ÜVO-FlBau M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten (ÜVO-FlBau M-V) Vom 22. April 2005

Verordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen
Aufgaben für Fliegende Bauten (ÜVO-FlBau M-V)
Vom 22. April 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 596)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten (ÜVO-FlBau M-V) vom 22. April 200514.05.2005
Eingangsformel14.05.2005
§ 1 - Aufgabenübertragung14.05.2005
§ 2 - Voraussetzungen der Anerkennung14.05.2005
§ 3 - Anerkennungsverfahren31.10.2013
§ 4 - Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung14.05.2005
§ 5 - Fachaufsicht14.05.2005
§ 6 - Kosten31.10.2013
§ 7 - Vorverfahren14.05.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten14.05.2005
Aufgrund des § 76 Abs. 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1998 (GVOBl. M-V S. 468, 612), die zuletzt durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V S. 690) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung und aufgrund des
§ 2 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. März 2004 (GVOBl. M-V S. 74) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Aufgabenübertragung

(1) Folgende bauaufsichtliche Aufgaben für Fliegende Bauten können auf eine natürliche Person, eine Personengesellschaft oder eine juristische Person des Privatrechts als Beliehene (Prüfstelle) durch Anerkennung (
§ 2 ) übertragen werden:
1.
Erteilung und Verlängerung einer Ausführungsgenehmigung (
§ 76 Abs. 3 und 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
),
2.
Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung oder der Übertragung des Fliegenden Baues an Dritte in das Prüfbuch (
§ 76 Abs. 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
).
(2) Einzelheiten über die Wahrnehmung der Aufgaben werden in einer schriftlichen Arbeitsanweisung der obersten Bauaufsichtsbehörde geregelt.

§ 2 Voraussetzungen der Anerkennung

(1) Voraussetzungen der Anerkennung sind, dass
1.
die Prüfstelle eine Geschäftsstelle in Mecklenburg-Vorpommern hat,
2.
die Prüfstelle geeignete Ingenieure beschäftigt,
3.
die Prüfstelle und die bei ihr beschäftigten Ingenieure die Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Tätigkeit unparteiisch, gewissenhaft, persönlich und gemäß den bauordnungsrechtlichen Vorschriften erfüllen, sich über diese Vorschriften und über die Entwicklungen in ihrem Fachgebiet stets auf dem Laufenden halten und entsprechend fortbilden, nicht tätig werden, wenn sie insbesondere als Entwurfsverfasser, Nachweisersteller oder Unternehmer mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Genehmigung befasst waren oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt (
§ 20 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend) und
4.
die Prüfstelle eigenverantwortlich und unabhängig tätig ist sowie mit einer Haftungssumme von je 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen muss, haftpflichtversichert ist.
(2) Die Ingenieure, die mit bauaufsichtlichen Aufgaben für Fliegende Bauten betraut werden, sind geeignet nach Absatz 1 Nr. 2, wenn
1.
es sich bei ihnen um erfahrene technische Sachverständige der Bautechnik, des Maschinenbaus einschließlich Hydraulik und Pneumatik, der Elektrotechnik und Steuerungstechnik handelt,
2.
sie mindestens seit fünf Jahren auf dem Gebiet Fliegender Bauten tätig gewesen sind und
3.
sie über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften und technischen Regeln verfügen.
Die Gewähr für die Einhaltung dieser persönlichen Voraussetzungen der Ingenieure hat die Prüfstelle zu übernehmen.
(3) Eigenverantwortlich bedeutet, dass die Prüfstelle die Tätigkeit selbstständig in eigener Verantwortung ausübt. Unabhängig ist, wer bei der übertragenen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

§ 3 Anerkennungsverfahren

(1) Über die Anerkennung (
§ 1 Abs. 1 ) entscheidet die oberste Bauaufsichtsbehörde (Anerkennungsbehörde) nach pflichtgemäßem Ermessen auf Antrag, der bei ihr einzureichen ist. Die Anerkennung ist befristet für höchstens fünf Jahre zu erteilen, sie kann auf schriftlichen Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Im Antrag muss angegeben sein, welche Ingenieure für welche Aufgabe tätig sein sollen. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise über die Befähigung und Erfahrungen der für die Aufgabenerfüllung vorgesehenen Ingenieure beizufügen, insbesondere
1.
ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des fachlichen Werdeganges bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2.
je eine beglaubigte Kopie der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse und
3.
ein amtliches Führungszeugnis.
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere Nachweise verlangen.

§ 4 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
1.
die Prüfstelle gegenüber der Anerkennungsbehörde auf die Anerkennung verzichtet,
2.
der erforderliche Versicherungsschutz nicht mehr besteht oder
3.
die Prüfstelle sich aufgelöst hat, liquidiert wird oder über das Vermögen der Prüfstelle ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
(2) Unbeschadet des § 49 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
ist die Anerkennung zu widerrufen, wenn
1.
die Prüfstelle nicht mehr in der Lage ist, die ihr nach
§ 1 Abs. 1 übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
2.
die Anerkennungsvoraussetzungen nach
§ 2 nicht mehr vorliegen oder
3.
die Prüfstelle oder ihre Ingenieure gegen die ihnen obliegenden Pflichten nach
§ 2 oder als Ingenieur schwerwiegend, wiederholt oder grob fahrlässig verstoßen haben.
(3) Für die Rücknahme der Anerkennung gilt
§ 48 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
.

§ 5 Fachaufsicht

(1) Die Prüfstelle untersteht der Fachaufsicht der obersten Bauaufsichtsbehörde.
§ 17 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) gilt entsprechend.
(2) Die Prüfstelle unterrichtet die oberste Bauaufsichtsbehörde, sofern Entscheidungen zu treffen sind, die neuartige Konstruktionen und Systeme berühren oder grundsätzliche Bedeutung für die Sicherheit von Besuchern Fliegender Bauten haben. In diesen Fällen ist das Vorgehen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.
(3) Unfälle, die durch den Betrieb Fliegender Bauten entstanden und der Prüfstelle bekannt geworden sind, sind der obersten Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.
(4) Die Prüfstelle unterrichtet die oberste Bauaufsichtsbehörde, wenn sie ihre Geschäftsstelle verlegt.

§ 6 Kosten

(1) Die Prüfstelle erhebt für ihre öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe nachstehender Absätze.
(2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich wie folgt:
1.
Für die Erteilung oder Verlängerung der Ausführungsgenehmigung einschließlich bautechnischer, maschinen- und elektrotechnischer Prüfung ist die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu ermitteln. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,84 Prozent des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den jeweils der Gebührenrechnung zu Grunde zu legenden Stundensatz bekannt. In dem Stundensatz ist die Mehrwertsteuer enthalten. Angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig vergütet.
2.
Für die Eintragung des Wechsels des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung oder der Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte in das Prüfbuch beträgt die Gebühr 50 Prozent des Stundensatzes, der nach Nummer 1 Satz 2 berechnet wird. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit für An- und Abreise als Arbeitszeit zu rechnen.
(4) Für die Erstattung von Auslagen gilt
§ 10 des Landesverwaltungskostengesetzes
. Reisekosten sind mit den Gebühren abgegolten.
(5) § 8 Abs. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes
gilt nicht.

§ 7 Vorverfahren

Vor Erhebung einer Klage gegen Entscheidungen der Prüfstelle findet ein Vorverfahren gemäß den
§§ 68 bis 75 der Verwaltungsgerichtsordnung
statt.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 22. April 2005
Der Minister für Arbeit, Bau und Landesentwicklung
Helmut Holter
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