AbiPrüfVOAGy M-V
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Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen der Abiturprüfung am Abendgymnasium (Abiturprüfungsverordnung Abendgymnasium - AbiPrüfVOAGy M-V)

Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen der Abiturprüfung am Abendgymnasium (Abiturprüfungsverordnung Abendgymnasium - AbiPrüfVOAGy M-V)
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Vom 10. Juli 2014
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2014 bis 31.07.2023
Die Verordnung ist gemäß § 85 Abs. 4 Nr. 3 der Verordnung vom 19. Februar 2019 (GVOBl. M-V S. 82) mit Ablauf des 31. Juli 2019 außer Kraft getreten. Für die Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2019 in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe eingetreten sind, ist sie gemäß den Übergangsbestimmungen des § 84 längstens bis zum 31. Juli 2023 weiter anzuwenden.
Fußnoten
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Verkündet im Mitt.bl. BMM-V vom 31. Juli 2014 S. 191

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Arbeit und zum Ablegen der Abiturprüfung am Abendgymnasium (Abiturprüfungsverordnung Abendgymnasium - AbiPrüfVOAGy M-V) vom 10. Juli 201401.08.2014 bis 31.07.2023
Eingangsformel01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 2 - Aufbau, Dauer und Ziel des Bildungsganges01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 3 - Aufnahme01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 4 - Fremdsprachenverpflichtung01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 5 - Organisation des Unterrichts01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 6 - Umfang und Gliederung der Abiturprüfung01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 7 - Wahl der Prüfungsfächer01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 8 - Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 9 - Zuhörer in der mündlichen Prüfung01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 10 - Gesamtqualifikation01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 11 - Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife01.08.2014 bis 31.07.2023
§ 12 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.08.2014 bis 31.07.2023
Anlage 1 - Berechnung des Endergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung gemäß § 10 Absatz 6 durch Berechnung oder in Tabellenform (unter Zugrundelegung der Berechnungsformel):01.08.2014 bis 31.07.2023
Aufgrund des § 31 Absatz 5 und des § 69 Nummer 3 Buchstabe b und c des Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010 (GVOBl. M-V S. 462; 2011 S. 859; 2012 S. 524), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 555) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur:

§ 1 Geltungsbereich

Soweit diese Verordnung keine gesonderten Festlegungen für die Arbeit an den Abendgymnasien und für das Ablegen des Abiturs trifft, gilt die Abiturprüfungsverordnung. Die Regelungen für Schülerinnen und Schüler gelten in diesem Fall entsprechend für die Studierenden an den Abendgymnasien.

§ 2 Aufbau, Dauer und Ziel des Bildungsganges

(1) Das Abendgymnasium gliedert sich in die einjährige Einführungsphase sowie die anschließende zweijährige Qualifikationsphase und schließt mit der Abiturprüfung ab.
(2) Der Besuch des Abendgymnasiums dauert in der Regel drei, höchstens vier Jahre. Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung kann die Höchstzeit um ein Jahr überschritten werden. Unter Berücksichtigung besonderer schulischer und beruflicher Voraussetzungen ist ein direkter Eintritt in die Qualifikationsphase möglich. Die Entscheidung trifft die untere Schulbehörde. Eine Studierende oder ein Studierender, die oder der sich nach dreieinhalbjährigem Besuch nicht zur Abiturprüfung meldet oder die Voraussetzungen für die Zulassung zur schriftlichen Abiturprüfung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, muss das Abendgymnasium verlassen. Die oberste Schulbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase wird durch Versetzung auf Beschluss der Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters am Ende der Einführungsphase erworben. Hierzu sind in allen Unterrichtsfächern mindestens ausreichende Leistungen nachzuweisen. Höchstens ein mit „mangelhaft“ benotetes Unterrichtsfach kann durch eine mit mindestens „befriedigend“ benotete Leistung in einem anderen Unterrichtsfach ausgeglichen werden. Das Jahr der Einführungsphase kann einmal wiederholt werden. Versetzungen innerhalb der Qualifikationsphase finden nicht statt.
(4) Leistungsnachweise aus Halbjahren, die eine Studierende oder ein Studierender wiederholt, können nicht auf die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden.
(5) Der Unterricht kann in Teilen als Fernunterricht unter Verwendung elektronischer Medien erteilt werden. Dieser Unterricht wird unter Wahrung der Regelungen dieser Verordnung als Präsenz- und Distanzunterricht erteilt. Der Präsenzunterricht muss überwiegen. Die Zustimmung erteilt die oberste Schulbehörde auf der Grundlage eines durch das entsprechende Abendgymnasium vorzulegenden Konzeptes.

