APO Lg1E2AD M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Dienst zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 - APO Lg1E2AD M-V) Vom 28. April 2014

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt
der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich
der Allgemeinen Verwaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Dienst zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 - APO Lg1E2AD M-V)
Vom 28. April 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Allgemeiner Dienst zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 - APO Lg1E2AD M-V) vom 28. April 201410.05.2014
Eingangsformel10.05.2014
Inhaltsverzeichnis10.05.2014
Abschnitt 1 - Allgemeines10.05.2014
§ 1 - Geltungsbereich10.05.2014
§ 2 - Allgemeine Voraussetzungen10.05.2014
§ 3 - Bewerbung10.05.2014
§ 4 - Auswahl10.05.2014
§ 5 - Einstellung, Rechtsstellung10.05.2014
Abschnitt 2 - Ausbildungsgrundsätze10.05.2014
§ 6 - Ziel der Ausbildung10.05.2014
§ 7 - Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen10.05.2014
§ 8 - Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilder10.05.2014
§ 9 - Ausbildungsausschuss10.05.2014
§ 10 - Prüfungsamt, Prüfungskommissionen10.05.2014
§ 11 - Dauer der Ausbildung10.05.2014
§ 12 - Ausbildungsgang10.05.2014
§ 13 - Leistungsnachweise10.05.2014
§ 14 - Bewertung der Leistungen10.05.2014
§ 15 - Urlaub10.05.2014
§ 16 - Nachteilsausgleiche10.05.2014
Abschnitt 3 - Berufspraktische Ausbildung10.05.2014
§ 17 - Ziel, Inhalt und Ablauf10.05.2014
§ 18 - Befähigungsberichte10.05.2014
Abschnitt 4 - Fachtheoretische Ausbildung einschließlich Zwischen- und Abschlussprüfung10.05.2014
§ 19 - Ausbildung am Ausbildungsinstitut10.05.2014
§ 20 - Zwischenprüfung10.05.2014
§ 21 - Folgen bei Nichtbestehen10.05.2014
§ 22 - Grundsätze der Abschlussprüfung10.05.2014
§ 23 - Schriftliche Abschlussprüfung10.05.2014
§ 24 - Aufsicht bei Prüfungsarbeiten10.05.2014
§ 25 - Kennzahl und Abgabe der Prüfungsarbeiten10.05.2014
§ 26 - Anonymität10.05.2014
§ 27 - Bewertung der Prüfungsarbeiten10.05.2014
§ 28 - Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung und Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung10.05.2014
§ 29 - Mündliche Abschlussprüfung10.05.2014
§ 30 - Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung10.05.2014
§ 31 - Erkrankung, Versäumnisse10.05.2014
§ 32 - Folgen bei Unregelmäßigkeiten10.05.2014
§ 33 - Wiederholung der Abschlussprüfung10.05.2014
Abschnitt 5 - Ausbildungszeiten10.05.2014
§ 34 - Pläne für die Ausbildungszeiten10.05.2014
Abschnitt 6 - Laufbahnprüfung10.05.2014
§ 35 - Ergebnis der Laufbahnprüfung10.05.2014
§ 36 - Bestehen der Laufbahnprüfung10.05.2014
§ 37 - Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung10.05.2014
§ 38 - Nichtbestehen der Laufbahnprüfung10.05.2014
§ 39 - Prüfungsakten10.05.2014
§ 40 - Rücknahme der Prüfungsentscheidung10.05.2014
§ 41 - Zuerkennung der Laufbahnbefähigung10.05.2014
Abschnitt 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften10.05.2014
§ 42 - Übergangsregelung10.05.2014
§ 43 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten10.05.2014
Anlage 110.05.2014
Anlage 210.05.2014
Anlage 310.05.2014
Aufgrund des § 26 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes
vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 542) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Sport:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Allgemeine Voraussetzungen
§ 3 Bewerbung
§ 4 Auswahl
§ 5 Einstellung, Rechtsstellung
Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze
§ 6 Ziel der Ausbildung
§ 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 8 Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilder
§ 9 Ausbildungsausschuss
§ 10 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen
§ 11 Dauer der Ausbildung
§ 12 Ausbildungsgang
§ 13 Leistungsnachweise
§ 14 Bewertung der Leistungen
§ 15 Urlaub
§ 16 Nachteilsausgleiche
Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung
§ 17 Ziel, Inhalt und Ablauf
§ 18 Befähigungsberichte
Abschnitt 4 Fachtheoretische Ausbildung einschließlich Zwischen- und Abschlussprüfung
§ 19 Ausbildung am Ausbildungsinstitut
§ 20 Zwischenprüfung
§ 21 Folgen bei Nichtbestehen
§ 22 Grundsätze der Abschlussprüfung
§ 23 Schriftliche Abschlussprüfung
§ 24 Aufsicht bei Prüfungsarbeiten
§ 25 Kennzahl und Abgabe der Prüfungsarbeiten
§ 26 Anonymität
§ 27 Bewertung der Prüfungsarbeiten
§ 28 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung und Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
§ 29 Mündliche Abschlussprüfung
§ 30 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
§ 31 Erkrankung, Versäumnisse
§ 32 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 33 Wiederholung der Abschlussprüfung
Abschnitt 5 Ausbildungszeiten
§ 34 Pläne für die Ausbildungszeiten
Abschnitt 6 Laufbahnprüfung
§ 35 Ergebnis der Laufbahnprüfung
§ 36 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 37 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung
§ 38 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 39 Prüfungsakten
§ 40 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 41 Zuerkennung der Laufbahnbefähigung
Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42 Übergangsregelung
§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung
1.
des Landes,
2.
der Gemeinden, Landkreise und Ämter sowie der kommunalen Zweckverbände und
3.
der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften sowie der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt und
2.
die Bildungsvoraussetzungen gemäß
§ 6 der Allgemeinen Laufbahnverordnung
vom 29. September 2010 (GVOBl. M-V S. 565, 611), die durch die Verordnung vom 23. September 2013 (GVOBl. M-V S. 558) geändert worden ist, erfüllt.

