BadegewLVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer in Mecklenburg-Vorpommern (Badegewässerlandesverordnung - BadegewLVO M-V) Vom 6. Juni 2008

Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer in Mecklenburg-Vorpommern (Badegewässerlandesverordnung - BadegewLVO M-V) Vom 6. Juni 2008
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. September 2015 (GVOBl. M-V S. 295)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer in Mecklenburg-Vorpommern (Badegewässerlandesverordnung - BadegewLVO M-V) vom 6. Juni 200824.03.2008
Eingangsformel24.03.2008
§ 1 - Zweck und Anwendungsbereich24.03.2008
§ 2 - Begriffsbestimmungen01.03.2010
§ 3 - Überwachung24.03.2008
§ 4 - Bewertung der Badegewässerqualität24.03.2008
§ 5 - Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer24.03.2008
§ 6 - Badegewässerprofile24.03.2008
§ 7 - Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten24.03.2008
§ 8 - Gefährdung durch Cyanobakterien24.03.2008
§ 9 - Andere Parameter10.10.2015
§ 10 - Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern24.03.2008
§ 11 - Beteiligung der Öffentlichkeit24.03.2008
§ 12 - Information der Öffentlichkeit24.03.2008
§ 13 - Berichterstattung10.10.2015
§ 14 - Ergänzende Regelungen zu Zuständigkeiten29.06.2013
§ 15 - Anlagen24.03.2008
§ 16 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten24.03.2008
Anlage 1 - Binnengewässer24.03.2008
Anlage 2 - Bewertung und Einstufung von Badegewässern24.03.2008
Anlage 3 - Badegewässerprofil24.03.2008
Anlage 4 - Überwachung der Badegewässer10.10.2015
Anlage 5 - Regeln für den Umgang mit Proben für die mikrobiologische Analyse24.03.2008
Aufgrund
-
des § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet die Landesregierung,
-
des § 9 Abs. 4 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 747), das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 523) geändert worden ist, verordnen das Ministerium für Soziales und Gesundheit und das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz sowie
-
des § 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 377) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und
-
des § 17 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVOBl. M-V S. 335), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 551) geändert worden ist, verordnen das Innenministerium, das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und das Ministerium für Soziales und Gesundheit:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (ABl. EU Nr. L 64 S. 37).
(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem das Gesundheitsamt mit einer großen Anzahl von Badenden rechnet und für den es kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät und für den kein Badeverbot nach anderen Rechtsvorschriften besteht. Das Gesundheitsamt kann diese Verordnung im Einvernehmen mit den Gemeinden auch auf Abschnitte eines Oberflächengewässers anwenden, bei denen nicht mit einer großen Anzahl von Badenden zu rechnen ist, wenn und soweit dies zum Schutz der Badenden erforderlich ist. In diesem Fall gelten die §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, die §§ 6 bis 7 Abs. 2, 3 und 5, die §§ 8 und 9 uneingeschränkt. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt in Anlehnung an den § 12 und die Berichterstattung gemäß § 13 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
1.
Schwimm- und Kurbecken,
2.
abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
3.
künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen für
1.
„Oberflächengewässer“ nach der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie vom 22. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 14),
2.
„Grundwasser“, ,,oberirdische Gewässer“, „Küstengewässer“ und „Einzugsgebiet“ nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
3.
„betroffene Öffentlichkeit“ nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40),
4.
„Binnengewässer“ entsprechend den Begriffsbestimmungen für oberirdische Gewässer nach § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Küstengewässer sind auch die in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern genannten Gewässer.
(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
„Dauerhaft“ oder „auf Dauer“
In Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison,
2.
„Große Anzahl“
In Bezug auf Badende eine Zahl, die das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet,
3.
„Verschmutzung“
Das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und nach den §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen,
4.
„Badesaison“
Der Zeitraum vom 20. Mai bis zum 10. September eines Jahres, in dem mit einer großen Anzahl von Badenden gerechnet werden kann, soweit das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse nicht etwas anderes bestimmt,
5.
„Bewirtschaftungsmaßnahmen“
Folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
a)
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
b)
Erstellung eines Überwachungszeitplans,
c)
Überwachung der Badegewässer,
d)
Bewertung der Badegewässerqualität,
e)
Einstufung der Badegewässer,
f)
Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können,
g)
Information der Öffentlichkeit,
h)
Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung,
i)
Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung,
6.
„Kurzzeitige Verschmutzung“
Eine mikrobiologische Verunreinigung nach der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer länger als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Verunreinigung beeinträchtigt, und für die das Gesundheitsamt in Absprache mit der zuständigen Wasserbehörde Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen nach der Anlage 2 festgelegt hat,
7.
„Ausnahmesituation“
Ereignisse, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten,
8.
„Datensatz über die Badegewässerqualität“
Daten, die gemäß § 3 erhoben werden,
9.
„Bewertung der Badegewässerqualität“
Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode,
10.
„Massenvermehrung von Cyanobakterien“
Ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.

