KVZVK M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über den kommunalen Versorgungsverband und über die kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern (Kommunales Versorgungsverbandsgesetz - KVZVK M-V)

Gesetz über den kommunalen Versorgungsverband und über die kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern (Kommunales Versorgungsverbandsgesetz - KVZVK M-V)
*
Vom 29. Januar 1992
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2015 (GVOBl. M-V S. 98)
Fußnoten
*)
Überschrift geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1996.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über den kommunalen Versorgungsverband und über die kommunale Zusatzversorgungskasse Mecklenburg-Vorpommern (Kommunales Versorgungsverbandsgesetz - KVZVK M-V) vom 29. Januar 199201.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
Abschnitt 1 - Kommunaler Versorgungsverband01.01.2005
I. Teil - Rechtstellung und Aufgaben01.01.2005
§ 1 - Rechtsform, Sitz und Aufsicht01.01.2005
§ 2 - Aufgaben28.03.2015
§ 2a - Datenschutzrechtliche Regelung28.03.2015
§ 3 - Satzung01.01.2005
II. Teil01.01.2005
§ 4 - Organe01.01.2005
§ 5 - Verwaltungsrat01.01.2005
§ 6 - Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates28.03.2015
§ 7 - Direktor01.01.2005
III. Teil - Mitgliedschaft01.01.2005
§ 8 - Pflichtmitgliedschaft01.01.2005
§ 9 - Freiwillige Mitgliedschaft01.01.2005
§ 10 - Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft01.01.2005
§ 11 - Auskunftspflichten01.01.2005
IV. Teil - Finanzwirtschaft01.01.2005
§ 12 - Aufbringung und Verwaltung der Mittel01.01.2012
§ 13 - Vermögensanlage01.01.2005
§ 14 - Haushaltsplan, Jahresrechnung, Rechungsprüfung28.03.2015
V. Teil - Schlussvorschrift28.03.2015
§ 15 - Durchführung der Aufgaben28.03.2015
Abschnitt 2 - Kommunale Zusatzversorgungskasse01.01.2005
I. Teil - Rechtsstellung und Aufgaben01.01.2005
§ 16 - Rechtsform , Sitz und Aufsicht28.03.2015
§ 17 - Aufgaben01.01.2005
§ 18 - Satzung01.01.2005
II. Teil01.01.2005
§ 19 - Verwaltung und Vertretung der Kasse01.01.2005
§ 20 - Kassenausschuß01.01.2005
III. Teil - Mitgliedschaft01.01.2005
§ 21 - Mitgliedschaft01.01.2005
§ 22 - Finanzwirtschaft01.01.2005
Abschnitt 328.03.2015
§ 23 - Inkrafttreten28.03.2015
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Abschnitt 1

*
Kommunaler Versorgungsverband
Fußnoten
*)
Überschrift Abschnitt 1 eingefügt durch Gesetz vom 4. Juli 1996.