§ 3 Bewerbung

(1) Bewerbungen um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst beim Land sind an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Fachhochschule), Bewerbungen um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst bei den in
§ 1 Nummer 2 und 3 genannten juristischen Personen sind an deren Einstellungsbehörde zu richten.
(2) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf,
2.
eine Kopie des Abschluss- oder Abgangszeugnisses der zuletzt besuchten Schule; liegt dieses noch nicht vor, zunächst eine Kopie des letzten Schulzeugnisses,
3.
gegebenenfalls Nachweise und Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung,
4.
gegebenenfalls eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheides,
5.
gegebenenfalls eine Kopie des Eingliederungs- oder Zulassungsscheines.
Die Zeugnisse und Nachweise nach Satz 1 Nummer 2, 3, 4 und 5 sind bis zur Einstellung nachzureichen, wenn sie zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorgelegt werden können.

§ 4 Auswahl

(1) Der Entscheidung über die Einstellung der Personen geht ein Auswahlverfahren voraus.
(2) Die Entscheidung über die Art des Auswahlverfahrens und die Einstellung für das Land trifft die Fachhochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (Innenministerium), für die in
§ 1 Nummer 2 und 3 genannten juristischen Personen deren Einstellungsbehörde.

§ 5 Einstellung, Rechtsstellung

Die ausgewählten Personen werden in der Regel zum 1. Oktober eines Jahres unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Sie führen die Dienstbezeichnung „Sekretäranwärterin“ (Anwärterin) oder „Sekretäranwärter“ (Anwärter) mit dem für den Dienstherrn maßgeblichen Zusatz. Vor der Einstellung haben die ausgewählten Personen folgende Unterlagen beizubringen:
1.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
2.
eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls weitere Personenstandsurkunden,
3.
eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder laufende Strafverfahren,
4.
ein Führungszeugnis und
5.
die Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters, falls die ausgewählte Person zum Zeitpunkt der Einstellung noch minderjährig ist.

Abschnitt 2 Ausbildungsgrundsätze

§ 6 Ziel der Ausbildung

Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Anwärterinnen und Anwärtern die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung befähigen. Zugleich dient die Ausbildung der Persönlichkeitsbildung, die die Fähigkeit zur Einstellung auf die sich ständig wandelnden Arbeits- und Umweltbedingungen fördert und auf ein verantwortliches Handeln in einem freiheitlich demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet.

§ 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist das verwaltungsleitende Organ des jeweiligen Dienstherrn, für Anwärterinnen und Anwärter des Landes das Innenministerium.
(2) Ausbildungsstellen sind
1.
die ausbildenden Behörden für die berufspraktische Ausbildungszeit und
2.
das Ausbildungsinstitut an der Fachhochschule für die fachtheoretische Ausbildungszeit.
Die Zuweisung zu den Ausbildungsstellen obliegt der zuständigen Ausbildungsbehörde. In den Ausbildungsstellen unterliegen die Anwärterinnen und Anwärter auch den Weisungen und Anordnungen der dortigen Vorgesetzten.

§ 8 Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilder

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine fachlich und pädagogisch geeignete Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2 des Allgemeinen Dienstes oder eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit vergleichbarer Qualifikation als Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist dafür verantwortlich, dass günstige Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung geschaffen werden. Sie haben sich über den Ablauf der Ausbildung regelmäßig zu informieren und die Anwärterinnen und Anwärter auch in persönlicher Hinsicht verständnisvoll zu betreuen. Dabei haben sie sich besonders der schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Anwärterinnen und Anwärtern anzunehmen.
(2) In den ausbildenden Behörden sind bei Bedarf Ausbildungsbeauftragte zu bestellen. Die Ausbildungsbeauftragten sollen
1.
dazu beitragen, den ordnungsgemäßen Ablauf der berufspraktischen Ausbildung zu gewährleisten, und
2.
als Bindeglied zwischen den Anwärterinnen und Anwärtern, der ausbildenden Behörde und der Ausbildungsleitung tätig sein.
(3) Die Ausbilderin oder der Ausbilder hat die Anwärterin oder den Anwärter am Ausbildungsplatz zu unterweisen und anzuleiten. Ihr oder ihm sollen nicht mehr Anwärterinnen oder Anwärter zugewiesen werden, als sie oder er mit Sorgfalt ausbilden kann. Soweit erforderlich, soll sie oder er von anderen Dienstgeschäften entlastet werden.