§ 3 Überwachung

(1) Das Gesundheitsamt bestimmt vor Beginn der Badesaison die Badegewässer. Die an die EU-Kommission zu meldenden Badegewässer werden im Benehmen mit den Gemeinden und kreisfreien Städten bestimmt. Das Gesundheitsamt meldet alle Badegewässer bis zum 1. April der oberen Landesgesundheitsbehörde und der zuständigen Wasserbehörde, unterteilt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3. Die obere Landesgesundheitsbehörde gibt eine zusammenfassende Liste bis zum 10. April eines jeden Jahres an die oberste Landesgesundheitsbehörde und an die oberste Wasserbehörde weiter.
(2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt dem Gesundheitsamt. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analyse der Proben, einschließlich der Bestimmung von Temperatur und pH-Wert. Bei Binnen-, Bodden- und Haffgewässern erfolgt zusätzlich eine Sichttiefemessung.
(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(4) Das Gesundheitsamt erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(6) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen und es sind unverzüglich neue Proben zu entnehmen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(7) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 zu informieren.
(8) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(9) Das Gesundheitsamt teilt die Überwachungsergebnisse der zuständigen Wasserbehörde mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist gegenseitig unverzüglich hinzuweisen.

§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität

(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt der oberen Landesgesundheitsbehörde.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben, bei Vorliegen der in Anlage 4 Nr. 2 genannten besonderen Umstände zwölf Proben.
(3) Sofern entweder
1.
die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllt sind oder
2.
der Datensatz über die Badegewässerqualität, der für die Bewertung bei Badegewässern mit einer Badesaison, deren Dauer acht Wochen nicht überschreitet, verwendet wird, mindestens acht Proben umfasst,
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.

§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer

(1) Die obere Landesgesundheitsbehörde stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als „ausgezeichnet“, „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ein.
(2) Die erste Einstufung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die zuständige Wasserbehörde und das Gesundheitsamt sorgen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 der qualitative Zustand für alle Badegewässer zumindest „ausreichend“ ist. Dazu ergreifen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Anzahl der als „ausgezeichnet“ oder als „gut“ eingestuften Badegewässer für geeignet erachten.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als „mangelhaft“ eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
1.
angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, einschließlich eines Badeverbots oder des Abratens vom Baden,
2.
Beschreibung der Ursachen des Nichterreichens der „ausreichenden“ Qualität,
3.
angemessene Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung oder Beseitigung der Ursachen der Verschmutzung und
4.
in Übereinstimmung mit § 12 ein deutlicher und einfacher Warnhinweis für die Öffentlichkeit und zusätzliche Unterrichtung über die Gründe für die Verschmutzung und die auf der Grundlage des Badegewässerprofils ergriffenen Maßnahmen.
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als „mangelhaft“ eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Das Gesundheitsamt kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn die zuständige Wasserbehörde und das Gesundheitsamt der Ansicht sind, dass die Maßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.

§ 6 Badegewässerprofile

(1) Das Gesundheitsamt sorgt dafür, dass Badegewässerprofile gemäß den von der obersten Landesgesundheitsbehörde bekannt gegebenen Durchführungsbestimmungen zu Anlage 3 erstellt und über die obere Landesgesundheitsbehörde an die oberste Landesgesundheitsbehörde weitergeleitet werden. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
(4) Die zuständigen Wasserbehörden stellen die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.

