BauPAVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über Bauprodukte und Bauarten nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO M-V) Vom 10. Juli 2006

Verordnung über Bauprodukte und Bauarten nach der
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
(Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO M-V)
Vom 10. Juli 2006
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2015 (GVOBl. M-V S. 190)
Fußnoten
*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Bauprodukte und Bauarten nach der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO M-V) vom 10. Juli 200601.09.2006
Eingangsformel01.09.2006
§ 1 - Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten01.09.2006
§ 2 - Besondere Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten30.07.2015
§ 3 - Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten01.09.2006
§ 4 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.09.2006
Aufgrund des § 17 Abs. 4, 5 und 6
sowie des § 21 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung:

§ 1 Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten

( § 17 Abs. 4 und
§ 21 Abs. 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
)
Für folgende serienmäßig hergestellte Bauprodukte und für folgende Bauarten sind auch hinsichtlich wasserrechtlicher Anforderungen Verwendbarkeits-, Anwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise nach den
§§ 18 , 19 und
22 bis 24 in Verbindung mit
§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2
und § 25 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
zu führen:
1.
Abwasserbehandlungsanlagen:
a)
Kleinkläranlagen, die für einen Anfall von Abwässern bis zu acht Kubikmetern je Tag bemessen sind,
b)
Leichtflüssigkeitsabscheider für Benzin und Öl,
c)
Fettabscheider,
d)
Amalgamabscheider für Zahnarztpraxen,
e)
Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen,
f)
Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässer bis zu acht Kubikmetern je Tag bemessen sind,
g)
Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern,
h)
Anlagen zur Begrenzung des Silbergehalts in Abwässern aus fotografischen Verfahren und
i)
Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen.
2.
Bauprodukte und Bauarten für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen:
a)
Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,
b)
Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und Flächen,
c)
Behälter,
d)
Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,
e)
Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und
f)
Sicherheitseinrichtungen.

§ 2 Besondere Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten

( § 17 Abs. 5 und
§ 21 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
)
(1) Für
1.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile auf der Baustelle,
2.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile auf der Baustelle,
3.
die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
4.
die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
5.
die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton und
6.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach
§ 3 Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
von der obersten Bauaufsichtsbehörde im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemachten technischen Regeln der Liste der Technischen Baubestimmungen einschließlich der dort aufgeführten Anlagen in den Fällen des Satzes 1
1.
Nummer 1 nach der laufenden Nummer 2.4.1 der Liste,
2.
Nummer 2 nach der laufenden Nummer 2.4.3 der Liste,
3.
Nummer 3 nach der laufenden Nummer 2.3.3 der Liste,
4.
Nummer 4 nach der laufenden Nummer 2.5.1 der Liste,
5.
Nummer 5 nach der laufenden Nummer 2.3.1 der Liste und
6.
Nummer 6 nach der laufenden Nummer 2.3.7 der Liste.
(2) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach Absatz 1 und danach für Tätigkeiten nach
-
Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von höchstens drei Jahren und
-
Absatz 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf Jahren
gegenüber einer nach § 25 Abs. 1 Nr. 6 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(3) Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie besondere Vorrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 sind nicht erforderlich, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die allgemeinen Anforderungen des
§ 3 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
erfüllt werden. Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch durch gleichwertige Nachweise anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staaten belegt werden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall gestatten, dass Bauprodukte, Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den Absätzen 1 und 2 hergestellt werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren im Sinne des
§ 3 Absatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
nicht zu erwarten sind.

§ 3 Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten

( § 17 Abs. 6 und
§ 21 Abs. 1 Satz 4 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
)
Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach
§ 25 Abs. 1 Nr. 5 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
überwacht werden:
1.
der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten Wandbekleidungen aus Einscheibensicherheitsglas in einer Höhe von mehr als acht Metern über Gelände,
2.
das Herstellen und der Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen,
3.
die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,
4.
der Einbau von Verpressankern,
5.
das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle und das Einpressen in Spannkanäle und
6.
das Einbringen von Ortschäumen in Bauteilflächen über fünfzig Quadratmeter.
Die Überwachung erfolgt nach den einschlägigen Technischen Baubestimmungen und kann sich auf Stichproben beschränken.

§ 4 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2006 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten außer Kraft
1.
die Wasserbauprüfverordnung vom 3. Dezember 1997 (GVOBl. M-V S. 795),
2.
die Hersteller- und Anwender-VO vom 1. August 2001 (GVOBl. M-V S. 309) und
3.
die Verordnung über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und bei Bauarten vom 1. August 2001 (GVOBl. M-V S. 310).
Schwerin, den 10. Juli 2006
Der Minister für Arbeit,
Bau und Landesentwicklung
Helmut Holter
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