FuttMSachkLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkundelandesverordnung - FuttMSachkLVO M-V) Vom 5. März 2014

Landesverordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkundelandesverordnung - FuttMSachkLVO M-V) Vom 5. März 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkundelandesverordnung - FuttMSachkLVO M-V) vom 5. März 201422.03.2014
Eingangsformel22.03.2014
§ 1 - Regelungsbereich22.03.2014
§ 2 - Zuständigkeiten22.03.2014
§ 3 - Dauer und Inhalt des Lehrgangs22.03.2014
§ 4 - Durchführung der Prüfung22.03.2014
§ 5 - Bewertung der Prüfungsleistungen22.03.2014
§ 6 - Aufsichtsarbeiten22.03.2014
§ 7 - Praktischer Prüfungsteil22.03.2014
§ 8 - Mündlicher Prüfungsteil22.03.2014
§ 9 - Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis22.03.2014
§ 10 - Wiederholung der Prüfung22.03.2014
§ 11 - Rücktritt22.03.2014
§ 12 - Täuschung, Störung22.03.2014
§ 13 - Übergangsvorschriften22.03.2014
§ 14 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten22.03.2014
Aufgrund
1.
des § 42 Absatz 1 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565, 2571) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Satz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung vom 28. März 2003 (BGBl. I S. 464), die durch Artikel 2 § 3 Absatz 25 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, und
2.
des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98), das durch Artikel 8 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Oktober 2010 (GVOBl. M-V S. 615, 618) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung verordnet die Landesregierung:

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt das Nähere über den Lehrgang und die Prüfung nach § 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Behörde nach § 3 Absatz 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (im Folgenden Behörde genannt).
(2) Die Durchführung des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung kann auf eine von der Behörde hierfür anerkannte, auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Aus- und Fortbildung tätige Einrichtung übertragen werden, die über die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit verfügt und die die Lehrgangsinhalte gemäß Futtermittelkontrolleur-Verordnung sachkundig vermitteln kann. Diese Einrichtung kann sich auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland befinden.
(3) Die Durchführung der den Lehrgang abschließenden Prüfung gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung kann auf eine für die Durchführung des Futtermittelrechtes zuständige Behörde eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland ganz oder teilweise übertragen werden, sofern sichergestellt ist, dass
1.
die Prüfung mit einer nach dieser Verordnung erfolgten Prüfung vergleichbar ist und
2.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Behörde an der Abnahme der Prüfung teilnehmen kann.

§ 3 Dauer und Inhalt des Lehrgangs

(1) Der Lehrgang dauert einschließlich der Prüfung mindestens sechs Monate. Über eine Verkürzung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung entscheidet die Behörde. Im Rahmen des Lehrgangs soll zusätzlich zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auf den in § 3 Absatz 2 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebieten in die Tätigkeiten und Themen eingeführt werden, die in § 1 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung sowie in Artikel 10 Absatz 2 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, genannt sind.
(2) Der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht soll insgesamt 300 Unterrichtsstunden umfassen.
(3) Die praktische Unterweisung soll mindestens 14 Wochen dauern. Sie ist bei der Behörde und bei den von ihr bestimmten Stellen abzuleisten. Diese können sein:
1.
eine Untersuchungseinrichtung für amtliche Futtermittelproben,
2.
eine Veterinär- oder eine Lebensmittelüberwachungsbehörde,
3.
ein Staatliches Gewerbeaufsichtsamt oder eine untere Abfallbehörde,
4.
eine der wissenschaftlichen Futtermittelforschung dienende Einrichtung sowie
5.
sonstige mit der Überwachung, Probenahme, Untersuchung oder Beurteilung von Futtermitteln betraute Stellen.
(4) Die Behörde legt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in einem Lehrgangsplan den zeitlichen Ablauf und die Stellen für die Praktika sowie in den Fällen der Verkürzung nach § 3 Absatz 1 Satz 3 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung die Lehrgangsinhalte fest.

