachbereichsrats bestimmte Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.

§ 16 Bildungsbeirat

(1) Dem Fachbereich Polizei wird ein Bildungsbeirat zugeordnet. Dem Bildungsbeirat gehören an:
1.
die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor für polizeiliche Angelegenheiten als Vorsitz,
2.
die Leitung des Fachbereichs Polizei als deren oder dessen Vertretung,
3.
die Leitung der gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Fachgruppen,
4.
die Leitung der Polizeibehörden,
5.
drei Vertretungen der im Rahmen des § 4 für die Gestaltung der Laufbahngruppe zuständigen obersten Landesbehörde.
An den Sitzungen des Bildungsbeirates können weiterhin die Direktorin oder der Direktor, ein Mitglied des Hauptpersonalrates der Polizei, die Koordinatorin für Gleichstellungs- und Frauenfragen der Landespolizei sowie die Vertrauensperson der Hauptschwerbehindertenvertretung der Polizei teilnehmen.
(2) Der Bildungsbeirat unterstützt und berät den Fachbereich bei seiner Arbeit, wobei insbesondere die Belange der Polizeibehörden Berücksichtigung finden.
(3) Die Mitglieder des Bildungsbeirates wählen eine Person aus der Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 als Mitglied in den Fachbereichsrat des Fachbereiches Polizei. Das Nähere regelt die Wahlordnung der Fachhochschule.

§ 17 Vertretung der Studierenden und Vertretung der Auszubildenden

Zur Gestaltung der Studienbedingungen sowie zur Wahrnehmung fachhochschulpolitischer Belange kann eine Vertretung der Studierenden gebildet werden. Die Bestimmungen des Personalvertretungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt. Das Nähere regelt die Grundordnung. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auszubildenden und die Gestaltung ihrer Ausbildungsbedingungen sowie die Belange der Ausbildung.

Unterabschnitt 3 Personal

§ 18 Lehrende

Die Lehraufgaben an der Fachhochschule werden von
1.
Professorinnen und Professoren (§ 19),
2.
Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten (§ 20),
3.
Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 21),
4.
Lehrbeauftragten (§ 22)
wahrgenommen.

§ 19 Professorinnen und Professoren

(1) Zu Professorinnen und Professoren kann bis zu einem Drittel der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrenden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 berufen werden.
(2) Die Professorinnen und Professoren nehmen die Aufgaben der Fachhochschule in Forschung, Lehre und Fortbildung nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres jeweiligen Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Im Rahmen ihres Dienstverhältnisses obliegt es ihnen insbesondere, die Studierenden zu wissenschaftlicher Arbeit zu befähigen.
(3) Die Professorinnen und Professoren werden auf Vorschlag des Senats vom Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium berufen.
(4) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen mindestens
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2.
pädagogische Eignung,
3.
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird und
4.
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereiches ausgeübt worden sein müssen.
(5) In besonders begründeten Ausnahmefällen können solche Professorinnen und Professoren berufen werden, die abweichend von Absatz 4 Nummer 4 zusätzliche wissenschaftliche Leistungen erfüllen. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden durch eine Habilitation oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen.
(6) Professorinnen- und Professorenstellen sind nach Genehmigung durch das Ministerium für Inneres und Sport von der Fachhochschule öffentlich auszuschreiben. Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist setzt der jeweilige Fachbereichsrat eine Berufungskommission ein. Ihr müssen Vertretungen der Gruppen der Hochschullehrenden, der Studierenden und der Lehrbeauftragten angehören; die Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrenden müssen über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen verfügen. Die Berufungskommission stellt einen Berufungsvorschlag auf. Der Vorschlag soll drei Bewerberinnen oder Bewerber in bestimmter Rangfolge enthalten und ist zu begründen. Das Ministerium für Inneres und Sport kann bei der Berufung nach Absatz 3 in begründeten Fällen von der Rangfolge des Berufungsvorschlags abweichen. Der Senat ist vorher zu hören.
(7) Auf Vorschlag des Senats kann das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium Professorinnen oder Professoren für bestimmte Forschungs- oder Entwicklungsaufgaben für die Dauer von bis zu einem halben Jahr von ihren sonstigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freistellen, wenn insbesondere die ordnungsgemäße Erfüllung der Lehr- und Prüfungsaufgaben gewährleistet ist. Zwischen den Freistellungen muss eine Mindestzeit von vier Jahren liegen.
(8) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 kann das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium Professorinnen oder Professoren für die Anwendung und Erprobung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis und zur Erneuerung berufspraktischer Erfahrungen von ihren sonstigen Dienstaufgaben ganz oder teilweise freistellen.