I. Teil Rechtstellung und Aufgaben

§ 1 Rechtsform, Sitz und Aufsicht

(1) Unter der Bezeichnung "Kommunaler Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommem" wird eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Schwerin errichtet. Der Versorgungsverband verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich. Er besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften.
(2) Das Geschäftsgebiet umfaßt das Land Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Der Versorgungsverband unterliegt der Rechtsaufsicht des Innenministers.
(4) Der Versorgungsverband ist berechtigt, das kleine Landessiegel zu führen.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Versorgungsverband hat die Lasten seiner Mitglieder auszugleichen, die diesen durch die gesetzliche Versorgung ihrer Bediensteten und deren Hinterbliebenen entstehen.
(2) Dem Versorgungsverband obliegt es, für seine Mitglieder die Berechnung und Zahlung der beamtenrechtlichen Versorgungsleistung zu übernehmen und sie in versorgungsrechtlichen Fragen zu beraten. Im Namen der Mitglieder stellt er die ruhegehaltfähigen Dienstzeiten fest und trifft die sonstigen notwendigen Entscheidungen. Er vertritt die Mitglieder in Rechtsstreitigkeiten. Nach Maßgabe der Satzung kann er darüber hinaus für die Mitglieder sonstige Dienstleistungen erbringen, soweit sie im Zusammenhang mit diesen Aufgaben stehen.
(3) Der Versorgungsverband kann als Teil öffentlich-rechtlicher Personalverwaltung für die Mitglieder, die dies unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften beantragen,
1.
im Namen der Mitglieder Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen nach den beamtenrechtlichen oder den ihnen entsprechenden Regelungen für Mitarbeiter und Versorgungsempfänger berechnen, festsetzen und zahlen,
2.
im Namen der Mitglieder Bezüge (Besoldungen, Entgelte) nach den beamtenrechtlichen, tarifrechtlichen oder den ihnen entsprechenden Regelungen an Bedienstete (Beamte und Beschäftigte) berechnen und gewähren sowie ergänzende Aufgaben (zum Beispiel Personalkostenhochrechnung, Reisekostenabrechnung) übernehmen;
bei der Durchführung dieser Aufgaben kann sich der Versorgungsverband auch einer anderen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts bedienen.

§ 2a Datenschutzrechtliche Regelung

Soweit es zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben nach § 2 einschließlich der Berechnung und Festsetzung von Umlagen und sonstigen Einzahlungen erforderlich ist, ist es zulässig, dass die Mitglieder personenbezogene Daten ihrer Bediensteten oder deren Hinterbliebenen an den Versorgungsverband übermitteln. Der Versorgungsverband darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zur rechtmäßigen Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 1 weiterverarbeiten und ist zur Datenübermittlung an Dritte zur Verarbeitung der Daten befugt. Die Betroffenen werden über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten in geeigneter Weise informiert. Die Vorschriften der §§ 84 bis 91 des Landesbeamtengesetzes Mecklenburg-Vorpommern gelten entsprechend.

§ 3 Satzung

(1) Der Versorgungsverband regelt seine Angelegenheiten durch Satzung.
(2) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie sind im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekanntzumachen. Sie treten am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft, soweit kein anderer Zeitpunkt in der Satzung bestimmt ist.

II. Teil

§ 4 Organe

Organe des Versorgungsverbandes sind der Verwaltungsrat und der Direktor.

§ 5

*
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat des Versorgungsverbandes besteht aus sieben Mitgliedern. Vier Mitglieder werden vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern und drei Mitglieder vom Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern benannt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
(2) Die Amtszeit des Verwaltungsrates entspricht der gesetzlich festgelegten kommunalen Wahlperiode.
(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte jeweils einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig; § 23 Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie §§ 24, 25, 26 und 27 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 1994 (GVOBl. M-V S. 249), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 13. November 1995 (GVOBl. M-V S. 537), sind entsprechend anwendbar.
Fußnoten
*)
§ 5 Abs. 4 geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1996.

§ 6 Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über
1.
die Ernennung und Entlassung des Direktors;
2.
die Satzung und deren Änderungen;
3.
die Haushaltssatzung sowie die Festsetzung der Umlagesätze;
4.
die Feststellung der Jahresrechnung und die Entlastung des Direktors;
5.
die Aufnahme der freiwilligen Mitglieder (§ 9)
6.
die Aufgabendurchführung (§ 15)
(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung; er kann sich vom Direktor jederzeit über alle Angelegenheiten unterrichten lassen und verlangen, daß ihm oder den von ihm bestimmten Mitgliedern Einsicht in die Geschäftsunterlagen gewährt wird.
(3) Befugnisse der Geschäftsführung können dem Verwaltungsrat nicht übertragen werden. Folgende Angelegenheiten sind jedoch an ein Einvernehmen zwischen dem Direktor und dem Verwaltungsrat gebunden:
1.
Richtlinien für die Anlegung des Vermögens,
2.
Erwerb, Bebauung und Veräußerung von Grundstücken,
3.
Gewährung freiwilliger Leistungen und Verzichte auf die Geltendmachung von Ansprüchen.