§ 4 Durchführung der Prüfung

(1) Der Lehrgang schließt mit einer nichtöffentlichen Prüfung ab. Die Prüfung besteht aus schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie aus einer praktischen und einer mündlichen Prüfung. Die Aufsichtsarbeiten können auch lehrgangsbegleitend angefertigt werden.
(2) Die Behörde kann die Prüflinge von einer Aufsichtsarbeit oder einer Prüfung zurückstellen, wenn wesentliche Teile des zugehörigen Lehrgangsinhaltes versäumt wurden.
(3) Die Behörde bildet zur Abnahme der Prüfung eine aus fünf Mitgliedern bestehende Prüfungskommission. In die Prüfungskommission sind zu berufen je
1.
zwei Personen mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und umweltbezogene Dienste, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet,
2.
eine Amtstierärztin oder ein Amtstierarzt,
3.
eine Person mit der Befähigung zum Richteramt,
4.
eine Person, die zur Ausübung der Tätigkeit als Futtermittelkontrolleurin oder Futtermittelkontrolleur befähigt ist.
Die Behörde bestimmt aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission das Vorsitzende Mitglied und das stellvertretende Vorsitzende Mitglied. Vorsitzendes Mitglied kann nur eine Person nach Nummer 1 oder 2 sein. Ferner beruft die Behörde für jedes Mitglied mindestens ein stellvertretendes Mitglied. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sollen in der Futtermittelüberwachung tätig sein oder einen sonstigen beruflichen Bezug zu den in § 3 Absatz 2 der Futtermittelkontrolleur-Verordnung genannten Gebieten haben.
(4) Die Berufung erfolgt für einen Prüfungsdurchgang oder für eine Dauer von bis zu fünf Jahren. Bei Verhinderung eines Mitglieds und dessen Stellvertretung kann für einen Prüfungstermin eine weitere Person mit entsprechender Qualifikation in die Prüfungskommission berufen werden.

§ 5 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten und der zugehörigen Punktzahl zu bewerten:
Note Punkte Verbale Einschätzung
sehr gut (1) 14 oder 15 wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
gut (2) 11 bis 13 wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
befriedigend (3) 8 bis 10 wenn die Leistung den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
ausreichend (4) 5 bis 7 wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber den Anforderungen im Ganzen noch entspricht
mangelhaft (5) 2 bis 4 wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können
ungenügend (6) 0 bis 1 wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit voraussichtlich nicht behoben werden können
(2) Die Bewertungen sind schriftlich zu begründen und von den Personen, die die Prüfungsleistung bewerten, zu unterzeichnen.
(3) Mittelwerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:
14,00 bis 15,00 Punkte = sehr gut
11,00 bis 13,99 Punkte = gut
8,00 bis 10,99 Punkte = befriedigend
5,00 bis 7,99 Punkte = ausreichend
2,00 bis 4,99 Punkte = mangelhaft
0,00 bis 1,99 Punkte = ungenügend

§ 6 Aufsichtsarbeiten

(1) Es sind drei schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Gegenstand der Aufsichtsarbeiten sind die wesentlichen Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Die Bearbeitungszeit beträgt je Aufsichtsarbeit drei Stunden. Die Behörde nach § 2 Absatz 1 oder 3 legt den Zeitpunkt der Aufsichtsarbeiten, die Aufgaben und die zulässigen Hilfsmittel fest und stellt die Aufsicht sicher.
(2) Die Aufsichtsarbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bewerten, die die Behörde nach § 2 Absatz 1 oder 3 bestimmt. Die Behörde nach § 2 Absatz 1 oder 3 oder das zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten bestimmte Mitglied der Prüfungskommission kann eine Dozentin oder einen Dozenten des Lehrgangs mit einer gutachterlichen Vorbeurteilung der Aufsichtsarbeit oder von Teilen der Aufsichtsarbeit beauftragen. Die Vorbeurteilung ist für die Mitglieder der Prüfungskommission nicht bindend.
(3) Weichen die Bewertungen der Aufsichtsarbeiten um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab und wird eine Einigung nicht erzielt, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen setzt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission die Note und die Punktzahl fest; dabei kann es sich für eine der bisherigen Bewertungen oder für eine dazwischen liegende Punktzahl entscheiden.
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind am Ort des theoretischen Lehrgangs zu schreiben. In begründeten Einzelfällen kann die Behörde Ausnahmen zulassen.

§ 7 Praktischer Prüfungsteil

(1) Die Prüflinge haben unter Aufsicht einer Futtermittelkontrolleurin oder eines Futtermittelkontrolleurs und einer weiteren Person mit einer Qualifikation nach § 4 Absatz 3 Satz 2 und 6 bei einem Futtermittelunternehmen selbstständig eine Betriebskontrolle einschließlich Probenahme durchzuführen und hierüber anschließend einen schriftlichen Bericht zu fertigen.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission bestimmt den zu prüfenden Betrieb und die Aufsicht führenden Personen, von denen mindestens eine Mitglied der Prüfungskommission sein muss. Sie legen die den Prüflingen für die Kontrolle und die Fertigung des Berichts jeweils zur Verfügung stehende Zeit und die zulässigen Hilfsmittel fest.
(3) Die Aufsicht führenden Personen bewerten die Prüfungsleistungen insgesamt; § 6 Absatz 3 gilt entsprechend. Es ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt der praktischen Prüfung zu fertigen, die von den Aufsicht führenden Personen zu unterzeichnen ist.
(4) Die praktische Prüfung wird am Ort des praktischen Lehrgangsabschnittes oder an einem von der Behörde festzulegenden Ort durchgeführt.

