TierZZustLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts (Tierzuchtzuständigkeitslandesverordnung - TierZZustLVO M-V) Vom 28. Oktober 2013

Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten
und zur Übertragung von Ermächtigungen
auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts
(Tierzuchtzuständigkeitslandesverordnung - TierZZustLVO M-V)
Vom 28. Oktober 2013
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 28. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 637, 638)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Regelung von Vorschriften auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts sowie zur Anpassung anderer Rechtsvorschriften vom 28. Oktober 2013 (GVOBl. M-V S. 637)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiet des Tierzuchtrechts (Tierzuchtzuständigkeitslandesverordnung - TierZZustLVO M-V) vom 28. Oktober 201316.11.2013
§ 1 - Zuständigkeiten01.01.2014
§ 2 - Übertragung von Ermächtigungen16.11.2013

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei ist zuständige Behörde nach dem
Tierzuchtgesetz , den darauf beruhenden Rechtsverordnungen und den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht sowie nach de
r Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
, soweit in den Absätzen 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde für die Anerkennung nach den
§§ 3 bis 5 und für die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 17 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes , sofern damit nicht Aufgaben der Überwachung nach
§ 22 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes verbunden sind.
(3) Die Landräte und die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für die Überwachung der Besamungsstationen, Embryo-Entnahmeeinheiten sowie Samendepots in veterinärhygienischer Hinsicht nach
§ 17 Absatz 7 und § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes
.

§ 2 Übertragung von Ermächtigungen

Die Landesregierung überträgt ihre Befugnis, Rechtsverordnungen nach
§ 18 Absatz 2 des Tierzuchtgesetzes zu erlassen, auf das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
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