§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten

(1) Das Gesundheitsamt trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn es von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Für Badegewässer, die zum Baden ungeeignet sind, ist ein Badeverbot auszusprechen. Ein Badegewässer ist insbesondere zum Baden ungeeignet, wenn
1.
nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung mit einer fäkalen Verunreinigung des Badegewässers zu rechnen ist, bei der von einer Gefährdung der Gesundheit der Badenden ausgegangen werden kann.
2.
bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter E. Coli ein Einzelwert von mehr als 1800 Koloniebildende Einheiten KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt wird und eine unverzüglich veranlasste Kontrolluntersuchung an mindestens einer Probenahmestelle die Überschreitung der oben angegebenen Werte bestätigt wird.
(3) Ein Badegewässer ist nach einem Badeverbot wieder zum Baden geeignet, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Ergebnis einer Ortsbesichtigung ohne negativen Befund ist und im Falle der Badeverbote nach Absatz 2 bei Untersuchungen an zwei nachfolgenden Tagen Einzelwerte von nicht mehr als den in Absatz 2 Nr. 2 angegebenen Werten festgestellt werden.
(4) Ist im Badegewässerprofil eine kurzzeitige Verschmutzung festgeschrieben worden, gilt für die Dauer dieses Ereignisses ein Badeverbot.
(5) Die Anordnung eines Badeverbotes sowie seine Aufhebung sind der obersten Landesgesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien

(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt das Gesundheitsamt eine geeignete Überwachung gemäß der Empfehlungen der oberen Landesgesundheitsbehörde durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können. Sofern die zuständige Wasserbehörde oder das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie im Rahmen der beiden Behörden übertragenen Aufgaben Kenntnis vom Auftreten von Cyanobakterien erlangt, so unterrichten sie unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt oder die obere Landesgesundheitsbehörde.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift das Gesundheitsamt unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung der gesundheitlichen Gefährdung von Badenden, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.

§ 9 Andere Parameter

(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder von Phytoplankton hin, so führt das Gesundheitsamt Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Das Gesundheitsamt und die zuständige Wasserbehörde ergreifen angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen und veranlassen eine Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreifen das Gesundheitsamt und die zuständige Wasserbehörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen und führen soweit notwendig die Information der Öffentlichkeit durch.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt auch für die Feststellung sonstiger Organismen und Stoffe, die eine Gefährdung der Gesundheit besorgen lassen.

§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern

Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landes- oder Staatsgrenzen überschreiten, so arbeiten die von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der obersten Wasserbehörde bestimmten Behörden erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes oder des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammen. Dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.

§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit

Das Gesundheitsamt fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
1.
zu erfahren, wie sie sich beteiligen kann und
2.
Vorschläge, Bemerkungen und Beschwerden vorzubringen.
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 Abs. 1.

§ 12 Information der Öffentlichkeit

(1) Das Gesundheitsamt sorgt dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe eines jeden Badegewässers bereitgestellt werden:
1.
die aktuelle Einstufung des Badegewässers sowie ein Badeverbot oder ein Abraten vom Baden mittels deutlicher und einfacher Zeichen und Symbole nach Maßgabe des Artikels 15 Abs. 2 der Richtlinie 2006/7/EG,
2.
eine allgemeinverständliche und nicht fachsprachliche Beschreibung des Badegewässers auf der Grundlage des erstellten Badegewässerprofils gemäß Anlage 3,
3.
bei Badegewässern, die für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig sind:
a)
eine Mitteilung darüber, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist,
b)
eine Angabe der Anzahl der Tage in der vorangegangenen Badesaison, an denen es aufgrund einer derartigen Verschmutzung ein Badeverbot gegeben hat oder vom Baden abgeraten wurde und
c)
eine Warnung immer dann, wenn eine derartige Verschmutzung vorhergesagt wird oder vorliegt,
4.
Informationen über die Art und voraussichtliche Dauer von Ausnahmesituationen während derartiger Ereignisse,
5.
wenn das Baden verboten oder davon abgeraten wird, einen Hinweis zur Information der Öffentlichkeit mit Angabe von Gründen,
6.
wenn auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten wird, die Information, dass es sich bei dem betreffenden Bereich nicht mehr um ein Badegewässer handelt und die Gründe für die Aufhebung der Bestimmung als Badegewässer und
7.
eine Angabe der Quellen weitergehender Informationen gemäß Absatz 2.
(2) Die oberste Landesgesundheitsbehörde nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
1.
eine Liste der Badegewässer,
2.
die Einstufung jedes Badegewässers in den vorangegangenen drei Jahren einschließlich des Badegewässerprofils und der Ergebnisse der seit der letzten Einstufung durchgeführten Überwachung,
3.
bei Badegewässern, die als „mangelhaft“ eingestuft werden, Informationen über die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und gegen die Ursachen der Verschmutzung gemäß § 5 Abs. 4 anzugehen und
4.
bei Badegewässern, die für eine kurzzeitige Verschmutzung anfällig sind, allgemeine Informationen über
a)
die Umstände, die zu einer kurzzeitigen Verschmutzung führen können,
b)
die Wahrscheinlichkeit einer solchen Verschmutzung und ihre voraussichtliche Dauer,
c)
die Ursachen der Verschmutzung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um eine Exposition der Badenden gegenüber der Verschmutzung zu verhindern und um die Ursachen der Verschmutzung anzugehen.
Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Das Gesundheitsamt teilt der obersten Landesgesundheitsbehörde laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgern oder auf anderem elektronischem Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, spätestens ab Beginn der Badesaison 2012 veröffentlicht. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.

§ 13 Berichterstattung

(1) Das Gesundheitsamt meldet der oberen Landesgesundheitsbehörde jährlich bis zum 1. April alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.
(2) Das Gesundheitsamt übermittelt der obersten Landesgesundheitsbehörde über die obere Landesgesundheitsbehörde bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7 mit ein.
(3) Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann bestimmen, dass die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Datenträgern oder auf anderem elektronischem Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Die obere Landesgesundheitsbehörde liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von diesem benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Union.

§ 14 Ergänzende Regelungen zu Zuständigkeiten

(1) Badeverbote und Warnungen vor dem Baden sprechen die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden auf Veranlassung des Gesundheitsamtes aus.
(2) Die Kosten für die Überwachung der Badegewässer nach § 3 Absatz 2 und für die Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 2, den §§ 9 und 12 Absatz 1 trägt die Gemeinde, in deren Gebiet das Badegewässer liegt.

§ 15 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. März 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badestellen-Hygiene-Verordnung vom 3. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 257) außer Kraft.

Anlage 1

Binnengewässer
A B C D E
Parameter Ausgezeichnete Qualität Gute Qualität Ausreichende Qualität Referenzanalysemethoden***
1 Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) 200* 400* 330** (660*) ISO 7899-1 oder ISO 7899-2
2 Escherichia coli (KBE/100 ml) 500* 1000* 900** (1800*) ISO 9308-3
Küstengewässer
A B C D E
Parameter Ausgezeichnete Qualität Gute Qualität Ausreichende Qualität Referenzanalysemethoden***
1 Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) 100* 200* 185** (370*) ISO 7899-1 oder ISO 7899-2
2 Escherichia coli (KBE/100 ml) 250* 500* 500** (1000*) ISO 9308-3
() Angaben des 95-Perzentils zum Vergleich
Fußnoten
*)
auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
**)
auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung; Siehe Anlage 2
***)
Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor.
Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor.

Anlage 2

Bewertung und Einstufung von Badegewässern
1.
Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen,
cc)
die Anzahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtanzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
2.
Gute Qualität
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen,
cc)
die Anzahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtanzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
3.
Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen,
a)
wenn im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser
d
als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind und
b)
für den Fall, dass das Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, wenn Folgendes gilt:
aa)
Es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, wozu auch Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme und Überwachung gehören, damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
bb)
es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen,
cc)
die Anzahl der Proben, die bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums gemäß § 3 Abs. 5 außer Acht gelassen wurden, stellt nicht mehr als 15 Prozent der Gesamtanzahl der in den Überwachungszeitplänen für den betreffenden Zeitraum vorgesehenen Proben dar oder es handelt sich um höchstens eine Probe je Badesaison, je nachdem, welche Zahl größer ist.
4.
Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum
a
die Perzentil-Werte
b
bei den mirobiologischen Werten schlechter
d
sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.
Fußnoten
a)
„Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Abs. 3 angegebenen Zeitraum.
b)
Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet: 1. Ausgangswert ist der log10-Wert aler Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zu Grunde gelegt.) 2. Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (μ) berechnet. 3. Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ ) berechnet. Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ+1,282σ). Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ+1,65σ).
d)
„Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d)
„Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.

Anlage 3

Badegewässerprofil
1.
Das Badegewässerprofil gemäß § 6 umfasst
a)
eine gemäß der Richtlinie 2000/60/EG erstellte Beschreibung der für die Zwecke der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG relevanten physikalischen, geografischen und hydrologischen Eigenschaften des Badegewässers und anderer Oberflächengewässer im Einzugsgebiet des betreffenden Badegewässers, die eine Verschmutzungsquelle sein könnten,
b)
eine Ermittlung und Bewertung aller Verschmutzungsursachen, die das Badegewässer und die Gesundheit der Badenden beeinträchtigen könnten,
c)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Cyanobakterien,
d)
eine Bewertung der Gefahr der Massenvermehrung von Makroalgen und Phytoplankton,
e)
folgende Angaben, wenn die Bewertung nach Buchstabe b die Gefahr einer kurzzeitigen Verschmutzung erkennen lässt:
-
voraussichtliche Art, Häufigkeit und Dauer der erwarteten kurzzeitigen Verschmutzung,
-
Einzelangaben zu allen verbleibenden sonstigen Verschmutzungsursachen einschließlich der ergriffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen und dem Zeitplan für die Beseitigung der Verschmutzungsursachen,
-
während der kurzzeitigen Verschmutzung ergriffene Bewirtschaftungsmaßnahmen mit Angabe der für diese Maßnahmen zuständigen Stellen und der Einzelheiten für eine Kontaktaufnahme,
f)
die Lage der Überwachungsstelle.
2.
Bei Badegewässern, die als „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.
Einstufung des Badegewässers „Gut“ „Ausreichend“ „Mangelhaft“
Überprüfung mindestens alle 4 Jahre 3 Jahre 2 Jahre
Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) a bis f a bis f a bis f
Bei Badegewässern, die zuvor als „ausgezeichnet“ eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in „gut“, „ausreichend“ oder „mangelhaft“ ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3.
Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4.
Die in Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5.
Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn das Gesundheitsamt dies für angemessen erachtet.

Anlage 4

Überwachung der Badegewässer
1.
Innerhalb von 30 Tagen vor dem Beginn der Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme und vorbehaltlich der Nummer 2 darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als vier betragen.
2.
Aus einem Badegewässer brauchen jedoch nur drei Proben pro Badesaison entnommen und analysiert zu werden, wenn
a)
die Badesaison nicht länger als acht Wochen dauert oder
b)
sich das Badegewässer in einer Region in schwieriger geografischer Lage befindet.
3.
Die Probenahmen müssen über die gesamte Badesaison verteilt sein, und der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahmen darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
4.
Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist sieben Tage nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.

Anlage 5

Regeln für den Umgang mit Proben für die mikrobiologische Analyse
Die erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probenahme dürfen nur von solchen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen, sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen beteiligen, über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle haben.
1.
Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2.
Sterilisierung der Probenbehältnisse
Die Probenbehältnisse
-
sind für mindestens 15 Minuten bei 121 °C im Autoklav zu sterilisieren oder
-
für mindestens eine Stunde bei 160 °C - 170 °C trocken zu sterilisieren oder
-
müssen strahlensterilisierte Probenbehältnisse sein, die direkt vom Hersteller bezogen werden.
3.
Probenahme
Die Probenahme erfolgt gemäß DIN EN ISO 19458.
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z. B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4.
Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
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