§ 8 Mündlicher Prüfungsteil

(1) Der mündliche Prüfungsteil soll je Prüfling eine Stunde dauern. Er besteht aus einem Vortrag mit einem anschließenden kurzen Vertiefungsgespräch von insgesamt 15 Minuten und einem Prüfungsgespräch von etwa 45 Minuten. Gegenstand des Vortrages, des Vertiefungsgesprächs und des Prüfungsgesprächs sind Inhalte des tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterrichts. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission legt den zeitlichen und inhaltlichen Ablauf fest.
(2) Die Unterlagen für den Vortrag werden dem Prüfling 30 Minuten vor dem Vortrag ausgehändigt und sollen aus einem Prüfbericht mit Analysebefunden bestehen. Der Vortrag soll neben einer Sachverhaltsdarstellung und einer Bewertung einen begründeten Entscheidungsvorschlag enthalten. Er soll in freier Rede gehalten werden und nicht länger als zehn Minuten dauern.
(3) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann Dozentinnen und Dozenten des Lehrgangs hinzuziehen und beauftragen, in dem Prüfungsgespräch Fragen zu stellen.
(4) Die Prüfungskommission bewertet den Vortrag mit dem Vertiefungsgespräch und das Prüfungsgespräch insgesamt. Die Prüfungskommission entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Die Prüfung wird am Ort des theoretischen Lehrgangsabschnittes oder an einem von der Behörde festzulegenden Ort durchgeführt.

§ 9 Gesamtnote, Bestehen der Prüfung, Zeugnis

(1) Es wird eine Gesamtpunktzahl für die Prüfung gebildet. Darin gehen ein:
1.
der Mittelwert der Bewertungen der Aufsichtsarbeiten mit 25 Prozent,
2.
die Bewertung des praktischen Prüfungsteils mit 40 Prozent,
3.
die Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit 35 Prozent.
(2) Aus der Gesamtpunktzahl ergibt sich die Gesamtnote gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2.
(3) Die Prüfung hat bestanden, wer mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ erreicht hat.
(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein Zeugnis, in dem die Gesamtnote und die Gesamtpunktzahl anzugeben sind.

§ 10 Wiederholung der Prüfung

(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.
(2) Auf Antrag des Prüflings sind auf die Wiederholungsprüfung anzurechnen:
1.
die Aufsichtsarbeiten, wenn der Mittelwert der Bewertungen mindestens fünf Punkte beträgt, und
2.
die praktische Prüfung, wenn sie mit mindestens fünf Punkten bewertet worden ist.

§ 11 Rücktritt

(1) Der Prüfling kann nur aus wichtigem Grund von der Prüfung oder von Teilen der Prüfung zurücktreten. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere bei Erkrankung vor oder wenn dem Prüfling das Erbringen der Prüfungsleistung nicht zumutbar ist. Der Grund ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Im Erkrankungsfall ist unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Erkrankung offensichtlich ist. Die Prüfungskommission entscheidet, ob ein vom Prüfling nicht zu vertretender Grund vorliegt. Die Entscheidung ist dem Prüfling unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
(2) Im Falle des Rücktritts aus wichtigem Grund gelten die Prüfung oder die Teile der Prüfung, von denen der Prüfling zurückgetreten ist, als nicht unternommen. Der Prüfling hat die Prüfung oder die Teile der Prüfung zum nächstmöglichen Prüfungstermin erneut zu absolvieren.
(3) Erscheint der Prüfling zu einer Prüfung oder zu Teilen der Prüfung nicht oder bricht er diese ab, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die betreffende Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden.

§ 12 Täuschung, Störung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder sonstige Täuschung zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung in der Regel mit der Note „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten. In leichten Fällen kann Nachsicht gewährt werden. Im Fall eines schweren oder wiederholten Täuschungsversuchs ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.
(2) Wird ein schwerer Täuschungsversuch nach der Bekanntgabe über das Bestehen der Prüfung bekannt, so kann die betroffene Prüfung innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Ein Prüfling, der erheblich gegen die Ordnung verstößt, kann von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so gilt diese als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet. Im Fall eines wiederholten Ausschlusses von der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit oder des Ausschlusses von der mündlichen Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 13 Übergangsvorschriften

Die bis zum 22. März 2014 vorgenommenen Berufungen der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungskommission gelten bis zum Ablauf der Berufung nach § 4 weiter.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Futtermittelsachkundelandesverordnung vom 28. November 2005 (GVOBl. M-V S. 577) außer Kraft.
Markierungen
Leseansicht