§ 7 Direktor

(1) Dem Direktor obliegt die Geschäftsführung des Versorgungsverbandes sowie seine gerichtliche und außergerichtliche Vertretung. Er bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und nimmt beratend daran teil.
(2) Der Direktor wird als Beamter auf Zeit für sechs Jahre bestellt. Er ist Vorgesetzter und Dienstvorgesetzter der Beschäftigten der Körperschaft.

III. Teil Mitgliedschaft

§ 8

*
Pflichtmitgliedschaft
(1) Pflichtmitglieder des Versorgungsverbandes sind
1.
Gemeinden/Städte und Landkreise,
2.
Ämter,
3.
Zweckverbände,
4.
öffentlich-rechtliche Sparkassen,
wennn sie versorgungsberechtigte Beamte oder Angestellte mit beamtenmäßigen Versorgungsrechten haben.
(2) Der Innenminister kann weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die seiner Aufsicht unterliegen, zu Pflichtmitgliedern erklären, um im Interesse einer geordneten Haushaltsführung eine gleichmäßige finanzielle Belastung derartiger Einrichtungen durch beamtenmäßige Versorgungslasten und ihre ordnungsmäßige Abwicklung sicherzustellen.
Fußnoten
*)
§ 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1996.

§ 9 Freiwillige Mitgliedschaft

(1) Als freiwillige Mitglieder können nach Maßgabe der Satzung aufgenommen werden:
1.
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts,
2.
Verbände dieser juristischen Personen und kommunale Landesverbände,
3.
juristische Personen des Privatrechts, die überwiegend dem Gemeinwohl verpflichtete öffentliche Aufgaben erfüllen.
(2) Die freiwillige Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahmebescheid. Der Versorgungsverband kann die Aufnahme von besonderen Auflagen und Bedingungen, insbesondere zum Ausschluß besonderer finanzieller Belastungen, abhängig machen. Die Voraussetzungen für die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft regelt die Satzung.

§ 10 Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft

(1) Die Rechtsbeziehungen aus der Mitgliedschaft richten sich nach öffentlichem Recht.
(2) Durch die Mitgliedschaft werden Rechte und Pflichten nur zwischen dem Versorgungsverband und den Mitgliedern begründet, soweit nicht aufgrund des Gesetzes, durch Satzung oder Vertrag etwas anderes bestimmt ist.

§ 11 Auskunftspflichten

(1) Die Mitglieder und die Leistungsempfänger haben nach Maßgabe der Satzung an der Aufklärung von Sachverhalten mitzuwirken, insbesondere Angaben zu machen, Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Der Versorgungsverband ist zur Nachprüfung aller Angaben und Unterlagen sowie zu diesem Zweck zur Akteneinsicht bei Mitgliedem berechtigt.
(2) Solange ein Mitglied oder sein Leistungsempfänger seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, kann der Versorgungsverband die Berechnungsgrundlagen für die Umlagen schätzen und Leistungen zurückbehalten.

IV. Teil Finanzwirtschaft

§ 12 Aufbringung und Verwaltung der Mittel

(1) Die notwendigen finanziellen Mittel werden nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen der Mitglieder des Versorgungsverbandes und sonstige Einzahlungen aufgebracht. Als Umlagegrundlagen können die Dienstbezüge oder die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge herangezogen werden. Bei Verzug können Zinsen berechnet werden. Die Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, insbesondere um die Leistungen und die notwendigen Verwaltungskosten zu bestreiten.
(2) Soweit die Einzahlungen eines Jahres nicht zur Erfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen benötigt werden, sind sie der Sicherheits- und der Schwankungsrücklage zuzuführen. Diese Rücklagen sind dazu bestimmt, die jederzeitige Leistungsfähigkeit des Versorgungsverbandes sicherzustellen und kurzfristige Umlageschwankungen zu vermeiden.