§ 9 Ausbildungsausschuss

(1) Der Ausbildungsausschuss des Ausbildungsinstituts nimmt die Aufgaben eines Prüfungsamtes wahr und entscheidet in Angelegenheiten der Lehre. Er erlässt mit Genehmigung des Innenministeriums den Plan für die Ableistung der fachtheoretischen Ausbildungszeiten auf der Grundlage der Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Er wirkt beratend bei der Gestaltung der berufspraktischen Ausbildungszeiten mit.
(2) Die Pläne für die Ableistung der berufspraktischen und fachtheoretischen Ausbildungszeiten sind zeitlich und inhaltlich aufeinander abzustimmen. Sie sind nach der Genehmigung des Innenministeriums im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

§ 10 Prüfungsamt, Prüfungskommissionen

(1) Das Prüfungsamt ist zuständig für die Durchführung der Prüfungen und entscheidet in Prüfungsangelegenheiten einschließlich des Widerspruchsverfahrens. Es trifft Entscheidungen über die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung nach
§ 41 . Für die Abnahme von schriftlichen und mündlichen Prüfungen beruft es Prüfungskommissionen. Die Geschäfte des Prüfungsamtes führt das Ausbildungsinstitut.
(2) Eine Prüfungskommission besteht in der Regel aus fünf Mitgliedern, und zwar aus einer Beamtin oder einem Beamten des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung in einem Amt der Laufbahngruppe 2 oder einer vergleichbaren Beschäftigten oder einem Beschäftigten als Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern, die dem Kreis der Hochschullehrenden des Ausbildungsinstituts angehören oder bei den ausbildenden Behörden in der Ausbildung tätig sind. Es sind Stellvertreterinnen und Stellvertreter in ausreichender Anzahl zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder mitwirken. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

§ 11 Dauer der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Er besteht aus fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildungszeiten.
(2) Die Entscheidung über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, seinen Inhalt und seine Gestaltung trifft die Ausbildungsbehörde auf Vorschlag des Ausbildungsausschusses.

§ 12 Ausbildungsgang

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildungszeiten, die in der Regel wie folgt gegliedert werden sollen:
1.
Grundlehrgang
fünf Monate
2.
Berufspraktische Ausbildung
sechs Monate
3.
Aufbaulehrgang
drei Monate
4.
Berufspraktische Ausbildung
vier Monate
5.
Abschlusslehrgang
drei Monate
6.
Berufspraktische Ausbildung
drei Monate
(2) Die Ausbildung soll durch Besichtigung von Einrichtungen des öffentlichen, wirtschaftlichen und sozialen Lebens sowie durch andere geeignete Veranstaltungen ergänzt werden. Während der fachtheoretischen Ausbildung kann eine Ausbildungsfahrt durchgeführt werden.

§ 13 Leistungsnachweise

(1) Während der gesamten Ausbildung sind Leistungsnachweise zu erbringen. Für die Leistungsnachweise der Abschlussprüfung gelten die
§§ 21 bis 33 .
(2) Leistungsnachweise sind
1.
die schriftlichen Leistungen (Pflichtarbeiten) und
2.
die Befähigungsberichte.
Die Zahl der Pflichtarbeiten wird im Lehrplan festgelegt. Eine Pflichtarbeit umfasst in der Regel eine Bearbeitungszeit von 120 Minuten. Sie ist unter Aufsicht und nur unter Verwendung der zugelassenen Hilfsmittel anzufertigen. Über die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter in den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten sind Befähigungsberichte (
§ 18 ) zu fertigen.
(3) Wird eine Pflichtarbeit aufgrund einer Erkrankung oder sonstiger, von den Anwärterinnen oder Anwärtern nicht zu vertretender Umstände versäumt, ist eine vergleichbare Pflichtarbeit nachzuholen. Wird bei einer Pflichtarbeit ein Täuschungsversuch zu eigenem oder fremdem Vorteil unternommen, ist diese mit „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. Das Gleiche gilt, wenn eine Pflichtarbeit versäumt wird, ohne dass ein ausreichender Entschuldigungsgrund nach Satz 1 vorliegt.
(4) Die Ergebnisse der Leistungsnachweise sind den Anwärterinnen und Anwärtern in angemessener Frist bekannt zu geben.

§ 14 Bewertung der Leistungen

(1) Die erbrachten Leistungsnachweise sind mit folgenden Punktzahlen und den sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)
= eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13,99 bis 11 Punkte = gut (2)
= eine Leistung, die den Anforderungen entspricht;
10,99 bis 8 Punkte = befriedigend (3)
= eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
7,99 bis 5 Punkte = ausreichend (4)
= eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4,99 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
1,99 bis 0 Punkte = ungenügend (6)
= eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
(2) Die Note „ausreichend“ darf erst erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
(3) Durchschnitts-, Gesamt- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(4) Für die Bewertung sind in erster Linie die sachliche Richtigkeit und die Art der Begründung maßgebend. Daneben sind je nach Art des Leistungsnachweises auch die Gliederung, die Klarheit der Darstellung, die äußere Form der Arbeit und die deutsche Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen.

§ 15 Urlaub

Die Anwärterinnen und Anwärter sollen ihren Erholungsurlaub während der berufspraktischen Ausbildungszeiten nehmen. Die Gewährung von Sonderurlaub und Dienstbefreiung während der fachtheoretischen Ausbildungszeiten ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungsinstituts.