§ 3 Aufnahme

(1) Bewerberinnen und Bewerber müssen für die Aufnahme die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nachweisen. Eine gleichwertige Vorbildung wird durch eine Eignungsprüfung in Deutsch, Mathematik und einer Fremdsprache auf der Grundlage der Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss festgestellt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Mittlere Reife oder eine gleichwertige Vorbildung nicht nachweisen können, müssen einen halbjährigen Vorkurs besuchen. In ihm werden Deutsch, Mathematik und eine Fremdsprache mit je vier Wochenstunden unterrichtet. Der Vorkurs wird erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen drei Unterrichtsfächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht werden. § 2 Absatz 4 gilt entsprechend.
(3) Über den erfolgreichen Abschluss des Vorkurses erhält die Bewerberin oder der Bewerber durch die Schule eine Bescheinigung, in der die in den einzelnen Unterrichtsfächern erbrachten Leistungen anzugeben sind.
(4) Eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der den Vorkurs nicht erfolgreich abgeschlossen hat, kann diesen einmal wiederholen.

§ 4 Fremdsprachenverpflichtung

(1) Die Studierenden müssen bei der Aufnahme mindestens Kenntnisse in einer ersten Fremdsprache nachweisen können.
(2) Studierende, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache durchgehend teilgenommen haben, sind zur Teilnahme am weiteren Unterricht in einer zweiten Fremdsprache nicht verpflichtet.
(3) Außerhalb schulischer Einrichtungen erworbene Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache können bei entsprechenden Nachweisen auf Antrag in einem Feststellungsverfahren bei der unteren Schulbehörde anerkannt werden.
(4) Die Verpflichtung zur Belegung einer zweiten Fremdsprache erfüllen die Studierenden, die einen Nachweis gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht führen können, indem sie in der Einführungs- und in der Qualifikationsphase Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache durch die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht mit je vier Wochenstunden pro Halbjahr erwerben. Diese Fremdsprache kann nur auf grundlegendem Anforderungsniveau erlernt werden.
(5) Beginnt die Studierende oder der Studierende eine zweite Fremdsprache, muss die erste Fremdsprache mindestens bis zum Übergang in die Qualifikationsphase weitergeführt werden.

