NichtRSchutzG M-V
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Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V) Vom 12. Juli 2007

Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V) Vom 12. Juli 2007
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V S. 315)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Nichtraucherschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (NichtRSchutzG M-V) vom 12. Juli 200701.08.2007
Eingangsformel01.08.2007
§ 1 - Rauchverbot31.12.2009
§ 2 - Raucherbereiche31.12.2009
§ 3 - Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots01.08.2007
§ 4 - Ordnungswidrigkeiten31.12.2009
§ 5 - Aufgabenübertragung, Zuständigkeiten31.12.2009
§ 6 - Berichterstattung01.08.2007
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.07.2014
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Rauchverbot

(1) Das Anzünden oder Am-Brennen-Halten eines Tabakerzeugnisses (Rauchen) ist verboten in Gebäuden des Landtages und in Gebäuden von:
1.
Behörden und Gerichten des Landes und Behörden der kommunalen Körperschaften,
2.
Schulen der in § 11 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, genannten Schularten sowie in den Gebäuden von Schulen in freier Trägerschaft nach § 116 des Schulgesetzes,
3.
Einrichtungen nach § 45 Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unabhängig davon, ob diese einer Erlaubnis bedürfen,
4.
Staatlichen Hochschulen nach § 1 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Mai 2009 (GVOBl. M-V S. 330) geändert worden ist,
5.
Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Heimen nach § 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
7.
Sportstätten nach § 6 des Sportfördergesetzes vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 574), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 450) geändert worden ist,
8.
Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, soweit sie jedermann zugänglich sind, insbesondere Kinos, Museen, Bibliotheken, Theater, Konzert- und andere Veranstaltungsstätten sowie Spielhallen und Spielbanken,
9.
Passagierterminals der Flughäfen Heringsdorf, Laage, Neubrandenburg und Schwerin-Parchim sowie des Fährhafens Sassnitz-Mukran, des Kreuzfahrtterminals Warnemünde und des Überseehafens Rostock,
10.
Gaststätten nach § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418).
(2) Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht
1.
in Justizvollzugsanstalten für die Hafträume der Gefangenen,
2.
in Patientenzimmern in Einrichtungen des Maßregelvollzuges,
3.
für Nutzer von Patientenzimmern und Wohnräumen in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 5 und 6, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden oder denen eine Erlaubnis insbesondere aufgrund ärztlicher, therapeutischer oder konzeptioneller Indikationen erteilt wurde,
4.
für volljährige Nutzer von Wohnräumen in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 3, die diesen zur alleinigen Nutzung überlassen wurden,
5.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 8 für künstlerische Darbietungen, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist,
6.
in Gebäuden nach Absatz 1 Nr. 10 mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn
a)
keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden,
b)
Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr der Zutritt verwehrt wird und
c)
die Gaststätte am Eingangsbereich in deutlich erkennbarer Weise als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 erstreckt sich das Rauchverbot auch auf das Gelände, auf welchem sich die Gebäude befinden.
(4) Befinden sich in einem Gebäude neben den in Absatz 1 genannten Bereichen solche, für welche das Rauchverbot nicht gilt, so erstreckt sich das Rauchverbot nur auf diejenigen Teile des Gebäudes, in denen sich die Bereiche nach Absatz 1 befinden.
(5) Weitergehende Rauchverbote, die auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.

§ 2 Raucherbereiche

(1) In den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 4 bis 10 genannten Bereichen können Raucherbereiche eingerichtet werden. Diese sind als vollständig abgetrennte Nebenräume einzurichten, die die Belange des Nichtraucherschutzes nicht beeinträchtigen. Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr ist der Zutritt zu diesen Räumen zu verwehren. Die Räume sind als Raucherbereiche zu kennzeichnen, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben.
(2) Die Einrichtung von Raucherbereichen und die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 obliegt der Person, der das Hausrecht zusteht.

§ 3 Maßnahmen zur Umsetzung des Rauchverbots

Die Person, der das Hausrecht zusteht, ist für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich. Sie hat auf das Rauchverbot deutlich sichtbar hinzuweisen. Soweit ihr Verstöße gegen das Rauchverbot bekannt werden, hat sie die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
1.
in einem Rauchverbotsbereich nach § 1 Abs. 1 oder 3 raucht, ohne dass ihm dies nach § 1 Abs. 2 erlaubt ist,
2.
entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht,
3.
entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 6 oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 4 Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr den Zutritt zu einem Raucherbereich gestattet,
4.
entgegen § 3 Satz 2 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht seiner Hinweispflicht nachkommt oder
5.
entgegen § 3 Satz 3 als Person, der das Hausrecht zusteht, nicht die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen ergreift, um weitere Verstöße zu verhindern.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
1.
im Fall von Absatz 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis fünfhundert Euro und
2.
im Fall von Absatz 1 Nr. 2 bis 5 mit einer Geldbuße bis zehntausend Euro geahndet werden.

§ 5 Aufgabenübertragung, Zuständigkeiten

(1) Die Aufgaben der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten werden vorbehaltlich des Absatzes 3
1.
nach § 4 Abs. 1 den amtsfreien Gemeinden und Ämtern und
2.
nach § 5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595), die in Verkehrsmitteln nach § 2 Nr. 2 Buchstaben b und d des Bundesnichtraucherschutzgesetzes begangen werden, den Landkreisen und kreisfreien Städten übertragen.
(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher sowie die Landräte und Oberbürgermeister. Ihnen fließen die nach § 4 Abs. 2 und nach § 5 Abs. 2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes festgesetzten Geldbußen zu.
(3) Bezüglich des Schlosses Schwerin und der übrigen Gebäude des Landtages obliegt die nähere Ausgestaltung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten im Rahmen der Hausordnung gemäß Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 6 Berichterstattung

Die Landesregierung berichtet dem Parlament zwei Jahre nach dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes über dessen Auswirkungen.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2007 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 Nr. 10 tritt am 1. Januar 2008 und § 4 Abs. 2 am 1. August 2008 in Kraft.
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