BergBauKostVO M-V
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Verordnung über die Erhebung von Kosten im Bereich des Bergbauwesens (Bergbaukostenverordnung - BergBauKostVO M-V) Vom 3. April 2014

Verordnung über die Erhebung von Kosten im Bereich des Bergbauwesens
(Bergbaukostenverordnung - BergBauKostVO M-V)
Vom 3. April 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Erhebung von Kosten im Bereich des Bergbauwesens (Bergbaukostenverordnung - BergBauKostVO M-V) vom 3. April 201424.04.2014
Eingangsformel24.04.2014
§ 124.04.2014
§ 224.04.2014
Anlage24.04.2014
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 des Landesverwaltungskostengesetzes
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Finanzministerium:

§ 1

Für Amtshandlungen der Bergbehörde beim Vollzug des
Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 71 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, sind Gebühren zu erheben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem als
Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bergbaukostenverordnung vom 19. April 2000 (GVOBl. M-V S. 211), die durch die Verordnung vom 14. März 2003 (GVOBl. M-V S. 247) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 3. April 2014
Der Minister für Energie,
Infrastruktur und Landesentwicklung
Christian Pegel

Anlage

Tarif- stelle Gegenstand Gebühr in Euro
1 Bergbauberechtigungen
1.1 Entscheidungen über die Erteilung einer Erlaubnis ( §§ 6 , 7 und 11 des Bundesberggesetzes )
1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 600,00 bis 6 000,00
1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 300,00 bis 1 100,00
1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung ( §§ 6 , 8 und 12 des Bundesberggesetzes ) 1 100,00 bis 15 000,00
1.3 Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum ( §§ 6 , 9 und 13 des Bundesberggesetzes ) 1 100,00 bis 20 000,00
1.4 Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis ( § 16 Absatz 4 des Bundesberggesetzes ) 300,00 bis 3 000,00
1.5 Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum ( § 16 Absatz 5 des Bundesberggesetzes ) 600,00 bis 8 000,00
1.6 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ( § 16 Absatz 3 des Bundesberggesetzes ) 300,00 bis 3 000,00
1.7 Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum ( § 18 des Bundesberggesetzes ) 300,00 bis 1 100,00
1.8 Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung ( § 19 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 100,00
1.9 Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum ( § 20 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 100,00
1.10 Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder zur Beteiligung Dritter ( § 22 Absatz 1 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
1.11 Entscheidung über die Genehmigung der Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber sowie die Erteilung eines Zeugnisses ( § 23 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
1.12 Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung, Teilung oder des Austausches von Bergwerksfeldern ( §§ 25 , 26 , 28 und 29 des Bundesberggesetzes ) 200,00 bis 3 000,00
1.13 Beurkundung der Einigung über die Zulegung ( § 36 Satz 1 Nummer 3 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 100,00
1.14 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung ( § 36 Satz 1 Nummer 4 des Bundesberggesetzes ) 200,00 bis 2 000,00
1.15 Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung ( § 38 Absatz 1 und § 16 Absatz 5 des Bundesberggesetzes ) 100,00 bis 2 000,00
1.16 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung ( § 41 des Bundesberggesetzes ) 100,00 bis 1 000,00
1.17 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen ( § 42 Absatz 1 und § 43 des Bundesberggesetzes ) 100,00 bis 1 100,00
1.18 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile ( § 42 Absatz 4 , §§ 43 und 45 Absatz 2 des Bundesberggesetzes ) 100,00 bis 1 000,00
1.19 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Anlegung von Hilfsbauten ( § 45 Absatz 1 des Bundesberggesetzes ) 100,00 bis 1 000,00
1.20 Entscheidung über die Benutzung fremder Grubenbaue ( § 47 Absatz 4 des Bundesberggesetzes ) 100,00 bis 1 000,00
1.21 Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge ( § 149 des Bundesberggesetzes ) 100,00 bis 1 000,00
1.22 Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge ( § 152 Absatz 2 Satz 2 und § 153 Satz 3 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 3 000,00
1.23 Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts ( § 154 Absatz 1 Satz 3 des Bundesberggesetzes ) 100,00 bis 1 000,00
1.24 Ausstellung einer Ersatzurkunde ( § 154 Absatz 2 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
1.25 Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge ( § 156 Absatz 2 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
1.26 Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum ( §§ 161 und 162 des Bundesberggesetzes ) 300,00 bis 3 000,00
2 Einsichtnahme, Auskunft, Vervielfältigungsarbeiten
2.1 Einsichtnahme in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte ( § 76 Absatz 1 des Bundesberggesetzes )
2.1.1 ohne besondere Inanspruchnahme einer Dienstkraft gebührenfrei
2.1.2 mit besonderer Inanspruchnahme einer Dienstkraft
bis zur Dauer einer halben Stunde 25,00
je weitere angefangene Viertelstunde 12,50
2.2 schriftliche Auskünfte aus dem Berechtsamsbuch und den Berechtsamsurkunden, Ablichtungen ( § 76 Absatz 2 des Bundesberggesetzes ) 30,00 bis 250,00
2.3 Einsichtnahme in Grubenbilder ( § 63 Absatz 4 des Bundesberggesetzes )
mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zur Dauer einer halben Stunde 25,00
je weitere angefangene Viertelstunde 12,50
2.4 Einsichtnahme in Ergebnisse von Messungen ( § 125 Absatz 1 des Bundesberggesetzes )
mit Inanspruchnahme einer Dienstkraft bis zur Dauer einer halben Stunde 25,00
je weitere angefangene Viertelstunde 12,50
2.5 Auszüge aus der Berechtsamskarte ( § 76 Absatz 2 des Bundesberggesetzes ) und den sonstigen bergbaulichen Riss- und Kartendarstellungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung)
DIN A 4 beglaubigte Auszüge 15,00
DIN A 4 für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück 5,00
DIN A 4 unbeglaubigte Auszüge 10,00
DIN A 3 beglaubigte Auszüge 18,00
DIN A 3 für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück 7,00
DIN A 3 unbeglaubigte Auszüge 12,00
DIN A 2 beglaubigte Auszüge 25,00
DIN A 2 für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück 10,00
DIN A 2 unbeglaubigte Auszüge 15,00
DIN A 1 beglaubigte Auszüge 35,00
DIN A 1 für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück 15,00
DIN A 1 unbeglaubigte Auszüge 20,00
DIN A 0 beglaubigte Auszüge 50,00
DIN A 0 für jedes gleichzeitig gefertigte Mehrstück 20,00
DIN A 0 unbeglaubigte Auszüge 30,00
2.6 Sonstige Vervielfältigungen (ohne Berücksichtigung der Art der Herstellung)
DIN A 4 1,00
DIN A 3 2,00
DIN A 2 4,00
DIN A 1 8,00
DIN A 0 10,00
Anmerkung:
Für die Gebührenfestsetzung sind gleichzusetzen dem Format:
DIN A 4 bis zur Größe 0,10 m ²
DIN A 3 bis zur Größe 0,20 m ²
DIN A 2 bis zur Größe 0,40 m ²
DIN A 1 bis zur Größe 0,70 m ²
DIN A 0 über 0,70 m ²
2.7 Vervielfältigungsarbeiten durch Dritte
Leistungen durch Dritte werden weiterberechnet. Auf den Fertigungspreis wird eine Selbstkostenpauschale von 20 Prozent erhoben.
3 Bergwerksbetrieb
3.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplanes ( §§ 51 , 55 des Bundesberggesetzes )
3.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 1 000,00 bis 50 000,00
3.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 1 000,00 bis 500 000,00
3.1.2.1 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns ( § 57b des Bundesberggesetzes ) 1 500,00 bis 30 000,00
3.1.3 Hauptbetriebsplan 500,00 bis 50 000,00
3.1.4 Sonderbetriebsplan 500,00 bis 50 000,00
3.1.5 Abschlussbetriebsplan 500,00 bis 50 000,00
3.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht ( § 51 Absatz 3 Satz 1 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
3.3 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre ( § 52 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
3.4 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ( § 56 Absatz 1 Satz 2 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 3 000,00
3.5 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes ( § 56 Absatz 3 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 15 000,00
3.6 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer Bergverordnung ( §§ 65 ff. des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 6 000,00
3.7 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer Bergverordnung ( §§ 65 ff. des Bundesberggesetzes ) 250,00 bis 3 000,00
3.8 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung einer Entscheidung nach Nummer 3.6 oder 3.7 150,00 bis 3 000,00