§ 5 Organisation des Unterrichts

(1) Der Unterricht in der Einführungsphase umfasst mindestens 20 und höchstens 24 Wochenstunden.
(2) In der Einführungsphase werden die Unterrichtsfächer Deutsch, eine Fremdsprache sowie Mathematik mit je vier Wochenstunden, Geschichte und Politische Bildung sowie ein naturwissenschaftliches Unterrichtsfach mit je zwei Wochenstunden unterrichtet.
(3) Durch die Wahl weiterer naturwissenschaftlicher Unterrichtsfächer, Fremdsprachen, gesellschaftswissenschaftlicher Unterrichtsfächer sowie Informatik wird die Pflichtwochenstundenzahl erreicht. Das Wahlangebot richtet sich nach den Möglichkeiten der Schule. Ein Anspruch auf ein bestimmtes Unterrichtsfach besteht nicht.
(4) In der Qualifikationsphase werden die an den Abendgymnasien angebotenen Unterrichtsfächer folgenden Aufgabenfeldern zugeordnet:
1.
dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld
(Deutsch, Fremdsprachen, Kunst und Gestaltung, Musik),
2.
dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld
(Geschichte und Politische Bildung, Geografie, Sozialkunde, evangelische und katholische Religion, Philosophie, Wirtschaft),
3.
dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld
(Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Informatik).
(5) Deutsch, Mathematik, die fortgeführten Fremdsprachen, Geschichte und Politische Bildung, Biologie, Physik und Chemie sind Hauptfächer, die jeweils mit vier Wochenstunden unterrichtet werden.
(6) Kunst und Gestaltung, Musik, Geografie, Sozialkunde, evangelische und katholische Religion, Philosophie, Wirtschaft, Informatik sowie eine in der Einführungsphase neu beginnende Fremdsprache sind Fächer. Mit Ausnahme der neu beginnenden Fremdsprache, die mit vier Wochenstunden unterrichtet wird, werden die Fächer jeweils mit zwei Wochenstunden unterrichtet.
(7) Deutsch, Mathematik, Geschichte und Politische Bildung sowie eine Naturwissenschaft und eine Fremdsprache sind in der Qualifikationsphase durchgängig zu belegen.
(8) Durch Zuwahl von weiteren Fächern oder Hauptfächern müssen in der Qualifikationsphase mindestens 24 Wochenstunden pro Halbjahr belegt werden.
(9) Halbjahresleistungen, die mit null Punkten bewertet wurden, können weder auf die Belegungs- noch auf die Einbringungspflicht angerechnet werden.
(10) Die Regelungen der Abiturprüfungsverordnung zum Projektfachunterricht und zur besonderen Lernleistung im Abitur gelten für die Abendgymnasien nicht.

§ 6 Umfang und Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung erstreckt sich auf vier Unterrichtsfächer, an denen die oder der Studierende mindestens ein Halbjahr in der Einführungsphase teilgenommen hat, sofern sie oder er nicht unmittelbar in die Qualifikationsphase eingetreten ist. Die Unterrichtsfächer müssen in der Qualifikationsphase durchgängig belegt worden sein. Aus jedem der drei Aufgabenfelder muss in der Abiturprüfung mindestens ein Fach gewählt werden.
(2) Die Abiturprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil. In Musik besteht die Abiturprüfung zusätzlich aus einem praktischen Teil.
(3) Schriftliche Prüfungsfächer sind
1.
zwei Hauptfächer in doppelter Gewichtung (erstes und zweites Prüfungsfach); ein Hauptfach muss entweder Deutsch, eine fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder eine der Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie) sein;
2.
ein weiteres Unterrichtsfach (drittes Prüfungsfach).
(4) Eine mündliche Prüfung (viertes Prüfungsfach) wird in einem weiteren Unterrichtsfach sowie im Falle von § 22 Absatz 2 oder § 23 Absatz 2 der Abiturprüfungsverordnung durchgeführt.
(5) Eines der beiden Prüfungsfächer nach Absatz 3 Nummer 2 oder Absatz 4 wird ebenfalls doppelt gewichtet.
(6) Unter den vier Prüfungsfächern müssen die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik, ein Unterrichtsfach aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld sowie entweder eine Fremdsprache oder eine der Naturwissenschaften Biologie, Chemie oder Physik sein.
(7) Die Prüfungen im ersten und zweiten Prüfungsfach erfolgen auf erhöhtem Anforderungsniveau, die Prüfungen im dritten und vierten Prüfungsfach auf grundlegendem Anforderungsniveau gemäß den einschlägigen Beschlüssen der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland.

§ 7 Wahl der Prüfungsfächer

(1) Nach Vorliegen der Ergebnisse des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase überprüft die Schule, ob die oder der Studierende bis zum Ende des vierten Halbjahres die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung erfüllen kann.
(2) Wenn die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt werden können, gibt die oder der Studierende ihre oder seine Wahl der Prüfungsfächer ab. Sie oder er erklärt ebenfalls, welches Prüfungsfach gemäß § 6 Absatz 5 in doppelter Gewichtung eingebracht werden soll. Die Wahl der Prüfungsfächer ist spätestens zwei Wochen nach dem Ende des dritten Halbjahres der Qualifikationsphase verbindlich abzuschließen.
(3) Können die Voraussetzungen für die Zulassung nicht erfüllt werden, so ist die oder der Studierende über den weiteren Bildungsweg zu beraten.