§ 20 Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten

(1) Die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten nehmen die Aufgaben der Fachhochschule in Forschung, Lehre und Fortbildung nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres jeweiligen Dienstverhältnisses selbstständig wahr.
(2) Voraussetzungen für eine Bestellung sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium in einem förderlichen Studiengang,
2.
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung oder durch eine Lehrprobe nachgewiesen wird und
3.
besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens vierjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen.
(3) Als Hochschuldozentin oder Hochschuldozent kann auch bestellt werden, wer
1.
die durch Prüfung für eine der in § 4 Absatz 1 aufgeführten Laufbahngruppen oder aufgrund von mehrjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit erworbene Befähigung,
2.
pädagogische Eignung durch eine Lehrprobe oder besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Aus- und Fortbildung und
3.
hervorragende fachbezogene Leistungen in einer mindestens vierjährigen beruflichen Praxis und Bewährung in der Justiz oder Verwaltung
nachweist.
(4) Hochschuldozentinnen oder Hochschuldozenten werden auf Vorschlag des Senats vom Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestellt. Die Bestellung endet automatisch mit Beendigung der hauptamtlichen Tätigkeit der Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten an der Fachhochschule.

§ 21 Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrkräfte erfordern. Ihnen können auch andere Dienstleistungen übertragen werden.

§ 22 Lehrbeauftragte

Zur Ergänzung des Lehrangebots oder für einen durch hauptamtliche Hochschullehrende nicht gedeckten Lehrbedarf können durch die Fachhochschule Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrbeauftragten müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Anforderungen der Lehrtätigkeit an der Fachhochschule entsprechen. Sie nehmen ihre Lehraufgaben selbstständig wahr.

§ 23 Besondere Dienstpflichten

Die besonderen Dienstpflichten für die im Dienst des Landes stehenden Hochschullehrenden und Lehrkräfte für besondere Aufgaben ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Regelung der Dienstgestaltung der Hochschullehrenden und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den ihr angegliederten Instituten. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.

Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften

§ 24 Finanzierung

(1) Das Land ist Träger der Fachhochschule und stellt ihr nach Maßgabe des Haushaltsplanes die erforderlichen Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(2) Soweit andere natürliche oder juristische Personen Dienstleistungen der Fachhochschule in Anspruch nehmen, werden ihnen die Kosten nach Maßgabe der Fachhochschulbenutzungsgebührenverordnung mit Ausnahme der Kosten für Grunderwerb, für Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für die Erstausstattung auferlegt.

§ 25 Aufsicht

(1) Die Fachhochschule unterliegt in Angelegenheiten des Lehr- und Studienbetriebs sowie in Forschungsangelegenheiten der Rechtsaufsicht, in allen übrigen Angelegenheiten der Dienst- und Fachaufsicht.
(2) Die Dienstaufsicht führt unbeschadet der dienstrechtlichen Befugnisse der zuständigen Fachministerien das Ministerium für Inneres und Sport. In allen die Fachbereiche unmittelbar betreffenden Angelegenheiten handelt es im Einvernehmen mit den zuständigen Fachministerien.
(3) Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem Fachministerium, dem die Laufbahn zugeordnet ist, für die ausgebildet wird. Wird für mehrere Laufbahnen gemeinsam ausgebildet, wird die Wahrnehmung der Fachaufsicht durch das Ministerium für Inneres und Sport festgelegt.

