Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, des § 36 Absatz 3 der Gewerbeordnung sowie zur Übertragung von Befugnissen der Landesregierung für den Bereich des Bergwesens (BergwesZustLVO M-V) Vom 21. Januar 2013
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen
Behörde zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006,
des § 36 Absatz 3 der Gewerbeordnung sowie zur
Übertragung von Befugnissen der Landesregierung für
den Bereich des Bergwesens (BergwesZustLVO M-V)
Vom 21. Januar 2013
*)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde zur Ausführung von EU- und Bundesrecht sowie zur Übertragung von Befugnissen der Landesregierung für den Bereich des Bergwesens und zur Änderung einer Rechtsverordnung vom 21. Januar 2013 (GVOBl. M-V S. 123)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006, des § 36 Absatz 3 der Gewerbeordnung sowie zur Übertragung von Befugnissen der Landesregierung für den Bereich des Bergwesens (BergwesZustLVO M-V) vom 21. Januar 2013 | 31.01.2013 |
§ 1 | 31.01.2013 |
§ 2 | 31.01.2013 |
§ 1
(1) Das Bergamt Stralsund ist zuständige Behörde für die Aufgaben nach
1.
den
§§ 3
und
5 Absatz 1 und 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006
vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
2.
Artikel 9 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 166/2006
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1)
für Tätigkeiten nach den Nummern 3a und 3b des Anhangs I der
Verordnung (EG) Nr. 166/2006
.
(2) Für künftige Regelungen überträgt die Landesregierung ihre Befugnis, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde nach Absatz 1 zu bestimmen, auf das für das Bergwesen zuständige Ministerium.
§ 2
(1) Die Ermächtigung der Landesregierung, durch Rechtsverordnung die nach
§ 36 Absatz 3 der Gewerbeordnung
erforderlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Bestellung sowie über die Befugnisse und Verpflichtungen von Sachverständigen, die öffentlich bestellt und vereidigt werden, zu erlassen, wird für den Bereich des Bergwesens auf das für diesen Bereich zuständige Ministerium übertragen.
(2) Zuständige Behörde für die Ausführung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist das Bergamt Stralsund.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 144 Absatz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung
ist für Zuwiderhandlungen gegen vollziehbare Auflagen nach
§ 36 Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung
für den Bereich des Bergwesens das Bergamt Stralsund.
(4) Für künftige Regelungen überträgt die Landesregierung ihre Befugnis, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde nach Absatz 2 zu bestimmen, auf das für das Bergwesen zuständige Ministerium.
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