§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung zur Abiturprüfung

(1) In allen Prüfungsfächern müssen jeweils vier Halbjahresleistungen bewertet sein, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind.
(2) Außer den Halbjahresleistungen in den Prüfungsfächern müssen mindestens vier weitere Halbjahresleistungen belegt und bewertet worden sein, die in die Gesamtqualifikation eingebracht werden können.
(3) Mit den Halbjahresleistungen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Bestimmungen gemäß § 10 zu erfüllen.
(4) Die Belegung und Bewertung der Unterrichtsfächer gemäß § 5 Absatz 5 bis 9 ist nachzuweisen.

§ 9 Zuhörer in der mündlichen Prüfung

Abweichend von § 24 Absatz 3 der Abiturprüfungsverordnung gilt: Als Zuhörer einer mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratungen und Leistungsbewertungen können, sofern der Prüfling zustimmt,
1.
ein Mitglied der gewählten Vertretung der Studierenden der Schule,
2.
bis zu zwei Studierende des zweiten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase
zugelassen werden.

§ 10 Gesamtqualifikation

(1) Die Gesamtqualifikation ergibt sich aus der Addition der Punktsummen
1.
bestimmter Halbjahresleistungen von Hauptfächern und Fächern in einfacher und doppelter Wertung - Block I,
2.
der Leistungen in den Prüfungen in fünffacher Wertung - Block II.
(2) In Block I werden 20 Leistungen aus den vier Halbjahren der Qualifikationsphase angerechnet. Die Leistungen aus den je vier Halbjahren des ersten und zweiten Prüfungsfaches sowie eines weiteren Prüfungsfaches werden in doppelter Wertung angerechnet. Die Leistungen aus den je vier Halbjahren des verbleibenden Prüfungsfaches sowie weitere vier Leistungen werden in einfacher Wertung angerechnet.
(3) Unter den insgesamt 20 Leistungen müssen mindestens sein:
1.
in Deutsch, in derselben Fremdsprache und in Mathematik jeweils die Leistungen aller vier Schulhalbjahre,
2.
zwei Leistungen in Geschichte und Politische Bildung oder einem der Fächer Sozialkunde, Wirtschaft, Philosophie, Geografie und in einer der Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie).
(4) Insgesamt müssen in Block I mindestens 200 Punkte und dabei 16-mal mindestens jeweils fünf Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. Es wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, ab n,5 wird aufgerundet.
(5) In Block II werden die Leistungen der vier Prüfungen in fünffacher Wertung eingebracht. Insgesamt müssen mindestens 100 Punkte und dabei in mindestens zwei Prüfungsfächern, darunter in mindestens einem Prüfungsfach mit erhöhtem Anforderungsniveau, je fünf Punkte in einfacher Wertung oder im Falle einer zusätzlichen mündlichen Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsfach mindestens 25 Punkte in fünffacher Wertung erreicht worden sein.
(6) Wird in einem Prüfungsfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, ergibt sich das Prüfungsergebnis entsprechend Anlage 1. Hierbei wird die Punktzahl der schriftlichen Prüfung doppelt und die Punktzahl der mündlichen Prüfung einfach gewichtet. Zur Ermittlung des Prüfungsergebnisses im Prüfungsfach wird die Summe durch drei dividiert. Das nicht gerundete Ergebnis wird anschließend zur Einbringung in die Gesamtqualifikation mit fünf multipliziert. Das multiplizierte Ergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, ab n,5 wird aufgerundet.
(7) Von themengleichem Unterricht kann nur eine Leistung auf die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen angerechnet werden.
(8) Ein Punkteausgleich zwischen den Blöcken erfolgt nicht.