§ 13 Vermögensanlage

Das Vermögen ist so anzulegen, daß Wertbeständigkeit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind.

§ 14 Haushaltsplan, Jahresrechnung, Rechungsprüfung

(1) Die für das Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen der Gemeinden geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Abweichungen sind im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde zulässig.
(2) Die überörtliche Prüfung des Versorgungsverbandes obliegt dem Landesrechnungshof.

V. Teil Schlussvorschrift

§ 15 Durchführung der Aufgaben

Der Versorgungsverband, vertreten durch den Direktor, ist berechtigt, sich bei der Durchführung seiner Aufgaben einer Körperschaft des öffentlichen Rechts in einem anderen Bundesland zu bedienen. In diesem Fall werden die Aufgaben des Direktors vom entsprechenden verwaltungsleitenden Organ der mit der Durchführung der Aufgaben betrauten Körperschaft wahrgenommen.

Abschnitt 2

*
Kommunale Zusatzversorgungskasse
Fußnoten
*)
Abschnitt 2 §§ 16 bis 23 eingefügt durch Gesetz vom 4. Juli 1996

I. Teil Rechtsstellung und Aufgaben

§ 16 Rechtsform , Sitz und Aufsicht

(1) Beim kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern besteht eine Zusatzversorgungskasse mit Sitz in Strasburg. Die Kasse ist rechtlich unselbständig; sie wird als Sonderkasse des kommunalen Versorgungsverbandes Mecklenburg-Vorpommern (Rechtsträger) geführt.
(2) Das Geschäftsgebiet umfaßt das Land Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Die Zusatzversorgungskasse unterliegt der Rechtsaufsicht des Innenministeriums. Die Versicherungsaufsicht über den freiwilligen Abrechnungsverband der Zusatzversorgungskasse übt das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus aus.

§ 17 Aufgaben

Die Zusatzversorgungskasse gewährt den Arbeitnehmern ihrer Mitglieder eine zusätzliche Alters-, Berufsunfähigkeits-, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.

§ 18 Satzung

Die Zusatzversorgungskasse regelt ihre Angelegenheiten durch Satzung. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

II. Teil

§ 19 Verwaltung und Vertretung der Kasse

Die Zusatzversorgungskasse ist wirtschaftlich und organisatorisch selbständig und wird vom Direktor des kommunalen Versorgungsverbandes vertreten.

§ 20 Kassenausschuß

(1) Vom Verwaltungsrat des kommunalen Versorgungsverbandes ist ein Kassenausschuß zu bilden, der über die Angelegenheiten der Kasse beschließt, soweit nicht der Direktor des kommunalen Versorgungsverbandes kraft Gesetzes zuständig ist oder ihm der Kassenausschuß bestimmte Angelegenheiten überträgt.
(2) Der Kassenausschuß der Zusatzversorgungskasse besteht aus zwölf Mitgliedern. Drei Mitglieder werden vom Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern, drei Mitglieder vom Landkreistag, zwei Mitglieder vom Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband, zwei Mitglieder von den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und zwei Mitglieder vom Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern benannt. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.
(3) § 5 Abs. 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

III. Teil Mitgliedschaft

§ 21 Mitgliedschaft

(1) Pflichtmitglieder der Zusatzversorgungskasse sind
1.
Gemeinden/Städte und Landkreise,
2.
Ämter,
3.
Zweckverbände,
4.
öffentlich-rechtliche Sparkassen,
wenn sie Angestellte oder Arbeiter haben.
(2) § 8 Abs. 2 und §§ 9 und 11 finden entsprechend Anwendung.

§ 22 Finanzwirtschaft

§§ 12 bis 14 gelten für die Zusatzversorgungskasse entsprechend.

Abschnitt 3

§ 23 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht