Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsgesetz - PatMobG M-V) Vom 15. April 2014
Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der
grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
(Patientenmobilitätsgesetz - PatMobG M-V)
Vom 15. April 2014
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der
Richtlinie 2011/24/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2127-4) vom 15. April 2014 (GVOBl. M-V S. 150)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Patientenmobilitätsgesetz - PatMobG M-V) vom 15. April 2014 | 01.05.2014 |
Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | 01.05.2014 |
§ 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich | 01.05.2014 |
§ 2 - Begriffsbestimmungen | 01.05.2014 |
Zweiter Abschnitt - Pflichten | 01.05.2014 |
§ 3 - Informationspflichten | 01.05.2014 |
§ 4 - Absicherung von Schadensersatzansprüchen | 01.05.2014 |
Dritter Abschnitt - Zuständigkeit für Informationsbereitstellung | 01.05.2014 |
§ 5 - Binnenmarktinformationssystem | 01.05.2014 |
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Erleichterung des Zugangs zu einer sicheren und hochwertigen grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, wobei die nationalen Zuständigkeiten bei der Organisation und der Erbringung der Gesundheitsdienstleistungen uneingeschränkt geachtet werden.
(2) Dieses Gesetz gilt für jegliche Gesundheitsversorgung von Patientinnen und Patienten, unabhängig davon, wie diese organisiert, erbracht oder finanziert wird.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für:
a)
Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege, deren Ziel darin besteht, Personen zu unterstützen, die auf Hilfe bei routinemäßigen, alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind;
b)
Zuteilung von und Zugang zu Organen zum Zweck der Organtransplantation;
c)
öffentliche Impfprogramme gegen Infektionskrankheiten, die ausschließlich dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dienen und die mit gezielten Planungs- und Durchführungsmaßnahmen verbunden sind. Kapitel IV der
Richtlinie 2011/24/EU
vom 9. März 2011 (ABl. EU Nr. L 88 S. 45) bleibt hiervon unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Unter Gesundheitsversorgung sind Gesundheitsdienstleistungen zu verstehen, die von Angehörigen der Gesundheitsberufe gegenüber Patientinnen und Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, einschließlich der Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(2) Versicherte sind
a)
Personen einschließlich ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen, die unter Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. EU Nr. L 166 S. 1) fallen und die Versicherte im Sinne des Artikels 1 Buchstabe c jener Verordnung sind, und
b)
Staatsangehörige eines Drittlands, die unter die
Verordnung (EG) Nr. 859/2003
des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
und der
Verordnung (EWG) Nr. 574/72
auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. EU Nr. L 344 S. 1) oder die
Verordnung (EU) Nr. 1231/2010
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Ausdehnung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004
und der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
auf Drittstaatsangehörige, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen (ABl. EU Nr. L 344 S. 1) oder die die gesetzlichen Voraussetzungen des Versicherungsmitgliedstaates für einen Anspruch auf Leistungen erfüllen.
(3) Grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung ist die Gesundheitsversorgung, die in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland erbracht oder verschrieben wird.
(4) Angehörige der Gesundheitsberufe im Rahmen der Gesundheitsversorgung sind Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger, Entbindungspfleger und Hebammen oder Apothekerinnen und Apotheker im Sinne der
Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. EU Nr. L 158 S. 368) geändert worden ist, oder andere Fachkräfte, die im Gesundheitsbereich Tätigkeiten ausüben, die einem reglementierten Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2005/36/EG
vorbehalten sind, oder Personen, die nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland als Angehörige der Gesundheitsberufe gelten. Angehörige der Gesundheitshandwerke im Sinne der
Handwerksordnung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, sind nicht Angehörige der Gesundheitsberufe im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Gesundheitsdienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen oder sonstigen Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen auf Basis einer staatlichen Erlaubnis entweder persönlich oder durch bei ihnen beschäftigte Personen gegenüber Patientinnen und Patienten erbringen. Abhängig Beschäftigte fallen nicht unter den Begriff Gesundheitsdienstleister. Gesundheitsdienstleistungen sind alle medizinisch indizierten Leistungen. Sie beinhalten auch die Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten.