§ 16 Nachteilsausgleiche

(1) Für schwerbehinderte Menschen und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sind auf Antrag Nachteilsausgleiche zu gewähren. Die Schwerbehindertenvertretung ist auf Antrag der oder des Betroffenen zu beteiligen. Über die Nachteilsausgleiche entscheidet während der fachtheoretischen Ausbildungsabschnitte der Ausbildungsausschuss. Er kann die Leiterin oder den Leiter des Ausbildungsinstituts mit der Wahrnehmung seiner Befugnisse beauftragen.
(2) Über Nachteilsausgleiche während der berufspraktischen Ausbildung entscheidet die jeweilige Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde. Sie oder er kann diese Befugnis der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter übertragen.

Abschnitt 3 Berufspraktische Ausbildung

§ 17 Ziel, Inhalt und Ablauf

(1) Zu Beginn der Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter das künftige Berufsfeld kennenlernen, insbesondere durch Information über die Aufgaben der Verwaltung, die Behördenstruktur und die Arten der Verwaltungstätigkeit.
(2) In den folgenden berufspraktischen Ausbildungszeiten sollen den Anwärterinnen und Anwärtern durch unmittelbaren Einblick in die Verwaltungstätigkeit Aufgaben, Arbeitsweisen und Zusammenhänge der öffentlichen Verwaltung verdeutlicht und ihnen die Möglichkeit gegeben werden, die Anwendung der während der Ausbildung am Ausbildungsinstitut erworbenen fachlichen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten anhand praktischen Verwaltungshandelns zu üben.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in den ausbildenden Behörden die wesentlichen Aufgaben ihrer Laufbahn und die anzuwendenden Rechtsvorschriften kennenlernen und in die für das Fachgebiet typischen Arbeitsvorgänge eingeführt werden. Ihnen ist unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Geschäftsvorgänge selbstständig zu bearbeiten. Dabei haben sie sich insbesondere in der Abfassung von Schriftsätzen und Berichten sowie im mündlichen Vortrag zu üben. Sie sollen auch an Dienstbesprechungen und Sitzungen von Vertretungskörperschaften und deren Ausschüssen teilnehmen. Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten dürfen ihnen nicht länger übertragen werden, als dies für die Ausbildung erforderlich ist.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter können unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes während des Urlaubs, der Erkrankung oder der Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung oder vergleichbaren Beschäftigten zeitweise deren Vertretung übernehmen. Es ist unzulässig, sie ausschließlich zur Entlastung anderer Beschäftigter heranzuziehen.
(5) Die Ausbildungsbehörden wählen unter Beteiligung der bestellten Ausbildungsbeauftragten die Ausbildungsstellen nach dem Ausbildungsziel unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und räumlichen Verhältnisse aus. Für jede Anwärterin und jeden Anwärter ist der vorgesehene Ausbildungsgang im Voraus festzulegen. Dabei kann vorgesehen werden, dass sie auch bei Behörden anderer Dienstherrn ausgebildet werden. Die Anwärterinnen und Anwärter des Landes sollen höchstens vier Monate der berufspraktischen Ausbildung bei einem kommunalen Dienstherrn ableisten.
(6) Die berufspraktische Ausbildung soll auf unterschiedlichen Ausbildungsplätzen in zweimonatigen Ausbildungsabschnitten stattfinden.

§ 18 Befähigungsberichte

(1) Unmittelbar vor Ablauf der Ausbildungsstationen eines jeden berufspraktischen Ausbildungsabschnittes haben die Ausbilderinnen oder Ausbilder jeweils einen Befähigungsbericht nach
Anlage 1 zu fertigen. Von der Abgabe eines Befähigungsberichtes kann abgesehen werden, wenn die Anwesenheit in der Ausbildungsstation weniger als 20 Arbeitstage betragen hat; das Prüfungsamt ist zu unterrichten. Für den berufspraktischen Ausbildungsabschnitt nach Beendigung des Abschlusslehrgangs ist kein Befähigungsbericht zu fertigen. Die
Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Der Befähigungsbericht ist von den für die Ausbildung Verantwortlichen mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen. Eine Ausfertigung ist ihr oder ihm auszuhändigen. Eine weitere Ausfertigung ist über die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter an das Prüfungsamt zu senden und zur Prüfungsakte zu nehmen.

Abschnitt 4 Fachtheoretische Ausbildung einschließlich Zwischen- und Abschlussprüfung

§ 19 Ausbildung am Ausbildungsinstitut

(1) Die fachtheoretischen Ausbildungszeiten werden am Ausbildungsinstitut der Fachhochschule durchgeführt. Sie umfassen insgesamt mindestens 1 320 Stunden und werden in folgende Fachgebiete und Fächer eingeteilt:
1.
Staats- und Europarecht
2.
Kommunalrecht
3.
Allgemeines Verwaltungsrecht
4.
Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht sowie Ordnungswidrigkeitenrecht
5.
Bau-, Umwelt- und Gewerberecht
6.
Recht des öffentlichen Dienstes
6.1
Beamtenrecht
6.2
Besoldungs- und Versorgungsrecht
6.3
Arbeits- und Tarifrecht
7.
Verwaltungslehre
7.1
Verwaltungstechnik
7.2
Publikumsorientiertes Verhalten
7.3
Verwaltungsenglisch
7.4
Informationstechnik
8.
Öffentliche Finanzwirtschaft
8.1
Haushalts- und Kassenrecht des Landes
8.2
Finanz- und Abgaberecht
9.
Recht der sozialen Sicherung
10.
Privatrecht
11.
Wirtschaftslehre
11.1
Volkswirtschaftslehre
11.2
Betriebswirtschaftslehre
12.
Methodik und Technik der Rechtsanwendung
(2) Zur Anpassung der fachtheoretischen Ausbildung an die sich wandelnden Anforderungen in den typischen Einsatzbereichen des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung kann der Ausbildungsausschuss probeweise die danach erforderlichen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