§ 11 Voraussetzungen für die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife

(1) Wenn eine Studierende oder ein Studierender das Abendgymnasium ohne die allgemeine Hochschulreife verlässt, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden, wenn der Unterricht in zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase belegt und bewertet worden ist.
(2) In drei Halbjahresnoten zweier Hauptfächer gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 1 sind insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung zu erreichen und dabei in zwei dieser Leistungen mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung.
(3) In den anderen Unterrichtsfächern müssen in fünf Halbjahresleistungen insgesamt 50 Punkte in doppelter Wertung erreicht worden sein, dabei in drei dieser Leistungen mindestens je fünf Punkte in einfacher Wertung.
(4) Unter den nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden acht Halbjahresleistungen müssen enthalten sein:
1.
in Deutsch jeweils zwei,
2.
in derselben Fremdsprache zwei,
3.
in Mathematik zwei und
4.
in demselben Unterrichtsfach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes oder in derselben Naturwissenschaft zwei.
(5) Hat eine Studierende oder ein Studierender zwei Fremdsprachen oder eine Naturwissenschaft und ein Unterrichtsfach des gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeldes als Hauptfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau gewählt, so braucht abweichend von Satz 1 Nummer 1 in Deutsch nur eine Halbjahresleistung enthalten zu sein. Hat sie oder er zwei Naturwissenschaften als Hauptfächer mit erhöhtem Anforderungsniveau gewählt, so braucht unter den anzurechnenden Halbjahresergebnissen in Mathematik nur eine Halbjahresleistung enthalten zu sein.
(6) Ist die in Absatz 4 Nummer 2 genannte Fremdsprache in der Einführungsphase neu begonnen worden, müssen die Leistungen aus dem dritten und vierten Halbjahr stammen.
(7) Mit null Punkten bewertete Halbjahresleistungen werden nicht angerechnet. Von themengleichen Leistungen kann nur eine eingebracht werden.
(8) Aus der Bewertung der nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnenden Halbjahresleistungen der Qualifikationsphase wird eine Gesamtpunktzahl und nach Anlage 6 der Abiturprüfungsverordnung eine Durchschnittsnote ermittelt.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abendgymnasiumsverordnung vom 6. März 2006 (GVOBl. M-V S. 330), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Januar 2013 (GVOBl. M-V S. 164) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 10. Juli 2014
Der Minister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur
Mathias Brodkorb

Anlage 1

(zu § 10 Absatz 6)
Berechnung des Endergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung gemäß § 10 Absatz 6 durch Berechnung oder in Tabellenform (unter Zugrundelegung der Berechnungsformel):
Das Endergebnis wird wie folgt ermittelt:
PF = 2s + m 5
3
PF = vierfach gewichtetes Endergebnis der Prüfung
s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung
m = Punktzahl der mündlichen Prüfung
Bei nicht ganzzahligen Werten von PF wird auf ein ganzzahliges Endergebnis gerundet, das heißt, ab n,5 wird aufgerundet.
schriftliche Prüfung
mündliche Prüfung 6 5 4 3 2 1
Note - + - + - + - + - +
Punkte 00 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10 11 12 13 14 15
6 00 00 03 07 10 13 17 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50
- 01 01 05 08 12 15 18 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52
5 02 03 07 10 13 17 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53
+ 03 05 08 12 15 18 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55
- 04 07 10 13 17 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53 57
4 05 08 12 15 18 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55 58
+ 06 10 13 17 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53 57 60
- 07 12 15 18 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55 58 62
3 08 13 17 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53 57 60 63
+ 09 15 18 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55 58 62 65
- 10 17 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53 57 60 63 67
2 11 18 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55 58 62 65 68
+ 12 20 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53 57 60 63 67 70
- 13 22 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55 58 62 65 68 72
1 14 23 27 30 33 37 40 43 47 50 53 57 60 63 67 70 73
+ 15 25 28 32 35 38 42 45 48 52 55 58 62 65 68 72 75
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