Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) Vom 15. Dezember 1993
Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) Vom 15. Dezember 1993
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3 geändert, §§ 1, 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 699) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Ausführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (AGBAföG) vom 15. Dezember 1993 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Zuständige Landesbehörde für Ausbildungsförderung | 31.12.2013 |
§ 2 - Ämter für Ausbildungsförderung | 31.12.2013 |
§ 3 - Antragsbearbeitung und Zahlung der Förderungsleistungen | 31.12.2013 |
§ 4 - Ermächtigung | 31.12.2013 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständige Landesbehörde für Ausbildungsförderung
(1) Zuständige Landesbehörde für Entscheidungen zur Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 3 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
(2) Entscheidungen nach § 5 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlaß von Ausbildungsförderungsdarlehen vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127) geändert worden ist, trifft das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
§ 2 Ämter für Ausbildungsförderung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 40 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und diesem Gesetz im übertragenen Wirkungskreis wahr. Sie können im Rahmen kommunaler Zusammenarbeit nach Maßgabe der Kommunalverfassung vereinbaren, die Aufgabe der Ausbildungsförderung auf eine der beteiligten Körperschaften zu übertragen oder die Verwaltung einer der beteiligten Körperschaften zur Erfüllung dieser Aufgabe in Anspruch zu nehmen (gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung).
(2) Für die Studenten, die an einer Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern immatrikuliert sind, sind abweichend von Absatz 1 die jeweiligen Studentenwerke Ämter für Ausbildungsförderung. Soweit für Auszubildende, die eine Ausbildungsstätte für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie besuchen, die Zuständigkeit wegen der Regelung nach § 45 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Land liegt, wird diese Zuständigkeit auf das Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Rostock übertragen. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, dem Amt für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Greifswald die Zuständigkeit für einzelne der in Satz 2 genannten Ausbildungsstätten durch Rechtsverordnung zu übertragen.
(3) Die Fachaufsicht über die Ämter für Ausbildungsförderung wird durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wahrgenommen.
§ 3 Antragsbearbeitung und Zahlung der Förderungsleistungen
(1) Für die nach erfolgter Antragsbearbeitung im Amt für Ausbildungsförderung erforderliche Berechnung der monatlichen Ausbildungsförderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, den Ausdruck der Bescheide, die Zahlbarmachung der Beträge sowie die Durchführung des ADV-Kassenverfahrens bedienen sich die Ämter für Ausbildungsförderung der durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport bestimmten Datenverarbeitungszentrale.
(2) Die Auszahlung der Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen, die nach den §§ 20 und 47 a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden, erfolgen durch die Landeszentralkasse.
§ 4 Ermächtigung
Soweit das Land nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland zuständig ist, bestimmt das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Sport das örtlich zuständige Amt für Ausbildungsförderung durch Rechtsverordnung.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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