KamPrüfVO
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Durchführung von Prüfungen und Qualifikationsmaßnahmen durch die Kammern für Heilberufe (Qualifikationsprüfungskammerverordnung - KamPrüfVO) Vom 8. Januar 2015

Verordnung zur Durchführung von Prüfungen und
Qualifikationsmaßnahmen durch die Kammern für Heilberufe
(Qualifikationsprüfungskammerverordnung - KamPrüfVO)
Vom 8. Januar 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung von Prüfungen und Qualifikationsmaßnahmen durch die Kammern für Heilberufe (Qualifikationsprüfungskammerverordnung - KamPrüfVO) vom 8. Januar 201524.01.2014
Eingangsformel24.01.2014
§ 124.01.2014
§ 224.01.2014
§ 324.01.2014
§ 424.01.2014
Aufgrund des § 4 Absatz 5 des Heilberufsgesetzes
vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. April 2014 (GVOBl. M-V S. 150, 152) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales mit Zustimmung der Kammern für Heilberufe:

§ 1

(1) Die in § 3 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 der Bundesärzteordnung
in Verbindung mit den §§ 36
und 37 der Approbationsordnung für Ärzte
vorgesehenen Eignungs- und Kenntnisprüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission bei der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern abgelegt.
(2) Die in § 2 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
vorgesehenen Eignungs- und Kenntnisprüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission bei der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern abgelegt.
(3) Die in § 4 Absatz 2 Satz 7 und Absatz 3 Satz 3 der Bundes-Apothekerordnung
in Verbindung mit §§ 22c und d der Approbationsordnung für Apotheker
vorgesehenen Eignungs- und Kenntnisprüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission bei der Apothekerkammer Mecklenburg-Vorpommern abgelegt.
(4) Die Kosten für die Organisation und Durchführung der Prüfungen können durch die Kammern auf die Antragsteller umgelegt werden.

§ 2

(1) Zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung einer Approbation als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt oder Apothekerin oder Apotheker wird den für diese Berufe gebildeten Kammern die Aufgabe übertragen, Prüfungen zu organisieren und durchzuführen, in denen festgestellt wird, ob die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.
(2) Die Kosten für die Organisation und Durchführung der Prüfungen können durch die Kammern auf die Antrag stellenden Personen umgelegt werden.
(3) Für die Durchführung der Prüfungen gelten die Vorgaben des Eckpunktepapiers der 87. Konferenz der Gesundheitsminister zur Durchführung von Sprachprüfungen vom 26. und 27. Juni 2014. Diese sind insbesondere:
1.
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker müssen für die Erteilung einer Approbation auf der nachgewiesenen Grundlage eines GER-B2 über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.
2.
Die Antrag stellenden Personen müssen über Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die für eine umfassende Tätigkeit als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt oder als Apothekerin oder Apotheker erforderlich sind.
3.
Der bei den Kammern durchgeführte Sprachtest muss folgenden Mindestanforderungen genügen: ein simuliertes Berufsangehöriger-Patienten-Gespräch (20 Minuten), Anfertigen eines in der ärztlichen, zahnärztlichen oder pharmazeutischen Berufsausübung üblicherweise vorkommenden Schriftstückes (20 Minuten) und ein Gespräch mit einem oder einer Angehörigen derselben Berufsgruppe, bei Apothekerinnen oder Apothekern auch mit einer zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Person (20 Minuten).
(4) Über die Vorgaben nach Absatz 3 hinaus darf das Fachwissen der Antrag stellenden Person im Rahmen der Sprachprüfung nicht überprüft und gewertet werden. Die Sprachtests haben in Form einer Einzelprüfung stattzufinden. Die Bewertung hat durch mindestens zwei prüfende Personen zu erfolgen, von denen mindestens die Hälfte Angehörige der Berufsgruppe zu sein hat, der auch die Antrag stellende Person angehört (Prüfungskommission). Die Prüfungskommission kann sich sprachwissenschaftlicher Unterstützung bedienen.
(5) Die Anzahl der Wiederholungsprüfungen ist nicht begrenzt. Wird der Sprachtest wiederholt, muss er als Ganzes wiederholt werden.
(6) Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten und von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(7) Die geprüfte Person erhält über das Prüfungsergebnis eine von der jeweiligen Kammer ausgestellte Bescheinigung.
(8) Der für die Erteilung der Approbation zuständigen Behörde ist das Prüfungsergebnis, aufgeschlüsselt nach den jeweils erreichten Einzelergebnissen, unverzüglich mitzuteilen; gegebenenfalls ist eine Empfehlung der Prüfungskommission über die Möglichkeiten eingeschränkter Tätigkeiten mit einer Berufserlaubnis beizufügen.

§ 3

(1) Der Ärztekammer Mecklenburg-Vorpommern wird die Aufgabe der Qualifizierung von Ärztinnen und Ärzten nach
§ 7 Absatz 3 des Gendiagnostikgesetzes unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinien der am Robert Koch-Institut eingerichteten Gendiagnostik-Kommission übertragen. Hierzu gehört die Durchführung von Qualifikationsmaßnahmen, die Abnahme von Wissenskontrollen und die Anerkennung von Qualifikationsmaßnahmen Dritter.
(2) Die Kammer wird ermächtigt, das Prüfungsverfahren durch Satzung zu regeln.
§ 1 Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 8. Januar 2015
Die Ministerin für Arbeit,
Gleichstellung und Soziales
Birgit Hesse
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