§ 20 Zwischenprüfung

(1) Mit der Zwischenprüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter nachzuweisen, dass sie Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der weiteren Ausbildung entsprechen werden. Die Zwischenprüfung soll in der Regel bis zum Ende des Grundlehrgangs abgeschlossen sein.
(2) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
1.
während des Grundlehrgangs nicht mehr als drei der schriftlichen Leistungsnachweise im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind und
2.
der Durchschnitt aller während des Grundlehrgangs erbrachten schriftlichen Leistungsnachweise mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) ergibt.
(3) Das Ergebnis der Zwischenprüfung ist vom Prüfungsamt schriftlich festzuhalten und zur Prüfungsakte zu nehmen. Es ist den Anwärterinnen und Anwärtern und den Ausbildungsbehörden in angemessener Frist bekannt zu geben.

§ 21 Folgen bei Nichtbestehen

(1) Haben Anwärterinnen und Anwärter die Zwischenprüfung nicht bestanden, sind die schriftlichen Leistungsnachweise des Grundlehrgangs in den Fächern, die schlechter als „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden sind, zu wiederholen.
(2) Die Wiederholung von schriftlichen Leistungsnachweisen soll spätestens zwei Monate nach schriftlicher Bekanntgabe der Ergebnisse abgeschlossen sein. Leistungsnachweise können nur einmal wiederholt werden. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich durch die Wiederholung nicht.
(3) Erfüllen Anwärterinnen und Anwärter auch nach Wiederholung der schriftlichen Leistungsnachweise nach Absatz 1 nicht die Voraussetzungen des
§ 20 Absatz 2 , ist die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden. Wer die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Der Dienstherr erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten zu nehmen.

§ 22 Grundsätze der Abschlussprüfung

(1) Am Ende der Ausbildung haben die Anwärterinnen und Anwärter die Abschlussprüfung abzulegen. Sie dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter über die Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Methoden verfügen, die zur Erfüllung der Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung erforderlich sind.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie soll spätestens mit Ablauf der für den Vorbereitungsdienst vorgeschriebenen Zeit beendet sein. Ort und Zeit der Abschlussprüfung bestimmt der Ausbildungsausschuss.

§ 23 Schriftliche Abschlussprüfung

(1) In der schriftlichen Abschlussprüfung ist aus folgenden Fachgebieten je eine Prüfungsarbeit anzufertigen:
1.
Staats- und Europarecht oder Kommunalrecht,
2.
Allgemeines Verwaltungsrecht oder Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht,
3.
Recht des öffentlichen Dienstes,
4.
Öffentliche Finanzwirtschaft und
5.
Verwaltungslehre oder Wirtschaftslehre.
Für die Bearbeitung ist eine Zeit von jeweils 180 Minuten anzusetzen.
(2) Die Prüfungsgebiete werden den Anwärterinnen und Anwärtern einen Monat vor Beginn der Prüfung durch das Prüfungsamt bekannt gegeben. Die Prüfungsaufgaben legt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission fest. Die Hochschullehrenden des Ausbildungsinstituts sind verpflichtet, nach Aufforderung durch das Prüfungsamt Prüfungsarbeiten einschließlich der Lösungsskizzen und Bewertungsschemata vorzuschlagen.
(3) Die schriftliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

§ 24 Aufsicht bei Prüfungsarbeiten

(1) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt, welche Personen während der Anfertigung von Prüfungsarbeiten die Aufsicht führen. Den Aufsicht Führenden werden die Aufgaben jeweils in einem versiegelten Umschlag übergeben. Sie öffnen den Umschlag erst zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. Während der schriftlichen Abschlussprüfung darf der Prüfungsraum nur mit Genehmigung des Aufsicht Führenden verlassen werden. Es darf nur eine Person zur selben Zeit abwesend sein.
(3) Die Aufsicht Führenden treffen die Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung gewährleisten. Sie können Anwärterinnen und Anwärtern, die einen Täuschungsversuch oder schuldhaft einen Verstoß gegen die Ordnung (Störung) begehen, von der Fortsetzung der Prüfungsarbeit ausschließen.
(4) Die Aufsicht Führenden bestätigen auf jeder Prüfungsarbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe, Unterbrechungszeiten und die Anzahl der beschriebenen Seiten.
(5) Über den Verlauf der schriftlichen Abschlussprüfung fertigen die Aufsicht Führenden eine Niederschrift, in der jeder Täuschungsversuch, jede Störung, das Fernbleiben von Anwärterinnen und Anwärtern oder sonstige Unregelmäßigkeiten zu vermerken sind. Wenn die Aufsicht Führenden Täuschungshandlungen feststellen und in die Niederschrift aufnehmen, haben sie die täuschenden Anwärterinnen und Anwärter unverzüglich darüber zu informieren. Die Beweismittel sind sicherzustellen. Über die weiteren Folgen entscheidet die Prüfungskommission.

