WPrVO-IAA
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte der Intensivpflege sowie Pflege von Schlaganfallpatienten, Anästhesie, neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege und Atmungstherapie (Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege, Anästhesie und Atmungstherapie - WPrVO-IAA) Vom 23. September 2015

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte der
Intensivpflege sowie Pflege von Schlaganfallpatienten, Anästhesie,
neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege und Atmungstherapie
(Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege, Anästhesie und Atmungstherapie - WPrVO-IAA)
Vom 23. September 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte der Intensivpflege sowie Pflege von Schlaganfallpatienten, Anästhesie, neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege und Atmungstherapie (Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege, Anästhesie und Atmungstherapie - WPrVO-IAA) vom 23. September 201510.10.2015
Eingangsformel10.10.2015
§ 1 - Ziele der Weiterbildung10.10.2015
§ 2 - Weiterbildungsbezeichnungen10.10.2015
§ 3 - Anforderungen an die Weiterbildungsstätten10.10.2015
§ 4 - Zugangsvoraussetzungen10.10.2015
§ 5 - Form, Dauer und Inhalt der Fachweiterbildungen10.10.2015
§ 6 - Modulprüfung10.10.2015
§ 7 - Hausarbeit10.10.2015
§ 8 - Benotung10.10.2015
§ 9 - Festsetzung der Prüfungstermine für die staatliche Prüfung10.10.2015
§ 10 - Zulassung zur staatlichen Prüfung10.10.2015
§ 11 - Durchführung der staatlichen Prüfung10.10.2015
§ 12 - Prüfungsniederschrift10.10.2015
§ 13 - Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung10.10.2015
§ 14 - Rücktritt von der staatlichen Prüfung10.10.2015
§ 15 - Versäumnisfolgen10.10.2015
§ 16 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche10.10.2015
§ 17 - Prüfungsunterlagen10.10.2015
§ 18 - Anerkennung10.10.2015
§ 19 - Anlagen10.10.2015
§ 20 - Übergangsregelung10.10.2015
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten10.10.2015
Anlage 110.10.2015
Anlage 2 - Grundmodul I Arbeitstechniken, Selbstmanagement und Professionalisierung10.10.2015
Anlage 3 - Grundmodul II Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen10.10.2015
Anlage 4 - Kernmodul I Intensivpflege10.10.2015
Anlage 5 - Kernmodul II Beatmung10.10.2015
Anlage 6 - Kernmodul III Neurologie10.10.2015
Anlage 7 - Kernmodul IV Intensivmedizinische Grundlagen10.10.2015
Anlage 8 - Fachmodul Intensivpflege Erwachsene10.10.2015
Anlage 8a - Fachmodul Neonatologische und pädiatrische Intensivpflege10.10.2015
Anlage 9 - Fachmodul Anästhesie10.10.2015
Anlage 10 - Fachmodul Atmungstherapeut10.10.2015
Anlage 11 - Fachmodul Pflege von Schlaganfallpatienten10.10.2015
Anlage 1210.10.2015
Anlage 13a - Praktische Weiterbildung10.10.2015
Anlage 13b10.10.2015
Anlage 13c10.10.2015
Anlage 13d10.10.2015
Anlage 13e10.10.2015
Anlage 13f10.10.2015
Anlage 13g10.10.2015
Anlage 1410.10.2015
Anlage 1510.10.2015
Anlage 1610.10.2015
Aufgrund des § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 543) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales:

§ 1 Ziele der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung im jeweiligen Fachbereich soll Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Gesundheits- und Krankenpflegern, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern, Krankenschwestern, Krankenpflegern, Kinderkrankenschwestern und Kinderkrankenpflegern sowie Altenpflegerinnen und Altenpflegern entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse vertiefte fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen im jeweiligen Fachgebiet zur eigenverantwortlichen Pflege von Menschen mit besonderen Erkrankungen und in besonderen Problemlagen in unterschiedlichen Handlungsfeldern vermitteln. Dabei sind die unterschiedlichen Pflege- und Lebenssituationen sowie Lebensphasen und die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Menschen zu berücksichtigen.
(2) Durch die Teilnahme an der Weiterbildung werden Kompetenzen erworben und erweitert, die in den jeweils zu belegenden Modulen detailliert beschrieben sind.
(3) Die konkreten Ziele der jeweiligen Einzelweiterbildungen werden in den Anlagen zu den Fachmodulen beschrieben.

§ 2 Weiterbildungsbezeichnungen

Weiterbildungsbezeichnungen sind:
1.
„Fachpflegerin oder Fachpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“,
2.
„Fachpflegerin oder Fachpfleger für neonatologische und pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“,
3.
„Fachpflegerin oder Fachpfleger für Intensivpflege“,
4.
„Fachpflegerin oder Fachpfleger für neonatologische und pädiatrische Intensivpflege“,
5.
„Fachpflegerin oder Fachpfleger für Anästhesie“,
6.
„Fachpflegerin oder Fachpfleger für Schlaganfallpatienten“,
7.
„Atmungstherapeutin“ oder „Atmungstherapeut“.

§ 3 Anforderungen an die Weiterbildungsstätten

(1) Die Fachweiterbildungen finden an staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten statt. Eine Weiterbildungsstätte wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales staatlich anerkannt, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:
1.
Die Weiterbildungsstätte muss ausreichende, unter fachkundiger Anleitung (Praxisanleiterin oder -anleiter) stehende Plätze für die praktische Weiterbildung nachweisen. Die Weiterbildungsstätte muss mit einem Krankenhaus vertraglich verbunden sein, welches nach dem Krankenhausplan Mecklenburg-Vorpommern über mindestens sechs fachgebundene oder acht interdisziplinäre Intensivbetten sowie mindestens zwei operative Fachabteilungen verfügt, die von Fachkräften hauptamtlich geleitet werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann auch durch Kooperationen nachgewiesen werden. Für den pädiatrischen Bereich müssen mindestens zwei pädiatrische Fachbereiche und mindestens sechs Intensivbehandlungsbetten oder nachweislich eine Einstufung als Perinatalzentren LEVEL 1 oder 2 für die Versorgung von Früh- und Neugeborenen mit höchstem beziehungsweise hohem Risiko vorhanden sein.
2.
Die Weiterbildungsstätte soll von einer Lehrerin oder einem Lehrer für Pflegeberufe oder einer Person mit vergleichbarer berufspädagogischer Hochschulqualifikation geleitet werden. Sie kann auch von einem Kollegium von bis zu drei fachlich geeigneten Personen geleitet werden, wobei mindestens ein Mitglied der Leitung die in Satz 1 genannte Qualifikation haben soll.
3.
Die Weiterbildungsstätte muss über geeignete Lehrkräfte für den Unterricht verfügen.
4.
Die Weiterbildungsstätte muss einen detaillierten Modulplan mit Lernzielen und zugeordneter Dozentenqualifikation vorlegen.
5.
An der Weiterbildungsstätte müssen die für die Weiterbildung geeigneten Räume zur Verfügung stehen. Dies ist durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlich zuständigen Behörden im Hinblick auf Bau-, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutzbestimmungen nachzuweisen.
6.
An der Weiterbildungsstätte müssen die erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.
(2) Die Anerkennung der Weiterbildungsstätte kann widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 weggefallen ist.

§ 4 Zugangsvoraussetzungen

Zu den Fachweiterbildungen wird von der Weiterbildungsstätte zugelassen, wer über die Erlaubnis nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes
oder über die Erlaubnis nach § 1
oder § 1a des Altenpflegegesetzes
verfügt und eine mindestens sechsmonatige Vollzeittätigkeit oder vergleichbare Teilzeittätigkeit im spezifischen Fachbereich der zu absolvierenden Weiterbildung abgeleistet hat.

§ 5 Form, Dauer und Inhalt der Fachweiterbildungen

(1) Die Fachweiterbildungen werden in modularer Form durchgeführt. Sie erfolgen grundsätzlich berufsbegleitend und sollen innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen sein.
(2) Sie bestehen aus theoretischem und praktischem Unterricht sowie praktischer Weiterbildung, einer Hausarbeit und der staatlichen Prüfung. Der theoretische und praktische Unterricht wird in Modulen erteilt, deren Inhalt und Umfang sich aus den
Anlagen 2 bis 11
ergibt. Davon können bis zu 20 Prozent in nachgewiesenen Formen von selbstgesteuertem Lernen durchgeführt werden. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen. Die Art der zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Kriterien zum erfolgreichen Abschluss der einzelnen Module bestimmt die Weiterbildungsstätte in eigener Verantwortung. Die Art der Modulprüfung nach
§ 6 ist den Teilnehmenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben.
(3) Die praktische Weiterbildung kann nur dann an einem Krankenhaus vollständig absolviert werden, wenn dieses über alle für die jeweilige praktische Weiterbildung der gewählten Fachweiterbildung in
Anlage 13 Buchstabe a bis g
genannten Fachabteilungen verfügt. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss der nicht ableistbare Anteil in einem geeigneten, vertraglich gebundenen Krankenhaus erfolgen.
(4) Der Zeitumfang richtet sich nach der gewählten Fachweiterbildung und der entsprechend zu belegenden Modulkombination sowie dem Umfang der praktischen Weiterbildung wie folgt:
1.
Die Fachweiterbildung in der Intensivpflege und Anästhesie enthält:
a)
800 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht gemäß
Anlagen 2 bis
8 und 9
,
b)
mindestens 1 600 Stunden praktische Weiterbildung gemäß
Anlage 13a ,
c)
Hausarbeit,
d)
Staatliche Prüfung.
2.
Fachweiterbildung in der neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege und Anästhesie
a)
800 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht gemäß
Anlagen 2 bis
7 , 8a
und 9
b)
mindestens 1 600 Stunden praktische Weiterbildung gemäß
Anlage 13b ,
c)
Hausarbeit,
d)
Staatliche Prüfung.
3.
Fachweiterbildung in der Intensivpflege
a)
720 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht gemäß
Anlagen 2 bis
8 ,
b)
mindestens 1 440 Stunden praktische Weiterbildung gemäß
Anlage 13c ,
c)
Hausarbeit,
d)
Staatliche Prüfung.
4.
Fachweiterbildung in der neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege
a)
720 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht gemäß
Anlagen 2 bis
7 und 8a
,
b)
mindestens 1 440 Stunden praktische Weiterbildung gemäß
Anlage 13d ,
c)
Hausarbeit,
d)
Staatliche Prüfung.
5.
Fachweiterbildung in der Anästhesie
a)
560 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht gemäß
Anlagen 2 bis
7 und 9
,
b)
mindestens 1 120 Stunden praktische Weiterbildung gemäß
Anlage 13e ,
c)
Hausarbeit,
d)
Staatliche Prüfung.
6.
Fachweiterbildung in der Pflege von Schlaganfallpatienten
a)
320 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht gemäß
Anlagen 2 sowie
6 bis 7
und 11 ,
b)
mindestens 640 Stunden praktische Weiterbildung gemäß
Anlage 13f ,
c)
Hausarbeit,
d)
Staatliche Prüfung.
7.
Fachweiterbildung in der Atmungstherapie
a)
420 Stunden theoretischer und praktischer Unterricht gemäß
Anlagen 2 sowie
4 bis 5
, 7 und
10 ,
b)
mindestens 840 Stunden praktische Weiterbildung gemäß
Anlage 13g ,
c)
Hausarbeit,
d)
Staatliche Prüfung.
(5) Module und praktische Weiterbildung, die im Rahmen einer Fachweiterbildung nach dieser Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung erfolgreich absolviert worden sind, werden auf Antrag des Teilnehmenden von der Weiterbildungsstätte mit der entsprechenden Stundenzahl auf den Umfang des theoretischen und praktischen Unterrichts sowie auf die praktische Weiterbildung angerechnet, wenn weitere Fachweiterbildungen nach dieser Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung belegt werden.
(6) Fehlzeiten durch Urlaub, Krankheit, Schwangerschaft oder anderen, vom Teilnehmenden nicht zu vertretenen Gründen können bis zu 10 Prozent der Sollstunden des Unterrichts und bis zu 10 Prozent der praktischen Weiterbildung auf die Weiterbildung angerechnet werden.
(7) Die praktische Weiterbildung wird unter fachkundiger Begleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel durchgeführt; sie ist den jeweiligen Modulen fachlich zugeordnet. Inhalt und Umfang der praktischen Weiterbildung ergibt sich aus der
Anlage 13 Buchstabe a bis g
. Sie wird durch Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte organisatorisch und fachlich begleitet.
(8) Die Zuweisung zu den praktischen Einsatzbereichen erfolgt in Abstimmung zwischen der Leitung der Weiterbildungsstätte und der Leitung des Pflegedienstes. Die praktische Weiterbildung ist durch gezielte und dokumentierte Anleitung durch einen Mitarbeiter mit entsprechender Fachweiterbildung oder vergleichbarer Qualifikation und einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation zum Praxisanleiter in einem Umfang von 10 Prozent nach Absatz 4 sicherzustellen. Die berufspädagogische Zusatzqualifikation kann mit einer Übergangsfrist von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung erworben werden.
(9) Über die Dauer und Inhalte der praktischen Weiterbildung ist durch den Teilnehmenden ein Nachweis zu führen, der von dem Praxisanleiter unterzeichnet werden muss. Die Leistungen innerhalb der einzelnen Einsatzbereiche sind von den an der Anleitung Beteiligten schriftlich zu bewerten. Die Weiterbildungsstätte stellt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer am Ende der praktischen Weiterbildung eine Bescheinigung nach der
Anlage 15 aus.

§ 6 Modulprüfung

(1) Einzelne, außerhalb dieser Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung erfolgreich absolvierte Module nach dem Weiterbildungsrecht anderer Bundesländer sollen durch das Landesprüfungsamt für Heilberufe im Umfang der Gleichwertigkeit auf die Weiterbildung angerechnet werden. Die Erreichung des Weiterbildungsziels darf dadurch nicht gefährdet sein.
(2) Jedes Modul schließt mit einer eigenständigen Prüfungsleistung (Modulprüfung) ab, die benotet wird. Diese wird von der Weiterbildungsstätte am Ende eines Moduls durchgeführt. Prüfende Personen sind Lehrkräfte, Praxisanleiterinnen und -anleiter und die die Weiterbildungsstätte leitende Person.
(3) Als Modulprüfung kann alternativ festgelegt werden:
1.
eine schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit von 90 Minuten Dauer oder
2.
eine mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer oder
3.
eine Simulationsprüfung von 30 Minuten Dauer oder
4.
eine praktische Prüfung von 30 Minuten Dauer.
(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn eine mindestens ausreichende Leistung erbracht worden ist. Die Notengebung erfolgt entsprechend der Regelung des
§ 8 . Über die bestandene Modulprüfung stellt die Weiterbildungsstätte eine Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 14 aus, aus der sich auch die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht ergibt.
(5) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann auf Antrag zweimal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Über Zeitpunkt und Inhalt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Weiterbildungsstätte.

§ 7 Hausarbeit

(1) Das Thema sowie die Hinweise zur Anfertigung der Hausarbeit werden von der Leitung der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit dem Praxisanleiter festgelegt und dem Teilnehmenden vier Monate vor Weiterbildungsende mitgeteilt. Das Thema der Hausarbeit soll sich auf die Weiterbildungsziele nach
§ 1 und die Inhalte der gewählten Fachweiterbildung nach
§ 5 Absatz 4 erstrecken. Die Bearbeitungszeit soll zwei Monate nicht überschreiten. Die Hausarbeit wird unabhängig voneinander durch zwei Fachlehrkräfte, davon kann einer Praxisanleiterin oder -anleiter sein, bewertet. Die Notengebung erfolgt entsprechend der Regelung des
§ 8 . Die Note für die Hausarbeit wird nach dem arithmetischen Mittel festgelegt.
(2) Die Note für die Hausarbeit soll dem Teilnehmenden innerhalb von vier Wochen nach deren Abgabe mitgeteilt werden. Ist die Hausarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ benotet worden, so entscheidet die Leitung der Weiterbildungsstätte im Benehmen mit den Fachlehrkräften oder Praxisanleitern, ob das Thema zu überarbeiten oder eine neue Aufgabe nach Absatz 1 zu bearbeiten ist. Diese Form der Wiederholung ist nur einmal möglich.
(3) Das Ergebnis der Hausarbeit ist nach der
Anlage 16 für die Zulassung zur staatlichen Prüfung von der Weiterbildungsstätte zu bescheinigen.
(4) Die bewertete Hausarbeit ist den Fachprüfern nach
§ 11 Absatz 2 zwei Wochen vor Prüfungsbeginn über die Weiterbildungsstätte zu übergeben.

§ 8 Benotung

Die Prüfungsleistungen werden wie folgt benotet:
1.
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
2.
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
3.
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
4.
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
5.
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
6.
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 9 Festsetzung der Prüfungstermine für die staatliche Prüfung

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest.

§ 10 Zulassung zur staatlichen Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung. Der Antrag auf Zulassung soll zwölf Wochen vor Ende der Weiterbildung gestellt werden.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1.
die Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Krankenpflegegesetzes
oder
2.
die Erlaubnis nach § 1
oder 1a des Altenpflegegesetzes
,
3.
Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die Modulprüfungen nach
§ 6 ( Anlage 14
) sowie, falls vorhanden, der Nachweis über die Anrechnung nach
§ 6 Absatz 1,
4.
Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Weiterbildung (
Anlage 15 ) und die Bescheinigung der Weiterbildungsstätte über die Bewertung der Hausarbeit (
Anlage 16 ).
(3) Die Prüfungstermine und die Zulassung sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderung sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen. Die Entscheidung trifft auf Antrag der zu prüfenden Person die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Prüflinge mit Behinderung sind in geeigneter Form auf das Antragsrecht hinzuweisen.

§ 11 Durchführung der staatlichen Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil.
(2) Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch von 30 Minuten Dauer. Das Prüfungsgespräch dient zum einen der Vertiefung der Inhalte der Hausarbeit nach
§ 7 und behandelt darüber hinaus modulübergreifend die Inhalte der gewählten Fachweiterbildung. Das Prüfungsgespräch wird von mindestens zwei Fachprüferinnen/Fachprüfern geführt und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bildet im Benehmen mit den Fachprüferinnen/Fachprüfern die Note für den mündlichen Teil der Prüfung. Der mündliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(3) Im praktischen Teil der Prüfung hat die zu prüfende Person in Anwesenheit von zwei Fachprüferinnen/Fachprüfern die Pflege eines Patienten oder einer Patientengruppe gemäß der Zielsetzung des jeweiligen Fachgebietes und in seinem Einsatzbereich zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu begründen und zu reflektieren. Der praktische Teil der Prüfung soll 180 Minuten nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn er mindestens mit „ausreichend“ benotet wird.
(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit der zu prüfenden Person und bei Nachweis eines berechtigten Interesses einzelnen Personen gestatten, als Zuhörer an der Prüfung teilzunehmen. Das Landesamt für Gesundheit und Soziales kann Sachverständige und andere Personen zur Teilnahme an allen Prüfungsvorgängen entsenden.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist jederzeit berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen.

§ 12 Prüfungsniederschrift

Über die staatliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prüfung und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten hervorgehen.

§ 13 Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach
§ 11 bestanden ist.
(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der
Anlage 1 ausgestellt. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält die zu prüfende Person von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten angegeben sind.
(3) Der mündliche und praktische Teil der Prüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn die zu prüfende Person die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat.
(4) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. Ausnahmen kann das Landesamt für Gesundheit und Soziales in begründeten Fällen zulassen.

§ 14 Rücktritt von der staatlichen Prüfung

(1) Tritt die zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung zurück, so hat sie die Gründe unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.
(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die zu prüfende Person, einen wichtigen Grund für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 13 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 15 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt die zu prüfende Person einen Prüfungstermin oder unterbricht sie die Prüfung, so gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden, wenn nicht ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 14 Absatz 1 gilt entsprechend. Liegt ein wichtiger Grund vor, so gilt der Prüfungsteil als nicht unternommen.
(2) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 16 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann bei zu prüfenden Personen, die die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig gemacht haben, den betreffenden Teil der Prüfung für nicht bestanden erklären.
§ 13 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Eine solche Entscheidung ist nur bis zum Abschluss der gesamten Prüfung zulässig. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Prüfung zulässig.

§ 17 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der zu prüfenden Person nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die Hausarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 18 Anerkennung

Liegen die Voraussetzungen des
§ 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
vor, so stellt das Landesamt für Gesundheit und Soziales die Urkunde über die Anerkennung nach dem Muster der
Anlage 12 aus.

§ 19 Anlagen

Die Anlagen 1
bis 16 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 20 Übergangsregelung

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilte Erlaubnis zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung „Fachpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ oder „Fachpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“ bleibt unberührt. Die Weiterbildungsbezeichnung darf weitergeführt werden.
Eine vor Inkrafttreten dieser Weiterbildungsverordnung begonnene Weiterbildung wird nach den Bestimmungen der
Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege und Anästhesie
vom 10. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 329), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539, 548) geändert worden ist, abgeschlossen. Nach Abschluss der Weiterbildung erhält die Antrag stellende Person, wenn die Voraussetzungen nach
§ 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 564), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 537, 543) geändert worden ist, vorliegen, die Erlaubnis, die Weiterbildungsbezeichnung „Fachpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“ oder „Fachpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“ zu führen.

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsverordnung für Intensivpflege und Anästhesie vom 10. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 329), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 539, 548) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 23. September 2015
Die Ministerin für Arbeit,
Gleichstellung und Soziales
Birgit Hesse

Anlage 1

(zu § 13 Absatz 2)
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Anlage 2

(zu § 5 )
Grundmodul I
Arbeitstechniken, Selbstmanagement und Professionalisierung
Zielsetzung: Vermittlung grundlegender, anwendungsorientierter Kompetenzen der (Lern-)methodik und des Selbstmanagements
Umfang: 80 Stunden
1.
Das eigene Lernen planen, durchführen und evaluieren (20 Stunden)
a)
Methodik des Lernens
aa)
Erwachsenengerechtes und eigenverantwortliches Lernen
bb)
Erwerb von Handlungskompetenz durch die Arbeit mit Lernaufgaben und Lernsituationen
b)
Selbst- und Zeitmanagement
c)
Wissenschaftliches Arbeiten
d)
Projektmanagement
2.
Berufliches Selbstverständnis entwickeln (20 Stunden)
a)
Pflegewissenschaft (Forschung, Evidence-based Nursing und best practise)
b)
Pflegetheorien-/modelle/-konzepte und Auswirkungen auf das pflegerische Handeln in den verschiedenen Arbeitskontexten
c)
Pflegeleitbilder und deren Umsetzung in den verschiedenen Arbeitskontexten
d)
Pflege als Beruf (z. B. Gesetze, Richtlinien, Berufsverbände, Professionalisierung der Pflege)
e)
Entwicklung von Berufsbildern im klinischen und außerklinischen Bereich
3.
Aus verschiedenen Rollen heraus im Team zusammenarbeiten (24 Stunden)
a)
Soziales Lernen und Teamentwicklung
b)
Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen und Angehörigen
c)
Gesprächsführung/ Rhetorik
d)
Konfliktmanagement/ Mobbing
e)
Anleitung und Beurteilung
4.
Die eigene Gesundheit erhalten und fördern (16 Stunden)
a)
Gesundheitswissenschaft
b)
Stressmanagement
c)
Bewältigungsstrategien, Supervision, Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit

Anlage 3

(zu § 5 )
Grundmodul II
Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen
Zielsetzung: Durch die Vermittlung relevanten Hintergrundwissens aus verschiedenen Rechtsbereichen, der Betriebswirtschaft sowie des Qualitätsmanagements erweitern die Teilnehmer ihre berufliche Perspektive. Sie können eigenes Handeln vor diesem Hintergrund kritisch reflektieren und es sich ständig ändernden Bedingungen anpassen. Die Teilnehmer können ihre Rolle und Aufgaben in Ergänzung und Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen definieren.
Umfang: 80 Stunden
1.
Arbeitsabläufe in komplexen Situationen unter Beachtung rechtlicher Rahmenbedingungen gestalten
(16 Stunden)
a)
Spezifische Rechtsgrundlagen für den klinischen und außerklinischen Versorgungsbereich
b)
Der Patientenschaden in den verschiedenen Versorgungskontexten aus zivil- und strafrechtlicher Sicht
c)
Rechtsverhältnisse in besonderen Situationen, z. B. Behandlung in Notfällen
d)
Tarifrechtliche Grundlagen, Arbeitsschutz, Mutterschutz, Haftung im Arbeitsrecht
e)
Aufklärung und Einwilligung
f)
Allokation und Delegation
2.
Arbeitsabläufe in komplexen Situationen unter Beachtung von gesundheits- und sozialpolitischen Rahmenbedingungen gestalten
(12 Stunden)
a)
Das deutsche Gesundheitssystem im europäischen Vergleich, aktuelle Entwicklungen und Auswirkungen auf das eigene berufliche Umfeld
b)
Finanzierung von Krankenhausleistungen, DRG sowie außerklinische Versorgungsleistungen
3.
Arbeitsabläufe in komplexen Situationen unter Beachtung von Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gestalten
(16 Stunden)
a)
Qualitätsmanagement, Managementmodelle, Zertifizierungsverfahren, Risikomanagement, Beschwerdemanagement
b)
Dokumentation
4.
Arbeitsabläufe in komplexen Situationen unter Beachtung ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen gestalten
(16 Stunden)
a)
Gesundheitsökonomie (clinical pathways, Kosten-Nutzen-Analyse)
b)
Logistische Anforderungen in klinischen und außerklinischen Versorgungsbereichen
c)
Personalwirtschaft (z. B. Personalbedarfsmessung)
d)
EDV
e)
Ökologie in klinischen und außerklinischen Versorgungsbereichen
5.
Mit komplexen sozialen und pflegerischen Situationen umgehen
(20 Stunden)
a)
Macht und Hierarchie
b)
Umgang mit Ekel
c)
Anthropologische Grundlagen
d)
Ethische Herausforderungen an Pflegende in unterschiedlichen Pflegesituationen
e)
Umgang mit Belastungen in besonderen Situationen in klinischen und außerklinischen Versorgungsbereichen
f)
Sterben und Tod (Versorgung Verstorbener, Patientenverfügung)

Anlage 4

(zu § 5 )
Kernmodul I
Intensivpflege
Zielsetzung:
Die Teilnehmer sind befähigt, Kernaufgaben der Intensivpflege zu planen, durchzuführen und zu evaluieren unter Berücksichtigung der Erhaltung und Förderung der eigenen Gesundheit.
Umfang: 80 Stunden
1.
Allgemeine pflegerische Interventionen bei Menschen aller Altersstufen in Intensivpflegeeinheiten planen und durchführen
(40 Stunden)
a)
Grundlagen der Intensivpflege, (z. B. Körper- und Hautpflege, Ernährung, Prophylaxen, Umgang mit Zu- und Ableitungen)
b)
Durchführung und Bewertung der nicht-invasiven Überwachung (z. B. EKG, RR, Temperatur, Bewusstsein); gegebenenfalls Reaktion/Intervention
c)
Hygienerichtlinien kennen und umsetzen (z. B. RKI, Hygieneplan), Infektionsvermeidung
d)
Relevante nationale Expertenstandards
e)
Wundmanagement
2.
Maßnahmen im Rahmen der Überwachung, Diagnostik und Therapie im interdisziplinären Team wahrnehmen
(16 Stunden)
a)
Durchführung und Bewertung der invasiven Überwachung (z. B. HZV-Messung, invasive Druckmessverfahren); gegebenenfalls Reaktion/ Intervention
b)
Vorbereitung, Überwachung, Assistenz im Rahmen diagnostischer Maßnahmen (z. B. endoskopische, radiologische Untersuchungen); gegebenenfalls Vorbereitung und Durchführung des Patiententransfers
3.
Menschen in ihrem Lebenskontext wahrnehmen und in krankheitsbezogenen Problemlagen begleiten
(16 Stunden)
a)
Der Mensch aller Altersstufen im Kontext von Medizin und Technik
b)
Biografiearbeit, Pflegevisite als Assessmentinstrument
c)
Umgang mit Menschen aller Altersstufen, aus anderen Kulturen sowie deren Angehörigen
d)
Menschen aller Altersstufen themen- und situationsbezogen beraten und anleiten
4.
Die eigene Gesundheit erhalten und fördern
(8 Stunden)
a)
Stressmanagement/Burnout
b)
Supervision

Anlage 5

(zu § 5 )
Kernmodul II
Beatmung
Zielsetzung: Die Teilnehmer sind vertraut mit den grundlegenden Arbeitsabläufen im Umgang mit dem beatmeten Patienten aller Altersstufen im klinischen und/oder außerklinischen Bereich.
Umfang: 80 Stunden
1.
Maßnahmen im Rahmen der Überwachung, Diagnostik und Therapie im interdisziplinären Team wahrnehmen
(56 Stunden)
a)
Übernahme von Aufgaben zur Sicherstellung der Atemfunktion (Einleitung, Durchführung und Weaning im Rahmen der Beatmungstherapie) und im Rahmen des Atemwegsmanagements
b)
Vorbereitung, Überwachung, Assistenz im Rahmen therapeutischer Maßnahmen (z. B. Tracheotomie, Thoraxdrainage) gegebenenfalls Vorbereitung und Durchführung des Patiententransfers
2.
Pflegetherapeutische Maßnahmen planen, durchführen und bewerten
(16 Stunden)
a)
Rechtliche Grundlagen der Beatmung
b)
Pflegerische Interventionen im Rahmen der Atemtherapie
c)
Wundmanagement-Tracheostomapflege
d)
Überleitmanagement
3.
In Notfallsituationen situationsbezogen und adäquat handeln
(8 Stunden)
a)
Notfallmanagement. Basic Life Support
b)
Critical Airway Management

Anlage 6

(zu § 5 )
Kernmodul III
Neurologie
Zielsetzung:
Die Teilnehmer sind vertraut mit den grundlegenden pflegetherapeutischen Konzepten in der Neurologie und können diese situationsgerecht und patientenbezogen anwenden.
Umfang: 80 Stunden
1.
Menschen in gesundheitsbeeinträchtigten Lebenssituationen wahrnehmen und betreuen
(40 Stunden)
a)
Intensivmedizinisch relevante Krankheitsbilder im neurologischen und neurochirurgischen Bereich (zentrales und peripheres Nervensystem, Infektionskrankheiten), einschließlich Pathophysiologie sowie deren Auswirkungen auf die Lebensqualität des Menschen
b)
Nichtapparative/Apparative Diagnostik (Neuroradiologie, Neurosonografie, Labordiagnostik)
c)
Pflegerische Überwachung und Schmerzmanagement
2.
Pflegetherapeutische Maßnahmen planen, durchführen und bewerten
(40 Stunden)
a)
Konzepte der Wahrnehmungsförderung kennen und problemorientiert anwenden (z. B. Basale Stimulation, Affolter, FOTT)
b)
Konzepte der Bewegung und Mobilitätsförderung kennen und problemorientiert anwenden (z. B. Kinästhetik, Bobath-Konzept)
c)
Ernährungskonzepte bei Dysphagie

Anlage 7

(zu § 5 )
Kernmodul IV
Intensivmedizinische Grundlagen
Zielsetzung:
Die Teilnehmer sind vertraut mit den Grundlagen intensivpflegerischer Betreuung und können intensivmedizinische Kenntnisse anwenden.
Umfang: 80 Stunden
1.
Menschen in gesundheitsbeeinträchtigten Lebenssituationen wahrnehmen und betreuen
(64 Stunden)
a)
Intensivmedizinisch relevante Krankheitsbilder im Stoffwechsel/Ausscheidungsbereich (Niere, Verdauungssystem, Intoxikation), einschließlich Pathophysiologie und Diagnostik sowie deren Auswirkungen auf die Lebensqualität des Menschen
b)
Intensivmedizinisch relevante Krankheitsbilder im cardio-pulmonalen Bereich, einschließlich Pathophysiologie und Diagnostik sowie deren Auswirkungen auf die Lebensqualität des Menschen
c)
Sonstige intensivmedizinisch relevante Krankheitsbilder (z. B. Sepsis/SIRS, Apoplex) einschließlich Pathophysiologie und Diagnostik sowie deren Auswirkungen auf die Lebensqualität des Menschen
2.
Maßnahmen im Rahmen der Überwachung, Diagnostik und Therapie im interdisziplinären Team wahrnehmen
(16 Stunden)
a)
Pharmakologie im Rahmen der Intensivtherapie z. B. herz- und kreislaufwirksame Medikamente, Sedierung und Analgesie
b)
EKG-Kurs

Anlage 8

(zu § 5 )
Fachmodul
Intensivpflege Erwachsene
Zielsetzung:
Die Teilnehmer sind vertraut mit den grundlegenden pflegerischen und überwachungstechnischen Arbeitsabläufen in Intensivpflegeeinheiten unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Menschen in verschiedenen Lebenskontexten. Sie sind in der Lage, das erworbene Fachwissen in systematisch geplantes Pflegehandeln umzusetzen und zu evaluieren.
Umfang: 240 Stunden
1.
Allgemeine pflegerische Interventionen bei Menschen in Intensivpflegeeinheiten planen und durchführen
(16 Stunden)
a)
Grundlagen der Intensivpflege, (z. B. Körper- und Hautpflege, Ernährung, Prophylaxen, Umgang mit Zu- und Ableitungen)
b)
Durchführung und Bewertung der nicht-invasiven Überwachung (z. B. EKG, RR, Temperatur, Bewusstsein); gegebenenfalls Reaktion/Intervention -> anwendungsorientiert
c)
Hygienerichtlinien kennen und umsetzen (z. B. RKI, Hygienerichtlinien, Infektionsvermeidung)
2.
Pflegetherapeutische Maßnahmen planen, durchführen und bewerten
(40 Stunden)
a)
Methoden/Techniken der Bewegung und Mobilität kennen und problemorientiert anwenden
b)
Methoden/Techniken der Wahrnehmungsförderung kennen und problemorientiert anwenden (z. B. Basale Stimulation)
c)
Wundmanagement
d)
Schmerzmanagement
e)
Pflegerische Interventionen im Rahmen der aktiven und passiven Atemtherapie
3.
Menschen in gesundheitsbeeinträchtigten Lebenssituationen wahrnehmen und betreuen
(120 Stunden)
a)
Intensivmedizinisch relevante Krankheitsbilder im traumatologischen Bereich (Skelett, Abdomen, SHT, Verbrennungen) einschließlich Pathophysiologie und Diagnostik sowie deren Auswirkungen auf die Lebensqualität des Menschen (Fälle und Szenarien)
aa)
Konservative Therapie und pflegerische Konsequenzen
bb)
Chirurgische Therapie und pflegerische Konsequenzen
b)
Intensivmedizinisch relevante Krankheitsbilder im neurologischen/neurochirurgischen Bereich (zentrales und peripheres Nervensystem, Infektionskrankheiten) einschließlich Pathophysiologie und Diagnostik sowie deren Auswirkungen auf die Lebensqualität des Menschen (Fälle und Szenarien)
aa)
Konservative Therapie und pflegerische Konsequenzen
bb)
Chirurgische Therapie und pflegerische Konsequenzen
4.
Menschen in ihrem Lebenskontext wahrnehmen und in krankheitsbezogenen Problemlagen begleiten
(16 Stunden)
a)
Aspekte der Therapiebelastung und Lebensqualität in der Intensivbetreuung
b)
Besonderheiten in der psychischen Betreuung, Beratung und Anleitung von chronisch Erkrankten bzw. Schwerstkranken sowie ihrer Angehörigen
c)
Sterben und Tod auf der Intensivstation - Begleitung von sterbenden Menschen und ihren Angehörigen unter Berücksichtigung ihres Kulturkreises
d)
Besonderheiten der Transplantationschirurgie Problemfelder im Zusammenhang mit Organspende und Organempfang
5.
In Notfallsituationen situationsbezogen und adäquat handeln
(16 Stunden)
a)
Fallorientiertes Notfallmanagement
b)
Ausgewählte Notfälle (z. B. thermische Verletzungen, Starkstromverletzung, septischer Schock, Multiorganversagen, Vergiftung, Anaphylaxie, Ertrinkungsunfall
6.
Maßnahmen im Rahmen der Überwachung, Diagnostik und Therapie im interdisziplinären Team wahrnehmen
(32 Stunden)
a)
Aspekte der Durchführung und Bewertung des nichtinvasiven und invasiven Monitorings
b)
Übernahme von Aufgaben zur Sicherstellung der Atemfunktion (Durchführung und Weaning im Rahmen der Beatmungstherapie) und im Rahmen des Atemwegsmanagements
c)
Vorbereitung, Überwachung, Assistenz im Rahmen diagnostischer Maßnahmen (z. B. endoskopische, radiologische Untersuchungen), Vorbereitung und Durchführung des Patiententransfers
d)
Prinzipien der postoperativen Intensivmedizin
e)
Pharmakologie im Rahmen der Intensivmedizin
f)
Übernahme von Aufgaben zur Sicherstellung der Ernährung und Flüssigkeitsversorgung sowie der Ausscheidung und Entgiftung

Anlage 8a

(zu § 5 )
Fachmodul
Neonatologische und pädiatrische Intensivpflege
Zielsetzung:
Die Teilnehmer verfügen über umfassende, speziell auf die Bedürfnisse von Kindern und ihrer Bezugspersonen abgestimmte Kenntnisse in der neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege. Sie sind in der Lage, das erworbene Fachwissen in systematisch geplantes Pflegehandeln umzusetzen und zu evaluieren.
Umfang: 240 Stunden
1.
Allgemeine pflegerische Interventionen bei Kindern in neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflegeeinheiten planen und durchführen
(16 Stunden)
a)
Grundlagen der neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege (z. B. Körper- und Hautpflege, Ernährung, Prophylaxen, Umgang mit Zu- und Ableitungen)
b)
Besonderheiten bei der intensivmedizinischen Betreuung Frühgeborener (Hämodynamik, Thermoregulation, Respiration)
2.
Pflegetherapeutische Maßnahmen planen, durchführen und bewerten
(40 Stunden)
a)
Methoden/Techniken der Bewegung und Mobilität kennen und problemorientiert anwenden (z. B. Kinaesthetics infant handling
®
, Bobath-Konzept für Kinder)
b)
Methoden/Techniken der Wahrnehmungsförderung kennen und problemorientiert anwenden (z. B. Basale Stimulation in der Pädiatrie
®
)
c)
Methoden/Techniken zur Förderung der individuellen Entwicklung sowie der Eltern-Kind-Bindung kennen und problemorientiert anwenden (entwicklungsfördernde/familienorientierte Konzepte: z. B. Minimal Handling, NIDCAP
®
- New-born Individualized Developmental Care and Assessment Programm, Känguruhing, Still-und Laktationsberatung)
d)
Wundmanagement im Kindesalter
e)
Schmerzmanagement im Kindesalter
f)
Pflegerische Interventionen im Rahmen der aktiven und passiven Atemtherapie bei Kindern
3.
Kinder und ihre Bezugspersonen in gesundheitsbeeinträchtigten Lebenssituationen wahrnehmen und betreuen
(120 Stunden)
a)
Intensivmedizinisch relevante Krankheitsbilder bei Kindern; Pathophysiologie und Diagnostik, konservative bzw. chirurgische Therapieansätze, apparative Verfahren, pflegerische Schwerpunkte, Auswirkungen auf die Lebensqualität des Kindes sowie seine Bezugspersonen
b)
cardio-pulmonale Erkrankungen inklusive respiratorischer und kardialer Anpassungsstörungen (z. B. ANS, Broncho-pulmonale Dysplasie BPD, Persistierende pulmonale Hypertonie PPHN, Asphyxie, Apnoen, Neonatale Pneumonien, Persistierender Ductus Arteriosus PDA, andere angeborene Herzfehler bzw. erworbene Herzerkrankungen)
c)
Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes (z. B. Akutes Abdomen bei Peritonitis, Gastro-intestinale Blutungen, idiopathisch/chronisch entzündliche Darmerkrankungen, Mekoniumileus, Hernien, Stenosen, Atresien, Gastroschisis, Omphalocele) und Stoffwechselerkrankungen (z. B. Stoffwechselnotfall, metabolische und endokrinologische Entgleisungen, Diabetes mellitus Typl, Hyperbilirubinämie -> Morbus haemolyticus neonatorum, Hypo-calcämie, PKU, Mukoviszidose)
d)
Nephrologische Erkrankungen (z. B. Nieren- und Harnwegsfehlbildungen, Tubulopathien, Glomerulopathien, Niereninsuffizienz, Wilmstumor)
e)
Neurologische Erkrankungen (z. B. Fehlbildungen wie Spina bifida, Mikro-/Makrocephalus, Hydrocephalusformen, infektiöse Ereignisse wie Meningitis, Encephalitis, Hirntumore, Hirnblutungen, IVH - intraventrikuläre Hämorrhagie bsd. im Neugeborenenalter und bei Frühgeborenen, Epilepsie, HIE - hypoxisch ischämische Encephalopathie, cerebrale Komata, neuromuskuläre Erkrankungen wie Muskeldystrophie, spinale Muskelatrophie) und lebensbedrohliche psychische Störungen (z. B. Suizid, Drogen, Essstörungen)
f)
Krankheitsbilder des Blutbildungs- und Gerinnungssystems (z. B. Krankheiten mit Blutungsneigung, Anämien unterschiedlicher Genese) sowie im onkologischen Bereich (z. B. verschieden manifestierte Tumore, Leukämieformen)
g)
Ausgewählte lebensbedrohliche Traumen im Kindesalter (z. B. SHT, Thoraxtrauma, Schütteltrauma, Polytrauma)
h)
sonstige relevante Krankheitsbilder in der Neonatologie und Pädiatrie inklusive Infektionen (z. B. NEC, Retinopathia praematurorum ROP, Mekoniumaspirationssyndrom MAS, Sepsis, Amnioninfektionssysndrom, Zwerchfellhernien, TORCH - intrauterine Infektion - intrauteriner Fruchttod, Waterhouse-Friderichsen-Syndrom, MRE)
4.
Kinder und ihre Bezugspersonen in ihrem Lebenskontext wahrnehmen und in krankheitsbezogenen Problemlagen begleiten
(16 Stunden)
a)
Aspekte der Therapiebelastung und Lebensqualität in der neonatologischen und pädiatrischen Intensivbetreuung
b)
Besonderheiten in der psychischen Betreuung, Beratung und Anleitung von langzeiterkrankten oder schwerstkranken Kindern und Jugendlichen sowie ihrer Angehörigen
c)
Sterben und Tod auf der neonatologischen und pädiatrischen Intensivstation - Begleitung von sterbenden Kindern und Jugendlichen und ihren Angehörigen unter Berücksichtigung ihres Kulturkreises
d)
Besonderheiten der Transplantationschirurgie im Kindesalter - Problemfelder im Zusammenhang mit Organspende und Organempfang
5.
In Notfallsituationen situationsbezogen und adäquat handeln
(16 Stunden)
a)
Fallorientiertes Notfallmanagement bei Früh- und Neugeborenen, Säuglingen, Klein- und Schulkindern sowie Jugendlichen
b)
Primärversorgung Früh- und Neugeborener im Kreißsaal bei postnatalen Adaptationsstörungen
c)
Ausgewählte Notfälle im Kindesalter (z. B. thermische Verletzungen, Starkstromverletzung, septischer Schock, Multiorganversagen, Vergiftung, Anaphylaxie, Fieberkrämpfe, Ertrinkungsunfall)
6.
Maßnahmen im Rahmen der Überwachung, Diagnostik und Therapie im interdisziplinären Team wahrnehmen
(32 Stunden)
a)
Aspekte der Durchführung und Bewertung des nichtinvasiven und invasiven Monitorings bei Kindern
b)
Übernahme von Aufgaben zur Sicherstellung der Atemfunktion (Durchführung und Weaning im Rahmen der Beatmungstherapie) und im Rahmen des Atemwegsmanagements bei Kindern
c)
Vorbereitung, Überwachung, Assistenz im Rahmen diagnostischer Maßnahmen bei Kindern (z. B. endoskopische, radiologische Untersuchungen), gegebenenfalls Vorbereitung und Durchführung des Patiententransfers (z. B. Transportinkubator)
d)
Prinzipien der postoperativen Intensivmedizin bei Kindern
e)
Pharmakologie im Rahmen der neonatologischen und pädiatrischen Intensivmedizin

Anlage 9

(zu § 5 )
Fachmodul
Anästhesie
Zielsetzung:
Die Teilnehmer kennen den Bereich der Anästhesie in seinen vielfältigen Tätigkeiten bzw. Aufgaben. Sie leiten pflegerische Maßnahmen in der perioperativen Anästhesiephase in enger Zusammenarbeit im multiprofessionellen Team ein.
Umfang: 80 Stunden
1.
Pflegerische Interventionen bei Menschen aller Altersgruppen vor, während und nach der Anästhesie planen und durchführen
(40 Stunden)
a)
Arbeitsfeld OP/Anästhesie/Aufwachraum/Schmerzambulanz/ etc.
b)
Struktur- und Prozesselemente der Anästhesieabteilung, Schnittstellenmanagement
c)
Aufnahme und Vorbereitung des Patienten zur Anästhesie
d)
Vor- und Nachbereitung von Geräten und Instrumenten entsprechend des angewendeten Narkoseverfahrens
e)
Pflegerische Assistenz bei der Durchführung der Anästhesie unter Berücksichtigung pflegerischer Aspekte während der Narkose
f)
Bedarfsorientierte Pflege und Überwachung in der postanästhesiologischen Phase (z. B. Monitoring, nicht medikamentöse Maßnahmen, Prophylaxen, Wundkontrolle)
g)
Nationaler Expertenstandard, Schmerzmanagement in der Pflege sowie ambulante Schmerztherapie
h)
Wärmemanagement
i)
Demographische Entwicklung - der multimorbide, alte Patient
j)
Berufsbild der ATA - Abgrenzung
k)
Gesetzliche Rahmenbedingungen und Relevanz von Richtlinien der Fachgesellschaften (Dokumentation, BTM, Pflegefehler, MPG)
l)
Ambulante Narkosen
2.
Menschen aller Altersgruppen während des speziellen anästhesiologischen Versorgungsprozesses überwachen und kompetent handeln
(40 Stunden)
a)
Grundlagen der Allgemeinanästhesie einschließlich Medikamente und Verfahren
b)
Grundlagen der Regional- und Lokalanästhesie einschließlich Medikamente, Verfahren und Instrumentarium
c)
Kenntnisse zur Funktion und Anwendung medizintechnischer Geräte entsprechend des MPG (z. B. Narkosegerät, Wärmesysteme, Autotransfusionssysteme, spezielles Monitoring)
d)
Anästhesieverfahren in den verschiedenen Fachdisziplinen (z. B. Allgemeinchirurgie, Traumatologie, Gynäkologie, Geburtshilfe, Pädiatrie, Urologie, HNO, Neurochirurgie, Thoraxchirurgie und Gefäßchirurgie) zuzüglich entsprechende pflegerische Aufgaben
e)
Versorgung eines Patienten im Schockraum
f)
Spezifische perioperative Komplikationen (z. B. schwierige Intubation, Broncho/Laryngospasmus, maligne Hyperthermie) und entsprechende therapeutische Maßnahmen
g)
Perioperatives Schmerzmanagement, spezielle, auf den Eingriff bezogene Pflege und Überwachung in der postanästhesiologischen Phase
h)
Spezifische Anästhesieprobleme bei Patienten mit erhöhtem Narkoserisiko (z. B. cardio-pulmonaler, Stoffwechselerkrankungen und neurologischer Erkrankungen) zuzüglich entsprechende Maßnahmen der Pflege, Assistenz und Überwachung
i)
Fallorientierte Anästhesiepflege, Übungen am Simulator

Anlage 10

(zu § 5 )
Fachmodul
Atmungstherapeut
Zielsetzung:
Die Teilnehmer sind vertraut mit den grundlegenden diagnostischen und therapeutischen Verfahren sowie mit Assessment- und Betreuungsprozessen im klinischen und außerklinischen Bereich. Sie sind in der Lage, das erworbene Fachwissen in systematisch geplantes Handeln umzusetzen und den Übergang vom klinischen in den außerklinischen Bereich zu managen und zu evaluieren.
Umfang: 100 Stunden
1.
Durchführung ausgewählter diagnostischer Verfahren und Interpretation einfacher Befunde
(40 Stunden)
a)
Klinische Untersuchungen (Auskultation, Perkussion, Palpation und Inspektion)
b)
Lungenfunktion, Blutgasanalyse, Spiroergometrie
c)
Radiologie (Beurteilung), Sonographie (Durchführung und Beurteilung)
d)
Bronchoskopie, Polysomnographie (Durchführung und Beurteilung)
e)
Bakteriologie, klinische Chemie, Allergologie
2.
Therapeutische Maßnahmen
(24 Stunden)
a)
Sauerstofflangzeittherapie
b)
Inhalation, Aerosole, Pharmakologie
c)
Atemtherapeutische Physiotherapie, Sekretclearance
d)
Konsequenzen aus thoraxchirurgischen Eingriffen
3.
Entlassungsmanagement, Schulungen
(36 Stunden)
a)
Hilfsmittelbedarfserhebung, Verordnung
b)
Strategien des Casemanagements, z. B. Traject-Management und Klienten/innenbegleitung
c)
Patienten/Angehörigen und Mitarbeiterschulungen
d)
Psychosoziale Betreuung
e)
Rauchentwöhnung

Anlage 11

(zu § 5 )
Fachmodul
Pflege von Schlaganfallpatienten
Zielsetzung:
Die Teilnehmer sind vertraut mit den grundlegenden diagnostischen und therapeutischen Verfahren sowie mit Assessment- und Betreuungsprozessen im klinischen und außerklinischen Bereich. Sie sind in der Lage, das erworbene Fachwissen in systematisch geplantes Handeln umzusetzen und den Übergang vom klinischen in den außerklinischen Bereich zu managen und zu evaluieren.
Umfang: 80 Stunden
1. Pflegerische Diagnostik (16 Stunden)
a) Grundkonzepte neuropsychologischer Diagnostik
b) Bewegungsdiagnostik und grundlegende sensorische Diagnostik
2. Risikofaktoren (16 Stunden)
Unbehandelbare/behandelbare RF, Bedeutung, Relevanz, Therapie, medikamentöse Therapie der Risikofaktoren Hypertonus, Diabetes, Cholesterin und Rauchen
3. Anwendung therapeutischer Konzepte (16 Stunden)
Bobath, Raumgestaltung, physio- und ergotherapeutische Grundlagen, z. B. Förderung der Körperwahrnehmung, Feinmotorik und Sensibilität
4. Sekundärprophylaxe (8 Stunden)
a) Medikamentös, z. B. TAH, Antikoagulation, Heparin
b) Interventionell, z. B. Stenting, Carotisoperation
5. Entlassungsmanagement, Schulungen (24 Stunden)
a) Hilfsmittelbedarfserhebung/ Vorbereitung der Hilfsmittelverordnung
b) Strategien des Casemanagements
c) Patienten/Angehörigen und Mitarbeiterschulungen und Beratung
d) Psychosoziale Betreuung

Anlage 12

(zu § 18 )
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Anlage 13a

(zu § 5 Absatz 4 Nummer 1)
Praktische Weiterbildung
Fachweiterbildung in der Intensivpflege und Anästhesie Stunden
Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 1 600 Stunden, davon:
a) in internistischer und neurologischer/pädiatrischer Intensivpflege 500
b) in operativer Intensivpflege 500
c) in der Anästhesieabteilung 400
d) mindestens zwei Wahlpraktika, z. B. in Abteilungen der Endoskopie, Dialyse, Funktionsdiagnostik und Rettungsstellen/Rettungsdienst 100
e) zur Verteilung 100
1 600

Anlage 13b

(zu § 5 Absatz 4 Nummer 2)
Fachweiterbildung in der neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege und Anästhesie Stunden
Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 1 600 Stunden, davon:
a) in pädiatrischer, interdisziplinärer Intensivpflege und auf einer interdisziplinären Intensivstation für Erwachsene jeweils zur Hälfte der Gesamtstundenzahl 500
b) in neonatologischer Intensivpflege 500
c) in der Anästhesieabteilung 400
d) mindestens zwei Wahlpraktika, z. B. in Abteilungen der Endoskopie, Dialyse, Funktionsdiagnostik und Rettungsstellen/Rettungsdienst 100
e) zur Verteilung 100
1 600

Anlage 13c

(zu § 5 Absatz 4 Nummer 3)
Fachweiterbildung in der Intensivpflege Stunden
Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 1 440 Stunden, davon:
a) in internistischer und neurologischer/ pädiatrischer Intensivpflege 500
b) in operativer Intensivpflege 500
c) in der Anästhesieabteilung 240
d) mindestens zwei Wahlpraktika, z. B. in Abteilungen der Endoskopie, Dialyse, Funktionsdiagnostik und Rettungsstellen/Rettungsdienst 100
e) zur Verteilung 100
1 440

Anlage 13d

(zu § 5 Absatz 4 Nummer 4)
Fachweiterbildung in der neonatologischen und pädiatrischen Intensivpflege Stunden
Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 1 440 Stunden, davon:
a) in pädiatrischer, interdisziplinärer Intensivpflege und auf einer interdisziplinären Intensivstation für Erwachsene jeweils zur Hälfte der Gesamtstundenzahl 500
b) in neonatologischer Intensivpflege 500
c) in der Anästhesieabteilung 240
d) mindestens zwei Wahlpraktika, z. B. in Abteilungen der Endoskopie, Dialyse, Funktionsdiagnostik und Rettungsstellen/Rettungsdienst 100
e) zur Verteilung 100
1 440

Anlage 13e

(zu § 5 Absatz 4 Nummer 5)
Fachweiterbildung in der Anästhesie Stunden
Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 1 120 Stunden, davon:
a) in der Anästhesieabteilung 600
b) in operativer Intensivpflege 400
c) ein Wahlpraktikum, z. B. in Abteilungen der Endoskopie, Funktionsdiagnostik oder Rettungsstellen/Rettungsdienst 80
d) zur Verteilung 40
1 120

Anlage 13f

(zu § 5 Absatz 4 Nummer 6)
Fachweiterbildung in der Pflege von Schlaganfallpatienten Stunden
Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 640 Stunden, davon:
a) in einer überregionalen, zertifizierten Stroke Unit 400
b) in internistischer Intensivpflege 160
c) ein Wahlpraktikum, z. B. in Abteilungen der Funktionsdiagnostik oder Rettungsstellen/Rettungsdienst 80
640

Anlage 13g

(zu § 5 Absatz 4 Nummer 7)
Fachweiterbildung in der Atmungstherapie Stunden
Die praktische Weiterbildung umfasst auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete praktische Mitarbeit von mindestens 840 Stunden, davon:
a) auf einer pneumologischen Normalstation 40
b) in einer thoraxchirurgischen Abteilung (OP + Station) 40
c) in einer physiotherapeutischen Abteilung 80
d) in einer Lungen-Funktions-Abteilung 72
e) in einem Schlaflabor für die Dauer 80
f) in einer Bronchoskopie-Abteilung 80
g) in einem bakteriologischen Labor 8
h) auf einer Intensivtherapiestation 80
i) in einem Bereich mit außerklinischer Beatmung (z. B. ambulanter Intensivpflegedienst) 80
j) in einer Rehabilitationseinrichtung (mit Schwerpunkt Pneumologie) 80
k) bei einem Klinik-Sozialdienst (mit Schwerpunkt Überleitmanagement Klinik außerklinische Beatmung) 80
l) in einem zertifizierten Weaningzentrum 80
m) zur Verteilung 40
840

Anlage 14

(zu § 6 Absatz 4)
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Anlage 15

(zu § 5 Absatz 9)
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Anlage 16

(zu § 7 Absatz 3)
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