§ 26 Genehmigungen

Die Satzungen und Ordnungen der Fachhochschule bedürfen der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Sport. Die Studienordnungen, Modulhandbücher, Praktikumsordnungen und die Studienpläne bedürfen der Genehmigung des zuständigen Fachministeriums.

Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 27 Übergangsvorschriften

(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Fachbereich Polizei vorhandenen Fachgruppen bleiben bestehen bis der Fachbereichsrat eine andere Festlegung trifft.
(2) Bis zu einer Neuwahl des Fachbereichsrates bleiben die bisher gewählten Mitglieder im Amt.
(3) Der Ausgleich von Mehrleistungen über die Regellehrverpflichtung hinaus (dies sind Überschreitungen, die bis zum 30. September 2012 angefallen sind), erfolgt bis zum Ausscheiden aus dem Dienst, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2017. Nach diesem Zeitpunkt können keine Ansprüche auf Ausgleich der bis zum 30. September 2012 geleisteten Stunden mehr geltend gemacht werden.
(4) Die am Fachbereich Steuerverwaltung Studierenden setzen die Ausbildung ab 1. Oktober 2012 am Fachhochschulbereich der Norddeutschen Akademie für Finanzen und Steuerrecht Hamburg fort. Zum 30. September 2014 wird der Fachbereich Steuerverwaltung aufgelöst.
(5) Für die ab dem 1. Oktober 2012 neu eingestellten oder zur Ausbildung zugelassenen Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten sowie für die nach dem 30. September 2014 noch in Ausbildung befindlichen Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten werden die Prüfungsbefugnisse gemäß § 34 Absatz 1 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten auf das Prüfungsamt bei der Finanzbehörde Hamburg übertragen.

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verwaltungsfachhochschullandesverordnung vom 26. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 497), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. September 2009 (GVOBl. M-V S. 528) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage

(zu § 23)
Regelung der Dienstgestaltung der Hochschullehrenden und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den ihr angegliederten Instituten
Unter Beachtung der allgemeinen beamten- und tarifrechtlichen Vorschriften gelten mit Zustimmung des Hauptpersonalrates beim Ministerium für Inneres und Sport für die Hochschullehrenden und Lehrkräfte für besondere Aufgaben die folgenden besonderen Dienstpflichten:
I.
Abschnitt
1
Besondere Dienstpflichten im Zusammenhang mit Lehre und Prüfungswesen
1.1
Durchführung von Lehrveranstaltungen in der Aus- und Fortbildung (insbesondere Vor- und Nachbereitung, Bewertung von Leistungsnachweisen, Aufsicht, Übernahme von Vertretungen)
1.2
Mitwirkung an der Aufstellung und Weiterentwicklung von Studien- und Ausbildungsplänen, Herstellung und Entwicklung von Lehr- und Lernmitteln
1.3
Fachliche Betreuung der Lehrbeauftragten
1.4
Mitwirkung an der Zwischen- und Laufbahnprüfung sowie Modulprüfungen (insbesondere Erstellung von Prüfungsaufgaben mit Lösungsskizzen und Mitwirkung bei der Überprüfung und Auswahl von Themen für die Prüfungsarbeiten/Aufsicht, Korrektur und Bewertung der Prüfungsarbeiten/Teilnahme an mündlichen Laufbahn- und Abschlussprüfungen sowie Modulprüfungen)
1.5
Mitwirkung an der Studienberatung
1.6
Übernahme von Verwaltungsaufgaben, die im Rahmen des Lehrbetriebes anfallen
1.7
Teilnahme an Maßnahmen der dienstlichen Fortbildung und an Hospitationen sowie an Praxiseinsätzen. Insbesondere soll die oder der hauptamtlich Lehrende in der Regel alle drei Jahre einen praktischen Einsatz zwischen drei und sechs Monaten im Geschäftsbereich einer geeigneten Landesbehörde oder kommunalen Körperschaft absolvieren.
2
Anwesenheitspflicht
2.1
Während unterrichtsfreier Zeiten besteht keine allgemeine Anwesenheitspflicht, soweit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Dienstpflichten gewährleistet ist. Die Direktorin oder der Direktor kann im Benehmen mit der Fachbereichsleitung und der zuständigen Personalvertretung für bestimmte Zeiten die Anwesenheit der hauptamtlich Lehrenden anordnen.
Tageweise Abwesenheiten vom Dienstort aufgrund unterrichtsfreier Zeiten sind zuvor der Fachbereichsleitung anzuzeigen. Bei einer mehr als eintägigen Abwesenheit muss die Rückkehr an die Dienststelle in angemessener Zeit möglich sein.
2.2
Unterrichtsfreie Zeiten sind Zeiträume, die allgemein unterrichtsfrei sind oder an denen Hochschullehrende und Lehrkräfte für besondere Aufgaben laut Stundenplan keinen Unterricht zu leisten haben.
2.3
Grundsätzlich sind 20 Urlaubstage in der allgemein unterrichtsfreien Zeit zu nehmen.
II.
Abschnitt
1
Regellehrverpflichtung
1.1
Die Regellehrverpflichtung beträgt - unbeschadet der übrigen Dienstpflichten nach Abschnitt I - grundsätzlich jährlich 722 Lehrveranstaltungsstunden zu je 45 Minuten zuzüglich eines Klausur- und Prüfungsdeputates von 263 Zeitstunden.
In den folgenden Aufgabengebieten beträgt die Regellehrverpflichtung unabhängig vom Status der hauptamtlich Lehrenden jährlich
a)
912 Lehrveranstaltungsstunden zu je 45 Minuten:
-
beim einsatzbezogenen Training,
b)
950 Lehrveranstaltungsstunden zu je 45 Minuten:
-
bei der Fahrausbildung sowie dem Fahr- und Sicherheitstraining,
-
im Bereich Schießen und
-
im Bereich Sport.
c)
Auf Antrag der oder des Betroffenen kann die Regellehrverpflichtung einer oder eines schwerbehinderten Lehrenden durch die Direktorin oder den Direktor ermäßigt werden, und zwar
-
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 bis zu 12 Prozent,
-
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 bis zu 18 Prozent und
-
bei einem Grad der Behinderung von mindestens 90 bis zu 25 Prozent.
Einer oder einem Lehrenden, die oder der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, kann auf Antrag eine Ermäßigung der Regellehrverpflichtung von bis zu 8 Prozent gewährt werden.
1.2
Die Lehrverpflichtung soll in der Regel sechs Lehrveranstaltungsstunden pro Tag nicht überschreiten.
1.3
Wird die Regellehrverpflichtung innerhalb eines Jahres über- oder unterschritten (max. 20 Prozent), ist ein Ausgleich innerhalb der nächsten zwei Jahre vorzunehmen. Nach diesem Zeitraum können keine Ansprüche auf Ausgleich der geleisteten Stunden mehr geltend gemacht werden.
1.4
Entscheidungen zur Sicherstellung einer möglichst gleichmäßigen Auslastung der hauptamtlichen Lehrkräfte trifft die Fachbereichsleitung für den jeweiligen Fachbereich und fachbereichsübergreifend die Direktorin oder der Direktor.
2
Anrechnung auf die Regellehrverpflichtung/Ermäßigung der Regellehrverpflichtung
Der Senat der FHöVPR M-V beschließt per Satzung Tatbestände zur Anrechnung auf die und zur Ermäßigung von der Regellehrverpflichtung sowie durchschnittliche Jahreszeitwerte der Dienstpflichten der Hochschullehrenden und Lehrkräfte für besondere Aufgaben.
3
Einhaltung von Lehrverpflichtungen
Die Hochschullehrenden und Lehrkräfte für besondere Aufgaben legen der Direktorin oder dem Direktor jeweils am Quartalsende eine Aufstellung der durchgeführten Lehrveranstaltungen und anrechnungsfähigen Maßnahmen nach Ziffer 2 vor.
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