§ 25 Kennzahl und Abgabe der Prüfungsarbeiten

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen die Prüfungsarbeiten mit einer Kennzahl, die durch das Prüfungsamt jeweils zugewiesen wird. Die Kennzahl ist in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift über die Ermittlung der Kennzahlen ist im Prüfungsamt bis zur endgültigen Bewertung der Prüfungsarbeiten unter Verschluss zu halten. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen sonstigen Hinweis auf die Person der Anwärterin oder des Anwärters enthalten.
(2) Nach Ablauf der für die Lösung der Aufgabe bestimmten Zeit haben die Anwärterinnen und Anwärter die Prüfungsarbeiten abzugeben, auch wenn sie unvollständig sind.
(3) Die Aufsicht Führenden verschließen die Prüfungsarbeiten in einem Umschlag und übermitteln diesen mit der nach
§ 24 Absatz 5 zu fertigenden Niederschrift unverzüglich dem Prüfungsamt.

§ 26 Anonymität

Die Identität der Anwärterinnen und Anwärter darf der Prüfungskommission und den Korrektorinnen und Korrektoren erst nach Bewertung aller Prüfungsarbeiten bekannt gegeben werden. Kenntnisse über die Person einer Anwärterin oder eines Anwärters, die ein Mitglied der Prüfungskommission oder eine Korrektorin oder ein Korrektor vorher bei der Durchführung des Prüfungsverfahrens oder sonst erlangt, stehen der Mitwirkung nicht entgegen.

§ 27 Bewertung der Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfpersonen in der von der Prüfungskommission bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Hierfür kommt in Betracht, wer nach
§ 10 Absatz 2 Mitglied einer Prüfungskommission sein kann. Die Bewertung richtet sich nach
§ 14 .
(2) Gelangen die in Absatz 1 genannten Prüfpersonen zu unterschiedlichen Bewertungen, so entscheidet, falls sie sich nicht einigen können, die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission im Rahmen des Votums des Erst- und Zweitkorrektors, gegebenenfalls nach Einholung eines Drittgutachtens. War die oder der Vorsitzende selbst Korrekturperson, so überträgt sie oder er die Entscheidung auf ein anderes Mitglied der Prüfungskommission.
(3) Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund (
§ 13 Absatz 3 Satz 1 ) nicht abgegeben oder versäumt, gilt diese Prüfungsarbeit als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet (
§ 13 Absatz 3 ). Wird eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund abgebrochen, ist sie zu bewerten.
(4) Die bewerteten Prüfungsarbeiten sind zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 28 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung und Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung hat bestanden, wer
1.
mindestens in drei Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) und
2.
im Durchschnitt aller Prüfungsarbeiten mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht hat. Mit dem Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung sind die Anwärterinnen und Anwärter zur mündlichen Abschlussprüfung zugelassen.
(2) Das Ergebnis der schriftlichen Abschlussprüfung ist schriftlich festzuhalten und den Anwärterinnen und Anwärtern sowie den Ausbildungsbehörden spätestens eine Woche vor der mündlichen Abschlussprüfung durch das Prüfungsamt schriftlich bekannt zu geben.
(3) Wer zur mündlichen Abschlussprüfung nicht zugelassen ist, hat die gesamte Abschlussprüfung nicht bestanden.

§ 29 Mündliche Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist eine Verständnisprüfung, die sich vorrangig auf die Fachgebiete nach
§ 23 Absatz 1 erstreckt.
(2) Die Prüfungskommission (
§ 10 Absatz 2 ) kann Hochschullehrende für einzelne Prüfungsfächer zur mündlichen Abschlussprüfung hinzuziehen.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung ist eine Gruppenprüfung. Eine Gruppe darf nicht mehr als sechs Anwärterinnen und Anwärter umfassen. Die Prüfungsdauer soll je Anwärterin oder Anwärter 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die Prüfungskommission bewertet auf Vorschlag der prüfenden Personen die einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen. Die Bewertung richtet sich nach
§ 13 . Die Prüfungsnote der mündlichen Abschlussprüfung ist das arithmetische Mittel der einzelnen mündlichen Prüfungsleistungen.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen. Ein Auszug aus der Niederschrift mit den Angaben über die einzelne Anwärterin oder den einzelnen Anwärter ist zur jeweiligen Prüfungsakte zu nehmen. Im Anschluss an die mündliche Prüfung sind die Einzelergebnisse den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben.
(6) Die mündliche Abschlussprüfung ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Direktorin oder der Direktor der Fachhochschule und Mitglieder des Ausbildungsausschusses können an der Prüfung und der Beratung als Zuhörerin oder Zuhörer teilnehmen. Die Prüfungskommission kann darüber hinaus zulassen, dass folgende Personen als Zuhörerin oder Zuhörer an der Prüfung teilnehmen:
1.
Vertreterinnen oder Vertreter der Ausbildungsbehörden,
2.
Hochschullehrende des Ausbildungsinstituts und
3.
Anwärterinnen und Anwärter des folgenden Jahrgangs, sofern von den zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärtern kein Widerspruch erfolgt.

§ 30 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsnote nach
§ 29 Absatz 4 Satz 3 mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) beträgt.
(2) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, hat die gesamte Abschlussprüfung nicht bestanden.

§ 31 Erkrankung, Versäumnisse

(1) Sind Anwärterinnen oder Anwärter wegen eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes (
§ 13 Absatz 3 Satz 1 ) verhindert, zur Abschlussprüfung zu erscheinen oder die Abschlussprüfung vollständig und fristgerecht abzulegen, haben sie die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann von der Vorlage des Zeugnisses absehen, wenn die Erkrankung offensichtlich ist.
(2) Versäumen die Anwärterinnen und Anwärter aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe die schriftliche Abschlussprüfung teilweise, sind die abgelieferten Prüfungsarbeiten als für die Abschlussprüfung gültig anzusehen. Dies gilt nicht für Prüfungsarbeiten, deren Bearbeitung aus Gründen des Absatzes 1 abgebrochen wurde. Anstelle der nicht bearbeiteten oder nach Satz 2 nicht vollständig bearbeiteten Prüfungsarbeiten haben die Anwärterinnen oder Anwärter andere Aufgaben zu lösen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Für die Auswahl der Aufgaben gilt
§ 23 Absatz 2 entsprechend.
(3) Eine aus Gründen des Absatzes 1 versäumte oder abgebrochene mündliche Abschlussprüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist in angemessener Frist nachzuholen. Den Zeitpunkt hierfür bestimmt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.
(4) Versäumen die Anwärterinnen oder Anwärter die mündliche Abschlussprüfung ganz oder teilweise aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen, ist die Abschlussprüfung nicht bestanden. Diese Feststellung trifft die Prüfungskommission. Die Anwärterinnen und Anwärter sowie die betreffenden Ausbildungsbehörden erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung des Prüfungsamtes.

§ 32 Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Über die Folgen eines Täuschungsversuches zu eigenem oder fremdem Vorteil oder einer Störung entscheidet die Prüfungskommission. Je nach Schwere oder Verfehlung kann sie insbesondere die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung anordnen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. Für die Bewertung der betreffenden Prüfungsleistung gilt
§ 13 Absatz 3 Satz 2 entsprechend.

§ 33 Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens zwei Monate betragen und nur in dem nicht bestandenen Teil, der schriftlichen oder mündlichen Prüfung, wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Ausbildungsausschuss.
(2) Inhalt und Gestaltung des nach
§ 11 Absatz 2 verlängerten Vorbereitungsdienstes sind zwischen dem Ausbildungsausschuss und den Ausbildungsbehörden abzustimmen.

Abschnitt 5 Ausbildungszeiten

§ 34 Pläne für die Ausbildungszeiten

Der Ausbildungsausschuss regelt unter Berücksichtigung des Ausbildungszieles und der Anforderungen der Zwischen- und der Abschlussprüfung insbesondere die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung, die Aufteilung und Gewichtung der einzelnen Fachgebiete und Fächer sowie die Anzahl der zu erbringenden Leistungsnachweise. Die Pläne für die Ableistung der fachtheoretischen und berufspraktischen Ausbildungszeiten sind zeitlich und inhaltlich aufeinander abzustimmen. Nachdem das Innenministerium die Pläne für die Ableistung der berufspraktischen Ausbildungszeiten erlassen und den Plan für die Ableistung der fachtheoretischen Ausbildungszeiten genehmigt hat, sind die Pläne im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

Abschnitt 6 Laufbahnprüfung

§ 35 Ergebnis der Laufbahnprüfung

(1) Die Prüfungskommission ermittelt das von der Anwärterin oder dem Anwärter erreichte Ergebnis der Laufbahnprüfung aufgrund der während des gesamten Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen. Hierüber ist eine Niederschrift zu fertigen, von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen und zur Prüfungsakte zu nehmen.
(2) Grundlage für die Ermittlung des Ergebnisses sind:
1.
das Ergebnis der Zwischenprüfung (
§ 20 Absatz 2 ) mit 15 Prozent,
2.
der Durchschnitt aller Leistungsnachweise nach Ablegung der Zwischenprüfung (
§ 20 ) mit 15 Prozent,
3.
das Ergebnis der Abschlussprüfung, und zwar
a)
die durchschnittliche Punktzahl der Prüfungsarbeiten (
§ 27 Absatz 1 ) mit 40 Prozent,
b)
die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Abschlussprüfung (
§ 29 Absatz 1 ) mit 30 Prozent.

§ 36 Bestehen der Laufbahnprüfung

Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist und das Ergebnis nach
§ 35 Absatz 2 mit mindestens „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden ist.

§ 37 Prüfungszeugnis, Berufsbezeichnung

(1) Nach bestandener Laufbahnprüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Zeugnis, aus dem das Ergebnis der Laufbahnprüfung zu ersehen ist (
Anlage 2 ). Es wird von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die
Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die bestandene Laufbahnprüfung berechtigt, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirtin“ oder „Verwaltungswirt“ zu führen.

§ 38 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

Wer die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet wird. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift. Eine weitere Ausfertigung des Bescheides ist zur Prüfungsakte zu nehmen.

