FwEntschVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungsverordnung - FwEntschVO M-V) Vom 28. November 2013

Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung
für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der
Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern
(Feuerwehrentschädigungsverordnung - FwEntschVO M-V)
Vom 28. November 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Aufwands- und Verdienstausfallentschädigung für die ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern (Feuerwehrentschädigungsverordnung - FwEntschVO M-V) vom 28. November 201301.01.2014
Eingangsformel01.01.2014
§ 1 - Geltungsbereich01.01.2014
§ 2 - Höchstsätze der Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger01.01.2014
§ 3 - Beginn und Ende des Anspruchs01.01.2014
§ 4 - Bemessung der Aufwandsentschädigungen01.01.2014
§ 5 - Personen mit besonderen Aufgaben01.01.2014
§ 6 - Verdienstausfallentschädigung für beruflich Selbstständige01.01.2014
§ 7 - Höhe der Verdienstausfallentschädigung01.01.2014
§ 8 - Geltendmachung des Anspruchs01.01.2014
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2014
Aufgrund des § 32 Absatz 1 Buchstabe d
in Verbindung mit § 25 Absatz 2
und § 13 Absatz 5 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes M-V
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2002 (GVOBl. M-V S. 254), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBl. M-V S. 282) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Aufwandsentschädigungen sind dem in dieser Verordnung aufgeführten Personenkreis bis zur angeführten Höhe in Geld zu zahlen. Damit sind sämtliche erhöhte Aufwendungen ehrenamtlicher Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren gleich welcher Art abgegolten.
(2) Verdienstausfallentschädigung erhalten beruflich selbstständige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren auf Antrag durch die zuständige kommunale Körperschaft als Erstattung für einen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen entstandenen Verdienstausfall.

§ 2 Höchstsätze der Aufwandsentschädigungen für Funktionsträger

(1) Die an die jeweiligen Funktionsträger, die ihre Tätigkeit im Ehrenbeamtenverhältnis ausüben, zu zahlende Aufwandsentschädigung darf folgende monatliche Höchstbeträge nicht überschreiten:
1. Kreiswehrführerin und Kreiswehrführer 700 Euro,
2. Stadtwehrführerin und Stadtwehrführer in kreisfreien Städten 270 Euro,
3. Amtswehrführerin und Amtswehrführer 220 Euro,
4. Gemeindewehrführerin und Gemeindewehrführer in amtsfreien Gemeinden 200 Euro,
5. Gemeindewehrführerin und Gemeindewehrführer in amtsangehörigen Gemeinden 170 Euro,
6. Ortswehrführerin und Ortswehrführer in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten 170 Euro,
7. Ortswehrführerin und Ortswehrführer in amtsfreien und amtsangehörigen Gemeinden 140 Euro.
(2) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der in Absatz 1 genannten Funktionsträger erhält eine Aufwandsentschädigung, die höchstens die Hälfte der nach
§ 4 für diese Funktionsträger festgesetzten Aufwandsentschädigung betragen darf. Für die Dauer der Übernahme der tatsächlichen Funktionsausführung kann die Entschädigung der regulären Amtsinhaber bis zur vollen Höhe gezahlt werden.

§ 3 Beginn und Ende des Anspruchs

(1) Der Anspruch auf Entschädigung entsteht mit Beginn des Monats, in dem die oder der Berechtigte die Funktion antritt.
(2) Ist die oder der Berechtigte länger als drei Monate an der Funktionsausübung verhindert, so ruht der Entschädigungsanspruch für die über drei Monate hinausgehende Zeit. Wird die Funktion wieder aufgenommen, so gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Der Anspruch auf Entschädigung endet unmittelbar mit Monatsablauf bei Verlust der Funktion, Ausschluss oder Austritt aus der Feuerwehr.

§ 4 Bemessung der Aufwandsentschädigungen

(1) Die Höhe der Entschädigung wird durch Beschluss der jeweiligen obersten Dienstbehörde (Gemeindevertretung, Amtsausschuss, Kreistag) bestimmt und in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzt.
§ 2 Absatz 1 regelt dafür Höchstsätze.
(2) Bei der Höhe der Entschädigung soll insbesondere berücksichtigt werden:
1.
die Gebietsgröße und die Einwohnerzahl des Zuständigkeitsbereiches,
2.
einsatztaktische Besonderheiten des Zuständigkeitsbereiches,
3.
die Art und Größe der Feuerwehrabteilungen und der Feuerwehren,
4.
die Anzahl der Einsatzfahrzeuge,
5.
die Bereitstellung von Dienstfahrzeugen für Dienstfahrten jeglicher Art,
6.
die Bereitstellung von dienstlichen Mobil- und Festnetztelefonen sowie einem Internetzugang (auch in Feuerwehrhäusern und Geschäftsstellen) und
7.
die Möglichkeit der Nutzung von Geschäftsstellen und Verwaltungen für Verwaltungsarbeiten.
(3) Die jeweiligen obersten Dienstbehörden können in begründeten Ausnahmefällen, zusätzlich zu den in
§ 2 Absatz 1 genannten Beträgen, auf Antrag eine darüber hinaus gehende Entschädigung beschließen.

§ 5 Personen mit besonderen Aufgaben

Personen mit besonderen Aufgaben können Aufwandsentschädigungen in angemessener Höhe gezahlt werden. Dazu zählen insbesondere Ausbilderinnen und Ausbilder, Geräte- und Jugendfeuerwehrwarte sowie Leiterinnen und Leiter von Einsatzabteilungen. Im Einzelfall können für spezielle Tätigkeiten gesondert Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.

§ 6 Verdienstausfallentschädigung für beruflich Selbstständige

(1) Beruflich selbstständige Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren erhalten auf Antrag für glaubhaft gemachten Verdienstausfall, der ihnen durch Ausübung des Dienstes im Sinne des
§ 1 Absatz 2 entstanden ist, eine Entschädigung.
(2) Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden wird als regelmäßig angesehen.
(3) Anstelle der Entschädigung nach Absatz 1 können die notwendigen Kosten für eine Vertretung erstattet werden.
(4) Eine berufliche Nebentätigkeit begründet den Anspruch nach Absatz 1 nicht.

§ 7 Höhe der Verdienstausfallentschädigung

Die Verdienstausfallentschädigung beträgt pauschal 20 Euro für jede angefangene Stunde und höchstens 160 Euro je Tag. Wird von den Antragstellern konkret nachgewiesen, dass der Verdienstausfall diese Entschädigung übersteigt, wird als Tagessatz der dreihundertste Teil der Jahreseinkünfte bis zum Höchstbetrag von 250 Euro je Tag erstattet.

§ 8 Geltendmachung des Anspruchs

Die Verdienstausfallentschädigung wird nur auf Antrag bei der jeweiligen zuständigen kommunalen Körperschaft gewährt.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über die Entschädigung von Funktionsinhabern der Freiwilligen Feuerwehren vom 7. September 2000 (GVOBl. M-V S. 516) und die Feuerwehrverdienstausfallentschädigungsverordnung vom 6. November 2002 (GVOBl. M-V S. 759) außer Kraft.
Schwerin, den 28. November 2013
Der Minister für Inneres und Sport
Lorenz Caffier
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