(6) Patientin oder Patient ist jede natürliche Person, die Gesundheitsdienstleistungen in Anspruch nehmen möchte oder in Anspruch nimmt.
(7) Arzneimittel sind solche gemäß der Definition in der
Richtlinie 2001/83/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EU L 378 S. 1).
(8) Medizinprodukte sind solche gemäß der Definition in der
Richtlinie 90/385/EWG
des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angliederung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. EU Nr. L 189 S. 17), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 21) geändert worden ist, der
Richtlinie 93/42 EWG
des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. EU Nr. L 169 S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (ABl. EU Nr. L 247 S. 21) geändert worden ist, oder der
Richtlinie 98/79/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. EU Nr. L 331 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1) geändert worden ist.
(9) Verschreibung im Sinne dieses Gesetzes ist die Ausstellung eines medizinischen Rezeptes für die Entgegennahme eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes durch eine Angehörige oder einen Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 2005/36/EG
.
(10) In einer Patientenakte sind sämtliche Unterlagen, die Daten, Bewertungen oder Informationen jeglicher Art über die klinische Situation und Entwicklung einer Patientin oder eines Patienten im Verlauf des Behandlungsprozesses enthalten.
Zweiter Abschnitt Pflichten
§ 3 Informationspflichten
Gesundheitsdienstleister nach
§ 2 Absatz 5
stellen in einer für Patientinnen und Patienten zugänglichen Form einschlägige Informationen in deutscher und anderen Sprachen bereit, um den jeweiligen Patientinnen und Patienten zu helfen, eine sachkundige Entscheidung zu treffen. Dies gilt auch in Bezug auf Behandlungsoptionen, Verfügbarkeit, Qualität und Sicherheit ihrer erbrachten Gesundheitsversorgung. Sie stellen ferner klare Rechnungen und klare Preisinformationen sowie Informationen über ihren Zulassungs- oder Registrierungsstatus, ihren Versicherungsschutz oder andere Formen des persönlichen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Absicherung von Schadensersatzansprüchen nach
§ 4
bereit. Soweit Gesundheitsdienstleister den im Behandlungsmitgliedstaat ansässigen Patientinnen und Patienten bereits einschlägige Informationen hierzu zur Verfügung stellen, sind sie nach diesem Gesetz nicht verpflichtet, Patientinnen und Patienten aus anderen Mitgliedstaaten ausführlichere Informationen zur Verfügung zu stellen.
§ 4 Absicherung von Schadensersatzansprüchen
(1) Gesundheitsdienstleister nach
§ 2 Absatz 5
bedürfen einer Berufshaftpflichtversicherung, einer Garantie oder ähnlichen Regelung, die im Hinblick auf ihren Zweck gleichwertig oder im Wesentlichen vergleichbar und nach Art und Umfang dem Risiko angemessen ist.
(2) Zur Erfüllung der Vorgaben in Absatz 1 ist ausschließlich derjenige Gesundheitsdienstleister verpflichtet, der die Behandlung gemäß
§ 630a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zusagt.
Dritter Abschnitt Zuständigkeit für Informationsbereitstellung
§ 5 Binnenmarktinformationssystem
(1) Die Bereitstellung der Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der
Richtlinie 2011/24/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung im Binnenmarktinformationssystem sowie der Informationen nach Artikel 6 Absatz 3 der
Richtlinie 2011/24/EU
für die nationale Kontaktstelle für grenzüberschreitende Gesundheitsversorgung obliegt dem Landesamt für Gesundheit und Soziales.
(2) Die Bereitstellung der Informationen hat im Einklang mit den Kapiteln II und III der
Richtlinie 2011/24/EU
und den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere der
Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), und der
Richtlinie 2002/58/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EU Nr. L 337 S. 11), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. EU Nr. L 337 S. 11), sowie dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu erfolgen.
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