§ 39 Prüfungsakten

(1) Die Prüfungsakten werden vom Prüfungsamt geführt.
(2) Die Prüflinge können innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakte beim Prüfungsamt einsehen.
(3) Die Prüfungsakten sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Frist rechnet vom Beginn des auf die Ablegung der Prüfung folgenden Kalenderjahres.

§ 40 Rücknahme der Prüfungsentscheidung

Wird innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses eine Täuschung bekannt, kann der Ausbildungsausschuss die Laufbahnprüfung für ungültig erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Diese Entscheidung ist nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten zulässig, nachdem der Ausbildungsausschuss von dem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand Kenntnis erlangt hat. Die Entscheidung ist der oder dem Betroffenen zuzustellen.

§ 41 Zuerkennung der Laufbahnbefähigung

(1) Die Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Dienstes im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung wird nach Bestehen einer mündlichen Prüfung auf Antrag den Personen zuerkannt, die die Laufbahnprüfung im Bachelor-Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ an der Fachhochschule endgültig nicht bestanden oder auf die Wiederholung der Prüfung verzichtet, aber mindestens das Grundlagenstudium und die Hälfte der berufspraktischen Studienzeit abgeschlossen haben.
(2) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Person über die Fachkenntnisse und Methoden verfügt, die zur Erfüllung der Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des Allgemeinen Diensts im Verwendungsbereich der Allgemeinen Verwaltung erforderlich sind. Sie wird entsprechend den
§§ 29 bis 31 durchgeführt.
(3) Nach Bestehen der mündlichen Prüfung ist ein Zeugnis nach
Anlage 3 auszustellen. Die
Anlage 3 ist Bestandteil dieser Verordnung.

Abschnitt 7 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 42 Übergangsregelung

Für Beamte, die den zweijährigen Vorbereitungsdienst vor dem 1. Oktober 2013 begonnen haben, ist die
Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Verwaltungsdienst
vom 16. September 2002 (GVOBl. M-V S. 616, 721), die durch Artikel 3 Absatz 17 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461, 464) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 43 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Verwaltungsdienst vom 16. September 2002 (GVOBl. M-V S. 616, 721), die durch Artikel 3 Absatz 17 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461, 464) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 28. April 2014
Der Minister für Inneres
und Sport Lorenz Caffier

Anlage 1

(zu § 18 )
Dienststelle Ort Datum
Befähigungsbericht für
Angaben zur Person
Vorname/Familienname Dienstbezeichnung Geburtsdatum
Ausbildungsgebiet (Referat/Sachgebiet)
Ausbildungszeitraum
vom bis
Fehlzeiten während des Ausbildungsabschnitts:
Fehlen infolge Krankheit: Tage
Fehlen infolge Urlaub: Tage
Fehlen infolge unentschuldigtem Fernbleiben: Tage
Es liegt eine Schwerbehinderung vor in Höhe von: Prozent
Wertung Wertigkeits - zahl Einzelergebnis
1. Geistige Eigenschaften
1.1 Auffassungsgabe Pkt. x 1= Pkt.
Fähigkeit, Sachverhalte und Zusammenhänge systematisch zu erfassen, zu analysieren und zu verarbeiten
1.2 Organisatorische Befähigung Pkt. x 1= Pkt.
Fähigkeit, die verfügbaren Hilfsmittel zur Erfüllung der gestellten Aufgaben systematisch sinnvoll einzusetzen, rationell zu arbeiten und Arbeitstechniken anzuwenden
1.3 Sprachliche Ausdrucksfähigeit
a) mündlich PKt. x ½= Pkt.
Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte mündlich darzulegen
b) schriftlich Pkt. x ½= Pkt.
Fähigkeit, Gedanken und Sachverhalte schriftlich und orthografisch richtig darzustellen
2. Fachliche Kenntnisse Pkt. x 3= Pkt.
Umfang des im Ausbildungsgebiet erworbenen und gezeigten fachlichen Wissens; Güte und Menge der geleisteten Arbeit unter Berücksichtigung der zeitlichen Vorgaben
3. Verhalten in der Ausbildung
3.1 Lernbereitschaft/Motivation Pkt. x 1= Pkt.
im Verhalten zum Ausdruck kommende Einstellung zur Ausbildung; Bereitschaft, sich für die Erfüllung der gestellten Aufgaben und das Erreichen des Ausbildungsziels einzusetzen
3.2 Leistungsvermögen PKt. x 1= Pkt.
physisches und psychisches Vermögen, den Arbeitsanfall zu bewältigen und Schwierigkeiten zu überwinden (Energie, Ausdauer, Belastbarkeit, Konzentration auch bei Ablenkung)
3.3 Soziales Verhalten
Maß an Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Einordnung, Umgangsformen (verbale Umschreibung)
4. Besondere Bemerkungen (z. B.: Neigungen, Beeinträchtigungen)
Summe: Pkt.
5. Durchschnittspunktzahl Pkt.
Gesamtnote:
Die Durchschnittspunktzahl ergibt sich aus der Summe der vorstehenden Einzelergebnisse geteilt durch die Summe der Wertigkeitszahlen.
Ort Datum Ausbilderin/Ausbilder
Der Befähigungsbericht wurde mit mir besprochen.
Die Möglichkeit der Gegendarstellung ist mir bekannt.
Ort Datum Anwärterin/Anwärter

Anlage 2

(zu § 37 )
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Anlage 3

(zu § 41 )
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