3.9 Bergaufsicht
3.9.1 Anordnungen nach § 71 Absatz 3 des Bundesberggesetzes 300,00 bis 6 000,00
3.9.2 sonstige Anordnungen oder Untersagungen nach §§ 71 bis 74 des Bundesberggesetzes 150,00 bis 6 000,00
3.10 Prüfung der Beendigung der Bergaufsicht ( § 69 Absatz 2 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 2 000,00
4. Grundabtretung
4.1 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung des Grundeigentümers oder der sonstigen Nutzungsberechtigten ( § 40 des Bundesberggesetzes ) 100,00 bis 1 000,00
4.2 Entscheidung über den Antrag auf Grundabtretung ( §§ 77 , 78 des Bundesberggesetzes ) 300,00 bis 8 000,00
4.3 Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstückes ( § 79 Absatz 3 des Bundesberggesetzes ) 200,00 bis 6 000,00
4.4 Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung ( § 89 Absatz 2 des Bundesberggesetzes ) 200,00 bis 3 000,00
4.5 Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen ( § 89 Absatz 3 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
4.6 Entscheidung über eine Sicherheit ( § 89 Absatz 4 und § 92 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
4.7 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes ( § 90 Absatz 5 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
4.8 Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung ( § 91 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 3 000,00
4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung ( § 92 Absatz 1 Satz 3 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung ( § 92 Absatz 2 Satz 1 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
4.11 Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung ( § 95 Absatz 2 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
4.12 Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung ( § 96 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 500,00
4.13 Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung ( § 97 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 6 000,00
4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstücks ( § 99 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung ( § 101 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes ) 150,00 bis 1 000,00
4.16 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf das Aussprechen der Verpflichtung zur Wiederherstellung ( § 102 Absatz 2 des Bundesberggesetzes ) 200,00 bis 2 000,00
4.17 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks ( § 109 Absatz 4 des Bundesberggesetzes ) 200,00 bis 2 000,00
5 Markscheiderische Angelegenheiten
5.1 Entscheidung über die Anerkennung nach § 1 des Markscheiderzulassungsgesetzes vom 6. Juni 1994 (GVOBl. M-V S. 655), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist nach Zeitaufwand *
5.2 Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 13 der Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist nach Zeitaufwand *
5.3 Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen ( § 10 Absatz 3 der Markscheider-Bergverordnung ) 100,00 bis 500,00
5.4 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes ( § 12 der Markscheider-Bergverordnung ) 100,00 bis 1 000,00
6 Genehmigung von Transit-Leitungen ( § 133 des Bundesberggesetzes ) 3 000,00 bis 150 000,00
7 Anerkennung von Sachverständigen oder Anerkennung von Personen und Einrichtungen zur Bauart- und Eignungsprüfung nach § 65 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit den Bergverordnungen 300,00 bis 3 000,00
8 Erteilung von sonstigen Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnissen sowie Bearbeitung von Anzeigen nach § 50 des Bundesberggesetzes (z. B. Bohrungen über 100 m gemäß § 127 des Bundesberggesetzes ) oder Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange an private Personen oder Unternehmen, die aufgrund der Rechtsvorschriften sowie der Bestimmungen der Bergbau-und öffentlichen Sicherheit einzuholen sind 75,00 bis 3 000,00
Fußnoten
*)
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Nach deren Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
Der Gegenstand der Gebühr fällt in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36). Nach deren Artikel 13 Absatz 2 Satz 2 darf die festzusetzende Gebühr die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen; Bedeutung, wirtschaftlicher Wert und sonstiger Nutzen bleiben daher bei der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt.
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