BesVAnpG 2013/2014/2015 M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014/2015 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2013/2014/2015 M-V) Vom 18. November 2013

Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014/2015 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2013/2014/2015 M-V)
Vom 18. November 2013
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Anpassung von Besoldungs-, Beamtenversorgungs- und Amtsbezügen für die Jahre 2013, 2014 und 2015 in Mecklenburg-Vorpommern vom 18. November 2013 (GVOBl. M-V S. 646) (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2030-16)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Anpassung von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014/2015 Mecklenburg-Vorpommern - BesVAnpG 2013/2014/2015 M-V) vom 18. November 201301.07.2013
§ 1 - Persönlicher Geltungsbereich01.07.2013
§ 2 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge im Jahr 201301.07.2013
§ 3 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge im Jahr 201401.07.2013
§ 4 - Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge im Jahr 201501.07.2013
§ 5 - Anpassung der Anwärterbezüge in den Jahren 2013, 2014 und 201501.07.2013
§ 6 - Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht in den Jahren 2013, 2014 und 201501.07.2013
§ 7 - Erhöhung der Versorgungsbezüge in den Jahren 2013, 2014 und 201501.07.2013
§ 8 - Rundung der Erhöhungsbeträge01.07.2013
§ 9 - Revisionsklausel01.07.2013
§ 10 - Bekanntmachungsermächtigung01.07.2013

§ 1 Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
die Beamtinnen und Beamten sowie die Richterinnen und Richter des Landes,
2.
die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der Zweckverbände,
3.
die Beamtinnen und Beamten der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und
4.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Landkreis, Ämter und Zweckverbände oder eine der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, rechtsfähige Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter,
2.
Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden,
3.
Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts und ihre Verbände und Einrichtungen.

§ 2 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge im Jahr 2013

(1) Ab 1. Juli 2013 erhöhen sich um 2,0 Prozent
1.
die Grundgehaltssätze,
2.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 5 sowie des Erhöhungsbetrages nach
§ 6 des Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 2008 Mecklenburg-Vorpommern
,
3.
die Amtszulagen sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung 27 zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 2013 (GVOBl. M-V S. 182, 288),
4.
der Betrag nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 der Erschwerniszulagenverordnung
,
5.
die Beträge nach § 4 der
Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
für Beamte sowie
6.
Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren sowie hauptberufliche Leiterinnen, Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit deren Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen aufgrund landesrechtlicher Regelungen bestimmt wurde.
(2) Maßgeblich für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Bezügebestandteile sind die nach dem
Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Mecklenburg-Vorpommern
vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1077; 2012 S. 4), am 30. Juni 2013 geltenden Ausgangsbeträge.
(3) Die Grundgehaltssätze nach Absatz 1 Nummer 1 werden im Anschluss an die lineare Erhöhung um jeweils weitere 25 Euro angehoben.

§ 3 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge im Jahr 2014

Ab 1. Januar 2014 werden die nach
§ 2 angepassten Bezüge um 2,0 Prozent erhöht.

§ 4 Erhöhung der Dienstbezüge und sonstiger Bezüge im Jahr 2015

Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich die nach
§ 3 angepassten Bezüge um weitere 2,0 Prozent.

§ 5 Anpassung der Anwärterbezüge in den Jahren 2013, 2014 und 2015

(1) Die Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Juli 2013 um 50 Euro angehoben.
§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die nach Absatz 1 angepassten Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Januar 2014 um 2,0 Prozent erhöht.
(3) Die nach Absatz 2 angepassten Anwärtergrundbeträge werden zum 1. Januar 2015 um weitere 2,0 Prozent erhöht.

§ 6 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht in den Jahren 2013, 2014 und 2015

(1) Die lineare Erhöhung nach
§ 2 Absatz 1 zum 1. Juli 2013 gilt entsprechend für
1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
b)
in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
2.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
3.
die Amtszulagen nach Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter,
4.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß
Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes
in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung,
5.
die Bemessungsgrundlagen der Zulagen, Aufwandsentschädigungen und anderen Bezüge nach
Artikel 14 § 4 Absatz 1 und
§ 5 des Reformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist,
6.
die Anrechnungsbeträge nach Artikel 14 § 4 Absatz 2 des Reformgesetzes
vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.
§ 2 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Erhöhung um den Festbetrag nach
§ 2 Absatz 3 gilt zum 1. Juli 2013 entsprechend für die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter.
(3) Die lineare Erhöhung nach
§ 3 zum 1. Januar 2014 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Bezüge ausgehend von den sich in Anwendung der Absätze 1 und 2 ergebenden Beträgen.
(4) Die lineare Erhöhung nach
§ 4 zum 1. Januar 2015 gilt entsprechend für die in Absatz 1 genannten Bezüge ausgehend von den sich jeweils nach Absatz 3 ergebenden Beträgen.

§ 7 Erhöhung der Versorgungsbezüge in den Jahren 2013, 2014 und 2015

(1) Für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gelten die Anpassungen nach den
§§ 2 bis 4 sowie
§ 6 für die dort genannten Bezügebestandteile entsprechend, sofern diese Grundlage der Versorgung sind.
(2) Die linearen Erhöhungen nach dem
§ 2 Absatz 1 , den §§ 3
und 4 oder dem
§ 6 Absatz 1, 3 und 4 gelten weiterhin entsprechend für andere Bezügebestandteile, soweit für diese die Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen sind.
(3) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden zum 1. Juli 2013 um 1,9 Prozent sowie zum 1. Januar 2014 und zum 1. Januar 2015 um jeweils weitere 1,9 Prozent erhöht.

§ 8 Rundung der Erhöhungsbeträge

Bei den Berechnungen nach den
§§ 2 bis 6 sind die sich jeweils ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 9 Revisionsklausel

Die vorgesehene Besoldung für die Kalenderjahre 2016 und 2017 ist insbesondere unter Berücksichtigung des für das Land maßgeblichen nächsten Tarifabschlusses sowie der tatsächlichen Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unter Beachtung des nach Maßgabe des
§ 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 4. Juli 2011, zuletzt bekannt gegeben am 12. März 2013 (GVOBl. M-V S. 182, 288) fortgeltenden
§ 14 Bundesbesoldungsgesetz zu überprüfen. Ein gegebenenfalls notwendiger Korrekturbedarf gegenüber der in
§§ 4 , 5 Absatz 3
, § 6 Absatz 4 und
§ 7 für das Jahr 2015 geregelten Anpassung ist im Rahmen des nachfolgenden Doppelhaushaltes angemessen vorzunehmen.

§ 10 Bekanntmachungsermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, die
Anlagen 1 bis 10 nach dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2011/2012 Mecklenburg-Vorpommern
vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. M-V S. 1077; 2012 S. 4) nach Maßgabe der Änderungen dieses Gesetzes in der jeweils ab dem 1. Juli 2013, ab dem 1. Januar 2014 sowie ab dem 1. Januar 2015 geltenden Fassung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.
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